The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 1
by Theodor Mommsen
(#1 in our series by Theodor Mommsen)

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Title: Römische Geschichte Book 1

Author: Theodor Mommsen

Release Date: February, 2002  [Etext #3060]
[Yes, we are about one year ahead of schedule]

Edition: 10

Language: German

The Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte
by Theodor Mommsen
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*END THE SMALL PRINT! FOR PUBLIC DOMAIN ETEXTS*Ver.04.07.00*END*




The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those
quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are
not marked in Greek words, nor is there any differentiation between
the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are
missing as well.
 
Theodor Mommsen
Roemische Geschichte
Erstes Buch
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums
 
Vorrede zu der zweiten Auflage
Die neue Auflage der 'Roemischen Geschichte' weicht von der frueheren 
betraechtlich ab. Am meisten gilt dies von den beiden ersten Buechern, welche 
die ersten fuenf Jahrhunderte des roemischen Staats umfassen. Wo die 
pragmatische Geschichte beginnt, bestimmt und ordnet sie durch sich selbst 
Inhalt und Form der Darstellung; fuer die fruehere Epoche sind die 
Schwierigkeiten, welche die Grenzlosigkeit der Quellenforschung und die Zeit- 
und Zusammenhanglosigkeit des Materials dem Historiker bereiten, von der Art, 
dass er schwerlich andern und gewiss sich selber nicht genuegt. Obwohl der 
Verfasser des vorliegenden Werkes mit diesen Schwierigkeiten der Forschung und 
der Darstellung ernstlich gerungen hat, ehe er dasselbe dem Publikum vorlegte, 
so blieb dennoch notwendig, hier noch viel zu tun und viel zu bessern. In diese 
Auflage ist eine Reihe neu angestellter Untersuchungen, zum Beispiel ueber die 
staatsrechtliche Stellung der Untertanen Roms, ueber die Entwicklung der 
dichtenden und bildenden Kuenste, ihren Ergebnissen nach aufgenommen worden. 
Ueberdies wurden eine Menge kleinerer Luecken ausgefuellt, die Darstellung 
durchgaengig schaerfer und reichlicher gefasst, die ganze Anordnung klarer und 
uebersichtlicher gestellt. Es sind ferner im dritten Buche die inneren 
Verhaeltnisse der roemischen Gemeinde waehrend der Karthagischen Kriege nicht, 
wie in der ersten Ausgabe, skizzenhaft, sondern mit der durch die Wichtigkeit 
wie die Schwierigkeit des Gegenstandes gebotenen Ausfuehrlichkeit behandelt 
worden.
Der billig Urteilende und wohl am ersten der, welcher aehnliche Aufgaben zu 
loesen unternommen hat, wird es sich zu erklaeren und also zu entschuldigen 
wissen, dass es solcher Nachholungen bedurfte. Auf jeden Fall hat der Verfasser 
es dankbar anzuerkennen, dass das oeffentliche Urteil nicht jene leicht 
ersichtlichen Luecken und Unfertigkeiten des Buches betont, sondern vielmehr wie 
den Beifall so auch den Widerspruch auf dasjenige gerichtet hat, darin es 
abgeschlossen und fertig war.
Im uebrigen hat der Verfasser das Buch aeusserlich bequemer einzurichten 
sich bemueht. Die Varronische Zaehlung nach Jahren der Stadt ist im Texte 
beibehalten; die Ziffern am Rande * bezeichnen das entsprechende Jahr vor 
Christi Geburt. Bei den Jahresgleichungen ist durchgaengig das Jahr 1 der Stadt 
dem Jahre 753 vor Christi Geburt und dem Olympiadenjahr 6, 4 gleichgesetzt 
worden; obgleich, wenn die verschiedenen Jahresanfaenge des roemischen 
Sonnenjahres mit dem 1. Maerz, des griechischen mit dem 1. Juli beruecksichtigt 
werden, nach genauer Rechnung das Jahr 2 der Stadt den letzten zehn Monaten des 
Jahres 753 und den zwei ersten des Jahres 752 v. Chr. sowie den vier letzten 
Monaten von Ol. 6, 3 und den acht ersten von Ol. 6, 4 entsprechen wuerde. Das 
roemische und griechische Geld ist durchgaengig in der Art reduziert worden, 
dass Pfundas und Sesterz, Denar und attische Drachme als gleich genommen und 
fuer alle Summen ueber 100 Denare der heutige Gold-, fuer alle Summen bis zu 100 
Denaren der heutige Silberwert des entsprechenden Gewichtsquantums zugrunde 
gelegt wurde, wobei das roemische Pfund (= 327,45 Gramm) Geld gleich 4000 
Sesterzen nach dem Verhaeltnis des Goldes zum Silber 1:15,5 zu 304« Talern 
preussisch, der Denar nach Silberwert zu 7 Groschen preussisch angesetzt wird. 
Die dem ersten Bande beigefuegte Kiepertsche Karte wird die militaerische 
Konsolidierung Italiens anschaulicher darstellen, als die Erzaehlung es vermag. 
Die Inhaltsangaben am Rande werden dem Leser die Uebersicht erleichtern. Ein 
alphabetisches Inhaltsverzeichnis wird dem dritten Bande beigegeben werden **, 
da anderweitige Obliegenheiten es dem Verfasser unmoeglich machen, das Werk so 
rasch, wie er es wuenschte, zu foerdern.
-------------
* Hier in Klammern im Text.
** Karte und Register sind hier weggelassen.
-------------
Breslau, im November 1856
Die Aenderungen, welche der Verfasser in dem zweiten und dritten Bande 
dieses Werkes bei der abermaligen Herausgabe zu machen veranlasst gewesen ist, 
sind zum groesseren Teil hervorgegangen aus den neu aufgefundenen Fragmenten des 
Licinianus, welche er durch die zuvorkommende Gefaelligkeit des Herausgebers, 
Herrn Karl Pertz, bereits vor ihrem Erscheinen in den Aushaengebogen hat 
einsehen duerfen und die zu unserer lueckenhaften Kunde der Epoche von der 
Schlacht bei Pydna bis auf den Aufstand des Lepidus manche nicht unwichtige 
Ergaenzung, freilich auch manches neue Raetsel hinzugefuegt haben.
Breslau, im Mai 1857
Vorrede zu der dritten bis neunten Auflage
Die dritte (vierte, fuenfte, sechste, siebente, achte und neunte) Auflage 
wird man im ganzen von den vorhergehenden nicht betraechtlich abweichend finden. 
Kein billiger und sachkundiger Beurteiler wird den Verfasser eines Werkes, wie 
das vorliegende ist, verpflichtet erachten, fuer dessen neue Auflagen jede 
inzwischen erschienene Spezialuntersuchung auszunutzen, das heisst zu 
wiederholen. Was inzwischen aus fremden oder aus eigenen, seit dem Erscheinen 
der zweiten Auflage angestellten Forschungen sich dem Verfasser als versehen 
oder verfehlt ergeben hat, ist wie billig berichtet worden; zu einer Umarbeitung 
groesserer Abschnitte hat sich keine Veranlassung dargeboten. Eine Ausfuehrung 
ueber die Grundlagen der roemischen Chronologie im vierzehnten Kapitel des 
dritten Buches ist spaeterhin in umfassender und dem Stoffe angemessener Weise 
in einer besonderen Schrift ('Die roemische Chronologie bis auf Caesar'. Zweite 
Auflage. Berlin 1859) vorgelegt und deshalb hier jetzt auf die kurze Darlegung 
der Ergebnisse von allgemein geschichtlicher Wichtigkeit eingeschraenkt worden. 
Im uebrigen ist die Einrichtung nicht veraendert.
Berlin, am 1. Februar 1861; am 29. Dezember 1864; am 11. April 1868; am 4. 
August 1874; am 21. Juli 1881; am 15. August 1887; am 1. Oktober 1902.
Meinem Freunde
Moritz Haupt
In Berlin
Erstes Buch
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums
 
 
Ta palaistera saph/o/s men eyrein dia chronoy pl/e/thos ad?nata /e/n. Ek de 
tekm/e/ri/o/n /o/n epi makrotaton skopo?nti moi piste?sai xymbainei oy megala 
nomiz/o/ genesthai, o?te kata to?s polemoys oite es ta alla.
Die aelteren Begebenheiten liessen sich wegen der Laenge der Zeit nicht 
genau erforschen; aber aus Zeugnissen, die sich mir bei der Pruefung im grossen 
Ganzen als verlaesslich erwiesen, glaube ich, dass sie nicht erheblich waren, 
weder in bezug auf die Kriege noch sonst.
Thukydides
1. Kapitel
Einleitung
Rings um das mannigfaltig gegliederte Binnenmeer, das tief einschneidend in 
die Erdfeste den groessten Busen des Ozeans bildet und, bald durch Inseln oder 
vorspringende Landfesten verengt, bald wieder sich in betraechtlicher Breite 
ausdehnend, die drei Teile der Alten Welt scheidet und verbindet, siedelten in 
alten Zeiten Voelkerstaemme sich an, welche, ethnographisch und 
sprachgeschichtlich betrachtet, verschiedenen Rassen angehoerig, historisch ein 
Ganzes ausmachen. Dies historische Ganze ist es, was man nicht passend die 
Geschichte der alten Welt zu nennen pflegt, die Kulturgeschichte der Anwohner 
des Mittelmeers, die in ihren vier grossen Entwicklungsstadien an uns 
vorueberfaehrt: die Geschichte des koptischen oder aegyptischen Stammes an dem 
suedlichen Gestade, die der aramaeischen oder syrischen Nation, die die 
Ostkueste einnimmt und tief in das innere Asien hinein bis an den Euphrat und 
Tigris sich ausbreitet, und die Geschichte des Zwillingsvolkes der Hellenen und 
der Italiker, welche die europaeischen Uferlandschaften des Mittelmeers zu ihrem 
Erbteil empfingen. Wohl knuepft jede dieser Geschichten an ihren Anfaengen an 
andere Gesichts- und Geschichtskreise an; aber jede auch schlaegt bald ihren 
eigenen abgesonderten Gang ein. Die stammfremden oder auch stammverwandten 
Nationen aber, die diesen grossen Kreis umwohnen, die Berber und Neger Afrikas, 
die Araber, Perser und Inder Asiens, die Kelten und Deutschen Europas, haben mit 
jenen Anwohnern des Mittelmeers wohl auch vielfach sich beruehrt, aber eine 
eigentlich bestimmende Entwicklung doch weder ihnen gegeben noch von ihnen 
empfangen; und soweit ueberhaupt Kulturkreise sich abschliessen lassen, kann 
derjenige als eine Einheit gelten, dessen Hoehepunkt die Namen Theben, Karthago, 
Athen und Rom bezeichnen. Es haben jene vier Nationen, nachdem jede von ihnen 
auf eigener Bahn zu einer eigentuemlichen und grossartigen Zivilisation gelangt 
war, in mannigfaltigster Wechselbeziehung zueinander alle Elemente der 
Menschennatur scharf und reich durchgearbeitet und entwickelt, bis auch dieser 
Kreis erfuellt war, bis neue Voelkerschaften, die bis dahin das Gebiet der 
Mittelmeerstaaten nur wie die Wellen den Strand umspuelt hatten, sich ueber 
beide Ufer ergossen und, indem sie die Suedkueste geschichtlich trennten von der 
noerdlichen, den Schwerpunkt der Zivilisation verlegten vom Mittelmeer an den 
Atlantischen Ozean. So scheidet sich die alte Geschichte von der neuen nicht 
bloss zufaellig und chronologisch; was wir die neue Geschichte nennen, ist in 
der Tat die Gestaltung eines neuen Kulturkreises, der in mehreren seiner 
Entwicklungsepochen wohl anschliesst an die untergehende oder untergegangene 
Zivilisation der Mittelmeerstaaten wie diese an die aelteste indogermanische, 
aber auch wie diese bestimmt ist, eine eigene Bahn zu durchmessen und 
Voelkerglueck und Voelkerleid im vollen Masse zu erproben: die Epochen der 
Entwicklung, der Vollkraft und des Alters, die beglueckende Muehe des Schaffens 
in Religion, Staat und Kunst, den bequemen Genuss erworbenen materiellen und 
geistigen Besitzes, vielleicht auch dereinst das Versiegen der schaffenden Kraft 
in der satten Befriedigung des erreichten Zieles. Aber auch dieses Ziel wird nur 
ein vorlaeufiges sein; das grossartigste Zivilisationssystem hat seine 
Peripherie und kann sie erfuellen, nimmer aber das Geschlecht der Menschen, dem, 
so wie es am Ziele zu stehen scheint, die alte Aufgabe auf weiterem Felde und in 
hoeherem Sinne neu gestellt wird.
Unsere Aufgabe ist die Darstellung des letzten Akts jenes grossen 
weltgeschichtlichen Schauspiels, die alte Geschichte der mittleren unter den 
drei Halbinseln, die vom noerdlichen Kontinent aus sich in das Mittelmeer 
erstrecken. Sie wird gebildet durch die von den westlichen Alpen aus nach Sueden 
sich verzweigenden Gebirge. Der Apennin streicht zunaechst in suedoestlicher 
Richtung zwischen dem breiteren westlichen und dem schmalen oestlichen Busen des 
Mittelmeers, an welchen letzteren hinantretend er seine hoechste, kaum indes zu 
der Linie des ewigen Schnees hinansteigende Erhebung in den Abruzzen erreicht. 
Von den Abruzzen aus setzt das Gebirge sich in suedlicher Richtung fort, anfangs 
ungeteilt und von betraechtlicher Hoehe; nach einer Einsattlung, die eine 
Huegellandschaft bildet, spaltet es sich in einen flacheren suedoestlichen und 
einen steileren suedlichen Hoehenzug und schliesst dort wie hier mit der Bildung 
zweier schmaler Halbinseln ab. Das noerdlich zwischen Alpen und Apennin bis zu 
den Abruzzen hinab sich ausbreitende Flachland gehoert geographisch und bis in 
sehr spaete Zeit auch historisch nicht zu dem suedlichen Berg- und Huegelland, 
demjenigen Italien, dessen Geschichte uns hier beschaeftigt. Erst im siebenten 
Jahrhundert Roms wurde das Kuestenland von Sinigaglia bis Rimini, erst im achten 
das Potal Italien einverleibt; die alte Nordgrenze Italiens sind also nicht die 
Alpen, sondern der Apennin. Dieser steigt von keiner Seite in steiler Kette 
empor, sondern breit durch das Land gelagert und vielfache, durch maessige 
Paesse verbundene Taeler und Hochebenen einschliessend gewaehrt er selbst den 
Menschen eine wohl geeignete Ansiedelungsstaette, und mehr noch gilt dies von 
dem oestlich, suedlich und westlich an ihn sich anschliessenden Vor- und 
Kuestenland. Zwar an der oestlichen Kueste dehnt sich, gegen Norden von dem 
Bergstock der Abruzzen geschlossen und nur von dem steilen Ruecken des Garganus 
inselartig unterbrochen, die apulische Ebene in einfoermiger Flaeche mit schwach 
entwickelter Kuesten- und Strombildung aus. An der Suedkueste aber zwischen den 
beiden Halbinseln, mit denen der Apennin endigt, lehnt sich an das innere 
Huegelland eine ausgedehnte Niederung, die zwar an Haefen arm, aber wasserreich 
und fruchtbar ist. Die Westkueste endlich, ein breites, von bedeutenden 
Stroemen, namentlich dem Tiber, durchschnittenes, von den Fluten und den einst 
zahlreichen Vulkanen in mannigfaltigster Tal- und Huegel-, Hafen- und 
Inselbildung entwickeltes Gebiet, bildet in den Landschaften Etrurien, Latium 
und Kampanien den Kern des italischen Landes, bis suedlich von Kampanien das 
Vorland allmaehlich verschwindet und die Gebirgskette fast unmittelbar von dem 
Tyrrhenischen Meere bespuelt wird. Ueberdies schliesst, wie an Griechenland der 
Peloponnes, so an Italien die Insel Sizilien sich an, die schoenste und groesste 
des Mittelmeers, deren gebirgiges und zum Teil oedes Innere ringsum, vor allem 
im Osten und Sueden, mit einem breiten Saume des herrlichsten, grossenteils 
vulkanischen Kuestenlandes umguertet ist; und wie geographisch die sizilischen 
Gebirge die kaum durch den schmalen "Riss" (R/e/gion) der Meerenge unterbrochene 
Fortsetzung des Apennins sind, so ist auch geschichtlich Sizilien in aelterer 
Zeit ebenso entschieden ein Teil Italiens wie der Peloponnes von Griechenland, 
der Tummelplatz derselben Staemme und der gemeinsame Sitz der gleichen hoeheren 
Gesittung. Die italische Halbinsel teilt mit der griechischen die gemaessigte 
Temperatur und die gesunde Luft auf den maessig hohen Bergen und im ganzen auch 
in den Taelern und Ebenen. In der Kuestenentwicklung steht sie ihr nach; 
namentlich fehlt das Inselreiche Meer, das die Hellenen zur seefahrenden Nation 
gemacht hat. Dagegen ist Italien dem Nachbarn ueberlegen durch die reichen 
Flussebenen und die fruchtbaren und kraeuterreichen Bergabhaenge, wie der 
Ackerbau und die Viehzucht ihrer bedarf. Es ist wie Griechenland ein schoenes 
Land, das die Taetigkeit des Menschen anstrengt und belohnt und dem unruhigen 
Streben die Bahnen in die Ferne, dem ruhigen die Wege zu friedlichem Gewinn 
daheim in gleicher Weise eroeffnet. Aber wenn die griechische Halbinsel nach 
Osten gewendet ist, so ist es die italische nach Westen. Wie das epirotische und 
akarnanische Gestade fuer Hellas, so sind die apulischen und messapischen 
Kuesten fuer Italien von untergeordneter Bedeutung; und wenn dort diejenigen 
Landschaften, auf denen die geschichtliche Entwicklung ruht, Attika und 
Makedonien, nach Osten schauen, so sehen Etrurien, Latium und Kampanien nach 
Westen. So stehen die beiden so eng benachbarten und fast verschwisterten 
Halbinseln gleichsam voneinander abgewendet; obwohl das unbewaffnete Auge von 
Otranto aus die akrokeraunischen Berge erkennt, haben Italiker und Hellenen sich 
doch frueher und enger auf jeder andern Strasse beruehrt als auf der naechsten 
ueber das Adriatische Meer. Es war auch hier wie so oft in den 
Bodenverhaeltnissen der geschichtliche Beruf der Voelker vorgezeichnet: die 
beiden grossen Staemme, auf denen die Zivilisation der Alten Welt erwuchs, 
warfen ihre Schatten wie ihren Samen der eine nach Osten, der andere nach 
Westen.
Es ist die Geschichte Italiens, die hier erzaehlt werden soll, nicht die 
Geschichte der Stadt Rom. Wenn auch nach formalem Staatsrecht die Stadtgemeinde 
von Rom es war, die die Herrschaft erst ueber Italien, dann ueber die Welt 
gewann, so laesst sich doch dies im hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs 
behaupten und erscheint das, was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu 
nennen gewohnt ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten 
Stammes der Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein 
Zweig sind.
Die italische Geschichte zerfaellt in zwei Hauptabschnitte: in die innere 
Geschichte Italiens bis zu seiner Vereinigung unter der Fuehrung des latinischen 
Stammes und in die Geschichte der italischen Weltherrschaft. Wir werden also 
darzustellen haben des italischen Volksstammes Ansiedelung auf der Halbinsel; 
die Gefaehrdung seiner nationalen und politischen Existenz und seine teilweise 
Unterjochung durch Voelker anderer Herkunft und aelterer Zivilisation, durch 
Griechen und Etrusker; die Auflehnung der Italiker gegen die Fremdlinge und 
deren Vernichtung oder Unterwerfung; endlich die Kaempfe der beiden italischen 
Hauptstaemme, der Latiner und der Samniten, um die Hegemonie auf der Halbinsel 
und den Sieg der Latiner am Ende des vierten Jahrhunderts vor Christi Geburt 
oder des fuenften der Stadt Rom. Es wird dies den Inhalt der beiden ersten 
Buecher bilden. Den zweiten Abschnitt eroeffnen die Punischen Kriege; er umfasst 
die reissend schnelle Ausdehnung des Roemerreiches bis an und ueber Italiens 
natuerliche Grenzen, den langen Status quo der roemischen Kaiserzeit und das 
Zusammenstuerzen des gewaltigen Reiches. Dies wird im dritten und den folgenden 
Buechern erzaehlt werden.
2. Kapitel
Die aeltesten Einwanderungen in Italien
Keine Kunde, ja nicht einmal eine Sage erzaehlt von der ersten Einwanderung 
des Menschengeschlechts in Italien; vielmehr war im Altertum der Glaube 
allgemein, dass dort wie ueberall die erste Bevoelkerung dem Boden selbst 
entsprossen sei. Indes die Entscheidung ueber den Ursprung der verschiedenen 
Rassen und deren genetische Beziehungen zu den verschiedenen Klimaten bleibt 
billig dem Naturforscher ueberlassen; geschichtlich ist es weder moeglich noch 
wichtig festzustellen, ob die aelteste bezeugte Bevoelkerung eines Landes 
daselbst autochthon oder selbst schon eingewandert ist.
Wohl aber liegt es dem Geschichtsforscher ob, die sukzessive 
Voelkerschichtung in dem einzelnen Lande darzulegen, um die Steigerung von der 
unvollkommenen zu der vollkommneren Kultur und die Unterdrueckung der minder 
kulturfaehigen oder auch nur minder entwickelten Staemme durch hoeher stehende 
Nationen soweit moeglich rueckwaerts zu verfolgen. Italien indes ist auffallend 
arm an Denkmaelern der primitiven Epoche und steht in dieser Beziehung in einem 
bemerkenswerten Gegensatz zu anderen Kulturgebieten. Den Ergebnissen der 
deutschen Altertumsforschung zufolge muss in England, Frankreich, 
Norddeutschland und Skandinavien, bevor indogermanische Staemme hier sich 
ansaessig machten, ein Volk vielleicht tschudischer Rasse gewohnt oder vielmehr 
gestreift haben, das von Jagd und Fischfang lebte, seine Geraete aus Stein, Ton 
oder Knochen verfertigte und mit Tierzaehnen und Bernstein sich schmueckte, des 
Ackerbaues aber und des Gebrauchs der Metalle unkundig war. In aehnlicher Weise 
ging in Indien der indogermanischen eine minder kulturfaehige dunkelfarbige 
Bevoelkerung vorauf. In Italien aber begegnen weder Truemmer einer verdraengten 
Nation, wie im keltisch-germanischen Gebiet die Finnen und Lappen und die 
schwarzen Staemme in den indischen Gebirgen sind, noch ist daselbst bis jetzt 
die Verlassenschaft eines verschollenen Urvolkes nachgewiesen worden, wie sie 
die eigentuemlich gearteten Gerippe, die Mahlzeit- und Grabstaetten der 
sogenannten Steinepoche des deutschen Altertums zu offenbaren scheinen. Es ist 
bisher nichts zum Vorschein gekommen, was zu der Annahme berechtigt, dass in 
Italien die Existenz des Menschengeschlechts aelter sei als die Bebauung des 
Ackers und das Schmelzen der Metalle; und wenn wirklich innerhalb der Grenzen 
Italiens das Menschengeschlecht einmal auf der primitiven Kulturstufe gestanden 
hat, die wir den Zustand der Wildheit zu nennen pflegen, so ist davon doch jede 
Spur schlechterdings ausgeloescht.
Die Elemente der aeltesten Geschichte sind die Voelkerindividuen, die 
Staemme. Unter denen, die uns spaeterhin in Italien begegnen, ist von einzelnen, 
wie von den Hellenen, die Einwanderung, von anderen, wie von den Brettiern und 
den Bewohnern der sabinischen Landschaft, die Denationalisierung geschichtlich 
bezeugt. Nach Ausscheidung beider Gattungen bleiben eine Anzahl Staemme uebrig, 
deren Wanderungen nicht mehr mit dem Zeugnis der Geschichte, sondern hoechstens 
auf aprioristischem Wege sich nachweisen lassen und deren Nationalitaet nicht 
nachweislich eine durchgreifende Umgestaltung von aussen her erfahren hat; diese 
sind es, deren nationale Individualitaet die Forschung zunaechst festzustellen 
hat. Waeren wir dabei einzig angewiesen auf den wirren Wust der Voelkernamen und 
der zerruetteten, angeblich geschichtlichen Ueberlieferung, welche aus wenigen 
brauchbaren Notizen zivilisierter Reisender und einer Masse meistens 
geringhaltiger Sagen, gewoehnlich ohne Sinn fuer Sage wie fuer Geschichte 
zusammengesetzt und konventionell fixiert ist, so muesste man die Aufgabe als 
eine hoffnungslose abweisen. Allein noch fliesst auch fuer uns eine Quelle der 
Ueberlieferung, welche zwar auch nur Bruchstuecke, aber doch authentische 
gewaehrt; es sind dies die einheimischen Sprachen der in Italien seit 
unvordenklicher Zeit ansaessigen Staemme. Ihnen, die mit dem Volke selbst 
geworden sind, war der Stempel des Werdens zu tief eingepraegt, um durch die 
nachfolgende Kultur gaenzlich verwischt zu werden. Ist von den italischen 
Sprachen auch nur eine vollstaendig bekannt, so sind doch von mehreren anderen 
hinreichende Ueberreste erhalten, um der Geschichtsforschung fuer die 
Stammverschiedenheit oder Stammverwandtschaft und deren Grade zwischen den 
einzelnen Sprachen und Voelkern einen Anhalt zu gewaehren.
So lehrt uns die Sprachforschung drei italische Urstaemme unterscheiden, 
den iapygischen, den etruskischen und den italischen, wie wir ihn nennen wollen, 
von welchen der letztere in zwei Hauptzweige sich spaltet: das latinische Idiom 
und dasjenige, dem die Dialekte der Umbrer, Marser, Volsker und Samniten 
angehoeren.
Von dem iapygischen Stamm haben wir nur geringe Kunde. Im aeussersten 
Suedosten Italiens, auf der messapischen oder kalabrischen Halbinsel, sind 
Inschriften in einer eigentuemlichen verschollenen Sprache ^1 in ziemlicher 
Anzahl gefunden worden, unzweifelhaft Truemmer des Idioms der Iapyger, welche 
auch die Oberlieferung mit grosser Bestimmtheit von den latinischen und 
samnitischen Staemmen unterscheidet; glaubwuerdige Angaben und zahlreiche Spuren 
fuehren dahin, dass die gleiche Sprache und der gleiche Stamm urspruenglich auch 
in Apulien heimisch war. Was wir von diesem Volke jetzt wissen, genuegt wohl, um 
dasselbe von den uebrigen Italikern bestimmt zu unterscheiden, nicht aber, um 
positiv den Platz zu bestimmen, welcher dieser Sprache und diesem Volk in der 
Geschichte des Menschengeschlechts zukommt. Die Inschriften sind nicht 
entraetselt, und es ist kaum zu hoffen, dass dies dereinst gelingen wird. Dass 
der Dialekt den indogermanischen beizuzaehlen ist, scheinen die Genetivformen 
aihi und ihi entsprechend dem sanskritischen asya, dem griechischen oio 
anzudeuten. Andere Kennzeichen, zum Beispiel der Gebrauch der aspirierten 
Konsonanten und das Vermeiden der Buchstaben m und t im Auslaut, zeigen diesen 
iapygischen in wesentlicher Verschiedenheit von den italischen und in einer 
gewissen Uebereinstimmung mit den griechischen Dialekten. Die Annahme einer 
vorzugsweise engen Verwandtschaft der iapygischen Nation mit den Hellenen findet 
weitere Unterstuetzung in den auf den Inschriften mehrfach hervortretenden 
griechischen Goetternamen und in der auffallenden, von der Sproedigkeit der 
uebrigen italischen Nationen scharf abstechenden Leichtigkeit, mit der die 
Iapyger sich hellenisierten: Apulien, das noch in Timaeos' Zeit (400 Roms, 
[350]) als ein barbarisches Land geschildert wird, ist im sechsten Jahrhundert 
der Stadt, ohne dass irgendeine unmittelbare Kolonisierung von Griechenland aus 
dort stattgefunden haette, eine durchaus griechische Landschaft geworden, und 
selbst bei dem rohen Stamm der Messapier zeigen sich vielfache Ansaetze zu einer 
analogen Entwicklung. Bei dieser allgemeinen Stamm- oder Wahlverwandtschaft der 
Iapyger mit den Hellenen, die aber doch keineswegs so weit reicht, dass man die 
Iapygersprache als einen rohen Dialekt des Hellenischen auffassen koennte, wird 
die Forschung vorlaeufig wenigstens stehen bleiben muessen, bis ein schaerferes 
und besser gesichertes Ergebnis zu erreichen steht ^2. Die Luecke ist indes 
nicht sehr empfindlich; denn nur weichend und verschwindend zeigt sich uns 
dieser beim Beginn unserer Geschichte schon im Untergehen begriffene Volksstamm. 
Der wenig widerstandsfaehige, leicht in andere Nationalitaeten sich aufloesende 
Charakter der iapygischen Nation passt wohl zu der Annahme, welche durch ihre 
geographische Lage wahrscheinlich gemacht wird, dass dies die aeltesten 
Einwanderer oder die historischen Autochthonen Italiens sind. Denn unzweifelhaft 
sind die aeltesten Wanderungen der Voelker alle zu Lande erfolgt; zumal die nach 
Italien gerichteten, dessen Kueste zur See nur von kundigen Schiffern erreicht 
werden kann und deshalb noch in Homers Zeit den Hellenen voellig unbekannt war. 
Kamen aber die frueheren Ansiedler ueber den Apennin, so kann, wie der Geolog 
aus der Schichtung der Gebirge ihre Entstehung erschliesst, auch der 
Geschichtsforscher die Vermutung wagen, dass die am weitesten nach Sueden 
geschobenen Staemme die aeltesten Bewohner Italiens sein werden; und eben an 
dessen aeusserstem suedoestlichen Saume begegnen wir der iapygischen Nation.
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^1 Ihren Klang moegen einige Grabschriften vergegenwaertigen, wie theotoras 
artahiaihi berenarrihino und dazihonas platorrihi bollihi.
^2 Man hat, freilich auf ueberhaupt wenig und am wenigsten fuer eine 
Tatsache von solcher Bedeutung zulaengliche sprachliche Vergleichungspunkte hin, 
eine Verwandtschaft zwischen der iapygischen Sprache und der heutigen 
albanesischen angenommen. Sollte diese Stammverwandtschaft sich bestaetigen und 
sollten anderseits die Albanesen - ein ebenfalls indogermanischer und dem 
hellenischen und italischen gleichstehender Stamm - wirklich ein Rest jener 
hellenobarbarischen Nationalitaet sein, deren Spuren in ganz Griechenland und 
namentlich in den noerdlichen Landschaften hervortreten, so wuerde diese 
vorhellenische Nationalitaet damit als auch voritalisch nachgewiesen sein; 
Einwanderung der Iapyger in Italien ueber das Adriatische Meer hin wuerde daraus 
zunaechst noch nicht folgen.
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Die Mitte der Halbinsel ist, soweit unsere zuverlaessige Ueberlieferung 
zurueckreicht, bewohnt von zwei Voelkern oder vielmehr zwei Staemmen desselben 
Volkes, dessen Stellung in dem indogermanischen Volksstamm sich mit groesserer 
Sicherheit bestimmen laesst, als dies bei der iapygischen Nation der Fall war. 
Wir duerfen dies Volk billig das italische heissen, da auf ihm die 
geschichtliche Bedeutung der Halbinsel beruht; es teilt sich in die beiden 
Staemme der Latiner einerseits, anderseits der Umbrer mit deren suedlichen 
Auslaeufern, den Marsern und Samniten und den schon in geschichtlicher Zeit von 
den Samniten ausgesandten Voelkerschaften. Die sprachliche Analyse der diesen 
Staemmen angehoerenden Idiome hat gezeigt, dass sie zusammen ein Glied sind in 
der indogermanischen Sprachenkette, und dass die Epoche, in der sie eine Einheit 
bildeten, eine verhaeltnismaessig spaete ist. Im Lautsystem erscheint bei ihnen 
der eigentuemliche Spirant f, worin sie uebereinstimmen mit den Etruskern, aber 
sich scharf scheiden von allen hellenischen und hellenobarbarischen Staemmen, 
sowie vom Sanskrit selbst. Die Aspiraten dagegen, die von den Griechen durchaus 
und die haerteren davon auch von den Etruskern festgehalten werden, sind den 
Italikern urspruenglich fremd und werden bei ihnen vertreten durch eines ihrer 
Elemente, sei es durch die Media, sei es durch den Hauch allein f oder h. Die 
feineren Hauchlaute s, w, j, die die Griechen soweit moeglich beseitigen, sind 
in den italischen Sprachen wenig beschaedigt erhalten, ja hie und da noch weiter 
entwickelt worden. Das Zurueckziehen des Akzents und die dadurch hervorgerufene 
Zerstoerung der Endungen haben die Italiker zwar mit einigen griechischen 
Staemmen und mit den Etruskern gemein, jedoch in staerkerem Grad als jene, in 
geringerem als diese angewandt; die unmaessige Zerruettung der Endungen im 
Umbrischen ist sicher nicht in dem urspruenglichen Sprachgeist begruendet, 
sondern spaetere Verderbnis, welche sich in derselben Richtung wenngleich 
schwaecher auch in Rom geltend gemacht hat. Kurze Vokale fallen in den 
italischen Sprachen deshalb im Auslaut regelmaessig, lange haeufig ab; die 
schliessenden Konsonanten sind dagegen im Lateinischen und mehr noch im 
Samnitischen mit Zaehigkeit festgehalten worden, waehrend das Umbrische auch 
diese fallen laesst. Damit haengt es zusammen, dass die Medialbildung in den 
italischen Sprachen nur geringe Spuren zurueckgelassen hat und dafuer ein 
eigentuemliches, durch Anfuegung von r gebildetes Passiv an die Stelle tritt; 
ferner dass der groesste Teil der Tempora durch Zusammensetzungen mit den 
Wurzeln es und fu gebildet wird, waehrend den Griechen neben dem Augment die 
reichere Ablautung den Gebrauch der Hilfszeitwoerter grossenteils erspart. 
Waehrend die italischen Sprachen wie der aeolische Dialekt auf den Dual 
verzichteten, haben sie den Ablativ, der den Griechen verlorenging, 
durchgaengig, grossenteils auch den Lokativ erhalten. Die strenge Logik der 
Italiker scheint Anstoss daran genommen zu haben, den Begriff der Mehrheit in 
den der Zweiheit und der Vielheit zu spalten, waehrend man die in den Beugungen 
sich ausdrueckenden Wortbeziehungen mit grosser Schaerfe festhielt. 
Eigentuemlich italisch und selbst dem Sanskrit fremd ist die in den Gerundien 
und Supinen vollstaendiger als sonst irgendwo durchgefuehrte Substantivierung 
der Zeitwoerter.
Diese aus einer reichen Fuelle analoger Erscheinungen ausgewaehlten 
Beispiele genuegen, um die Individualitaet des italischen Sprachstammes jedem 
anderen indogermanischen gegenueber darzutun und zeigen denselben zugleich 
sprachlich wie geographisch als naechsten Stammverwandten der Griechen; der 
Grieche und der Italiker sind Brueder, der Kelte, der Deutsche und der Slave 
ihnen Vettern. Die wesentliche Einheit aller italischen wie aller griechischen 
Dialekte und Staemme unter sich muss frueh und klar den beiden grossen Nationen 
selbst aufgegangen sein; denn wir finden in der roemischen Sprache ein uraltes 
Wort raetselhaften Ursprungs, Graius oder Graicus, das jeden Hellenen 
bezeichnet, und ebenso bei den Griechen die analoge Benennung Opikos, die von 
allen, den Griechen in aelterer Zeit bekannten latinischen und samnitischen 
Stmmen, nicht aber von Iapygern oder Etruskern gebraucht wird.
Innerhalb des italischen Sprachstammes aber tritt das Lateinische wieder in 
einen bestimmten Gegensatz zu den umbrisch-samnitischen Dialekten. Allerdings 
sind von diesen nur zwei, der umbrische und der samnitische oder oskische 
Dialekt, einigermassen, und auch diese nur in aeusserst lueckenhafter und 
schwankender Weise bekannt; von den uebrigen Dialekten sind die einen, wie der 
volskische und der marsische, in zu geringen Truemmern auf uns gekommen, um sie 
in ihrer Individualitaet zu erfassen oder auch nur die Mundarten selbst mit 
Sicherheit und Genauigkeit zu klassifizieren, waehrend andere, wie der 
sabinische, bis auf geringe, als dialektische Eigentuemlichkeiten im 
provinzialen Latein erhaltene Spuren voellig untergegangen sind. Indes laesst 
die Kombination der sprachlichen und der historischen Tatsachen daran keinen 
Zweifel, dass diese saemtlichen Dialekte dem umbrisch-samnitischen Zweig des 
grossen italischen Stammes angehoert haben, und dass dieser, obwohl dem 
lateinischen Stamm weit naeher als dem griechischen verwandt, doch auch wieder 
von ihm aufs bestimmteste sich unterscheidet. Im Fuerwort und sonst haeufig 
sagte der Samnite und der Umbrer p, wo der Roemer q sprach - so pis fuer quis; 
ganz wie sich auch sonst nahverwandte Sprachen scheiden, zum Beispiel dem 
Keltischen in der Bretagne und Wales p, dem Gaelischen und Irischen k eigen ist. 
In den Vokalen erscheinen die Diphthonge im Lateinischen und ueberhaupt den 
noerdlichen Dialekten sehr zerstoert, dagegen in den suedlichen italischen 
Dialekten sie wenig gelitten haben; womit verwandt ist, dass in der 
Zusammensetzung der Roemer den sonst so streng bewahrten Grundvokal abschwaecht, 
was nicht geschieht in der verwandten Sprachengruppe. Der Genetiv der Woerter 
auf a ist in dieser wie bei den Griechen as, bei den Roemern in der 
ausgebildeten Sprache ae; der der Woerter auf us im Samnitischen eis, im 
Umbrischen es, bei den Roemern ei; der Lokativ tritt bei diesen im 
Sprachbewusstsein mehr und mehr zurueck, waehrend er in den andern italischen 
Dialekten in vollem Gebrauch blieb; der Dativ des Plural auf bus ist nur im 
Lateinischen vorhanden. Der umbrisch-samnitische Infinitiv auf um ist den 
Roemern fremd, waehrend das oskisch-umbrische, von der Wurzel es gebildete Futur 
nach griechischer Art (her-est wie leg-s/o/) bei den Roemern fast, vielleicht 
ganz verschollen und ersetzt ist durch den Optativ des einfachen Zeitworts oder 
durch analoge Bildungen von fuo (ama-bo). In vielen dieser Faelle, zum Beispiel 
in den Kasusformen, sind die Unterschiede indes nur vorhanden fuer die 
beiderseits ausgebildeten Sprachen, waehrend die Anfaenge zusammenfallen. Wenn 
also die italische Sprache neben der griechischen selbstaendig steht, so 
verhaelt sich innerhalb jener die lateinische Mundart zu der umbrisch-
samnitischen etwa wie die ionische zur dorischen, waehrend sich die 
Verschiedenheiten des Oskischen und des Umbrischen und der verwandten Dialekte 
etwa vergleichen lassen mit denen des Dorismus in Sizilien und in Sparta.
Jede dieser Spracherscheinungen ist Ergebnis und Zeugnis eines historischen 
Ereignisses. Es laesst sich daraus mit vollkommener Sicherheit erschliessen, 
dass aus dem gemeinschaftlichen Mutterschoss der Voelker und der Sprachen ein 
Stamm ausschied, der die Ahnen der Griechen und der Italiker gemeinschaftlich in 
sich schloss; dass aus diesem alsdann die Italiker sich abzweigten und diese 
wieder in den westlichen und oestlichen Stamm, der oestliche noch spaeter in 
Umbrer und Osker auseinander gingen.
Wo und wann diese Scheidungen stattfanden, kann freilich die Sprache nicht 
lehren, und kaum darf der verwegene Gedanke es versuchen, diesen Revolutionen 
ahnend zu folgen, von denen die fruehesten unzweifelhaft lange vor derjenigen 
Einwanderung stattfanden, welche die Stammvaeter der Italiker ueber die 
Apenninen fuehrte. Dagegen kann die Vergleichung der Sprachen, richtig und 
vorsichtig behandelt, von demjenigen Kulturgrade, auf dem das Volk sich befand, 
als jene Trennungen eintraten, ein annaeherndes Bild und damit uns die Anfaenge 
der Geschichte gewaehren, welche nichts ist als die Entwicklung der 
Zivilisation. Denn es ist namentlich in der Bildungsepoche die Sprache das treue 
Bild und Organ der erreichten Kulturstufe; die grossen technischen und 
sittlichen Revolutionen sind darin wie in einem Archiv aufbewahrt, aus dessen 
Akten die Zukunft nicht versaeumen wird, fuer jene Zeiten zu schoepfen, aus 
welchen alle unmittelbare Ueberlieferung verstummt ist.
Waehrend die jetzt getrennten indogermanischen Voelker einen 
gleichsprachigen Stamm bildeten, erreichten sie einen gewissen Kulturgrad und 
einen diesem angemessenen Wortschatz, den als gemeinsame Ausstattung in 
konventionell festgestelltem Gebrauch alle Einzelvoelker uebernahmen, um auf der 
gegebenen Grundlage selbstaendig weiter zu bauen. Wir finden in diesem 
Wortschatz nicht bloss die einfachsten Bezeichnungen des Seins, der 
Taetigkeiten, der Wahrnehmungen wie sum, do, pater, das heisst den 
urspruenglichen Widerhall des Eindrucks, den die Aussenwelt auf die Brust des 
Menschen macht, sondern auch eine Anzahl Kulturwoerter nicht bloss ihren Wurzeln 
nach, sondern in einer gewohnheitsmaessig ausgepraegten Form, welche Gemeingut 
des indogermanischen Stammes und weder aus gleichmaessiger Entfaltung noch aus 
spaeterer Entlehnung erklaerbar sind. So besitzen wir Zeugnisse fuer die 
Entwicklung des Hirtenlebens in jener fernen Epoche in den unabaenderlich 
fixierten Namen der zahmen Tiere: sanskritisch gaus ist lateinisch bos, 
griechisch bo?s; sanskritisch avis ist lateinisch ovis, griechisch ois; 
sanskritisch a‡vas, lateinisch equus, griechisch ippos; sanskritisch hansas, 
lateinisch anser, griechisch ch/e/n; sanskritisch atis, griechisch n/e/ssa, 
lateinisch anas; ebenso sind pecus, sus, porcus, taurus, canis sanskritische 
Woerter. Also schon in dieser fernsten Epoche hatte der Stamm, auf dem von den 
Tagen Homers bis auf unsere Zeit die geistige Entwicklung der Menschheit beruht, 
den niedrigsten Kulturgrad der Zivilisation, die Jaeger- und Fischerepoche, 
ueberschritten und war zu einer wenigstens relativen Stetigkeit der Wohnsitze 
gelangt. Dagegen fehlt es bis jetzt an sicheren Beweisen dafuer, dass schon 
damals der Acker gebaut worden ist. Die Sprache spricht eher dagegen als dafuer. 
Unter den lateinisch-griechischen Getreidenamen kehrt keiner wieder im Sanskrit 
mit einziger Ausnahme von zea, das sprachlich dem sanskritischen yavas 
entspricht, uebrigens im Indischen die Gerste, im Griechischen den Spelt 
bezeichnet. Es muss nun freilich zugegeben werden, dass diese von der 
wesentlichen Uebereinstimmung der Benennungen der Haustiere so scharf 
abstechende Verschiedenheit in den Namen der Kulturpflanzen eine urspruengliche 
Gemeinschaft des Ackerbaues noch nicht unbedingt ausschliesst; in primitiven 
Verhaeltnissen ist die Uebersiedelung und Akklimatisierung der Pflanzen 
schwieriger als die der Tiere, und der Reisbau der Inder, der Weizen- und 
Speltbau der Griechen und Roemer, der Roggen- und Haferbau der Germanen und 
Kelten koennten an sich wohl alle auf einen gemeinschaftlichen urspruenglichen 
Feldbau zurueckgehen. Aber auf der andern Seite ist die den Griechen und Indern 
gemeinschaftliche Benennung einer Halmfrucht doch hoechstens ein Beweis dafuer, 
dass man vor der Scheidung der Staemme die in Mesopotamien wildwachsenden 
Gersten- und Speltkoerner ^3 sammelte und ass, nicht aber dafuer, dass man schon 
Getreide baute. Wenn sich hier nach keiner Seite hin eine Entscheidung ergibt, 
so fuehrt dagegen etwas weiter die Beobachtung, dass eine Anzahl der wichtigsten 
hier einschlagenden Kulturwoerter im Sanskrit zwar auch, aber durchgaengig in 
allgemeinerer Bedeutung vorkommen: agras ist bei den Indern ueberhaupt Flur, 
kurnu ist das Zerriebene, aritram ist Ruder und Schiff, venas das Anmutige 
ueberhaupt, namentlich der anmutende Trank. Die Woerter also sind uralt; aber 
ihre bestimmte Beziehung auf die Ackerflur (ager), auf das zu mahlende Getreide 
(granum, Korn), auf das Werkzeug, das den Boden furcht wie das Schiff die 
Meeresflaeche (aratrum), auf den Saft der Weintraube (vinum) war bei der 
aeltesten Teilung der Staemme noch nicht entwickelt; es kann daher auch nicht 
wundernehmen, wenn die Beziehungen zum Teil sehr verschieden ausfielen und zum 
Beispiel von dem sanskritischen kurnu sowohl das zum Zerreiben bestimmte Korn 
als auch die zerreibende Muehle, gotisch quairnus, litauisch girnos ihre Namen 
empfingen. Wir duerfen darnach als wahrscheinlich annehmen, dass das 
indogermanische Urvolk den Ackerbau noch nicht kannte, und als gewiss, dass, 
wenn es ihn kannte, er doch noch in der Volkswirtschaft eine durchaus 
untergeordnete Rolle spielte; denn waere er damals schon gewesen, was er spaeter 
den Griechen und Roemern war, so haette er tiefer der Sprache sich eingepraegt, 
als es geschehen ist.
Dagegen zeugen fuer den Haeuser- und Huettenbau der Indogermanen 
sanskritisch dam(as), lateinisch domus, griechisch domos; sanskritisch ve‡as, 
lateinisch vicus, griechisch oikos; sanskritisch dvaras, lateinisch fores, 
griechisch th?ra; ferner fuer den Bau von Ruderbooten die Namen des Nachens - 
sanskritisch naus, griechisch na?s, lateinisch navis - und des Ruders - 
sanskritisch aritram, griechisch eretmos, lateinisch remus, tri-res-mis; fuer 
den Gebrauch der Wagen und die Baendigung der Tiere zum Ziehen und Fahren 
sanskritisch akshas (Achse und Karren), lateinisch axis, griechisch ax/o/n, am-
axa; sanskritisch iugam, lateinisch iugum, griechisch zygon. Auch die 
Benennungen des Kleides - sanskritisch vastra, lateinisch vestis, griechisch 
esth/e/s - und des Naehens und Spinnens - sanskritisch siv, lateinisch suo; 
sanskritisch nah, lateinisch neo, griechisch n/e/th/o/ - sind in allen 
indogermanischen Sprachen die gleichen. Von der hoeheren Kunst des Webens laesst 
dies dagegen nicht in gleicher Weise sich sagen ^4. Dagegen ist wieder die Kunde 
von der Benutzung des Feuers zur Speisenbereitung und des Salzes zur Wuerzung 
derselben uraltes Erbgut der indogermanischen Nationen und das gleiche gilt 
sogar von der Kenntnis der aeltesten zum Werkzeug und zum Zierat von dem 
Menschen verwandten Metalle. Wenigstens vom Kupfer (aes) und Silber (argentum), 
vielleicht auch vom Gold kehren die Namen wieder im Sanskrit, und diese Namen 
sind doch schwerlich entstanden, bevor man gelernt hatte, die Erze zu scheiden 
und zu verwenden; wie denn auch sanskritisch asis, lateinisch ensis auf den 
uralten Gebrauch metallener Waffen hinleitet.
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^3 Nordwestlich von Anah am rechten Euphratufer fanden sich zusammen 
Gerste, Weizen und Spelt im wilden Zustande (Alphonse de Candolle, Geographie 
botanique raisonnee. Paris 1855. Bd. 2, S. 934). Dasselbe, dass Gerste und 
Weizen in Mesopotamien wild wachsen, sagt schon der babylonische 
Geschichtschreiber Berosos (bei Georgios Synkellos p. 50 Bonn.).
^4 Wenn das lateinische vieo, vimen, demselben Stamm angehoert wie unser 
weben und die verwandten Woerter, so muss das Wort, noch als Griechen und 
Italiker sich trennten, die allgemeine Bedeutung flechten gehabt haben, und kann 
diese erst spaeter, wahrscheinlich in verschiedenen Gebieten unabhaengig 
voneinander, in die des Webens uebergegangen sein. Auch der Leinbau, so alt er 
ist, reicht nicht bis in diese Zeit zurueck, denn die Inder kennen die 
Flachspflanze wohl, bedienen sich ihrer aber bis heute nur zur Bereitung des 
Leinoels. Der Hanf ist den Italikern wohl noch spaeter bekannt geworden als der 
Flachs; wenigstens sieht cannabis ganz aus wie ein spaetes Lehnwort.
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Nicht minder reichen in diese Zeiten die Fundamentalgedanken zurueck, auf 
denen die Entwicklung aller indogermanischen Staaten am letzten Ende beruht: die 
Stellung von Mann und Weib zueinander, die Geschlechtsordnung, das Priestertum 
des Hausvaters und die Abwesenheit eines eigenen Priesterstandes sowie 
ueberhaupt einer jeden Kastensonderung, die Sklaverei als rechtliche 
Institution, die Rechtstage der Gemeinde bei Neumond und Vollmond. Dagegen die 
positive Ordnung des Gemeinwesens, die Entscheidung zwischen Koenigtum und 
Gemeindeherrlichkeit, zwischen erblicher Bevorzugung der Koenigs- und 
Adelsgeschlechter und unbedingter Rechtsgleichheit der Buerger gehoert ueberall 
einer spaeteren Zeit an. Selbst die Elemente der Wissenschaft und der Religion 
zeigen Spuren urspruenglicher Gemeinschaft.
Die Zahlen sind dieselben bis hundert (sanskritisch ‡atam, eka‡atam, 
lateinisch centum, griechisch e-katon, gotisch hund); der Mond heisst in allen 
Sprachen davon, dass man nach ihm die Zeit misst (mensis). Wie der Begriff der 
Gottheit selbst (sanskritisch devas, lateinisch deus, griechisch theos) gehoeren 
zum gemeinen Gut der Voelker auch manche der aeltesten Religionsvorstellungen 
und Naturbilder. Die Auffassung zum Beispiel des Himmels als des Vaters, der 
Erde als der Mutter der Wesen, die Festzuege der Goetter, die in eigenen Wagen 
auf sorgsam gebahnten Gleisen von einem Orte zum andern ziehen, die 
schattenhafte Fortdauer der Seele nach dem Tode sind Grundgedanken der indischen 
wie der griechischen und roemischen Goetterlehre. Selbst einzelne der Goetter 
vom Ganges stimmen mit den am Ilissos und am Tiber verehrten bis auf die Namen 
ueberein - so ist der Uranos der Griechen der Varunas, so der Zeus, Jovis pater, 
Diespiter der Djaus pita der Veden. Auf manche raetselhafte Gestalt der 
hellenischen Mythologie ist durch die neuesten Forschungen ueber die aeltere 
indische Goetterlehre ein ungeahntes Licht gefallen. Die altersgrauen 
geheimnisvollen Gestalten der Erinnyen sind nicht hellenisches Gedicht, sondern 
schon mit den aeltesten Ansiedlern aus dem Osten eingewandert. Das goettliche 
Windspiel Sarama, das dem Herrn des Himmels die goldene Herde der Sterne und 
Sonnenstrahlen behuetet und ihm die Himmelskuehe, die naehrenden Regenwolken zum 
Melken zusammentreibt, das aber auch die frommen Toten treulich in die Welt der 
Seligen geleitet, ist den Griechen zu dem Sohn der Sarama, dem Sarameyas oder 
Hermeias geworden, und die raetselhafte, ohne Zweifel auch mit der roemischen 
Cacussage zusammenhaengende hellenische Erzaehlung von dem Raub der Rinder des 
Helios erscheint nun als ein letzter unverstandener Nachklang jener alten 
sinnvollen Naturphantasie.
Wenn die Aufgabe, den Kulturgrad zu bestimmen, den die Indogermanen vor der 
Scheidung der Staemme erreichten, mehr der allgemeinen Geschichte der alten Welt 
angehoert, so ist es dagegen speziell Aufgabe der italischen Geschichte, zu 
ermitteln, soweit es moeglich ist, auf welchem Stande die graecoitalische Nation 
sich befand, als Hellenen und Italiker sich voneinander schieden. Es ist dies 
keine ueberfluessige Arbeit; wir gewinnen damit den Anfangspunkt der italischen 
Zivilisation, den Ausgangspunkt der nationalen Geschichte.
Alle Spuren deuten dahin, dass, waehrend die Indogermanen wahrscheinlich 
ein Hirtenleben fuehrten und nur etwa die wilde Halmfrucht kannten, die 
Graecoitaliker ein korn-, vielleicht sogar schon ein weinbauendes Volk waren. 
Dafuer zeugt nicht gerade die Gemeinschaft des Ackerbaues selbst, die im ganzen 
noch keineswegs einen Schluss auf alle Voelkergemeinschaft rechtfertigt. Ein 
geschichtlicher Zusammenhang des indogermanischen Ackerbaus mit dem der 
chinesischen, aramaeischen und aegyptischen Staemme wird schwerlich in Abrede 
gestellt werden koennen; und doch sind diese Staemme den Indogermanen entweder 
stammfremd oder doch zu einer Zeit von ihnen getrennt worden, wo es sicher noch 
keinen Feldbau gab. Vielmehr haben die hoeher stehenden Staemme vor alters wie 
heutzutage die Kulturgeraete und Kulturpflanzen bestaendig getauscht; und wenn 
die Annalen von China den chinesischen Ackerbau auf die unter einem bestimmten 
Koenig in einem bestimmten Jahr stattgefundene Einfuehrung von fuenf 
Getreidearten zurueckfuehren, so zeichnet diese Erzaehlung im allgemeinen 
wenigstens die Verhaeltnisse der aeltesten Kulturepoche ohne Zweifel richtig. 
Gemeinschaft des Ackerbaus wie Gemeinschaft des Alphabets, der Streitwagen, des 
Purpurs und andern Geraets und Schmuckes gestattet weit oefter einen Schluss auf 
alten Voelkerverkehr als auf urspruengliche Volkseinheit. Aber was die Griechen 
und Italiker anlangt, so darf bei den verhaeltnismaessig wohlbekannten 
Beziehungen dieser beiden Nationen zueinander die Annahme, dass der Ackerbau, 
wie Schrift und Muenze, erst durch die Hellenen nach Italien gekommen sei, als 
voellig unzulaessig bezeichnet werden. Anderseits zeugt fuer den engsten 
Zusammenhang des beiderseitigen Feldbaus die Gemeinschaftlichkeit aller 
aeltesten hierher gehoerigen Ausdruecke: ager agros, aro aratrum aro/o/ arotron, 
ligo neben lachain/o/, hortus chortos, hordeum krith/e/, milium melin/e/, rapa 
raphanis, malva malach/e/, vinum oinos, und ebenso das Zusammentreffen des 
griechischen und italischen Ackerbaus in der Form des Pfluges, der auf 
altattischen und roemischen Denkmaelern ganz gleich gebildet vorkommt, in der 
Wahl der aeltesten Kornarten: Hirse, Gerste, Spelt, in dem Gebrauch, die Aehren 
mit der Sichel zu schneiden und sie auf der glattgestampften Tenne durch das 
Vieh austreten zu lassen, endlich in der Bereitungsart des Getreides: puls 
poltos, pinso ptiss/o/, mola m?l/e/, denn das Backen ist juengeren Ursprungs, 
und wird auch deshalb im roemischen Ritual statt des Brotes stets der Teig oder 
Brei gebraucht. Dass auch der Weinbau in Italien ueber die aelteste griechische 
Einwanderung hinausgeht, dafuer spricht die Benennung "Weinland" (Oinotria), die 
bis zu den aeltesten griechischen Anlaendern hinaufzureichen scheint. Danach 
muss der Uebergang vom Hirtenleben zum Ackerbau oder, genauer gesprochen, die 
Verbindung des Feldbaus mit der aelteren Weidewirtschaft stattgefunden haben, 
nachdem die Inder aus dem Mutterschoss der Nationen ausgeschieden waren, aber 
bevor die Hellenen und die Italiker ihre alte Gemeinsamkeit aufhoben. Uebrigens 
scheinen, als der Ackerbau aufkam, die Hellenen und Italiker nicht bloss unter 
sich, sondern auch noch mit anderen Gliedern der grossen Familie zu einem 
Volksganzen verbunden gewesen zu sein; wenigstens ist es Tatsache, dass die 
wichtigsten jener Kulturwoerter zwar den asiatischen Gliedern der 
indogermanischen Voelkerfamilien fremd, aber den Roemern und Griechen mit den 
keltischen sowohl als mit den deutschen, slawischen, lettischen Staemmen 
gemeinsam sind ^5. Die Sonderung des gemeinsamen Erbgutes von dem wohlerworbenen 
Eigen einer jeden Nation in Sitte und Sprache ist noch lange nicht vollstaendig 
und in aller Mannigfaltigkeit der Gliederungen und Abstufungen durchgefuehrt; 
die Durchforschung der Sprachen in dieser Beziehung hat kaum begonnen, und auch 
die Geschichtschreibung entnimmt immer noch ihre Darstellung der Urzeit 
vorwiegend, statt dem reichen Schacht der Sprachen, vielmehr dem groesstenteils 
tauben Gestein der Ueberlieferung. Fuer jetzt muss es darum hier genuegen, auf 
die Unterschiede hinzuweisen zwischen der Kultur der indogermanischen Familie in 
ihrem aeltesten Beisammensein und zwischen der Kultur derjenigen Epoche, wo die 
Graecoitaliker noch ungetrennt zusammenlebten; die Unterscheidung der den 
asiatischen Gliedern dieser Familie fremden, den europaeischen aber gemeinsamen 
Kulturresultate von denjenigen, welche die einzelnen Gruppen dieser letzteren, 
wie die griechisch-italische, die deutsch-slawische, jede fuer sich erlangten, 
kann, wenn ueberhaupt, doch auf jeden Fall erst nach weiter vorgeschrittenen 
sprachlichen und sachlichen Untersuchungen gemacht werden. Sicher aber ist der 
Ackerbau fuer die graecoitalische, wie ja fuer alle anderen Nationen auch, der 
Keim und der Kern des Volks- und Privatlebens geworden und als solcher im 
Volksbewusstsein geblieben. Das Haus und der feste Herd, den der Ackerbauer sich 
gruendet anstatt der leichten Huette und der unsteten Feuerstelle des Hirten, 
werden im geistigen Gebiete dargestellt und idealisiert in der Goettin Vesta 
oder Estia, fast der einzigen, die nicht indogermanisch und doch beiden Nationen 
von Haus aus gemein ist. Eine der aeltesten italischen Stammsagen legt dem 
Koenig Italus, oder, wie die Italiker gesprochen haben muessen, Vitalus oder 
Vitulus, die Ueberfuehrung des Volkes vom Hirtenleben zum Ackerbau bei und 
knuepft sinnig die urspruengliche italische Gesetzgebung daran; nur eine andere 
Wendung davon ist es, wenn die samnitische Stammsage zum Fuehrer der Urkolonien 
den Ackerstier macht oder wenn die aeltesten latinischen Volksnamen das Volk 
bezeichnen als Schnitter (Siculi, auch wohl Sicani) oder als Feldarbeiter 
(Opsci). Es gehoert zum sagenwidrigen Charakter der sogenannten roemischen 
Ursprungssage, dass darin ein staedtegruendendes Hirten- und Jaegervolk 
auftritt: Sage und Glaube, Gesetze und Sitten knuepfen bei den Italikern wie bei 
den Hellenen durchgaengig an den Ackerbau an ^6.
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^5 So finden sich aro aratrum wieder in dem altdeutschen aran (pfluegen, 
mundartlich eren), erida, im slawischen orati, oradlo, im litauischen arti, 
arimnas, im keltischen ar, aradar. So steht neben ligo unser Rechen, neben 
hortus unser Garten, neben mola unsere Muehle, slawisch mlyn, litauisch malunas, 
keltisch malirr.
Allen diesen Tatsachen gegenueber wird man es nicht zugeben koennen, dass 
es eine Zeit gegeben wo die Griechen in allen hellenischen Gauen nur von der 
Viehzucht gelebt haben. Wenn nicht Grund-, sondern Viehbesitz in Hellas wie in 
Italien der Ausgangs- und Mittelpunkt alles Privatvermoegens ist, so beruht dies 
nicht darauf, dass der Ackerbau erst spaeter aufkam, sondern dass er anfaenglich 
nach dem System der Feldgemeinschaft betrieben ward. Ueberdies versteht es sich 
von selbst, dass eine reine Ackerbauwirtschaft vor Scheidung der Staemme noch 
nirgends bestanden haben kann, sondern, je nach der Lokalitaet mehr oder minder, 
die Viehzucht damit sich in ausgedehnterer Weise verband, als dies spaeter der 
Fall war.
^6 Nichts ist dafuer bezeichnender als die enge Verknuepfung, in welche die 
aelteste Kulturepoche den Ackerbau mit der Ehe wie mit der Stadtgruendung 
setzte. So sind die bei der Ehe zunaechst beteiligten Goetter in Italien die 
Ceres und (oder?) Tellus (Plut. Rom. 22; Serv. Aen. 4, 166; A. Rossbach, 
Untersuchungen ueber die roemische Ehe. Stuttgart 1853, S. 257, 301), in 
Griechenland die Demeter (Plut. coniug. praec. Vorrede), wie denn auch in alten 
griechischen Formeln die Gewinnung von Kindern selber "Ernte" heisst (Anm. 8); 
ja die aelteste roemische Eheform, die Confarreatio, entnimmt ihren Namen und 
ihr Ritual vom Kornbau. Die Verwendung des Pflugs bei der Stadtgruendung ist 
bekannt.
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Wie der Ackerbau selbst beruhen auch die Bestimmungen der Flaechenmasse und 
die Weise der Limitation bei beiden Voelkern auf gleicher Grundlage; wie denn 
das Bauen des Bodens ohne eine wenn auch rohe Vermessung desselben nicht gedacht 
werden kann. Der oskische und umbrische Vorsus von 100 Fuss ins Gevierte 
entspricht genau dem griechischen Plethron. Auch das Prinzip der Limitation ist 
dasselbe. Der Feldmesser orientiert sich nach einer der Himmelsgegenden und 
zieht also zuerst zwei Linien von Norden nach Sueden und von Osten nach Westen, 
in deren Schneidepunkt (templum, temenos von temn/o/) er steht, alsdann in 
gewissen festen Abstaenden den Hauptschneidelinien parallele Linien, wodurch 
eine Reihe rechtwinkeliger Grundstuecke entsteht, deren Ecken die Grenzpfaehle 
(termini, in sizilischen Inschriften termones, gewoehnlich oroi) bezeichnen. 
Diese Limitationsweise, die wohl auch etruskisch, aber schwerlich etruskischen 
Ursprungs ist, finden wir bei den Roemern, Umbrern, Samniten, aber auch in sehr 
alten Urkunden der tarentinischen Herakleoten, die sie wahrscheinlich 
ebensowenig von den Italikern entlehnt haben als diese sie von den Tarentinern, 
sondern es ist altes Gemeingut. Eigentuemlich roemisch und charakteristisch ist 
erst die eigensinnige Ausbildung des quadratischen Prinzips, wonach man selbst, 
wo Fluss und Meer eine natuerliche Grenze machten, diese nicht gelten liess, 
sondern mit dem letzten vollen Quadrat das zum Eigen verteilte Land abschloss.
Aber nicht bloss im Ackerbau, sondern auch auf den uebrigen Gebieten der 
aeltesten menschlichen Taetigkeit ist die vorzugsweise enge Verwandtschaft der 
Griechen und Italiker unverkennbar. Das griechische Haus, wie Homer es 
schildert, ist wenig verschieden von demjenigen, das in Italien bestaendig 
festgehalten ward; das wesentliche Stueck und urspruenglich der ganze innere 
Wohnraum des lateinischen Hauses ist das Atrium, das heisst das schwarze Gemach 
mit dem Hausaltar, dem Ehebett, dem Speisetisch und dem Herd, und nichts anderes 
ist auch das homerische Megaron mit Hausaltar und Herd und schwarzberusster 
Decke. Nicht dasselbe laesst sich von dem Schiffbau sagen. Der Rudernachen ist 
altes indogermanisches Gemeingut; der Fortschritt zu Segelschiffen aber gehoert 
der graecoitalischen Periode schwerlich an, da es keine nicht allgemein 
indogermanische und doch von Haus aus den Griechen und Italikern gemeinsame 
Seeausdruecke gibt. Dagegen wird wieder die uralte italische Sitte der 
gemeinschaftlichen Mittagsmahlzeiten der Bauern, deren Ursprung der Mythus an 
die Einfuehrung des Ackerbaues anknuepft, von Aristoteles mit den kretischen 
Syssitien verglichen; und auch darin trafen die aeltesten Roemer mit den Kretern 
und Lakonen zusammen, dass sie nicht, wie es spaeter bei beiden Voelkern ueblich 
ward, auf der Bank liegend, sondern sitzend die Speisen genossen. Das 
Feuerzuenden durch Reiben zweier verschiedenartiger Hoelzer ist allen Voelkern 
gemein; aber gewiss nicht zufaellig treffen Griechen und Italiker zusammen in 
den Bezeichnungen der beiden Zuendehoelzer, des "Reibers" (tr?panon, terebra) 
und der "Unterlage" (storeys eschara, tabula, wohl von tendere, tetamai). Ebenso 
ist die Kleidung beider Voelker wesentlich identisch, denn die Tunika entspricht 
voellig dem Chiton, und die Toga ist nichts als ein bauschigeres Himation; ja 
selbst in dem so veraenderlichen Waffenwesen ist wenigstens das beiden Voelkern 
gemein, dass die beiden Hauptangriffswaffen Wurfspeer und Bogen sind, was 
roemischerseits in den aeltesten Wehrmannsnamen (pilumni - arquites) deutlich 
sich ausspricht ^7 und der aeltesten nicht eigentlich auf den Nahkampf 
berechneten Fechtweise angemessen ist. So geht bei den Griechen und Italikern in 
Sprache und Sitte zurueck auf dieselben Elemente alles, was die materiellen 
Grundlagen der menschlichen Existenz betrifft; die aeltesten Aufgaben, die die 
Erde an den Menschen stellt, sind einstmals von beiden Voelkern, als sie noch 
eine Nation ausmachten, gemeinschaftlich geloest worden.
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^7 Unter den beiderseits aeltesten Waffennamen werden kaum sicher verwandte 
aufgezeigt werden koennen: lancea, obwohl ohne Zweifel mit logch/e/ 
zusammenhaengend, ist als roemisches Wort jung und vielleicht von den Deutschen 
oder Spaniern entlehnt.
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Anders ist es in dem geistigen Gebiet. Die grosse Aufgabe des Menschen, mit 
sich selbst, mit seinesgleichen und mit dem Ganzen in bewusster Harmonie zu 
leben, laesst so viele Loesungen zu, als es Provinzen gibt in unsers Vaters 
Reich; und auf diesem Gebiet ist es, nicht auf dem materiellen, wo die 
Charaktere der Individuen und der Voelker sich scheiden. In der graecoitalischen 
Periode muessen die Anregungen noch gefehlt haben, welche diesen innerlichen 
Gegensatz hervortreten machten; erst zwischen den Hellenen und den Italikern hat 
jene tiefe geistige Verschiedenheit sich offenbart, deren Nachwirkung noch bis 
auf den heutigen Tag sich fortsetzt. Familie und Staat, Religion und Kunst sind 
in Italien wie in Griechenland so eigentuemlich, so durchaus national entwickelt 
worden, dass die gemeinschaftliche Grundlage, auf der auch hier beide Voelker 
fussten, dort und hier ueberwuchert und unsern Augen fast ganz entzogen ist. 
Jenes hellenische Wesen, das dem Einzelnen das Ganze, der Gemeinde die Nation, 
dem Buerger die Gemeinde aufopferte, dessen Lebensideal das schoene und gute 
Sein und nur zu oft der suesse Muessiggang war, dessen politische Entwicklung in 
der Vertiefung des urspruenglichen Partikularismus der einzelnen Gaue und 
spaeter sogar in der innerlichen Aufloesung der Gemeindegewalt bestand, dessen 
religioese Anschauung erst die Goetter zu Menschen machte und dann die Goetter 
leugnete, das die Glieder entfesselte in dem Spiel der nackten Knaben und dem 
Gedanken in aller seiner Herrlichkeit und in aller seiner Furchtbarkeit freie 
Bahn gab; und jenes roemische Wesen, das den Sohn in die Furcht des Vaters, die 
Buerger in die Furcht des Herrschers, sie alle in die Furcht der Goetter bannte, 
das nichts forderte und nichts ehrte als die nuetzliche Tat und jeden Buerger 
zwang, jeden Augenblick des kurzen Lebens mit rastloser Arbeit auszufuellen, das 
die keusche Verhuellung des Koerpers schon dem Buben zur Pflicht machte, in dem, 
wer anders sein wollte als die Genossen, ein schlechter Buerger hiess, in dem 
der Staat alles war und die Erweiterung des Staates der einzige nicht verpoente 
hohe Gedanke - wer vermag diese scharfen Gegensaetze in Gedanken 
zurueckzufuehren auf die urspruengliche Einheit, die sie beide umschloss und 
beide vorbereitete und erzeugte? Es waere toerichte Vermessenheit, diesen 
Schleier lueften zu wollen; nur mit wenigen Andeutungen soll es versucht werden, 
die Anfaenge der italischen Nationalitaet und ihre Anknuepfung an eine aeltere 
Periode zu bezeichnen, um den Ahnungen des einsichtigen Lesers nicht Worte zu 
leihen, aber die Richtung zu weisen.
Alles, was man das patriarchalische Element im Staate nennen kann, ruht in 
Griechenland wie in Italien auf denselben Fundamenten. Vor allen Dingen gehoert 
hierher die sittliche und ehrbare Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens ^8, 
welche dem Manne die Monogamie gebietet und den Ehebruch der Frau schwer ahndet 
und welche in der hohen Stellung der Mutter innerhalb des haeuslichen Kreises 
die Ebenbuertigkeit beider Geschlechter und die Heiligkeit der Ehe anerkennt. 
Dagegen ist die schroffe und gegen die Persoenlichkeit ruecksichtslose 
Entwicklung der eheherrlichen und mehr noch der vaeterlichen Gewalt den Griechen 
fremd und italisches Eigen; die sittliche Untertaenigkeit hat erst in Italien 
sich zur rechtlichen Knechtschaft umgestaltet. In derselben Weise wurde die 
vollstaendige Rechtlosigkeit des Knechts, wie sie im Wesen der Sklaverei lag, 
von den Roemern mit erbarmungsloser Strenge festgehalten und in allen ihren 
Konsequenzen entwickelt; wogegen bei den Griechen frueh tatsaechliche und 
rechtliche Milderungen stattfanden und zum Beispiel die Sklavenehe als ein 
gesetzliches Verhaeltnis anerkannt ward.
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^8 Selbst im einzelnen zeigt sich diese Uebereinstimmung, z. B. in der 
Bezeichnung der rechten Ehe als der zur Gewinnung rechter Kinder 
abgeschlossenen" (gamos epi paid/o/n gn/e/si/o/n arot/o/ - matrimonium liberorum 
quaerendorum causa).
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Auf dem Hause beruht das Geschlecht, das heisst die Gemeinschaft der 
Nachkommen desselben Stammvaters; und von dem Geschlecht ist bei den Griechen 
wie den Italikern das staatliche Dasein ausgegangen. Aber wenn in der 
schwaecheren politischen Entwicklung Griechenlands der Geschlechtsverband als 
korporative Macht dem Staat gegenueber sich noch weit in die historische Zeit 
hinein behauptet hat, erscheint der italische Staat sofort insofern fertig, als 
ihm gegenueber die Geschlechter vollstaendig neutralisiert sind und er nicht die 
Gemeinschaft der Geschlechter, sondern die Gemeinschaft der Buerger darstellt. 
Dass dagegen umgekehrt das Individuum dem Geschlecht gegenueber in Griechenland 
weit frueher und vollstaendiger zur innerlichen Freiheit und eigenartigen 
Entwicklung gediehen ist als in Rom, spiegelt sich mit grosser Deutlichkeit in 
der bei beiden Voelkern durchaus verschiedenartigen Entwicklung der 
urspruenglich doch gleichartigen Eigennamen. In den aelteren griechischen tritt 
der Geschlechtsname sehr haeufig adjektivisch zum Individualnamen hinzu, 
waehrend umgekehrt noch die roemischen Gelehrten es wussten, dass ihre Vorfahren 
urspruenglich nur einen, den spaeteren Vornamen fuehrten. Aber waehrend in 
Griechenland der adjektivische Geschlechtsname frueh verschwindet, wird er bei 
den Italikern, und zwar nicht bloss bei den Roemern, zum Hauptnamen, so dass der 
eigentliche Individualname, das Praenomen, sich ihm unterordnet. Ja es ist, als 
sollte die geringe und immer mehr zusammenschwindende Zahl und die 
Bedeutungslosigkeit der italischen, besonders der roemischen Individualnamen, 
verglichen mit der ueppigen und poetischen Fuelle der griechischen, uns wie im 
Bilde zeigen, wie dort die Nivellierung, hier die freie Entwicklung der 
Persoenlichkeit im Wesen der Nation lag.
Ein Zusammenleben in Familiengemeinden unter Stammhaeuptern, wie man es 
fuer die graecoitalische Periode sich denken mag, mochte den spaeteren 
italischen wie hellenischen Politien ungleich genug sehen, musste aber dennoch 
die Anfaenge der beiderseitigen Rechtsbildung notwendig bereits enthalten. Die 
"Gesetze des Koenigs Italus", die noch in Aristoteles' Zeiten angewendet wurden, 
moegen diese beiden Nationen wesentlich gemeinsamen Institutionen bezeichnen. 
Frieden und Rechtsfolge innerhalb der Gemeinde, Kriegsstand und Kriegsrecht nach 
aussen, ein Regiment des Stammhauptes, ein Rat der Alten, Versammlungen der 
waffenfaehigen Freien, eine gewisse Verfassung muessen in denselben enthalten 
gewesen sein. Gericht (crimen, krinein), Busse (poena, poin/e/), 
Wiedervergeltung (talio, tala/o/ tl/e/nai) sind graecoitalische Begriffe. Das 
strenge Schuldrecht, nach welchem der Schuldner fuer die Rueckgabe des 
Empfangenen zunaechst mit seinem Leibe haftet, ist den Italikern und zum 
Beispiel den tarentinischen Herakleoten gemeinsam. Die Grundgedanken der 
roemischen Verfassung - Koenigtum, Senat und eine nur zur Bestaetigung oder 
Verwerfung der von dem Koenig und dem Senat an sie gebrachten Antraege befugte 
Volksversammlung - sind kaum irgendwo so scharf ausgesprochen wie in 
Aristoteles' Bericht ueber die aeltere Verfassung von Kreta. Die Keime zu 
groesseren Staatenbuenden in der staatlichen Verbruederung oder gar der 
Verschmelzung mehrerer bisher selbstaendiger Staemme (Symmachie, Synoikismos) 
sind gleichfalls beiden Nationen gemein. Es ist auf diese Gemeinsamkeit der 
Grundlagen hellenischer und italischer Politie um so mehr Gewicht zu legen, als 
dieselbe sich nicht auch auf die uebrigen indogermanischen Staemme mit 
erstreckt; wie denn zum Beispiel die deutsche Gemeindeordnung keineswegs wie die 
der Griechen und Italiker von dem Wahlkoenigtum ausgeht. Wie verschieden aber 
die auf dieser gleichen Basis in Italien und in Griechenland aufgebauten 
Politien waren und wie vollstaendig der ganze Verlauf der politischen 
Entwicklung jeder der beiden Nationen als Sondergut angehoert ^9, wird die 
weitere Erzaehlung darzulegen haben.
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^9 Nur darf man natuerlich nicht vergessen, dass aehnliche Voraussetzungen 
ueberall zu aehnlichen Institutionen fuehren. So ist nichts so sicher, als dass 
die roemischen Plebejer erst innerhalb des roemischen Gemeinwesens erwuchsen, 
und doch finden sie ueberall ihr Gegenbild, wo neben einer Buerger- eine 
Insassenschaft sich entwickelt hat. Dass auch der Zufall hier sein neckendes 
Spiel treibt, versteht sich von selbst.
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Nicht anders ist es in der Religion. Wohl liegt in Italien wie in Hellas 
dem Volksglauben der gleiche Gemeinschatz symbolischer und allegorisierter 
Naturanschauungen zugrunde; auf diesem ruht die allgemeine Analogie zwischen der 
roemischen und der griechischen Goetter- und Geisterwelt, die in spaeteren 
Entwicklungsstadien so wichtig werden sollte. Auch in zahlreichen 
Einzelvorstellungen, in der schon erwaehnten Gestalt des Zeus-Diovis und der 
Hestia-Vesta, in dem Begriff des heiligen Raumes (temenos, templum), in manchen 
Opfern und Zeremonien, stimmten die beiderseitigen Kulte nicht bloss zufaellig 
ueberein. Aber dennoch gestalteten sie sich in Hellas wie in Italien so 
vollstaendig national und eigentuemlich, dass selbst von dem alten Erbgut nur 
weniges in erkennbarer Weise und auch dieses meistenteils unverstanden oder 
missverstanden bewahrt ward. Es konnte nicht anders sein; denn wie in den 
Voelkern selbst die grossen Gegensaetze sich schieden, welche die 
graecoitalische Periode noch in ihrer Unmittelbarkeit zusammengehalten hatte, so 
schied sich auch in ihrer Religion Begriff und Bild, die bis dahin nur ein 
Ganzes in der Seele gewesen waren. Jene alten Bauern mochten, wenn die Wolken am 
Himmel hin gejagt wurden, sich das so ausdruecken, dass die Huendin der Goetter 
die verscheuchten Kuehe der Herde zusammentreibe; der Grieche vergass es, dass 
die Kuehe eigentlich die Wolken waren, und machte aus dem bloss fuer einzelne 
Zwecke gestatteten Sohn der Goetterhuendin den zu allen Diensten bereiten und 
geschickten Goetterboten. Wenn der Donner in den Bergen rollte, sah er den Zeus 
auf dem Olymp die Keile schwingen; wenn der blaue Himmel wieder auflaechelte, 
blickte er in das glaenzende Auge der Tochter des Zeus, Athenaia; und so 
maechtig lebten ihm die Gestalten, die er sich geschaffen, dass er bald in ihnen 
nichts sah als vom Glanze der Naturkraft strahlende und getragene Menschen und 
sie frei nach den Gesetzen der Schoenheit bildete und umbildete. Wohl anders, 
aber nicht schwaecher offenbarte sich die innige Religiositaet des italischen 
Stammes, der den Begriff festhielt und es nicht litt, dass die Form ihn 
verdunkelte. Wie der Grieche, wenn er opfert, die Augen zum Himmel aufschlaegt, 
so verhuellt der Roemer sein Haupt; denn jenes Gebet ist Anschauung und dieses 
Gedanke. In der ganzen Natur verehrt er das Geistige und Allgemeine; jedem 
Wesen, dem Menschen wie dem Baum, dem Staat wie der Vorratskammer, ist der mit 
ihm entstandene und mit ihm vergehende Geist zugegeben, das Nachbild des 
Physischen im geistigen Gebiet; dem Mann der maennliche Genius, der Frau die 
weibliche Juno, der Grenze der Terminus, dem Wald der Silvanus, dem kreisenden 
Jahr der Vertumnus, und also weiter jedem nach seiner Art. Ja es wird in den 
Handlungen der einzelne Moment der Taetigkeit vergeistigt; so wird 
beispielsweise in der Fuerbitte fuer den Landmann angerufen der Geist der 
Brache, des Ackerns, des Furchens, Saeens, Zudeckens, Eggens und so fort bis zu 
dem des Einfahrens, Rufspeicherns und des Oeffnens der Scheuer; und in 
aehnlicher Weise wird Ehe, Geburt und jedes andere physische Ereignis mit 
heiligem Leben ausgestattet. Je groessere Kreise indes die Abstraktion 
beschreibt, desto hoeher steigt der Gott und die Ehrfurcht der Menschen; so sind 
Jupiter und Juno die Abstraktionen der Maennlichkeit und der Weiblichkeit, Dea 
Dia oder Ceres die schaffende, Minerva die erinnernde Kraft, Dea bona oder, bei 
den Samniten, Dea cupra die gute Gottheit. Wie den Griechen alles konkret und 
koerperlich erschien, so konnte der Roemer nur abstrakte, vollkommen 
durchsichtige Formeln brauchen; und warf der Grieche den alten Sagenschatz der 
Urzeit deshalb zum groessten Teil weg, weil in deren Gestalten der Begriff noch 
zu durchsichtig war, so konnte der Roemer ihn noch weniger festhalten, weil ihm 
die heiligen Gedanken auch durch den leichtesten Schleier der Allegorie sich zu 
trueben schienen. Nicht einmal von den aeltesten und allgemeinsten Mythen, zum 
Beispiel der den Indern, Griechen und selbst den Semiten gelaeufigen Erzaehlung 
von dem nach einer grossen Flut uebriggebliebenen gemeinsamen Stammvater des 
gegenwaertigen Menschengeschlechts, ist bei den Roemern eine Spur bewahrt 
worden. Ihre Goetter konnten nicht sich vermaehlen und Kinder zeugen wie die 
hellenischen; sie wandelten nicht ungesehen unter den Sterblichen und bedurften 
nicht des Nektars. Aber dass sie dennoch in ihrer Geistigkeit, die nur der 
platten Auffassung platt erscheint, die Gemueter maechtig und vielleicht 
maechtiger fassten als die nach dem Bilde des Menschen geschaffenen Goetter von 
Hellas, davon wuerde, auch wenn die Geschichte schwiege, schon die roemische, 
dem Worte wie dem Begriffe nach unhellenische Benennung des Glaubens, die 
"Religio", das heisst die Bindung, zeugen. Wie Indien und Iran aus einem und 
demselben Erbschatz jenes die Formenfuelle seiner heiligen Epen, dieses die 
Abstraktionen des Zendavesta entwickelte, so herrscht auch in der griechischen 
Mythologie die Person, in der roemischen der Begriff, dort die Freiheit, hier 
die Notwendigkeit.
Endlich gilt, was von dem Ernst des Lebens, auch von dessen Nachbild in 
Scherz und Spiel, welche ja ueberall, und am meisten in der aeltesten Zeit des 
vollen und einfachen Daseins, den Ernst nicht ausschliessen, sondern einhuellen. 
Die einfachsten Elemente der Kunst sind in Latium und in Hellas durchaus 
dieselben: der ehrbare Waffentanz, der "Sprung" (triumpus, thriambos, di-
th?rambos); der Mummenschanz der "vollen Leute" (satyroi, satura), die, in 
Schaf- und Bockfelle gehuellt, mit ihren Spaessen das Fest beschliessen; endlich 
das Instrument der Floete, das den feierlichen wie den lustigen Tanz mit 
angemessenen Weisen beherrscht und begleitet. Nirgends vielleicht tritt so 
deutlich wie hier die vorzugsweise enge Verwandtschaft der Hellenen und der 
Italiker zu Tage; und dennoch ist die Entwicklung der beiden Nationen in keiner 
anderen Richtung so weit auseinandergegangen. Die Jugendbildung blieb in Latium 
gebannt in die engen Schranken der haeuslichen Erziehung; in Griechenland schuf 
der Drang nach mannigfaltiger und doch harmonischer Bildung des menschlichen 
Geistes und Koerpers die von der Nation und von den Einzelnen als ihr bestes Gut 
gepflegten Wissenschaften der Gymnastik und der Paedeia. Latium steht in der 
Duerftigkeit seiner kuenstlerischen Entwicklung fast auf der Stufe der 
kulturlosen Voelker; in Hellas ist mit unglaublicher Raschheit aus den 
religioesen Vorstellungen der Mythos und die Kulturfigur und aus diesen jene 
Wunderwelt der Poesie und der Bildnerei erwachsen, derengleichen die Geschichte 
nicht wieder aufzuzeigen hat. In Latium gibt es im oeffentlichen wie im 
Privatleben keine anderen Maechte als Klugheit, Reichtum und Kraft; den Hellenen 
war es vorbehalten, die beseligende Uebermacht der Schoenheit zu empfinden, in 
sinnlich idealer Schwaermerei dem schoenen Knabenfreunde zu dienen und den 
verlorenen Mut in den Schlachtliedern des goettlichen Saengers wiederzufinden.
So stehen die beiden Nationen, in denen das Altertum sein Hoechstes 
erreicht hat, ebenso verschieden wie ebenbuertig nebeneinander. Die Vorzuege der 
Hellenen vor den Italikern sind von allgemeinerer Fasslichkeit und von hellerem 
Nachglanz; aber das tiefe Gefuehl des Allgemeinen im Besondern, die Hingebung 
und Aufopferungsfaehigkeit des Einzelnen, der ernste Glaube an die eigenen 
Goetter ist der reiche Schatz der italischen Nation. Beide Voelker haben sich 
einseitig entwickelt und darum beide vollkommen; nur engherzige Armseligkeit 
wird den Athener schmaehen, weil er seine Gemeinde nicht zu gestalten verstand 
wie die Fabier und Valerier, oder den Roemer, weil er nicht bilden lernte wie 
Pheidias und dichten wie Aristophanes. Es war eben das Beste und Eigenste des 
griechischen Volkes, was es ihm unmoeglich machte, von der nationalen Einheit 
zur politischen fortzuschreiten, ohne doch die Politie zugleich mit der Despotie 
zu vertauschen. Die ideale Welt der Schoenheit war den Hellenen alles und 
ersetzte ihnen selbst bis zu einem gewissen Grade, was in der Realitaet ihnen 
abging; wo immer in Hellas ein Ansatz zu nationaler Einigung hervortritt, beruht 
dieser nicht auf den unmittelbar politischen Faktoren, sondern auf Spiel und 
Kunst: nur die olympischen Wettkaempfe, nur die Homerischen Gesaenge, nur die 
Euripideische Tragoedie hielten Hellas in sich zusammen. Entschlossen gab 
dagegen der Italiker die Willkuer hin um der Freiheit willen und lernte dem 
Vater gehorchen, damit er dem Staate zu gehorchen verstaende. Mochte der 
Einzelne bei dieser Untertaenigkeit verderben und der schoenste menschliche Keim 
darueber verkuemmern; er gewann dafuer ein Vaterland und ein Vaterlandsgefuehl, 
wie der Grieche es nie gekannt hat, und errang allein unter allen Kulturvoelkern 
des Altertums bei einer auf Selbstregiment ruhenden Verfassung die nationale 
Einheit, die ihm endlich ueber den zersplitterten hellenischen Stamm und ueber 
den ganzen Erdkreis die Botmaessigkeit in die Hand legte.
3. Kapitel
Die Ansiedlungen der Latiner
Die Heimat des indogermanischen Stammes ist der westliche Teil 
Mittelasiens; von dort aus hat er sich teils in suedoestlicher Richtung ueber 
Indien, teils in nordwestlicher ueber Europa ausgebreitet. Genauer den Ursitz 
der Indogermanen zu bestimmen, ist schwierig; jedenfalls muss er im Binnenlande 
und von der See entfernt gewesen sein, da keine Benennung des Meeres dem 
asiatischen und dem europaeischen Zweige gemeinsam ist. Manche Spuren weisen 
naeher in die Euphratlandschaften, so dass merkwuerdigerweise die Urheimat der 
beiden wichtigsten Kulturstaemme, des indogermanischen und des aramaeischen, 
raeumlich fast zusammenfaellt - eine Unterstuetzung fuer die Annahme einer 
allerdings fast jenseits aller verfolgbaren Kultur- und Sprachentwicklung 
liegenden Gemeinschaft auch dieser Voelker. Eine engere Lokalisierung ist 
ebensowenig moeglich, als es moeglich ist, die einzelnen Staemme auf ihren 
weiteren Wanderungen zu begleiten. Der europaeische mag noch nach dem 
Ausscheiden der Inder laengere Zeit in Persien und Armenien verweilt haben; denn 
allem Anschein nach ist hier die Wiege des Acker- und Weinbaus. Gerste, Spelt 
und Weizen sind in Mesopotamien, der Weinstock suedlich vom Kaukasus und vom 
Kaspischen Meer einheimisch; ebenda sind der Pflaumen- und der Nussbaum und 
andere der leichter zu verpflanzenden Fruchtbaeume zu Hause. Bemerkenswert ist 
es auch, dass den meisten europaeischen Staemmen, den Lateinern, Kelten, 
Deutschen und Slawen der Name des Meeres gemeinsam ist; sie muessen also wohl 
vor ihrer Scheidung die Kueste des Schwarzen oder auch des Kaspischen Meeres 
erreicht haben. Auf welchem Wege von dort die Italiker an die Alpenkette gelangt 
sind und wo namentlich sie, allein noch mit den Hellenen vereinigt, gesiedelt 
haben moegen, laesst sich nur beantworten, wenn es entschieden ist, auf welchem 
Wege, ob von Kleinasien oder vom Donaugebiet aus, die Hellenen nach Griechenland 
gelangt sind. Dass die Italiker eben wie die Inder von Norden her in ihre 
Halbinsel eingewandert sind, darf auf jeden Fall als ausgemacht gelten. Der Zug 
des umbrisch-sabellischen Stammes auf dem mittleren Bergruecken Italiens in der 
Richtung von Norden nach Sueden laesst sich noch deutlich verfolgen; ja die 
letzten Phasen desselben gehoeren der vollkommen historischen Zeit an. Weniger 
kenntlich ist der Weg, den die latinische Wanderung einschlug. Vermutlich zog 
sie in aehnlicher Richtung an der Westkueste entlang, wohl lange bevor die 
ersten sabellischen Staemme aufbrachen; der Strom ueberflutet die Hoehen erst, 
wenn die Niederungen schon eingenommen sind, und nur, wenn die latinischen 
Staemme schon vorher an der Kueste sassen, erklaert es sich, dass die Sabeller 
sich mit den rauheren Gebirgen begnuegten und erst von diesen aus, wo es anging, 
sich zwischen die latinischen Voelker draengten.
Dass vom linken Ufer des Tiber bis an die volskischen Berge ein latinischer 
Stamm wohnte, ist allbekannt; diese Berge selbst aber, welche bei der ersten 
Einwanderung, als noch die Ebenen von Latium und Kampanien offenstanden, 
verschmaeht worden zu sein scheinen, waren, wie die volskischen Inschriften 
zeigen, von einem den Sabellern naeher als den Latinern verwandten Stamm 
besetzt. Dagegen wohnten in Kampanien vor der griechischen und samnitischen 
Einwanderung wahrscheinlich Latiner; denn die italischen Namen Novla oder Nola 
(Neustadt), Campani Capua, Volturnus (von volvere wie Iuturna von iuvare), Opsci 
(Arbeiter) sind nachweislich aelter als der samnitische Einfall und beweisen, 
dass, als Kyme von den Griechen gegruendet ward, ein italischer und 
wahrscheinlich latinischer Stamm, die Ausoner, Kampanien innehatten. Auch die 
Urbewohner der spaeter von den Lucanern und Brettiern bewohnten Landschaften, 
die eigentlichen Itali (Bewohner des Rinderlandes), werden von den besten 
Beobachtern nicht zu dem iapygischen, sondern zu dem italischen Stamm gestellt; 
es ist nichts im Wege, sie dem latinischen Stamm beizuzaehlen, obwohl die noch 
vor dem Beginn der staatlichen Entwicklung Italiens erfolgte Hellenisierung 
dieser Gegenden und deren spaetere Ueberflutung durch samnitische Schwaerme die 
Spuren der aelteren Nationalitaet hier gaenzlich verwischt hat. Auch den 
gleichfalls verschollenen Stamm der Siculer setzten sehr alte Sagen in Beziehung 
zu Rom; so erzaehlt der aelteste italische Geschichtschreiber Antiochos von 
Syrakus, dass zum Koenig Morges von Italia (d. h. der Brettischen Halbinsel) ein 
Mann Namens Sikelos auf fluechtigem Fuss aus Rom gekommen sei; und es scheinen 
diese Erzaehlungen zu beruhen auf der von den Berichterstattern wahrgenommenen 
Stammesgleichheit der Siculer, deren es noch zu Thukydides' Zeit in Italien gab, 
und der Latiner. Die auffallende Verwandtschaft einzelner Dialektwoerter des 
sizilischen Griechisch mit dem Lateinischen erklaert sich zwar wohl nicht aus 
der alten Sprachgleichheit der Siculer und Roemer, sondern vielmehr aus den 
alten Handelsverbindungen zwischen Rom und den sizilischen Griechen; nach allen 
Spuren indes sind nicht bloss die latinische, sondern wahrscheinlich auch die 
kampanische und lucanische Landschaft, das eigentliche Italia zwischen den 
Buchten von Tarent und Laos und die oestliche Haelfte von Sizilien, in uralter 
Zeit von verschiedenen Staemmen der latinischen Nation bewohnt gewesen.
Die Schicksale dieser Staemme waren sehr ungleich. Die in Sizilien, 
Grossgriechenland und Kampanien angesiedelten kamen mit den Griechen in 
Beruehrung in einer Epoche, wo sie deren Zivilisation Widerstand zu leisten 
nicht vermochten, und wurden entweder voellig hellenisiert, wie namentlich in 
Sizilien, oder doch so geschwaecht, dass sie der frischen Kraft der sabinischen 
Staemme ohne sonderliche Gegenwehr unterlagen. So sind die Siculer, die Italer 
und Morgeten, die Ausoner nicht dazu gekommen, eine taetige Rolle in der 
Geschichte der Halbinsel zu spielen.
Anders war es in Latium, wo griechische Kolonien nicht gegruendet worden 
sind und es den Einwohnern nach harten Kaempfen gelang, sich gegen die Sabiner 
wie gegen die noerdlichen Nachbarn zu behaupten. Werfen wir einen Blick auf die 
Landschaft, die wie keine andere in die Geschicke der alten Welt einzugreifen 
bestimmt war.
Schon in uraeltester Zeit ist die Ebene von Latium der Schauplatz der 
grossartigsten Naturkaempfe gewesen, in denen die langsam bildende Kraft des 
Wassers und die Ausbrueche gewaltiger Vulkane Schicht ueber Schicht schoben 
desjenigen Bodens, auf dem entschieden werden sollte, welchem Volk die 
Herrschaft der Erde gehoere. Eingeschlossen im Osten von den Bergen der Sabiner 
und Aequer, die dem Apennin angehoeren; im Sueden von dem bis zu 4000 Fuss Hoehe 
ansteigenden volskischen Gebirg, welches von dem Hauptstock des Apennin durch 
das alte Gebiet der Herniker, die Hochebene des Sacco (Trerus, Nebenfluss des 
Liris), getrennt ist und von dieser aus sich westlich ziehend mit dem Vorgebirg 
von Terracina abschliesst; im Westen von dem Meer, das an diesem Gestade nur 
wenige und geringe Haefen bildet; im Norden in das weite etruskische Huegelland 
sich verlaufend, breitet eine stattliche Ebene sich aus, durchflossen von dem 
Tiberis, dem "Bergstrom", der aus den umbrischen, und dem Anio, der von den 
sabinischen Bergen herkommt. Inselartig steigen in der Flaeche auf teils die 
steilen Kalkfelsen des Soracte im Nordosten, des circeischen Vorgebirgs im 
Suedwesten, sowie die aehnliche, obwohl niedrigere Hoehe des Ianiculum bei Rom; 
teils vulkanische Erhebungen, deren erloschene Krater zu Seen geworden und zum 
Teil es noch sind: die bedeutendste unter diesen ist das Albaner Gebirge, das 
nach allen Seiten frei zwischen den Volskergebirgen und dem Tiberfluss aus der 
Ebene emporragt.
Hier siedelte der Stamm sich an, den die Geschichte kennt unter dem Namen 
der Latiner, oder, wie sie spaeter zur Unterscheidung von den ausserhalb dieses 
Bereichs gegruendeten latinischen Gemeinden genannt werden, der "alten Latiner" 
(prisci Latini). Allein das von ihnen besetzte Gebiet, die Landschaft Latium, 
ist nur ein kleiner Teil jener mittelitalischen Ebene. Alles Land noerdlich des 
Tiber ist den Latinern ein fremdes, ja sogar ein feindliches Gebiet, mit dessen 
Bewohnern ein ewiges Buendnis, ein Landfriede nicht moeglich war und die 
Waffenruhe stets auf beschraenkte Zeit abgeschlossen worden zu sein scheint. Die 
Tibergrenze gegen Norden ist uralt, und weder die Geschichte noch die bessere 
Sage hat eine Erinnerung davon bewahrt, wie und wann diese folgenreiche 
Abgrenzung sich festgestellt hat. Die flachen und sumpfigen Strecken suedlich 
vom Albaner Gebirge finden wir, wo unsere Geschichte beginnt, in den Haenden 
umbrisch-sabellischer Staemme, der Rutuler und Volsker; schon Ardea und Velitrae 
sind nicht mehr urspruenglich latinische Staedte. Nur der mittlere Teil jenes 
Gebietes zwischen dem Tiber, den Vorbergen des Apennin, den Albaner Bergen und 
dem Meer, ein Gebiet von etwa 34 deutschen Quadratmeilen, wenig groesser als der 
jetzige Kanton Zuerich, ist das eigentliche Latium, die "Ebene" ^1, wie sie von 
den Hoehen des Monte Cavo dem Auge sich darstellt. Die Landschaft ist eben, aber 
nicht flach, mit Ausnahme des sandigen und zum Teil vom Tiber aufgeschwemmten 
Meeresstrandes wird ueberall die Flaeche unterbrochen durch maessig hohe, oft 
ziemlich steile Tuffhuegel und tiefe Erdspalten, und diese stets wechselnden 
Steigungen und Senkungen des Bodens bilden zwischen sich im Winter jene Lachen, 
deren Verdunsten in der Sommerhitze, namentlich wegen der darin faulenden 
organischen Substanzen, die boese fieberschwangere Luft entwickelt, welche in 
alter wie in neuer Zeit im Sommer die Landschaft verpestet. Es ist ein Irrtum, 
dass diese Miasmen erst durch den Verfall des Ackerbaues entstanden seien, wie 
ihn das Missregiment des letzten Jahrhunderts der Republik und das der Paepste 
herbeigefuehrt haben; ihre Ursache liegt vielmehr in dem mangelnden Gefaell des 
Wassers und wirkt noch heute wie vor Jahrtausenden. Wahr ist es indes, dass bis 
auf einen gewissen Grad die boese Luft sich bannen laesst durch die Intensitaet 
der Bodenkultur; wovon die Ursache noch nicht vollstaendig ermittelt ist, zum 
Teil aber darin liegen wird, dass die Bearbeitung der Oberflaeche das 
Austrocknen der stehenden Waesser beschleunigt. Immer bleibt die Entstehung 
einer dichten ackerbauenden Bevoelkerung in Gegenden, die jetzt keine gesunden 
Bewohner gedeihen lassen und in denen der Reisende nicht gern die Nacht 
verweilt, wie die latinische Ebene und die Niederungen von Sybaris und Metapont 
sind, eine fuer uns befremdliche Tatsache. Man muss sich erinnern, dass auf 
einer niedrigen Kulturstufe das Volk ueberhaupt einen schaerferen Blick hat fuer 
das, was die Natur erheischt, und eine groessere Fuegsamkeit gegen ihre Gebote, 
vielleicht auch physisch ein elastischeres Wesen, das dem Boden sich inniger 
anschmiegt. In Sardinien wird unter ganz aehnlichen natuerlichen Verhaeltnissen 
der Ackerbau noch heutzutage betrieben; die boese Luft ist wohl vorhanden, 
allein der Bauer entzieht sich ihren Einfluessen durch Vorsicht in Kleidung, 
Nahrung und Wahl der Tagesstunden. In der Tat schuetzt vor der Aria cattiva 
nichts so sicher als das Tragen der Tiervliesse und das lodernde Feuer; woraus 
sich erklaert, weshalb der roemische Landmann bestaendig in schwere Wollstoffe 
gekleidet ging und das Feuer auf seinem Herd nicht erloeschen liess. Im uebrigen 
musste die Landschaft einem einwandernden ackerbauenden Volke einladend 
erscheinen; der Boden ist leicht mit Hacke und Karst zu bearbeiten und auch ohne 
Duengung ertragsfaehig, ohne nach italienischem Massstab auffallend ergiebig zu 
sein; der Weizen gibt durchschnittlich etwa das fuenfte Korn ^2. An gutem Wasser 
ist kein Ueberfluss; um so hoeher und heiliger hielt die Bevoelkerung jede 
frische Quelle.
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^1 Wie latus (Seite) und plat?s (platt); es ist also das Plattland im 
Gegensatz zu der sabinischen Berglandschaft, wie Campania die "Ebene" den 
Gegensatz bildet zu Samnium. Latus, ehemals stlatus gehoert nicht hierher.
^2 Ein franzoesischer Statistiker, Dureau de la Malle (Economie politique 
des Romains. Bd. 2, S. 226), vergleicht mit der roemischen Campagna die Limagne 
in Auvergne, gleichfalls eine weite, sehr durchschnittene und ungleiche Ebene, 
mit einer Bodenoberflaeche aus dekomponierter Lava und Asche den Resten 
ausgebrannter Vulkane. Die Bevoelkerung, mindestens 2500 Menschen auf die 
Quadratlieue, ist eine der staerksten, die in rein ackerbauenden Gegenden 
vorkommt, das Eigentum ungemein zerstueckelt. Der Ackerbau wird fast ganz von 
Menschenhand beschafft, mit Spaten, Karst oder Hacke; nur ausnahmsweise tritt 
dafuer der leichte Pflug ein der mit zwei Kuehen bespannt ist und nicht selten 
spannt an der Stelle der einen sich die Frau des Ackermanns ein. Das Gespann 
dient zugleich um Milch zu gewinnen und das Land zu bestehen. Man erntet zweimal 
im Jahre, Korn und Kraut; Brache kommt nicht vor. Der mittlere Pachtzins fuer 
einen Arpent Ackerland ist 100 Franken jaehrlich. Wuerde dasselbe Land statt 
dessen unter sechs oder sieben grosse Grundbesitzer verteilt werden wuerden 
Verwalter- und Tageloehnerwirtschaft an die Stelle des Bewirtschaftens durch 
kleine Grundeigentuemer treten, so wuerde in hundert Jahren ohne Zweifel die 
Limagne oede, verlassen und elend sein wie heutzutage die Campagna di Roma.
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Es ist kein Bericht darueber erhalten, wie die Ansiedlungen der Latiner in 
der Landschaft, welche seitdem ihren Namen trug, erfolgt sind, und wir sind 
darueber fast allein auf Rueckschluesse angewiesen. Einiges indes laesst sich 
dennoch erkennen oder mit Wahrscheinlichkeit vermuten.
Die roemische Mark zerfiel in aeltester Zeit in eine Anzahl 
Geschlechterbezirke, welche spaeterhin benutzt wurden, um dar aus die aeltesten 
"Landquartiere" (tribus rusticae) zu bilden. Von dem Claudischen Quartier ist es 
ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung der Claudischen Geschlechtsgenossen am 
Anio erwuchs; und dasselbe geht ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der 
aeltesten Einteilung hervor aus ihren Namen. Diese sind nicht, wie die der 
spaeter hinzugefuegten Distrikte, von Oertlichkeiten entlehnt, sondern ohne 
Ausnahme von Geschlechternamen gebildet; und es sind die Geschlechter, die den 
Quartieren der urspruenglichen roemischen Mark die Namen gaben, soweit sie nicht 
gaenzlich verschollen sind (wie die Camilii, Galerii, Lemonii, Pollii, Pupinii, 
Voltinii), durchaus die aeltesten roemischen Patrizierfamilien, die Aemilii, 
Cornelii, Fabii, Horatii, Menenii, Papirii, Romilii, Sergii, Voturii. 
Bemerkenswert ist es, dass unter all diesen Geschlechtern kein einziges 
erscheint, das nachweislich erst spaeter nach Rom uebergesiedelt waere. Aehnlich 
wie der roemische, wird jeder italische und ohne Zweifel auch jeder hellenische 
Gau von Haus aus in eine Anzahl zugleich oertlich und geschlechtlich vereinigter 
Genossenschaften zerfallen sein; es ist diese Geschlechtsansiedlung das "Haus" 
(oikia) der Griechen, aus dem, wie in Rom die Tribus, auch dort sehr haeufig die 
Komen oder Demen hervorgegangen sind. Die entsprechenden italischen Benennungen 
"Haus" (vicus) oder "Bezirk" (pagus von pangere) deuten gleichfalls das 
Zusammensiedeln der Geschlechtsgenossen an und gehen im Sprachgebrauch 
begreiflicherweise ueber in die Bedeutung Weiler oder Dorf. Wie zu dem Hause ein 
Acker, so gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die 
aber, wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete Zeit 
noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der Feldgemeinschaft 
bestellt wurde. Ob die Geschlechtshaeuser in Latium selbst sich zu 
Geschlechtsdoerfern entwickelt haben oder ob die Latiner schon als 
Geschlechtsgenossenschaften in Latium eingewandert sind, ist eine Frage, auf die 
wir ebenso wenig eine Antwort haben, als wir zu bestimmen vermoegen, in welcher 
Weise die Gesamtwirtschaft, welche durch eine derartige Ordnung gefordert wird, 
sich in Latium gestaltet hat ^3, in wie weit das Geschlecht neben der Abstammung 
noch auf aeusserlicher Ein- und Zusammenordnung nicht blutsverwandter Individuen 
mit beruhen mag.
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^3 In Slawonien, wo die patriarchalische Haushaltung bis auf den heutigen 
Tag festgehalten wird, bleibt die ganze Familie, oft bis zu fuenfzig, ja hundert 
Koepfen stark, unter den Befehlen des von der ganzen Familie auf Lebenszeit 
gewaehlten Hausvaters (Goszpodar) in demselben Hause beisammen. Das Vermoegen 
des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet der Hausvater; der 
Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt. Privaterwerb durch Industrie 
und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte aus dem Hause, auch der Maenner, z. 
B. durch Einheiraten in eine fremde Wirtschaft, kommen vor (Csaplovics, 
Slawonien und Kroatien. Pest 1839. Bd. 1, S. 106, 179). Bei derartigen 
Verhaeltnissen, die von den aeltesten roemischen sich nicht allzuweit entfernen 
moegen, naehert das Haus sich der Gemeinde.
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Von Haus aus aber galten diese Geschlechtsgenossenschaften nicht als 
selbstaendige Einheiten, sondern als die integrierenden Teile einer politischen 
Gemeinde (civitas, populus), welche zunaechst auftritt als ein zu gegenseitiger 
Rechtsfolge und Rechtshilfe und zu Gemeinschaftlichkeit in Abwehr und Angriff 
verpflichteter Inbegriff einer Anzahl stamm-, sprach- und sittengleicher 
Geschlechtsdoerfer. An einem festen oertlichen Mittelpunkt konnte es diesem Gau 
so wenig fehlen wie der Geschlechtsgenossenschaft; da indes die Geschlechts-, 
das heisst die Gaugenossen in ihren Doerfern wohnten, so konnte der Mittelpunkt 
des Gaues nicht eine eigentliche Zusammensiedlung, eine Stadt, sondern nur eine 
gemeine Versammlungsstaette sein, welche die Dingstaette und die gemeinen 
Heiligtuemer des Gaues in sich schloss, wo die Gaugenossen an jedem achten Tag 
des Verkehrs wie des Vergnuegens wegen sich zusammenfanden und wo sie im 
Kriegsfall sich und ihr Vieh vor dem einfallenden Feind sicherer bargen als in 
den Weilern, die aber uebrigens regelmaessig nicht oder schwach bewohnt war. 
Ganz aehnliche alte Zufluchtsstaetten sind noch heutzutage in dem Huegellande 
der Ostschweiz auf mehreren Bergspitzen zu erkennen. Ein solcher Platz heisst in 
Italien "Hoehe" (capitolium, wie akra, das Berghaupt) oder "Wehr" (arx von 
arcere); er ist noch keine Stadt, aber die Grundlage einer kuenftigen, indem die 
Haeuser an die Burg sich anschliessen und spaeterhin sich umgeben mit dem 
"Ringe" (urbs mit urvus, curvus, vielleicht auch mit orbis verwandt). Den 
aeusserlichen Unterschied zwischen Burg und Stadt gibt die Anzahl der Tore, 
deren die Burg moeglichst wenige, die Stadt moeglichst viele, jene in der Regel 
nur ein einziges, diese mindestens drei hat. Auf diesen Befestigungen ruht die 
vorstaedtische Gauverfassung Italiens, welche in denjenigen italischen 
Landschaften, die zum staedtischen Zusammensiedeln erst spaet und zum Teil noch 
bis auf den heutigen Tag nicht vollstaendig gelangt sind, wie im Marserland und 
in den kleinen Gauen der Abruzzen, noch einigermassen sich erkennen laesst. Die 
Landschaft der Aequiculer, die noch in der Kaiserzeit nicht in Staedten, sondern 
in unzaehligen offenen Weilern wohnten, zeigt eine Menge altertuemlicher 
Mauerringe, die als "veroedete Staedte" mit einzelnen Tempeln das Staunen der 
roemischen wie der heutigen Archaeologen erregten, von denen jene ihre 
"Urbewohner" (aborigines), diese ihre Pelasger hier unterbringen zu koennen 
meinten. Gewiss richtiger wird man in diesen Anlagen nicht ummauerte Staedte 
erkennen, sondern Zufluchtsstaetten der Markgenossen, wie sie in aelterer Zeit 
ohne Zweifel in ganz Italien, wenngleich in weniger kunstvoller Weise angelegt, 
bestanden. Dass in derselben Epoche, wo die zu staedtischen Ansiedlungen 
uebergegangenen Staemme ihren Staedten steinerne Ringmauern gaben, auch 
diejenigen Landschaften, die in offenen Weilern zu wohnen fortfuhren, die 
Erdwaelle und Pfahlwerke ihrer Festungen durch Steinbauten ersetzten, ist 
natuerlich; als dann in der Zeit des gesicherten Landfriedens man solcher 
Festungen nicht mehr bedurfte, wurden diese Zufluchtsstaetten verlassen und bald 
den spaeteren Generationen ein Raetsel.
Jene Gaue also, die in einer Burg ihren Mittelpunkt fanden und eine gewisse 
Anzahl Geschlechtsgenossenschaften in sich begriffen, sind als die 
urspruenglichen staatlichen Einheiten der Ausgangspunkt der italischen 
Geschichte. Indes wo und in welchem Umfang innerhalb Latiums dergleichen Gaue 
sich bildeten, ist weder mit Bestimmtheit auszumachen noch von besonderem 
historischen Interesse. Das isolierte Albaner Gebirge, das den Ansiedlern die 
gesundeste Luft, die frischesten Quellen und die am meisten gesicherte Lage 
darbot, diese natuerliche Burg Latiums, ist ohne Zweifel von den Ankoemmlingen 
zuerst besetzt worden. Hier lag denn auch auf der schmalen Hochflaeche oberhalb 
Palazzuola zwischen dem Albanischen See (Lago di Castello) und dem Albanischen 
Berg (Monte Cavo) lang hingestreckt Alba, das durchaus als Ursitz des 
latinischen Stammes und Mutterort Roms sowie aller uebrigen altlatinischen 
Gemeinden galt; hier an den Abhaengen die uralten latinischen Ortschaften 
Lanuvium, Aricia und Tusculum. Hier finden sich auch von jenen uralten 
Bauwerken, welche die Anfaenge der Zivilisation zu bezeichnen pflegen und 
gleichsam der Nachwelt zum Zeugnis dastehen davon, dass Pallas Athene in der 
Tat, wenn sie erscheint, erwachsen in die Welt tritt: so die Abschroffung der 
Felswand unterhalb Alba nach Palazzuola zu, welche den durch die steilen 
Abhaenge des Monte Cavo nach Sueden zu von Natur unzugaenglichen Ort von Norden 
her ebenso unnahbar macht und nur die beiden schmalen, leicht zu verteidigenden 
Zugaenge von Osten und Westen her fuer den Verkehr frei laesst; und vor allem 
der gewaltige, in die harte, sechstausend Fuss maechtige Lavawand mannshoch 
gebrochene Stollen, durch welchen der in dem alten Krater des Albaner Gebirges 
entstandene See bis auf seine jetzige Tiefe abgelassen und fuer den Ackerbau auf 
dem Berge selbst ein bedeutender Raum gewonnen worden ist.
Natuerliche Festen der latinischen Ebene sind auch die Spitzen der letzten 
Auslaeufer der Sabinergebirge, wo aus solchen Gauburgen spaeter die ansehnlichen 
Staedte Tibur und Praeneste hervorgingen. Auch Labici, Gabii und Nomentum in der 
Ebene zwischen dem Albaner und Sabinergebirge und dem Tiber; Rom am Tiber, 
Laurentum und Lavinium an der Kueste sind mehr oder minder alte Mittelpunkte 
latinischer Kolonisation, um von zahlreichen andern, minder namhaften und zum 
Teil fast verschollenen zu schweigen. Alle diese Gaue waren in aeltester Zeit 
politisch souveraen und wurden ein jeder von seinem Fuersten unter Mitwirkung 
des Rates der Alten und der Versammlung der Wehrmaenner regiert. Aber dennoch 
ging nicht bloss das Gefuehl der Sprach- und Stammgenossenschaft durch diesen 
ganzen Kreis, sondern es offenbarte sich dasselbe auch in einer wichtigen 
religioesen und staatlichen Institution, in dem ewigen Bunde der saemtlichen 
latinischen Gaue. Die Vorstandschaft stand urspruenglich nach allgemeinem 
italischen wie hellenischen Gebrauch demjenigen Gau zu, in dessen Grenzen die 
Bundesstaetten lagen; es war dies der Gau von Alba, der ueberhaupt, wie gesagt; 
als der aelteste und vornehmste der latinischen betrachtet ward. Der 
berechtigten Gemeinden waren anfaenglich dreissig, wie denn diese Zahl als Summe 
der Teile eines Gemeinwesens in Griechenland wie in Italien ungemein haeufig 
begegnet. Welche Ortschaften zu den dreissig altlatinischen Gemeinden oder, wie 
sie in Beziehung auf die Metropolrechte Albas auch wohl genannt werden, zu den 
dreissig albanischen Kolonien urspruenglich gezaehlt worden sind, ist nicht 
ueberliefert und nicht mehr auszumachen. Wie bei den aehnlichen 
Eidgenossenschaften zum Beispiel der Boeoter und der Ionier die Pamboeotien und 
Panionien, war der Mittelpunkt dieser Vereinigung das "latinische Fest" (feriae 
Latinae), an welchem auf dem "Berg von Alba" (mons Albanus, Monte Cavo) an einem 
alljaehrlich von dem Vorstand dafuer fest gesetzten Tage dem "latinischen Gott" 
(Iuppiter Latiaris) von dem gesamten Stamm ein Stieropfer dargebracht ward. Zu 
dem Opferschmaus hatte jede teilnehmende Gemeinde nach festem Satz ein Gewisses 
an Vieh, Milch und Kaese zu liefern und dagegen von dem Opferbraten ein Stueck 
zu empfangen. Diese Gebraeuche dauerten fort bis in die spaete Zeit und sind 
wohlbekannt; ueber die wichtigeren rechtlichen Wirkungen dieser Verbindung 
dagegen vermoegen wir fast nur Mutmassungen aufzustellen. Seit aeltester Zeit 
schlossen sich an das religioese Fest auf dem Berg von Alba auch Versammlungen 
der Vertreter der einzelnen Gemeinden auf der benachbarten latinischen 
Dingstaette am Quell der Ferentina (bei Marino); und ueberhaupt kann eine solche 
Eidgenossenschaft nicht gedacht werden ohne eine gewisse Oberverwaltung des 
Bundes und eine fuer die ganze Landschaft gueltige Rechtsordnung. Dass dem Bunde 
wegen Verletzung des Bundesrechts eine Gerichtsbarkeit zustand und in diesem 
Fall selbst auf den Tod erkannt werden konnte, ist ueberliefert und glaublich. 
Auch die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen 
Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten Bundesrechts 
gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin rechte Kinder 
erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben und Handel und Wandel treiben 
konnte. Der Bund mag ferner fuer die Streitigkeiten der Gaue untereinander ein 
Schieds- und Bundesgericht angeordnet haben; dagegen laesst sich eine 
eigentliche Beschraenkung des souveraenen Rechts jeder Gemeinde ueber Krieg und 
Frieden durch den Bund nicht nachweisen. Ebenso leidet es keinen Zweifel, dass 
mit der Bundesverfassung die Moeglichkeit gegeben war, einen Bundeskrieg 
abwehrend und selbst angreifend zu fuehren, wobei denn ein Bundesfeldherr, ein 
Herzog, natuerlich nicht fehlen konnte. Aber wir haben keinen Grund anzunehmen, 
dass in diesem Fall jede Gemeinde rechtlich gezwungen war, Heeresfolge zu 
leisten, oder dass es ihr umgekehrt verwehrt war, auf eigene Hand einen Krieg 
selbst gegen ein Bundesmitglied zu beginnen. Dagegen finden sich Spuren, dass 
waehrend der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen 
Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich in 
dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit zugestanden. 
Noch weniger ist es moeglich, den Umfang der Vorrechte des fuehrenden Gaues zu 
bestimmen; nur soviel laesst sich sagen, dass keine Ursache vorhanden ist, in 
der albanischen Vorstandschaft eine wahre politische Hegemonie ueber Latium zu 
erkennen und dass moeglicher-, ja wahrscheinlicherweise dieselbe nicht mehr in 
Latium zu bedeuten hatte als die elische Ehrenvorstandschaft in Griechenland ^5. 
Ueberhaupt war der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes 
vermutlich lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges 
Aggregat verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der 
rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Wenn der latinische 
Bund nicht zu allen Zeiten alle latinische Gemeinden umfasst haben mag, so hat 
er doch zu keiner Zeit einer nicht latinischen die Mitgliedschaft gewaehrt - 
sein Gegenbild in Griechenland ist nicht die delphische Amphiktyonie, sondern 
die boeotische oder aetolische Eidgenossenschaft.
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^4 Das latinische Fest wird geradezu Waffenstillstand" (indutiae Macr. Sat. 
1, 16; ekecheriai Dion. Hal. 4, 49) genannt, und es war nicht erlaubt, waehrend 
desselben einen Krieg zu beginnen (Macr. a.a.O.).
^5 Die oft in alter und neuer Zeit aufgestellte Behauptung, dass Alba 
einstmals in den Formen der Symmachie ueber Latium geherrscht habe, findet bei 
genauerer Untersuchung nirgends ausreichende Unterstuetzung. Alle Geschichte 
geht nicht von der Einigung, sondern von der Zersplitterung der Nation aus, und 
es ist sehr wenig wahrscheinlich, dass das Problem, das Rom nach manchem 
durchkaempften Jahrhundert endlich loeste, die Einigung Latiums, schon vorher 
einmal durch Alba geloest worden sei. Auch ist es bemerkenswert, dass Rom 
niemals als Erbin Albas eigentliche Herrschaftsansprueche gegen die latinischen 
Gemeinden geltend gemacht, sondern mit einer Ehrenvorstandschaft sich begnuegt 
hat, die freilich, als sie mit der materiellen Macht sich vereinigte, fuer die 
hegemonischen Ansprueche Roms eine Handhabe gewaehrte. Von eigentlichen 
Zeugnissen kann bei einer Frage, wie diese ist, ueberall kaum die Rede sein; und 
am wenigsten reichen Stellen wie Fest. v. praetor p. 241 und Dion. Hal. 3, 10 
aus, um Alba zum latinischen Athen zu stempeln.
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Diese allgemeinen Umrisse muessen genuegen; ein jeder Versuch, die Linien 
schaerfer zu ziehen, wuerde das Bild nur verfaelschen. Das mannigfache Spiel, 
wie die aeltesten politischen Atome, die Gaue, sich in Latium gesucht und 
geflohen haben moegen, ist ohne berichtfaehige Zeugen voruebergegangen, und es 
muss genuegen, das Eine und Bleibende darin festzuhalten, dass sie in einem 
gemeinschaftlichen Mittelpunkt zwar nicht ihre Einheitlichkeit aufgaben, aber 
doch das Gefuehl der nationalen Zusammengehoerigkeit hegten und steigerten und 
damit den Fortschritt vorbereiteten von dem kantonalen Partikularismus, mit dem 
jede Volksgeschichte anhebt und anheben mass, zu der nationalen Einigung, mit 
der jede Volksgeschichte endigt oder doch endigen sollte.
4. Kapitel
Die Anfaenge Roms
Etwa drei deutsche Meilen von der Muendung des Tiberflusses stromaufwaerts 
erheben sich an beiden Ufern desselben maessige Huegel, hoehere auf dem rechten, 
niedrigere auf dem linken; an den letzteren haftet seit mindestens 
dritthalbtausend Jahren der Name der Roemer. Es laesst sich natuerlich nicht 
angeben, wie und wann er aufgekommen ist; sicher ist nur, dass in der aeltesten 
uns bekannten Namensform die Gaugenossen Ramner (Ramnes) heissen, nicht Romaner; 
und diese der aelteren Sprachperiode gelaeufige, dem Lateinischen aber in 
frueher Zeit abhanden gekommene ^1 Lautverschiebung ist ein redendes Zeugnis 
fuer das unvordenkliche Alter des Namens. Eine sichere Ableitung laesst sich 
nicht geben; moeglich ist es, dass die Ramner die Stromleute sind.
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^1 Aehnlichen Lautwechsel zeigen beispielsweise folgende Bildungen 
saemtlich aeltester Art: pars portio, Mars mors, farreum alt statt horreum, 
Fabii Fovii, Valerius Volesus, vacuus vocivus.
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Aber sie blieben nicht allein auf den Huegeln am Tiberufer. In der 
Gliederung der aeltesten roemischen Buergerschaft hat sich eine Spur erhalten, 
dass dieselbe hervorgegangen ist aus der Verschmelzung dreier wahrscheinlich 
ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem 
einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war, woraus 
in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der Gemeinde ist ^3, 
zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich in staatsrechtlicher 
Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und 
"Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die 
urspruengliche Zahlbedeutung einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede 
dieser drei ehemaligen Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der 
gemeinschaftlichen Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten 
gleichmaessig vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare 
Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien, der heiligen Jungfrauen, der 
Taenzer, der Ackerbrueder, der Wolfsgilde, der Vogelschauer, wahrscheinlich auf 
diese Dreiteilung zurueckgeht. Man hat mit diesen drei Elementen, in die die 
aelteste roemische Buergerschaft zerfiel, den heillosesten Unfug getrieben; die 
unverstaendige Meinung, dass die roemische Nation ein Mischvolk sei, knuepft 
hier an und bemueht sich in verschiedenartiger Weise, die drei grossen 
italischen Rassen als komponierende Elemente des aeltesten Rom darzustellen und 
das Volk, das wie wenig andere seine Sprache, seinen Staat und seine Religion 
rein und volkstuemlich entwickelt hat, in ein wuestes Geroelle etruskischer und 
sabinischer, hellenischer und leider sogar pelasgischer Truemmer zu verwandeln. 
Nach Beseitigung der teils widersinnigen, teils grundlosen Hypothesen laesst 
sich in wenige Worte zusammenfassen, was ueber die Nationalitaet der 
komponierenden Elemente des aeltesten roemischen Gemeinwesens gesagt werden 
kann. Dass die Ramner ein latinischer Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden, 
da sie dem neuen roemischen Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die 
Nationalitaet der vereinigten Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber 
die Herkunft der Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege 
steht, sie gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die 
zweite dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies kann 
wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft bewahrte 
Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem Eintritt der Titier in 
die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen Sonderrituals gestiftet worden 
waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der 
sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf 
gegenueber standen als spaeter der Roemer und der Samnite, eine sabellische 
Gemeinde in einen latinischen Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da 
die Titier in der aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den 
Platz vor den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier den 
aelteren Ramnern den Synoekismus aufnoetigten. Eine Mischung verschiedener 
Nationalitaeten hat hier also allerdings stattgefunden; aber schwerlich hat sie 
viel tiefer eingegriffen als zum Beispiel die einige Jahrhunderte spaeter 
erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus Clauzus oder Appius Claudius und 
seiner Genossen und Klienten nach Rom. So wenig wie diese Aufnahme der Claudier 
unter die Roemer berechtigt die aeltere der Titier unter die Ramner, die 
Gemeinde darum den Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht 
einzelner, im Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch 
sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die 
latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen Anhalt ^4. Es 
waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung einer einzelnen 
Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten Stamm die latinische 
Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt haette; wobei vor allem 
nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit, wo die Titier neben den Ramnern 
sich ansaessig machten, die latinische Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht 
auf Rom. Das neue dreiteilige roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger 
urspruenglich sabellischer Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner 
gewesen war, ein Teil der latinischen Nation.
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^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht notwendig 
verbunden, sondern es wohnt jeder wie bisher auf dem Seinigen, aber fuer alle 
gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2, 15; Hdt. 1, 170).
^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische tritt?s, die umbrische 
trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die Dreiteilung der Gemeinde eine 
graecoitalische Grundform sei; in welchem Falle die Dreiteilung der roemischen 
Gemeinde gar nicht auf die Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen 
Staemme zurueckgefuehrt werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung 
sich also auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im 
graecoitalischen Gebiet allgemeiner auftreten, als dies der Fall zu sein 
scheint, und ueberall gleichmaessig als Grundschema erscheinen. Die Umbrer 
koennen das Wort tribus moeglicherweise erst unter dem Einfluss der roemischen 
Herrschaft sich angeeignet haben; im Oskischen ist es nicht mit Sicherheit 
nachzuweisen.
^4 Nachdem die aeltere Meinung, dass das Lateinische als eine Mischsprache 
aus griechischen und nicht-griechischen Elementen zu betrachten sei, jetzt von 
allen Seiten aufgegeben ist, wollen selbst besonnene Forscher (z. B. A. 
Schwegler, Roemische Geschichte. Bd. 1, Tuebingen 1853, S. 184, 193) doch noch 
in dem Lateinischen eine Mischung zweier nahverwandter italischer Dialekte 
finden. Aber vergebens fragt man nach der sprachlichen oder geschichtlichen 
Noetigung zu einer solchen Annahme. Wenn eine Sprache als Mittelglied zwischen 
zwei anderen erscheint, so weiss jeder Sprachforscher, dass dies ebenso wohl und 
haeufiger auf organischer Entwicklung beruht als auf aeusserlicher Mischung.
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Lange bevor eine staedtische Ansiedlung am Tiber entstand, moegen jene 
Ramner, Titier, Lucerer erst vereinzelt, spaeter vereinigt auf den roemischen 
Huegeln ihre Burg gehabt und von den umliegenden Doerfern aus ihre Aecker 
bestellt haben. Eine Ueberlieferung aus diesen uraeltesten Zeiten mag das 
"Wolfsfest" sein, das das Geschlecht der Quinctier am palatinischen Huegel 
beging: ein Bauern- und Hirtenfest, das wie kein anderes die schlichten Spaesse 
patriarchalischer Einfalt bewahrt und merkwuerdig genug noch im christlichen Rom 
sich unter allen heidnischen Festen am laengsten behauptet hat.
Aus diesen Ansiedlungen ging dann das spaetere Rom hervor. Von einer 
eigentlichen Stadtgruendung, wie die Sage sie annimmt, kann natuerlich in keinem 
Fall die Rede sein: Rom ist nicht an einem Tage gebaut worden. Wohl aber 
verdient es eine ernstliche Erwaegung, auf welchem Wege Rom so frueh zu einer 
hervorragenden politischen Stellung innerhalb Latiums gelangt sein kann, 
waehrend man nach den Bodenverhaeltnissen eher das Gegenteil erwarten sollte. 
Die Staette, auf der Rom liegt, ist minder gesund und minder fruchtbar als die 
der meisten alten Latinerstaedte. Der Weinstock und der Feigenbaum gedeihen in 
Roms naechster Umgebung nicht wohl und es mangelt an ausgiebigen Quellen- denn 
weder der sonst treffliche Born der Camenen vor dem Capenischen Tor noch der 
spaeter im Tullianum gefasste Kapitolinische Brunnen sind wasserreich. Dazu 
kommt das haeufige Austreten des Flusses, der bei sehr geringem Gefaell die in 
der Regenzeit reichlich zustroemenden Bergwasser nicht schnell genug dem Meere 
zuzufuehren vermag und daher die zwischen den Huegeln sich oeffnenden Taeler und 
Niederungen ueberstaut und versumpft. Fuer den Ansiedler ist die Oertlichkeit 
nichts weniger als lockend, und schon in alter Zeit ist es ausgesprochen worden, 
dass auf diesen ungesunden und unfruchtbaren Fleck innerhalb eines gesegneten 
Landstrichs sich nicht die erste naturgemaesse Ansiedlung der einwandernden 
Bauern gelenkt haben koenne, sondern dass die Not oder vielmehr irgendein 
besonderer Grund die Anlage dieser Stadt veranlasst haben muesse. Schon die 
Legende hat diese Seltsamkeit empfunden; das Geschichtchen von der Anlage Roms 
durch Ausgetretene von Alba unter Fuehrung der albanischen Fuerstensoehne 
Romulus und Remus ist nichts als ein naiver Versuch der aeltesten Quasihistorie, 
die seltsame Entstehung des Orts an so unguenstiger Staette zu erklaeren und 
zugleich den Ursprung Roms an die allgemeine Metropole Latiums anzuknuepfen. Von 
solchen Maerchen, die Geschichte sein wollen und nichts sind als nicht gerade 
geistreiche Autoschediasmen, wird die Geschichte vor allen Dingen sich frei zu 
machen haben; vielleicht ist es ihr aber auch vergoennt, noch einen Schritt 
weiter zu tun und nach Erwaegung der besonderen Lokalverhaeltnisse nicht ueber 
die Entstehung des Ortes, aber ueber die Veranlassung seines raschen und 
auffallenden Gedeihens und seiner Sonderstellung in Latium eine positive 
Vermutung aufzustellen.
Betrachten wir vor allem die aeltesten Grenzen des roemischen Gebietes. 
Gegen Osten liegen die Staedte Antemnae, Fidenae, Caenina, Gabii in naechster 
Naehe, zum Teil keine deutsche Meile von dem Servianischen Mauerring entfernt, 
und muss die Gaugrenze hart vor den Stadttoren gewesen sein. Gegen Sueden trifft 
man in einem Abstand von drei deutschen Meilen auf die maechtigen Gemeinden 
Tusculum und Alba und es scheint das roemische Stadtgebiet hier nicht weiter 
gereicht zu haben als bis zum cluilischen Graben, eine deutsche Meile von Rom. 
Ebenso war in suedwestlicher Richtung die Grenze zwischen Rom und Lavinium 
bereits am sechsten Milienstein. Waehrend so landeinwaerts der roemische Gau 
ueberall in die moeglichst engen Schranken zurueckgewiesen ist, erstreckt er 
sich dagegen seit aeltester Zeit ungehindert an beiden Ufern des Tiber gegen das 
Meer hin, ohne dass zwischen Rom und der Kueste irgendeine als alter 
Gaumittelpunkt hervortretende Ortschaft, irgendeine Spur alter Gaugrenze 
begegnete. Die Sage, die fuer alles einen Ursprung weiss, weiss freilich auch zu 
berichten, dass die roemischen Besitzungen am rechten Tiberufer, die "sieben 
Weiler" (septem pagi) und die wichtigen Salinen an der Muendung durch Koenig 
Romulus den Veientern entrissen worden sind, und dass Koenig Ancus am rechten 
Tiberufer den Brueckenkopf, den Janusberg (Ianiculum) befestigt, am linken den 
roemischen Peiraeeus, die Hafenstadt an der "Muendung" (Ostia) angelegt habe. 
Aber dafuer, dass die Besitzungen am etruskischen Ufer vielmehr schon zu der 
aeltesten roemischen Mark gehoert haben muessen, legt besseres Zeugnis ab der 
eben hier, am vierten Milienstein der spaeteren Hafenstrasse, gelegene Hain der 
schaffenden Goettin (dea dia), der uralte Hochsitz des roemischen Ackerbaufestes 
und der Ackerbruederschaft; und in der Tat ist seit unvordenklicher Zeit das 
Geschlecht der Romilier, wohl einst das vornehmste unter allen roemischen, eben 
hier angesessen, das Ianiculum ein Teil der Stadt selbst, Ostia Buergerkolonie, 
das heisst Vorstadt gewesen. Es kann das nicht Zufall sein. Der Tiber ist 
Latiums natuerliche Handelsstrasse, seine Muendung an dem hafenarmen Strande der 
notwendige Ankerplatz der Seefahrer. Der Tiber ist ferner seit uralter Zeit die 
Grenzwehr des latinischen Stammes gegen die noerdlichen Nachbarn. Zum Entrepot 
fuer den latinischen Fluss- und Seehandel und zur maritimen Grenzfestung Latiums 
eignete kein Platz sich besser als Rom, das die Vorteile einer festen Lage und 
der unmittelbaren Nachbarschaft des Flusses vereinigte, das ueber beide Ufer des 
Flusses bis zur Muendung gebot, das dem den Tiber oder den Anio herabkommenden 
Flussschiffer ebenso bequem gelegen war wie bei der damaligen maessigen Groesse 
der Fahrzeuge dem Seefahrer, und das gegen Seeraeuber groesseren Schutz 
gewaehrte als die unmittelbar an der Kueste gelegenen Orte. Dass Rom wenn nicht 
seine Entstehung, doch seine Bedeutung diesen kommerziellen und strategischen 
Verhaeltnissen verdankt, davon begegnen denn auch weiter zahlreiche Spuren, die 
von ganz anderem Gewicht sind als die Angaben historisierter Novelletten. Daher 
ruehren die uralten Beziehungen zu Caere, das fuer Etrurien war, was fuer Latium 
Rom und denn auch dessen naechster Nachbar und Handelsfreund wurde; daher die 
ungemeine Bedeutung der Tiberbruecke und des Brueckenbaues ueberhaupt in dem 
roemischen Gemeinwesen; daher die Galeere als staedtisches Wappen. Daher der 
uralte roemische Hafenzoll, dem von Haus aus nur unterlag, was zum Feilbieten 
(promercale), nicht was zu eigenem Bedarf des Verladers (usuarium) in dem Hafen 
von Ostia einging, und der also recht eigentlich eine Auflage auf den Handel 
war. Daher, um vorzugreifen, das verhaeltnismaessig fruehe Vorkommen des 
gemuenzten Geldes, der Handelsvertraege mit ueberseeischen Staaten in Rom. In 
diesem Sinn mag denn Rom allerdings, wie auch die Sage annimmt, mehr eine 
geschaffene als eine gewordene Stadt und unter den latinischen eher die juengste 
als die aelteste sein. Ohne Zweifel war die Landschaft schon einigermassen 
bebaut und das Albanische Gebirge sowie manche andere Hoehe der Campagna mit 
Burgen besetzt, als das latinische Grenzemporium am Tiber entstand. Ob ein 
Beschluss der latinischen Eidgenossenschaft, ob der geniale Blick eines 
verschollenen Stadtgruenders oder die natuerliche Entwicklung der 
Verkehrsverhaeltnisse die Stadt Rom ins Leben gerufen hat, darueber ist uns 
nicht einmal eine Mutmassung gestattet. Wohl aber knuepft sich an diese 
Wahrnehmung ueber Roms Emporienstellung in Latium eine andere Beobachtung an. Wo 
uns die Geschichte zu daemmern beginnt, steht Rom dem latinischen Gemeindebund 
als einheitlich geschlossene Stadt gegenueber. Die latinische Sitte, in offenen 
Doerfern zu wohnen und die gemeinschaftliche Burg nur zu Festen und 
Versammlungen oder im Notfall zu benutzen, ist hoechst wahrscheinlich im 
roemischen Gau weit frueher beschraenkt worden als irgendwo sonst in Latium. 
Nicht als ob der Roemer seinen Bauernhof selbst zu bestellen oder ihn als sein 
rechtes Heim zu betrachten aufgehoert haette; aber schon die boese Luft der 
Campagna musste es mit sich bringen, dass er, soweit es anging, auf den 
luftigeren und gesunderen Stadthuegeln seine Wohnung nahm; und neben dem Bauer 
muss eine zahlreiche nicht ackerbauende Bevoelkerung von Fremden und 
Einheimischen dort seit uralter Zeit ansaessig gewesen sein. Die dichte 
Bevoelkerung des altroemischen Gebietes, das hoechstens zu 5« Quadratmeilen zum 
Teil sumpfigen und sandigen Bodens angeschlagen werden kann und schon nach der 
aeltesten Stadtverfassung eine Buergerwehr von 3300 freien Maennern stellte, 
also mindestens 10000 freie Einwohner zaehlte, erklaert sich auf diese Art 
einigermassen. Aber noch mehr. Wer die Roemer und ihre Geschichte kennt, der 
weiss es, dass das Eigentuemliche ihrer oeffentlichen und Privattaetigkeit auf 
ihrem staedtischen und kaufmaennischen Wesen ruht, und dass ihr Gegensatz gegen 
die uebrigen Latiner und ueberhaupt die Italiker vor allem der Gegensatz ist des 
Buergers gegen den Bauer. Zwar ist Rom keine Kaufstadt wie Korinth oder 
Karthago; denn Latium ist eine wesentlich ackerbauende Landschaft und Rom 
zunaechst und vor allem eine latinische Stadt gewesen und geblieben. Aber was 
Rom auszeichnet vor der Menge der uebrigen latinischen Staedte, muss allerdings 
zurueckgefuehrt werden auf seine Handelsstellung und auf den dadurch bedingten 
Geist seiner Buergerschaft. Wenn Rom das Emporium der latinischen Landschaften 
war, so ist es begreiflich, dass hier neben und ueber der latinischen 
Feldwirtschaft sich ein staedtisches Leben kraeftig und rasch entwickelte und 
damit der Grund zu seiner Sonderstellung gelegt ward. Die Verfolgung dieser 
merkantilen und strategischen Entwicklung der Stadt Rom ist bei weitem wichtiger 
und ausfuehrbarer als das unfruchtbare Geschaeft, unbedeutende und wenig 
verschiedene Gemeinden der Urzeit chemisch zu analysieren. Jene staedtische 
Entwicklung koennen wir noch einigermassen erkennen in den Ueberlieferungen 
ueber die allmaehlich entstandenen Umwallungen und Verschanzungen Roms, deren 
Anlage mit der Entwicklung des roemischen Gemeinwesens zu staedtischer Bedeutung 
notwendig Hand in Hand gegangen sein muss.
Die urspruengliche staedtische Anlage, aus welcher im Laufe der 
Jahrhunderte Rom erwachsen ist, umfasste nach glaubwuerdigen Zeugnissen nur den 
Palatin, in spaeterer Zeit auch das viereckige Rom (Roma quadrata) genannt von 
der regelmaessig viereckigen Form des palatinischen Huegels. Die Tore und Mauern 
dieses urspruenglichen Stadtringes blieben bis in die Kaiserzeit sichtbar; zwei 
von jenen, die Porta Romana bei S. Giorgio in Velabro und die Porta Mugionis am 
Titusbogen sind auch uns noch ihrer Lage nach bekannt, und den palatinischen 
Mauerring beschreibt noch Tacitus nach eigener Anschauung wenigstens an den dem 
Aventin und dem Caelius zugewendeten Seiten. Vielfache Spuren deuten darauf hin, 
dass hier der Mittelpunkt und der Ursitz der staedtischen Ansiedlung war. Auf 
dem Palatin befand sich das heilige Symbol derselben, die sogenannte 
"Einrichtung" (mundus), darein die ersten Ansiedler von allem, dessen das Haus 
bedarf, zur Genuege und dazu von der lieben heimischen Erde eine Scholle getan 
hatten. Hier lag ferner das Gebaeude, in welchem die saemtlichen Kurien jede an 
ihrem eigenen Herd zu gottesdienstlichen und anderen Zwecken sich versammelten 
(curiae veteres). Hier war das Versammlungshaus der "Springer" (curia saliorum), 
zugleich der Aufbewahrungsort der heiligen Schilde des Mars, das Heiligtum der 
"Woelfe" (lupercal) und die Wohnung des Jupiterpriesters. Auf und an diesem 
Huegel ward die Gruendungssage der Stadt hauptsaechlich lokalisiert und wurde 
das strohgedeckte Haus des Romulus, die Hirtenhuette seines Ziehvaters 
Faustulus, der heilige Feigenbaum, daran der Kasten mit den Zwillingen 
angetrieben war, der aus dem Speerschaft, welchen der Gruender der Stadt vom 
Aventin her ueber das Tal des Circus weg in diesen Mauerring geschleudert hatte, 
aufgeschossene Kornelkirschbaum und andere dergleichen Heiligtuemer mehr den 
Glaeubigen gewiesen. Eigentliche Tempel kannte diese Zeit noch nicht, und daher 
hat solche auch der Palatin nicht aus aelterer Zeit aufzuweisen. Die 
Gemeindestaetten aber sind frueh anderswohin verlegt und deshalb verschollen; 
nur vermuten laesst sich, dass der freie Platz um den Mundus, spaeter der Platz 
des Apollo genannt, die aelteste Versammlungsstaette der Buergerschaft und des 
Senats, die ueber dem Mundus selbst errichtete Buehne die aelteste Mahlstatt der 
roemischen Gemeinde gewesen sein moegen.
Dagegen hat sich in dem "Fest der sieben Berge" (septimontium) das Andenken 
bewahrt an die erweiterte Ansiedlung, welche allmaehlich um den Palatin sich 
gebildet hat, Vorstaedte, eine nach der andern erwachsen, eine jede durch 
besondere, wenn auch schwaechere Umwallungen geschuetzt und an den 
urspruenglichen Mauerring des Palatin, wie in den Marschen an den Hauptdeich die 
Aussendeiche, angelehnt. Die "sieben Ringe" sind der Palatin selbst; der 
Cermalus, der Abhang des Palatins gegen die zwischen diesem und dem Kapitol nach 
dem Fluss zu sich ausbreitende Niederung (velabrum); die Velia, der den Palatin 
mit dem Esquilin verbindende, spaeter durch die kaiserlichen Bauten fast ganz 
verschwundene Huegelruecken; das Fagutal, der Oppius und der Cispius, die drei 
Hoehen des Esquilin; endlich die Sucusa oder Subura, eine ausserhalb des 
Erdwalls, der die Neustadt auf den Carinen schuetzte, unterhalb S. Pietro in 
Vincoli in der Einsattlung zwischen dem Esquilin und dem Quirinal angelegte 
Festung. In diesen offenbar allmaehlich erfolgten Anbauten liegt die aelteste 
Geschichte des palatinischen Rom bis zu einem gewissen Grade deutlich vor, zumal 
wenn man die spaeterhin auf Grund dieser aeltesten Gliederung gebildete 
Servianische Bezirkseinteilung damit zusammenhaelt.
Der Palatin war der Ursitz der roemischen Gemeinde, der aelteste und 
urspruenglich einzige Mauerring; aber die staedtische Ansiedlung hat in Rom wie 
ueberall nicht innerhalb, sondern unterhalb der Burg begonnen und die aeltesten 
Ansiedlungen, von denen wir wissen, die, welche spaeterhin in der Servianischen 
Stadteinteilung das erste und zweite Quartier bilden, liegen im Kreise um den 
Palatin herum. So diejenige auf dem Abhang des Cermalus mit der Tuskergasse, 
worin sich wohl eine Erinnerung bewahrt haben mag an den wohl schon in der 
palatinischen Stadt lebhaften Handelsverkehr zwischen Caeriten und Roemern, und 
die Niederlassung auf der Velia, die beide spaeter in der Servianischen Stadt 
mit dem Burghuegel selbst ein Quartier gebildet haben. Ferner die Bestandteile 
des spaeteren zweiten Quartiers: die Vorstadt auf dem Caelius, welche vermutlich 
nur dessen aeusserste Spitze ueber dem Colosseum umfasst hat; die auf den 
Carinen, derjenigen Hoehe, in welche der Esquilin gegen den Palatin aus laeuft, 
endlich das Tal und das Vorwerk der Subura, von welcher das ganze Quartier den 
Namen empfing. Beide Quartiere zusammen bilden die anfaengliche Stadt, und der 
suburanische Bezirk derselben, der unterhalb der Burg etwa vom Bogen des 
Konstantin bis nach S. Pietro in Vincoli und ueber das darunter liegende Tal hin 
sich erstreckte, scheint ansehnlicher, vielleicht auch aelter gewesen zu sein 
als die in der Servianischen Ordnung dem palatinischen Bezirk einverleibten 
Siedlungen, da jener diesem in der Rangfolge der Quartiere vorangeht. Eine 
merkwuerdige Erinnerung an den Gegensatz dieser beiden Stadtteile hat einer der 
aeltesten heiligen Gebraeuche des nachherigen Rom bewahrt, das auf dem Anger des 
Mars jaehrlich begangene Opfer des Oktoberrosses: bis in spaete Zeit wurde bei 
diesem Feste um das Pferdehaupt gestritten zwischen den Maennern der Subura und 
denen von der Heiligen Strasse und je nachdem jene oder diese siegten, dasselbe 
entweder an den mamilischen Turm (unbekannter Lage) in der Subura oder an dem 
Koenigshaus unter dem Palatin angenagelt. Es waren die beiden Haelften der 
Altstadt, die hier in gleich berechtigtem Wetteifer miteinander rangen. Damals 
waren also die Esquiliae - welcher Name eigentlich gebraucht die Carinen 
ausschliesst - in der Tat, was sie hiessen, der Aussenbau (ex-quiliae, wie 
inquilinus von colere) oder die Vorstadt; sie wurden in der spaeteren 
Stadteinteilung das dritte Quartier und es hat dieses stets neben dem 
suburanischen und dem palatinischen als minder ansehnlich gegolten. Auch noch 
andere benachbarte Anhoehen, wie Kapitol und Aventin, moegen von der Gemeinde 
der sieben Berge besetzt gewesen sein; vor allem die "Pfahlbruecke" (pons 
sublicius) ueber den natuerlichen Brueckenpfeiler der Tiberinsel wird - das 
Pontifikalkollegium allein buergt dafuer hinreichend - schon damals bestanden 
und man auch den Brueckenkopf am etruskischen Ufer, die Hoehe des Ianiculum 
nicht ausser acht gelassen haben; aber die Gemeinde hatte beides doch keineswegs 
in ihren Befestigungsring gezogen. Die Ordnung, die als Ritualsatz bis in die 
spaeteste Zeit festgehalten worden ist, dass die Bruecke ohne Eisen lediglich 
aus Holz zusammenzufuegen sei, geht in ihrem urspruenglichen praktischen Zweck 
offenbar darauf hinaus, dass sie nur eine fliegende sein sollte und jederzeit 
leicht musste abgebrochen oder abgebrannt werden koennen: man erkennt daraus, 
wie lange Zeit hindurch die roemische Gemeinde den Flussuebergang nur unsicher 
und unterbrochen beherrscht hat.
Ein Verhaeltnis dieser allmaehlich erwachsenen staedtischen Ansiedlungen zu 
den drei Gemeinden, in die die roemische staatsrechtlich seit unvordenklich 
frueher Zeit zerfiel, ist nicht zu ersehen. Da die Ramner, Titier und Lucerer 
urspruenglich selbstaendige Gemeinden gewesen zu sein scheinen, muessen sie 
freilich auch urspruenglich jede fuer sich gesiedelt haben; aber auf den sieben 
Huegeln selbst haben sie sicherlich nicht in getrennten Umwallungen gewohnt und 
was der Art in alter oder neuer Zeit erfunden worden ist, wird der verstaendige 
Forscher dahin stellen, wo das anmutige Maerchen von der Tarpeia und die 
Schlacht am Palatin ihren Platz finden. Vielmehr werden schon die beiden 
Quartiere der aeltesten Stadt, Subura und Palatin und ebenso das vorstaedtische 
jedes in die drei Teile der Ramner, Titier und Lucerer zerfallen sein; womit es 
zusammenhaengen kann, dass spaeterhin sowohl in dem suburanischen und 
palatinischen wie in jedem der nachher hinzugefuegten Stadtteile es drei Paare 
Argeerkapellen gab. Eine Geschichte hat die palatinische Siebenhuegelstadt 
vielleicht gehabt; uns ist keine andere Ueberlieferung von derselben geblieben 
als die des blossen Dagewesenseins. Aber wie die Blaetter des Waldes fuer den 
neuen Lenz zuschicken, auch wenn sie ungesehen von Menschenaugen niederfallen, 
also hat diese verschollene Stadt der sieben Berge dem geschichtlichen Rom die 
Staette bereitet.
Aber die palatinische Stadt ist nicht die einzige gewesen, die in dem 
spaeterhin von den Servianischen Mauern eingeschlossenen Kreise vor alters 
bestanden hat; vielmehr lag ihr in unmittelbarer Nachbarschaft gegenueber eine 
zweite auf dem Quirinal. Die "alte Burg" (Capitolium vetus) mit einem Heiligtum 
des Jupiter, der Juno und der Minerva und einem Tempel der Goettin des 
Treuworts, in welchem Staatsvertraege oeffentlich aufgestellt wurden, ist das 
deutliche Gegenbild des spaeteren Kapitols mit seinem Jupiter-, Juno- und 
Minervatempel und mit dem ebenfalls gleichsam zum voelkerrechtlichen Archiv 
bestimmten Tempel der roemischen Treue, und ein sicherer Beweis dafuer, dass 
auch der Quirinal einstmals der Mittelpunkt eines selbstaendigen Gemeinwesens 
gewesen ist. Dasselbe geht hervor aus dem zwiefachen Marskult auf dem Palatin 
und dem Quirinal: denn Mars ist das Vorbild des Wehrmanns und der aelteste 
Hauptgott der italischen Buergergemeinden. Damit haengt weiter zusammen, dass 
dessen Dienerschaft, die beiden uralten Genossenschaften der Springer (salii) 
und der Woelfe (luperci), in dem spaeteren Rom gedoppelt vorhanden gewesen sind 
und neben der palatinischen auch eine Springerschaft vom Quirinal bestanden hat, 
neben den Quinctischen Woelfen von Palatin eine Fabische Wolfsgilde, die ihr 
Heiligtum hoechst wahrscheinlich auf dem Quirinal gehabt hat ^5. Alle diese 
Anzeichen, schon an sich von grossem Gewicht, gewinnen um so hoehere Bedeutung, 
wenn man sich erinnert, dass der genau bekannte Umkreis der palatinischen 
Siebenhuegelstadt den Quirinal ausschloss und dass spaeterhin in dem 
Servianischen Rom, waehrend die drei ersten Bezirke der ehemaligen palatinischen 
Stadt entsprechen, aus dem Quirinal nebst dem benachbarten Viminal das vierte 
Quartier gebildet wurde. So erklaert sich auch, zu welchem Zweck ausserhalb der 
Stadtmauer das feste Vorwerk der Subura in dem Talgrunde zwischen Esquilin und 
Quirinal angelegt ward - hier beruehrten sich ja die beiderseitigen Marken und 
musste von den Palatinern, nachdem sie die Niederung in Besitz genommen hatten, 
zum Schutz gegen die vom Quirinal eine Burg aufgefuehrt werden.
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^5 Dass die Quinctischen Luperker den Fabischen im Rang vorgingen, geht 
daraus hervor, dass die Fabulisten dem Romulus die Quinctier, dem Remus die 
Fabier beilegen (Ov. fast. 2, 373f.; Ps. Aur. Vict. orig. 22). Dass die Fabier 
zu den Huegelroemern gehoerten, beweist ihr Geschlechtsopfer auf dem Quirinal 
(Liv. 5, 46, 52), mag dies nun mit den Luperkalien zusammenhaengen oder nicht.
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Uebrigens heisst der Lupercus jenes Kollegiums auf Inschriften (Orelli 
2253) Lupercus Quinctialis vetus, und der hoechst wahrscheinlich mit dem 
Luperkalkult zusammenhaengende Vorname Kaeso (siehe Roemische Forschungen, Bd. 
1, S. 17) findet sich ausschliesslich bei den Quinctiern und den Fabiern; die 
bei den Schriftstellern gangbare Form Lupercus Quinctilius und Quinctilianus ist 
also entstellt und das Kollegium nicht den verhaeltnismaessig jungen 
Quinctiliern, sondern den weit aelteren Quinctiern eigen. Wenn dagegen die 
Quinctier (Liv. 1, 30) oder Quinctilier (Dion. Hal. 3, 29) unter den albanischen 
Geschlechtern genannt werden, so duerfte hier die letztere Lesung vorzuziehen 
und das Quinctische vielmehr als altroemisch zu betrachten sein.
Endlich ist auch der Name nicht untergegangen, mit dem sich die Maenner vom 
Quirinal von ihren palatinischen Nachbarn unterschieden. Wie die palatinische 
Stadt sich die "der sieben Berge", ihre Buerger "die von den Bergen" montani) 
sich nennen, die Bezeichnung "Berg" wie an den uebrigen ihr angehoerigen Hoehen, 
so vor allem an dem Palatin haftet, so heisst die quirinalische Spitze, obwohl 
nicht niedriger, im Gegenteil etwas hoeher als jene, und ebenso die dazu 
gehoerige viminalische im genauen Sprachgebrauch nie anders als "Huegel" 
(collis); ja in den sakralen Urkunden wird nicht selten der Quirinal als der 
"Huegel" ohne weiteren Beisatz bezeichnet. Ebenso heisst das von dieser Hoehe 
ausfuehrende Tor gewoehnlich das Huegeltor (porta collina), die daselbst 
ansaessige Marspriesterschaft die vom Huegel (salii collini) im Gegensatz zu der 
vom Palatium (salii Palatini), das aus diesem Bezirk gebildete vierte 
Servianische das Huegelquartier (tribus collina) ^6. Den zunaechst wohl an der 
Gegend haftenden Namen der "Roemer" moegen dabei die Huegelmaenner ebenso wie 
die von den Bergen sich beigelegt und etwa Huegelroemer (Romani collini) sich 
genannt haben. Dass in dem Gegensatz der beiden Nachbarstaedte zugleich eine 
Stammverschiedenheit obgewaltet hat, ist moeglich, aber an Beweisen, welche 
ausreichten, um eine auf latinischem Boden gegruendete Gemeinde fuer stammfremd 
zu erklaeren, fehlt es auch fuer die quirinalische Gemeinde durchaus ^7.
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^6 Wenn spaeterhin fuer die Hoehe, wo die Huegelroemer ihren Sitz hatten, 
der Name des Quirinushuegels gebraeuchlich gewesen ist, so darf darum doch 
keineswegs der Name der Quiriten als urspruenglich der Buergerschaft auf dem 
Quirinal vorbehalten angesehen werden. Denn einerseits fuehren, wie gezeigt ist, 
alle aeltesten Spuren fuer diese auf den Namen Collini; andrerseits ist es 
unbestreitbar gewiss, dass der Name der Quiriten von Haus aus wie nachher 
lediglich den Vollbuerger bezeichnet und mit dem Gegensatz der montani und 
collini durchaus nichts gemein hat (vgl. unten 5. Kap.). Die spaetere Benennung 
des Quirinalis beruht darauf, dass zwar urspruenglich der Mars quirinus, der 
speertragende Todesgott, sowohl auf dem Palatin wie auf dem Quirinal verehrt 
wurde, wie denn noch die aeltesten, bei dem nachher so genannten Quirinustempel 
gefundenen Inschriften diese Gottheit geradezu Mars heissen, spaeterhin aber der 
Unterscheidung wegen der Gott der Bergroemer vorzugsweise Mars, der der 
Huegelroemer vorzugsweise Quirinus genannt ward. Wenn der Quirinal auch wohl 
collis agonalis, Opferhuegel, genannt wird, so wird er damit nur bezeichnet als 
der sakrale Mittelpunkt der Huegelroemer.
^7 Was man dafuer ausgibt (vgl. z. B. Schwegler, Roemische Geschichte. Bd. 
1, S. 480), geht im wesentlichen auf eine von Varro aufgestellte und von den 
Spaeteren wie gewoehnlich einstimmig nachgesprochene etymologisch-historische 
Hypothese, dass das lateinische quiris quirinus mit dem sabinischen Stadtnamen 
Cures verwandt und demnach des Quirinalhuegel von Cures aus bevoelkert worden 
sei. Auch wenn die sprachliche Verwandtschaft jener Waerter sicher staende, 
duerfte daraus der geschichtliche Folgesatz nicht hergeleitet werden. Dass die 
alten Heiligtuemer auf diesem Berge - wo es uebrigens auch einen "latiarischen 
Huegel" gab - sabinisch sind, hat man wohl behauptet, aber nicht erwiesen. Mars 
quirinus, Sol, Salus, Flora, Semo Sancus oder Deus fidius sind wohl sabinische, 
aber auch latinische Gottheiten, gebildet offenbar in der Epoche, wo Latiner und 
Sabiner noch ungeschieden beisammen waren. Wenn an den heiligen Staetten des 
spaeterhin zuruecktretenden Quirinal ein Name wie der des Semo Sancus 
vorzugsweise haftet (vgl. die davon benannte porta sanqualis), der uebrigens 
auch auf der Tiberinsel begegnet, so wird jeder unbefangene Forscher darin nur 
einen Beweis fuer das hohe Alter dieser Kulte, nicht fuer ihre Entlehnung aus 
dem Nachbarland erblicken. Die Moeglichkeit, dass alte Stammgegensaetze dennoch 
hier mitgewirkt, soll damit nicht geleugnet werden; aber wenn dies der Fall war, 
so sind sie fuer uns verschollen und die unseren Zeitgenossen gelaeufigen 
Betrachtungen ueber das sabinische Element im Roemerrum nur geeignet, vor 
dergleichen aus dem Leeren in das Leere fuehrenden Studien ernstlich zu warnen.
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So standen an der Staette des roemischen Gemeinwesens zu dieser Zeit noch 
die Bergroemer vom Palatin und die Huegelroemer vom Quirinal als zwei gesonderte 
und ohne Zweifel vielfach sich befehdende Gemeinwesen einander gegenueber, 
einigermassen wie im heutigen Rom die Montigiani und die Trasteverini. Dass die 
Gemeinde der sieben Berge schon frueh die quirinalische bei weitem ueberwog, ist 
mit Sicherheit zu schliessen sowohl aus der groesseren Ausdehnung ihrer Neu- und 
Vorstaedte als auch aus der Zuruecksetzung, die die ehemaligen Huegelroemer in 
der spaeteren Servianischen Ordnung sich durchaus haben muessen gefallen lassen. 
Aber auch innerhalb der palatinischen Stadt ist es schwerlich zu einer rechten 
und vollstaendigen Verschmelzung der verschiedenen Bestandteile der Ansiedlung 
gekommen. Wie Subura und Palatin miteinander jaehrlich um das Pferdehaupt 
stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch die einzelnen Berge, ja die 
einzelnen Kurien - es gab noch keinen gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die 
verschiedenen Kurienherde standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch 
nebeneinander - moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das 
ganze Rom eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche 
Stadt gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten und 
maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der Verteidigung 
faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige Wallbau, der dem Koenig 
Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht bloss jene beiden Staedte vom 
Palatin und Quirinal, sondern auch noch die nicht in ihren Ringen einbegriffenen 
Anhoehen des Kapitol und des Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring 
umzogen und somit das neue Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe 
dieses gewaltige Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden 
Landschaft ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der 
Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den andern 
latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen Zeiten leerstehenden 
Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen Anfang festerer Ansiedlung 
darboten, der aeltesten handel- und tatenlosen Epoche des latinischen Stammes 
entspricht, wie dann spaeter die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in 
den "sieben Ringen" zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch 
die roemische Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem 
und freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl auch 
zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in der 
Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen Grossstadt, der 
Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die Stadt Rom um die 
Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft zu ringen und endlich sie zu 
erringen vermochte.
5. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms
Vater und Mutter, Soehne und Toechter, Hof und Wohnung, Knechte und Geraet 
- das sind die natuerlichen Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die 
Polygamie die Mutter als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber 
gehen die Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen 
Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich aufgefasst 
und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen gleich an schlichter, 
aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der Natur selbst vorgezeichneten 
Rechtsverhaeltnisse.
Die Familie, das heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt 
gelangte freie Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des 
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio) 
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren rechten 
Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern nebst allem, 
einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit, von der dagegen die 
Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie entweder, wenn sie ehelich sind, 
der Familie des Mannes angehoeren, oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar 
keiner Familie stehen. Eigenes Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen 
Buerger als das Ziel und der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er 
ist notwendig; aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein 
Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem 
Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder anstatt 
eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug die roemische 
Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in der sittlich geordneten 
Stellung der Familienglieder zueinander. Familienhaupt kann nur der Mann sein; 
die Frau ist zwar im Erwerb von Gut und Geld nicht hinter dem Manne 
zurueckgesetzt, sondern es nimmt die Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, 
die Mutter gleichen Erbteil mit den Kindern, aber immer und notwendig gehoert 
die Frau dem Hause, nicht der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig 
hausuntertaenig, die Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose 
unverheiratete Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und 
nicht der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird. 
Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin. Befreit 
von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden Arbeiten des 
Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische Hausmutter sich wesentlich 
nur der Beaufsichtigung der Maegde und daneben der Spindel, die fuer die Frau 
ist, was fuer den Mann der Pflug ^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung 
der Eltern gegen die Kinder von der roemischen Nation voll und tief empfunden, 
und es galt als arger Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder 
verdarb oder auch nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber 
rechtlich wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen 
allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber ist alles 
rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der Sklave, aber nicht 
minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die freie Wahl des Mannes zu seiner 
Ehefrau wird, so steht auch das Kind, das sie ihm geboren, aufzuziehen oder 
nicht, in seinem freien Willen. Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die 
Familie, welche diese Satzung eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, 
dass Hausbegruendung und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und 
Buergerpflicht sei, tief und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. 
Vielleicht das einzige Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten 
Unterstuetzung ist die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren 
werden, eine Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung 
dachte, zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit Ausnahme 
der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie gemeinschaedlich 
auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung derselben verwandelte 
sich bald aus der rechtlichen Ahndung in religioese Verwuenschung; denn vor 
allen Dingen war der Vater in seinem Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der 
Hausvater haelt die Seinigen nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat 
auch das Recht und die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und 
sie nach Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen 
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken, sein 
"eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber rechtlich bleibt 
aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit oder durch fremde Gabe, im 
vaeterlichen oder im eigenen Haushalte gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und 
es kann, so lange der Vater lebt, die untertaenige Person niemals eigenes 
Vermoegen haben, daher auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern 
und nie vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher 
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch nicht 
selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls befugt war zu 
veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch den Sohn einem Dritten 
zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein Fremder, so wird der Sohn sein 
Knecht; ist er ein Roemer, so wird der Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines 
Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die 
vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung 
ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten 
Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt 
wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn 
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der 
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann 
den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten 
Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben. Aber 
eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der letzteren Einrichtung nicht; 
denn die bei dem Hausgericht zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu 
richten, sondern nur den richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die 
hausherrliche Macht aber nicht bloss wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der 
Erde verantwortlich, sondern auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich 
und unzerstoerlich. Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der 
erwachsene, tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; 
die Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter, 
nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille 
aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings 
kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die 
Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die Hand des 
Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das Geschlecht und den 
Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es 
ihrem Vater war. Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich 
von dem Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des 
ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung des 
letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich gemacht. Ja, 
wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide 
freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt durch die 
Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche Gewalt. So ward durch 
die unerbittliche Konsequenz, mit der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt 
von den Roemern aufgefasst wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. 
Indes, bei aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an 
die Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der 
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch rechtlich 
aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch abgesehen davon, dass 
sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt, ist voruebergehender und 
gewissermassen stellvertretender Art. Weib und Kind sind nicht bloss um des 
Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur fuer den Eigentuemer, wie in dem 
absoluten Staat die Untertanen nur fuer den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl 
auch Gegenstand des Rechts, aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, 
sondern Personen. Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des 
Hauses im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der 
Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und erlangen 
nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen die bisher vom 
Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod des Herrn die rechtliche 
Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
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^1 Es gilt dies nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium 
confarreatione), sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht 
an sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die 
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung (usus) 
ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der Weg geoeffnet, 
Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er sie gewann, also namentlich 
in der bis zur Vollendung der Verjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib, 
ganz wie bei der spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, 
sondern pro uxore; bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt 
sich dieser Satz, dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht 
Ehefrau sei, sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 
14).
^2 Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig, 
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht.
Kurz, Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch.
Es deckt der schlechte Grabstein eine schoene Frau.
Mit Namen nannten Claudia die Eltern sie;
Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann;
Zwei Soehne gebar sie; einen liess auf Erden sie
Zurueck, den andern barg sie in der Erde Schoss.
Sie war von artiger Rede und von edlem Gang,
Versah ihr Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh.
Vielleicht noch bezeichnender ist die Auffuehrung des Wollspinnens unter 
lauter sittlichen Eigenschaften, die in roemischen Grabschriften nicht ganz 
selten ist. Orelli 4639: optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta 
domiseda. Orelli 4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo 
diligentia fide par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der 
Turia 1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis, 
lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus non 
conspiciendi, cultus modici.
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Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod des 
Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben selbstaendig 
gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher Hinsicht sich noch als 
eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in vielen anderen Beziehungen Gebrauch 
gemacht wird, vor allen Dingen aber, um die Stellung der Witwe und der 
unverheirateten Toechter zu ordnen. Da nach aelterer roemischer Ansicht das Weib 
nicht faehig ist, weder ueber andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so 
bleibt die Gewalt ueber sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut 
(tutela), bei dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen 
Hausherrn jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen 
Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne, ueber die 
Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die einmal gegruendete 
Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres Urhebers ausstarb; nur 
musste freilich von Generation zu Generation faktisch das Band sich lockern und 
zuletzt selbst die Moeglichkeit des Nachweises der urspruenglichen Einheit 
verschwinden. Hierauf, und hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie 
und des Geschlechts, oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der 
Gentilen. Beide bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur 
diejenigen Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad 
ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen, das 
Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung selbst von einem 
gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr vollstaendig die Zwischenglieder, 
also nicht den Grad, nachzuweisen vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den 
roemischen Namen aus, wenn es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des 
Quintus und so weiter, der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die 
Aszendenten individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt 
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Urahn, 
der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt hat.
Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn 
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen Familien- 
und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar nicht die Gaeste, das 
sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise, welche voruebergehend in einem 
fremden Hause verweilen, und ebensowenig die Sklaven, welche rechtlich nur als 
Habe, nicht als Glieder des Hauses angesehen werden, aber wohl die Hoerigen 
(clientes, von cluere), das heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie 
Buerger irgendeines Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande 
geschuetzter Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen 
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils 
diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner 
Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit geschenkt 
hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit nicht ein streng 
rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein unfreier Mann, fuer den 
Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte. Darum bilden die "Hoerigen" 
(clientes) des Hauses in Verbindung mit den eigentlichen Knechten die von dem 
Willen des "Buergers" (patronus, wie patricius) abhaengige "Knechtschaft" 
(familia); darum ist nach urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das 
Vermoegen des Klienten teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn 
vorkommenden Falls in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu 
strafen; und es sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den 
Klienten nicht so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe 
dieses hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite 
die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu sorgen und 
sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten Klienten groessere 
Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders musste die faktische 
Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich naehern, wo das Verhaeltnis durch 
mehrere Generationen hindurchgegangen war: wenn der Freilasser und der 
Freigelassene selber gestorben waren, konnte das Herrenrecht ueber die 
Nachkommen des Freigelassenen von den Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht 
ohne schreiende Impietaet in Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem 
Hause selbst sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich 
ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen.
Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen 
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer erfolgten 
Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der Romilier, Voltinier, 
Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus den vereinigten Marken dieser 
Geschlechter; roemischer Buerger war, wer einem jener Geschlechter angehoerte. 
Jede innerhalb des Kreises in den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als 
echte roemische und begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in 
unrechter oder ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband 
ausgeschlossen. Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder" 
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die Geschlechter 
wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem Staat, wie sie 
bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und Geschlechterkreise blieben innerhalb 
des Staates bestehen; allein dem Staate gegenueber galt die Stellung in 
denselben nicht, so dass der Haussohn im Hause unter, aber in politischen 
Pflichten und Rechten neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen 
aenderte sich natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines 
jeden Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar 
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie, der sie 
angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem Gottesdienst und 
den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht 
gaenzlich ausgeschlossen werden konnten, wenn auch die eigentlichen 
buergerlichen Rechte wie die eigentlichen buergerlichen Lasten 
selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so mehr galt dies von den 
Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand der Staat wie das Haus aus den 
eigenen und den zugewandten Leuten, den Buergern und den Insassen.
Wie die Elemente des Staates die auf der Familie ruhenden Geschlechter 
sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der 
Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem 
dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich 
bestehen soll, findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen 
nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes 
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter 
(rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit 
in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die wohlversperrte 
Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die roemischen Penaten zu 
finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend, 
das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der 
Nachfolger bezeichnet ist, sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist 
die Gemeinde dem Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der 
waffenfaehigen Freien zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. 
Alsdann hat er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater 
zukommt, und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern 
der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt alle 
Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im Namen der 
Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze Volk, obwohl sonst kein 
Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemeinschaft 
gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege, 
weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall 
voranschreiten, wo er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, 
oeffentlich zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem 
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht und die 
Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich Stockschlaege wegen 
Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen 
Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt ueber Leben und Tod wie ueber die 
Freiheit, so dass er dem Buerger den Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen 
oder auch den Verkauf desselben in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland 
anordnen kann; der Berufung an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem 
Bluturteil stattzugeben, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet 
das Volk zum Kriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei 
Feuerlaerm persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause 
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der Koenig 
nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der 
heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern 
Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die 
Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die 
Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die Entscheidung der 
minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der Verbrechen; er mag namentlich, 
wenn er den Stadtbezirk zu verlassen genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus 
urbi) mit der vollen Gewalt eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber 
jede Amtsgewalt neben der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder 
Beamte nur durch den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der 
aeltesten Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer 
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres), 
sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren 
Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie 
nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter 
innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod 
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, 
auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine 
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der 
Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der 
Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger der Gewalt den neuen 
Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der hohe Goettersegen, unter dem die 
beruehmte Roma gegruendet ist", von dem ersten koeniglichen Empfaenger in 
stetiger Folge auf die Nachfolger uebertragen und die Einheit des Staats trotz 
des Personenwechsels der Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des 
roemischen Volkes, die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, 
repraesentiert rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des 
hoechsten Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss 
geht, der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene 
Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in gleicher 
Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen Verfassung eine 
Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die Begriffe Gott und Koenig in 
aegyptischer und orientalischer Weise ineinander verschwommen. Nicht der Gott 
des Volkes ist der Koenig, sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum 
weiss man auch nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts 
oder von irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff 
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit frueheren 
Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr kann rechtlich 
jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib gesunde roemische Mann 
zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also eben nur ein gewoehnlicher 
Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem aber die Notwendigkeit, dass einer 
Herr sein muesse in jedem Hause, zum Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, 
den Bauer ueber Bauern, den Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater 
unbedingt gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so 
unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren 
zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt. 
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel 
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute schmaelern, 
er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig 
eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn er es tat, so vergass er, 
dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von 
dem Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides 
vergass, den es ihm geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der 
Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern 
befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der 
Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein 
nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen. So 
ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten Grunde 
verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so 
wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild 
vorhanden.
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^3 Dass Lahmheit vom hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das 
roemische Buergertum Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, 
versteht sich so sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien 
ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
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Die Einteilung der Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl 
mit curare = coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die 
Gemeinde; jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie 
equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei kombinierten 
Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als Teil (tribus) der ganzen 
Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit 
der Zahl der Teile. Diese Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den 
Personalbestand der Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die 
Feldmark, soweit diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, 
sondern auch Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter 
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend 
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum Beispiel 
Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser aeltesten Zeit der 
Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken, von denen schon die Rede 
war.
In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet diese Verfassung in dem Schema der 
spaeterhin unter roemischem Einfluss entstandenen latinischen oder 
Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten dieselben hundert Ratmaenner 
(centumviri). Aber auch in der aeltesten Tradition ueber das dreiteilige Rom, 
welche demselben dreissig Kurien, dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; 
dreitausend Fusssoldaten beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen 
hervor.
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^4 Selbst in Rom, wo die einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh 
verschwunden ist, findet sich noch eine praktische Anwendung derselben, und 
merkwuerdig genug eben bei demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, 
unter allen deren unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten 
zuhalten, bei der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn 
Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in der 
Dreissigkurienverfassung sind.
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Nichts ist gewisser, als dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in 
Rom entstanden, sondern uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, 
vielleicht sogar ueber die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen 
Dingen sehr glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen 
Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die 
Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im vollsten 
Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom, sondern tritt in dem 
neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen Gemeindeordnungen auf als 
wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts ueberhaupt.
Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in Kurien. Die "Teile" 
koennen schon deshalb kein wesentliches Moment gewesen sein, weil ihr Vorkommen 
ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen 
sicher keine andere Bedeutung zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese 
Teile selber Ganze gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends 
ueberliefert, dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und 
Sonderzusammenkuenfte gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht 
dafuer, dass im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es 
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden sind. 
Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare, als es Teile 
gab; aber es befehligte nicht jedes dieser Kriegstribunenpaare das Kontingent 
einer Tribus, sondern sowohl jeder einzelne Kriegstribun wie alle zusammen 
geboten ueber das gesamte Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen 
Kurien verteilt, die Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur 
gegeben. Darauf, dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise 
eingegriffen hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes 
gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der roemischen 
Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall ist dies nur in so 
beschraenkter Weise geschehen, dass der verwandtschaftliche Grundcharakter des 
Geschlechtes dadurch nicht veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl 
der Geschlechter, noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als 
rechtlich fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu 
stellen hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem 
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger genommen hat. Das 
einzig funktionierende Glied in dem aeltesten Verfassungsorganismus ist die 
Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. 
Eine solche Pflegschaft war eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder 
wenigstens zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem 
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen curialis) 
hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und geschaetzt, und im 
Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und stimmte nach Kurien ab. 
Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der Abstimmung wegen eingefuehrt sein, 
da man sonst sicherlich die Zahl der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
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^5 Es liegt dies schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, 
nichts als ein ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart 
ohne alle Realitaet.
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So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen war 
innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es kein Volk, 
das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des andern Satzes es 
den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des Gegensatzes zwischen 
Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern tritt vielleicht nirgends mit solcher 
Deutlichkeit hervor wie in der Behandlung der uralten Institution des 
Ehrenbuergerrechts, welches urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu 
vermitteln. Wenn ein Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger 
hineingenommen ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo 
er dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem ihm 
neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in Hellas immer 
geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in mehreren Gemeinden 
gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger entwickelte Gemeindegefuehl 
Latiums duldete es nicht, dass man zweien Gemeinden zugleich als Buerger 
angehoeren koenne, und liess fuer den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht 
die Absicht hatte, sein bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen 
Ehrenbuergerrecht nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und 
Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher vorgekommen 
war.
Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken gegen aussen ging Hand in 
Hand, dass aus dem Kreise der roemischen Buergergemeinde jede 
Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt ferngehalten wurde. Dass die 
innerhalb des Hauses bestehenden Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt 
werden konnten, innerhalb der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde 
bereits erwaehnt; derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, 
konnte also als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. 
Standesvorzuege aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den 
Lucerern in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen 
Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht vor der 
Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine Eliten- oder 
Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus die wohlhabendste, 
bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich schloss, war natuerlich 
angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch dieser Gegensatz war rein 
tatsaechlicher Art und der Eintritt in die Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier 
gestattet. Es war einzig und allein die verfassungsmaessige Gliederung der 
Buergerschaft, welche rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die 
rechtliche Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen 
Erscheinung durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde 
vor den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem noch 
nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche und Vornehme 
wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen in dem gleichen 
einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese vollkommene 
Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich begruendet in der 
indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser Schaerfe der Auffassung und 
Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten und der folgenreichsten 
Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und wohl mag man dabei sich 
erinnern, dass in Italien keine den latinischen Einwanderern botmaessig 
gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und 
damit die hauptsaechliche Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, 
der spartanische und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und 
vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat.
Dass der Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von 
selbst. Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die 
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen. Die Buerger 
sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit populari verheeren); in 
den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte Kriegsmannschaft" (pilumnus 
poplus), auf die der Segen des Mars herabgefleht wird und selbst die Benennung, 
mit welcher der Koenig sie anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des 
Wehrmanns gefasst. In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet 
ward, ist schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand 
sie aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen oder 
flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der Reiter (tribuni 
celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger (milites) unter den drei 
Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni militum); letzteres war vermutlich von 
Haus aus der Kern des Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl 
ausser Reihe und Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen 
gekommen sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser dem 
Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger treffen, wie 
die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im Kriege wie im Frieden 
(I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker oder zur Anlage oeffentlicher 
Bauten; wie schwer namentlich der Bau der Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, 
zeigt, dass der Name der "Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine 
regelmaessige direkte Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte 
regelmaessige Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es 
derselben nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche 
Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche ueberhaupt 
vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet ward, den zunaechst 
die Auflage traf, oder auch von dem, der selber nicht dienen konnte oder wollte. 
Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst noetigen Opfertiere wurden durch eine 
Prozesssteuer beschafft, indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach 
dem Werte des Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den 
Staat erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird 
nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I, 62), sowie 
die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins (scriptura) von dem auf 
die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die Fruchtquote (vectigalia), die die 
Nutzniesser der Staatsaecker an Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der 
Ertrag der Viehbussen und Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen 
endlich wurde eine Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene 
Anleihe betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe 
die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht 
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig leitete 
die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes, das, nach den Angaben 
ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten roemischen Koenigsgeschlechts der 
Tarquinier zu schliessen, regelmaessig bedeutend gewesen sein muss, fiel das 
Staatsvermoegen nicht zusammen und namentlich der durch die Waffen gewonnene 
Acker scheint stets als Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der 
Koenig in der Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen 
beschraenkt war, ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, 
dass die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte 
sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im Kriege 
gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.
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^6 Quiris quiritis oder quirinus wird von den Alten gedeutet als der 
Lanzentraeger, von quiris oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern 
zusammen mit samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion, 
Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an arquites, 
milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die im Tausend, die zu 
Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen Oberwurf gehen, auch unrichtig 
sein, sie ist mit der roemischen Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. 
Ebenso werden die Juno quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als 
speerschwingende Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der 
Wehrmann, das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein. Wo 
die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten gesprochen, 
sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus, civis, ager Romanus), 
weil die Benennung quiris so wenig eine lokale Bedeutung hat wie civis oder 
miles. Eben darum koennen auch diese Bezeichnungen nicht miteinander verbunden 
werden: man sagt nicht civis quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen 
Standpunkten aus, denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die 
feierliche Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode 
abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die 
versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht sitzt, 
nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz gleich dem 
juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites ( populus Romanus quiritium 
ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also "die Gemeinde und die einzelnen 
Buerger" und werden darum in einer alten Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus 
die prisci Latini, den quirites die homines prisci Latini entgegengesetzt 
(Becker, Handbuch, Bd. 2, S. 20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur 
sprachliche und sachliche Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe 
der roemischen Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden 
und nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den der 
aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt. Vgl. 1, 68 
A.
^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt Dionysios (2, 64) 
nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf die Fuehrer der Reiter (oi 
/e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem praenestinischen Kalender wird am 19. 
Maerz ein Fest auf dem Comitium begangen [adstantibus pon]tificibus et 
trib(unis) celer(um). Valerius Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der 
aeltesten roemischen Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen 
in der Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird. 
Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen sein 
(Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes die Verbannung der 
Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 
19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den 
tribunus celerum mit dem Celer des Antias, dem magister equitum des 
republikanischen Diktators, dem Praefectus Praetorio der Kaiserzeit.
Von diesen Angaben, den einzigen, die ueber die tribuni celerum vorhanden 
sind, ruehrt die letzte nicht bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen 
Gewaehrsmaennern her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, 
welcher nur "Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann 
der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte 
Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen sein mit 
der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also stehenden Magistratur. 
Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der Nachricht des Pomponius, die 
offenbar lediglich hervorgegangen ist aus der mit immer steigender Unwissenheit 
historisierten Brutusanekdote, so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum 
den tribuni militum in Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die 
Abteilungsfuehrer der Reiter gewesen sind, also voellig verschieden von dem 
Reiterfeldherrn.
^8 Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und arquites 
und die spaetere Organisation der Legion.
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Indes nicht bloss leistend und dienend erscheint die roemische 
Buergerschaft, sondern auch beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten 
hierzu die Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht 
waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner" 
(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief, um ihnen 
eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie foermlich auf die 
dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten hiess (comitia), um sie nach 
Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte derselbe zweimal im Jahr, zum 24. 
Maerz und zum 24. Mai, dergleichen foermliche Gemeindeversammlungen an und 
ausserdem, so oft es ihm erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger 
nicht zum Reden, sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. 
Niemand spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu 
gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache Antwort auf 
die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung, ohne Bedingung, ohne 
Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische Buergergemeinde eben wie die 
deutsche und vermutlich die aelteste indogermanische ueberhaupt die eigentliche 
und letzte Traegerin der Idee des souveraenen Staats; allein diese 
Souveraenitaet ruht im ordentlichen Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier 
nur darin, dass die Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher 
freiwillig verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt 
angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm treu und 
botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in hergebrachter Weise 
anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel ebensowenig verneint werden 
durfte, als die ihr ganz aehnliche Huldigung in der Erbmonarchie verweigert 
werden darf. Es war durchaus folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der 
Souveraen, ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich 
nicht beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die 
Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich 
souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht der 
Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden Rechtsordnung 
oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem einzelnen Fall notwendig 
wird; und hier tritt denn auch in der roemischen Verfassung ohne Ausnahme die 
Buergerschaft handelnd auf, so dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt 
vollzogen wird durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder 
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten selbst 
durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert wird, so wird 
auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande gebracht durch eine 
Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger gerichtet und welcher die 
Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem Fall die Zustimmung ohne Zweifel 
auch verweigert werden durfte. Darum ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, 
wie wir es fassen, der von dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder 
gerichtete Befehl, sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des 
Staates durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen 
Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der ordentlichen 
Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf kann jeder 
unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein nur in der Art, dass 
er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe 
und bei seinem Tode auf einen andern uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es 
sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte; was hier nicht bloss die auf 
dem Markt versammelte, sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft 
bewilligen konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen 
Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit nicht 
verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan ist, sich 
nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn, dass ihm die 
Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im gewoehnlichen Rechtslauf 
kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch die Geburt und nicht verloren 
werden - es sei denn, dass die Gemeinde das Patriziat verleihe oder dessen 
Aufgeben gestatte, was beides unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss 
nicht in gueltiger Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft 
den todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter nach 
Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe, da der Koenig 
nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass der zum Tode verurteilte 
Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der Richter ihm die Betretung des 
Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang der Provokation, die darum auch 
vorzugsweise nicht dem leugnenden Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen 
ist, sondern dem gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im 
gewoehnlichen Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige 
Vertrag nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill die 
Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie notwendig 
befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird, nicht aber bei dem 
Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag bricht, noch auch beim 
Abschluss des Friedens; doch richtete sich jene Frage, wie es scheint, nicht an 
die gewoehnliche Versammlung der Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich 
ueberhaupt, wenn der Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des 
bestehenden gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und 
insofern ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des 
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen und in allen 
aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht mit 
rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein zum Patrizier erklaerte Mann 
blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es konnte der nichtige Akt nur etwa 
faktische Folgen erzeugen. Insofern war also die Gemeindeversammlung, wie 
beschraenkt und gebunden sie auch auftrat, doch von alters her ein konstitutives 
Element des roemischen Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als 
neben dem Koenig.
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^9 Lex, die Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet 
bekanntlich ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines 
Vertrages, dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach 
annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der Fall zu 
sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent der Koenig, der 
Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung des letzteren ist also auch 
sprachlich praegnant bezeichnet.
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Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der 
aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln 
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und 
innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten 
oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe hervorgegangen aus der 
Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung, dass in dem urspruenglichen Rom 
die saemtlichen Hausvaeter den Senat gebildet haetten, ist staatsrechtlich 
insofern richtig, als jedes der nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter 
des spaeteren Rom seinen Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der 
aeltesten Stadt als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies 
wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, 
wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst 
jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem, sei es 
durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge 
bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat nichts 
gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom 
Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der 
letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten 
gewissermassen eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings 
ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem 
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und 
vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu 
entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium 
lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht 
kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des 
gemeinsamen Patriarchen, von dem alle Geschlechtsmaenner abstammen oder 
abzustammen behaupten, von den lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner 
vorzugsweise berufen, so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem 
Geschlecht ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht 
werden. Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates der 
Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige Rechtsfolgen 
uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung des Senats, wonach 
er etwas anderes und mehr ist als ein blosser Staatsrat, als die Versammlung 
einer Anzahl vertrauter Maenner, deren Ratschlaege der Koenig einzuholen 
zweckmaessig findet, beruht lediglich darauf, dass er einst eine Versammlung 
gewesen war gleich jener, die Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum 
zu Rate sitzenden Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die 
Gesamtheit der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder 
eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war; aber 
in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl der 
Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl 
der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass 
von der Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf 
die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich 
notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten 
berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr 
tatsaechlich als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit 
stattfindenden Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den 
unwuerdigen oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese 
Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die Wahl der 
Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht mehr gab, bei dem 
Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in aelterer Zeit, solange noch 
die Individualitaet der Geschlechter im Volke lebendig war, als Regel, wenn ein 
Senator starb, der Koenig einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben 
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit 
der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon 
abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des 
Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er 
erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass die 
Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von Rechts wegen 
den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie auch, nach der schon in 
dem Hause so scharf sich auspraegenden monarchischen Grundanschauung der Roemer, 
zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt 
werden kann. Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der 
Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch 
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig 
sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs 
hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner, 
dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen 
Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten 
ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der 
koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur 
Zeit Herr sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es 
unterscheidet sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf 
Lebenszeit ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die 
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt auf 
hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren in der Art 
um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige 
Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los festgesetzten 
Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort 
wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im 
uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss 
alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst 
einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt 
ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird als 
mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt ist. Also ist 
diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin der Herrschermacht 
(imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des roemischen Gemeinwesens und in 
ihr die Buergschaft gegeben fuer die ununterbrochene Dauer desselben und seiner 
monarchischen, nicht aber erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat 
spaeter den Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das 
nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser 
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches Glied der 
roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten sich nicht in die 
Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine Stellvertreter freilich hat 
dieser, falls er nicht imstande war, selbst das Heer zu fuehren oder den 
Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von jeher aus dem Senat genommen - weshalb 
auch spaeter noch die hoechsten Befehlshaberstellen regelmaessig nur an 
Senatoren vergeben und ebenso als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet 
werden. Aber weder bei der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat 
in seiner Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom 
nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des Senats gegeben 
hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene Wahrer der bestehenden 
Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der Buergerschaft. Es lag deshalb 
ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von dieser gefassten Beschluss zu pruefen 
und, wenn derselbe die bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die 
Bestaetigung zu versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo 
verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder 
Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines 
Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf man dies 
wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzgebung der Buergerschaft und dem Rat 
gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den beiden Haeusern in dem heutigen 
konstitutionellen Staat: der Senat war nicht sowohl Gesetzgeber als 
Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur dann kassieren, wenn die Gemeinde 
ihre Befugnisse ueberschritten, also bestehende Verpflichtungen gegen die 
Goetter oder gegen auswaertige Staaten oder auch organische Einrichtungen der 
Gemeinde durch ihren Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es 
vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die 
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben 
hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen verpflichtet 
schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der roemische Sendbote die 
Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den Worten schloss: "darueber aber 
wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn 
der Rat der Alten sich einverstanden erklaert hatte, war der nun von der 
Buergerschaft beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert. 
Gewiss war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges 
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und 
durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu 
entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer 
der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der 
gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach uralte 
Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu bringenden Antraege 
vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen saemtliche Mitglieder eines nach 
dem anderen darueber ihr Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht 
zustand, den gefassten Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich 
vorher die Ueberzeugung zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu 
befuerchten sei; wie denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich 
brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer Maenner 
Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen Zusammensetzung nach 
dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als Staatsrat zur Seite zu stehen. 
Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr als aus der bisher bezeichneten Kompetenz, 
die spaetere Machtfuelle des Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind 
unscheinbar und gehen eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu 
antworten, wenn sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei 
Angelegenheiten von Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche 
waren, also zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu 
bringender Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der 
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das eroberte 
Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich, rechtlich notwendig 
war eine solche vorherige Befragung nicht. Der Koenig beruft den Rat, wenn es 
ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor; ungefragt darf kein Ratsherr seine 
Meinung sagen, noch weniger der Rat sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem 
einen Fall, wo er in der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der 
Zwischenkoenige festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den 
Senatoren und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens zu 
berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der Ratschlag sodann 
ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm zu folgen, ohne dass dem 
Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner Ansicht praktische Geltung zu 
schaffen als jenes frueher erwaehnte keineswegs allgemein anwendbare 
Kassationsrecht. "Ich habe euch gewaehlt, nicht dass ihr mich leitet, sondern um 
euch zu gebieten": diese Worte, die ein spaeterer Schriftsteller dem Koenig 
Romulus in den Mund legt, bezeichnen nach dieser Seite hin die Stellung des 
Senats gewiss im wesentlichen richtig.
Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische Buergergemeinde, 
an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber allein zu handeln war 
sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von der bestehenden Ordnung 
abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die Versammlung der lebenslaenglich 
bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher 
Gewalt, berufen im Fall der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur 
definitiven Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den 
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche Gewalt selber 
war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch die Gesetze gebunden 
(imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des Koenigs Gebot, gerecht oder 
nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden musste, gebunden, insofern ein dem 
Herkommen zuwiderlaufendes und nicht von dem wahren Souveraen, dem Volke, 
gutgeheissenes Gebot auf die Dauer keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war 
die aelteste roemische Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle 
Monarchie. Wie in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des 
Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen, 
den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten die 
Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde ungefaehr, was in 
England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie in England ein 
Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend 
alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde stand.
Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen 
einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von 
der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer 
unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des 
Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und 
Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht 
allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst 
wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und 
Unrecht erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich 
der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der 
Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen Polizeistaat, das 
Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen Kosten gross gemacht. Es 
ist einer der unleugbarsten wie einer der merkwuerdigsten Saetze der aeltesten 
roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, 
aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit 
bleibender Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst 
die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke 
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische 
Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und 
verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden 
Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so 
wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der 
unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit 
gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst.
So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu gehorchen 
verstand, in klarer Absagung von allem mystischen Priesterschwindel, in 
unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter sich, in scharfer Auspraegung 
der eigenen Nationalitaet, waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt 
werden - dem Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore 
weit aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt, sondern 
erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht sich, dass sie auf der 
aelteren italischen, graecoitalischen und indogermanischen Verfassung beruht; 
aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen 
zwischen den Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht 
ueber Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen 
Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen 
Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde; 
aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten 
Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass, wie das 
roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab sicher den Griechen - 
nicht den Etruskern - entlehnt hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere 
Aeusserlichkeiten mehr vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie 
entschieden die Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach 
Latium gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist, 
beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern 
latinischer Praegung.
Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats fuer 
alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der wandelnden Formen 
steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde gibt, dass der Beamte 
unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist 
und dass jede Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das 
heisst der Volksgemeinde.
6. Kapitel
Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung
Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor allen, ist ein 
grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir Kunde haben, ist ein 
dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung des Roemerrums endigen die 
aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von jenem aeltesten Verschmelzungsprozess 
der Ramner, Titier und Lucerer, von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt 
ist, ist der frueheste derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die 
Huegelbuergerschaft aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden 
Gemeinden wird, als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig 
und die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden 
duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution 
oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der uebrigbleibenden auf die 
ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der Heiligtuemer und Priesterschaften 
hielt man im ganzen den ersten Weg ein. Die roemische Gemeinde besass fortan 
zwei Springer- und zwei Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen 
zwiefachen Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester 
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es ist glaublich, 
wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen 
Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in 
gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden 
vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind. Ferner trat in der oertlichen 
Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und 
Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei 
dem urspruenglichen Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der 
Vereinigung wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit 
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf 
die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozesse 
wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel die roemische Gemeinde in 
die bisherigen drei Teile zu je zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen 
sie nun ihrerseits mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die 
bestehenden Teile und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist 
dies in der Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der 
Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit den 
Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan jene Teile 
doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die Ramner und die 
Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores, posteriores). Eben damit 
haengt wahrscheinlich die in den organischen Institutionen der Gemeinde ueberall 
hervortretende paarweise Anordnung zusammen. So werden die drei Paare der 
heiligen Jungfrauen ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster 
und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist 
vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im 
Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde 
hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei auf sechs 
Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich auch von drei auf 
sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des Fussvolks ist nichts 
ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen Gebrauch, dass die Legionen 
regelmaessig je zwei und zwei einberufen wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, 
und wahrscheinlich ruehrt von dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her, 
dass nicht, wie wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die 
Legion befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat 
entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert 
Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale geblieben; 
womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der 
neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt aufgenommen 
sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch der vereinigten 
Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen hauptsaechlichsten 
Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass 
die sakralen Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer 
Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die doppelte 
Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der quirinalischen Stadt 
in die palatinische eine wahre Unterordnung der ersteren gewesen ist. Wenn wir 
mit Recht angenommen haben, dass der Gegensatz zwischen den palatinischen Alt- 
und den quirinalischen Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und 
zweiten Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der 
Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der 
Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den 
Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen Ratsherren 
vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das collinische 
Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen der palatinischen 
Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die 
quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach bezeichnet 
der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich 
aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner 
und Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar 
durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber 
noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess 
man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme 
von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, 
was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam.
Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen gleichartiger Gemeinwesen war 
mehr eine quantitative Steigerung als eine innerliche Umgestaltung der 
bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten Inkorporationsprozess, der weit 
allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die 
ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die 
Verschmelzung der Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der 
roemischen Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen" 
(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen 
Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ 
hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1. Die Elemente zu 
dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren, wie gezeigt ward, bereits 
in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der Gemeinde musste diese Klasse aus 
einem zwiefachen Grunde tatsaechlich und rechtlich zu groesserer Bedeutung 
erwachsen. Einmal konnte die Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie 
Hoerige besitzen; besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung 
ihres Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die 
Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen 
den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie gleichsam als 
Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in 
Klientelverhaeltnis traten. Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht 
ueber die einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen 
missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts zu 
schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Landrecht 
der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte Rechtsstellung der 
Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn der Herr bei Gelegenheit 
eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament, Prozess, Schatzung - sein 
Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend aufgegeben habe, weder er selbst 
noch seine Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen die Person des Freigelassenen 
selbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich 
rueckgaengig machen koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar 
weder Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung 
von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes in einer 
mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was ihnen zuteil ward, 
war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder 
Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen 
Beziehungen gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaeltnisse des Patrons 
gegolten und dieser prozessualisch sie notwendig vertreten zu haben, womit denn 
auch zusammenhaengen wird, dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen 
einheben und sie vor sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte. Aber 
allmaehlich entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln; sie fingen an, in 
eigenem Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne die formelle Vermittlung 
ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen und zu 
erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den Buergern zwar 
weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner Gemeinde angehoerigen, 
eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte denselben doch nicht wohl gewehrt 
werden, in ihrem eigenen Kreise Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden 
Rechtsverhaeltnisse der eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnation und 
des Geschlechts, der Erbschaft und der Vormundschaft, nach Art der 
buergerrechtlichen zu gestalten.
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^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2, 2).
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Teilweise zu aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, 
insofern auf Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen 
und dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit 
uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben. Das roemische 
Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von Geschlossenheit der 
Liegenschaften und gestattet einesteils jedem dispositionsfaehigen Mann bei 
seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte Verfuegung ueber sein Vermoegen, 
anderseits, soviel wir wissen, jedem, der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen 
Buergern befugt war, selbst dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte 
Recht bewegliches und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen 
konnten, in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es ist 
eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang ihrer Bedeutung dem 
internationalen Verkehr verdankte, so auch das Niederlassungsrecht mit 
grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde ungleicher Ehe, jedem freigelassenen 
Knecht, jedem nach Rom unter Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden 
Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die 
Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die Ansiedlung 
freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in Rom bald schwer und 
wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis mit dem faktischen Zustand 
in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen des Verkehrs, die durch das latinische 
Buendnis allen Latinern gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung 
mit Einschluss selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand 
steigende Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der 
Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil der 
Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten 
Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in seiner 
alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel wohl sein eigenes 
Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte. Dazu lastete der Krieg 
ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete bestaendig die Reihen der 
patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die Insassen an dem Erfolg der Siege 
Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute dafuer zu bezahlen.
Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich, dass das roemische 
Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand, als es in der Tat der Fall 
war. Dass er noch laengere Zeit eine zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der 
Grund schwerlich zu suchen in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an 
einzelne ansehnliche auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer 
Heimat oder nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht 
empfingen - denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und 
immer seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise 
stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der Zivilehe, 
wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne Konfarreation 
zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht erwarb, so gut wie das 
in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens wahrscheinlich, dass die schon 
vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende, aber doch gewiss nicht urspruengliche 
Zivilehe eben eingefuehrt ward, um das Zusammenschwinden des Patriziats zu 
hemmen ^2. Auch die Massregeln, durch welche bereits in aeltester Zeit auf die 
Erhaltung einer zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern 
hingewirkt ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
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^2 Die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass 
dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das hohe Alter der 
Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die religioese Ehe die 
eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von der religioesen Ehe 
hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich, dass die religioese Ehe 
selbst als eigentuemliche und rechtlich notwendige Erwerbsform der Frau galt, 
wogegen zu der Zivilehe eine der anderweitigen allgemeinen Formen des 
Eigentumserwerbs, Uebergabe von seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, 
hinzutreten musste, um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
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Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in 
bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen, waehrend die 
der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte; und infolgedessen 
erhielten die Insassen unmerklich eine andere und freiere Stellung. Die 
Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene Knechte und schutzbeduerftige 
Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen Buergerschaften der im Krieg 
unterlegenen latinischen Gemeinden und vor allen Dingen die latinischen 
Ansiedler, die nicht durch Gunst des Koenigs oder eines anderen Buergers, 
sondern nach Bundesrecht in Rom lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt 
gewannen sie Geld und Gut in der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger 
ihren Hof auf Kinder und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den 
einzelnen Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht, 
der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies schon nicht 
mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln, und die Beziehungen zu dem 
Patron traten damit von selbst immer mehr zurueck. War in aelterer Zeit der 
Klient ausschliesslich fuer den Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des 
Patrons, so musste, je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die 
Bedeutung der Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne 
Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge und 
Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der Nichtbuerger, 
namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen Gemeinden, standen 
ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich von Haus aus nicht in der 
Klientel der koeniglichen und der sonstigen grossen Geschlechter und gehorchten 
dem Koenig ungefaehr in gleicher Art wie die Buerger. Dem Koenig, dessen 
Herrschaft ueber die Buerger denn doch am Ende abhing von dem guten Willen der 
Gehorchenden, musste es willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm 
abhaengigen Schutzleuten sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu 
bilden.
So erwuchs neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den 
Klienten ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch; 
rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer, dem 
Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr bedeutender, indem 
jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem der politisch berechtigten 
Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel der politischen Rechte hervorhebt. Wie 
das Gefuehl der besonderen Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der 
politischen Zuruecksetzung den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen 
gleichmaessig waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des 
politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen Gemeinde.
Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile geschah indes 
schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener Gegensatz vorzuzeichnen 
schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen traegt vom Koenig Servius 
Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen Ursprung nach in demselben Dunkel, wie 
alle Ereignisse einer Epoche, von der wir, was wir wissen, nicht durch 
historische Ueberlieferung, sondern nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren 
Institutionen wissen; aber ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie 
gefordert haben koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte 
gab. Sie muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige ihren 
Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf Befreiung von 
der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der Nichtbuerger teils zu der 
Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung, dem Staat im Notfall 
vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden, teils zu dem Aufgebot. Beides 
wird in der Servianischen Verfassung zusammengefasst, ist aber schwerlich 
gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen ist die Heranziehung der Nichtbuerger 
vermutlich von den oekonomischen Lasten: es wurden diese frueh auch auf die 
"Begueterten" (locupletes) oder die "stetigen Leute" (adsidui) erstreckt, und 
nur die gaenzlich Vermoegenslosen, die "Kinderzeuger" (proletarii, capite censi) 
blieben davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der 
Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die Buergerschaft 
als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules, mochten sie Buerger oder 
bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde aus einer persoenlichen zu einer 
Reallast. Im einzelnen war die Ordnung folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder 
ansaessige Mann vom achtzehnten bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss 
der Hauskinder ansaessiger Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst 
der entlassene Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz 
gelangt war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war der 
Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst herangezogen, 
sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der Fall war, auf 
roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der Groesse der 
Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft eingeteilt in die 
Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in vollstaendiger Ruestung 
erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das Kriegsheer (classis) bildeten, 
waehrend von den vier folgenden Reihen der kleineren Grundbesitzer, den 
Besitzern von Dreivierteln, Haelften, Vierteln und Achteln einer ganzen 
Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung der Dienstpflicht, nicht aber die volle 
Armierung verlangt ward, und sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem) 
standen. Nach der damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der 
Bauernstellen Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener 
jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen ausmachten; 
weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig Vollhufener je 
zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten Reihe ausgehoben 
werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei: die Zahl der Abteilungen 
wurde in dieser verdreifacht, und nur darin wich man hier ab, dass die bereits 
bestehenden sechs Abteilungen mit den alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi 
und secundi) den Patriziern blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich 
aus den Nichtbuergern gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl 
darin zu suchen, dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu 
formierte und nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen 
aus militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und 
regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen 
Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man denn auch 
bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre hergebrachten Namen. 
Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu machen, wurden die 
unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen, soweit sie Grundbesitz 
hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes einzelnen Reitern die Pferde - 
jeder Reiter hatte deren zwei - zu stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf 
neun Fusssoldaten ein Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr 
geschont.
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^3 Aus demselben Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem 
Eintritt der Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft 
aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.
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Die nicht ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der 
Wehrpflichtigen stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu 
stellen sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer 
zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken und 
Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden.
Zum Behuf der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier 
"Teile" (tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen 
Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches Namens 
nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die Strasse dieses Namens, 
die Carinen und der Caelius angehoerten; den esquilinischen; und den 
collinischen, den der Quirinal und Viminal, die "Huegel" im Gegensatz der 
"Berge" des Kapitol und Palatin, bildeten. Von der Bildung dieser Distrikte ist 
bereits frueher die Rede gewesen und gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der 
alten palatinischen und quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In 
welcher Weise es herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem 
dieser Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der 
Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten, ergibt sich 
aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung. Ueberhaupt hat diese 
Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und nur folgeweise auf die 
Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen Charakter und namentlich ist ihr 
niemals eine religioese Bedeutung zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt 
eine gewisse Zahl der raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht 
dieselben ebensowenig zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, 
dass in jeder ein Larenaltar errichtet ward.
Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte hatte annaehernd den vierten Teil wie 
der ganzen Mannschaft, so jeder einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen, 
sodass jede Legion und jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk 
zaehlte, um alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und 
gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den maechtigen Hebel 
des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger zu einem Volke zu 
verschmelzen.
Militaerisch wurde die waffenfaehige Mannschaft geschieden in ein erstes 
und zweites Aufgebot, von denen jene, die "Juengeren", vom laufenden achtzehnten 
bis zum vollendeten sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst 
verwandt wurden, waehrend die "Aelteren" die Mauern daheim schirmten. Die 
militaerische Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine 
vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx von 
sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend 
Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 "Ungeruestete" (velites, s. 1, 
84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis, bildeten die 
vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und sechsten standen die 
minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten Abteilung; die beiden letzten 
traten als letzte Glieder zu der Phalanx hinzu oder kaempften daneben als 
Leichtbewaffnete. Fuer die leichte Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der 
Phalanx so verderblich sind, war gesorgt. Es standen also in derselben 84 
Zenturien oder 8400 Mann, davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der 
beiden folgenden Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 
der fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der Phalanx 
2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum Ausruecken bestimmte 
Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die fuer die Stadtverteidigung 
zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde; wodurch also der Normalbestand des 
Fussvolks auf 16800 Mann kam, 80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 
28 der letzten Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft 
sowie die der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei, 
welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft nur der 
dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des roemischen Heeres 
ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe an 20000 Mann; welche Zahl 
dem Effektivbestand der roemischen Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der 
Einfuehrung dieser neuen Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen 
haben wird. Bei steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien 
vermehrt, sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen 
Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die 
roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig durch 
Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke umgingen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorgfaeltigere 
Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats. Es wurde entweder jetzt 
eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt, dass ein Erdbuch angelegt werde, 
in welchem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zubehoer, den 
Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen 
sollten. Jede Veraeusserung, die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde 
fuer nichtig erklaert und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich 
Aushebungsrolle war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der 
servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus hervorgegangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus militaerischer 
Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch nicht ein einziger Zug, 
der auf eine andere als die rein kriegerische Bestimmung der Zenturien hinwiese; 
und dies allein muss fuer jeden, der in solchen Dingen zu denken gewohnt ist, 
genuegen, um ihre Verwendung zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu 
erklaeren. Wenn, wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr 
ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies keinen 
Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und neben den Kurien 
die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch die Zenturienordnung 
lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit der Buergschaft durch die 
Beziehung der Insassen zu steigern, und insofern nichts verkehrter ist, als die 
Servianische Ordnung fuer die Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so 
wirkte doch folgeweise die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf 
ihre politische Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch 
Offizier werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten in 
Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden. Wenn 
ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen Buergerschaft durch die 
Zenturieninstitution der Sonderbesitz der politischen Rechte nicht geschmaelert 
werden sollte, so mussten doch unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die 
bisherige Buergerschaft nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot 
geuebt hatte, uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die 
Zenturien also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines 
Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der 
spaeteren Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der 
Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein zunaechst 
trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr folgeweise ein, als dass 
er geradezu beabsichtigt worden waere, und nach wie vor der Servianischen Reform 
galt die Kurienversammlung als die eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung 
das ganze Volk dem Koenig verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen 
Vollbuergern standen die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als 
teilnehmend an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher 
municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht ansaessigen und des 
Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als steuerpflichtig (aerarii) in 
Betracht kommen.
Hatte man somit bisher nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und 
Schutzverwandte unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen 
Klassen fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht 
beherrscht haben.
Wann und wie diese neue militaerische Organisation der roemischen Gemeinde 
ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen moeglich. Sie setzt die vier 
Quartiere voraus, das heisst, die Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor 
die Reform stattfand. Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine 
urspruengliche Grenze betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle 
ebensoviel Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den 
Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird nicht 
moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir als Minimum 10000 
Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9 deutschen Quadratmeilen 
Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide, Haeuserraum und nicht 
kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz bringt, das Gebiet zu der Zeit, 
wo diese Reform durchgefuehrt ward, mindestens eine Ausdehnung von 20 
Quadratmeilen, wahrscheinlich aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben 
muss. Folgt man der Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 
ansaessigen und waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei 
dem ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist, zeigt ein 
Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert, sondern 
vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des Normalstandes der 
Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie zu fuenf Koepfen 
ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu ergeben schienen und 
diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt ward. Aber auch nach jenen 
maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von etwa 16000 Hufen mit einer 
Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen und mindestens der dreifachen Zahl 
von Frauen, Kindern und Greisen, nicht grundsaessigen Leuten und Knechten 
notwendig anzunehmen, dass nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio 
gewonnen, sondern auch die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische 
Verfassung festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das 
Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl nach urspruenglich 
gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.
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^4 Schon um 480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5; 
Colum. 1 praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur. 
Vict. 33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu 
berichtigen ist) den Empfaengern klein.
Die Vergleichung der deutschen Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und 
Morgen, beide urspruenglich mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen 
werden als urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30, 
nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette haeufig, 
wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug, so wird bei 
Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des roemischen Heredium 
von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe von 20 Morgen den 
Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt es zu bedauern, dass die 
Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.
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Im allgemeinen aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische 
Institution nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den 
Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der Verfassung 
des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie entstanden ist unter 
griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen truegen, wie zum Beispiel die 
schon von den Alten hervorgehobene, dass auch in Korinth die Ritterpferde auf 
die Witwen und Waisen angewiesen wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie 
der Gliederstellung von dem griechischen Hoplitensystem ist sicher kein 
zufaelliges Zusammentreffen. Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert 
der Stadt die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen 
Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das 
Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden wir hierin den 
Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform hervorrief, eine im 
wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende und nur durch die streng 
monarchische Form des roemischen Staats in etwas abweichende Bahnen gelenkte 
Verfassungsaenderung.
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^5 Auch die Analogie zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und 
der Behandlung der attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen 
hat eben wie Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und 
dann auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger hier 
ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto bestimmter zeigt es 
sich, wie dieselben Ursachen - staedtische Zentralisierung und staedtische 
Entwicklung - ueberall und notwendig die gleichen Folgen herbeifuehren.
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7. Kapitel
Roms Hegemonie in Latium
An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere und 
leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit dem 
Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde allmaehlich in 
den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein und politische Maechte 
angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von jenen fruehesten Raufhaendeln und 
Beutezuegen, in denen der Charakter der Voelker sich bildet und sich aeusserst 
wie in den Spielen und Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein 
italischer Homer uns ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die 
geschichtliche Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse 
der einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu 
erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und seines 
Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten Grenzen der 
vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben worden; sie waren 
landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche Meile von dem Hauptort des 
Gaus entfernt und erstreckten sich einzig gegen die Kueste zu bis an die etwas 
ueber drei deutsche Meilen von Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). "Groessere 
und kleinere Voelkerschaften", sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten 
Rom, "umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen Ortschaften 
wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren". Auf Kosten zunaechst dieser 
stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten Erweiterungen des roemischen 
Gebietes erfolgt zu sein.
Die am oberen Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen 
Gemeinden Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum, 
Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom und 
scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer ihre 
Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde erscheint in 
diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch Buendnis mit Rom seine 
Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem Brueckenkopf der Etrusker am 
linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner und Etrusker, das heisst Roemer und 
Veienter mit wechselndem Erfolg. Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio 
und den Albaner Bergen innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; 
bis in die spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit 
dem Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes ^1. 
Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9 
Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen Kaempfe 
ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine andere uralte 
Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die alte heilige Metropole 
Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und zerstoert. Wie der 
Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward, ist nicht ueberliefert; der 
Kampf der drei roemischen gegen die drei albanischen Drillingsbrueder ist nichts 
als eine personifizierte Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng 
verwandter Gaue, von denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir 
wissen eben nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und 
Zerstoerung Albas durch Rom ^2.
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^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und 
Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche 
Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in der Tat 
stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und hoechst 
unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare auf diese beiden 
verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren Antiquaren fuer 
geschichtliche Urkunden gehalten.
^2 Aber zu bezweifeln, dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom 
ausgegangen sei wie es neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein 
Grund vorhanden. Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung 
in seinen Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und 
Unmoeglichkeiten ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen 
historischen Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe 
zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber die Frage 
selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass die latinische 
Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer Gemeinden schlechterdings 
untersagte. Noch weniger widerspricht die Aufnahme einer Anzahl albischer 
Familien in den roemischen Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die 
Roemer; warum soll es nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei 
gegeben haben? Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in 
religioeser wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba 
auftritt; welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter, 
sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und gegruendet 
ward.
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Dass in der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge 
festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht benachbarten 
Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische Gemeinden in gleicher 
Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche 
Macht begruendet haben moegen, laesst sich vollends nur vermuten.
Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den 
rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten latinischen 
Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie nach demselben 
Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde 
hervorgegangen war; nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue 
nicht einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten 
Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern voellig und 
spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die Macht des latinischen 
Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen politischen Mittelpunkt 
ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger legte er selbstaendige 
Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die Griechen es taten und damit in ihren 
Kolonien vorlaeufig Klienten und kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am 
merkwuerdigsten in dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom 
erfuhr: Die faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte 
man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische Selbstaendigkeit 
und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-, sondern liess ihnen 
bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine roemische Buergerrecht ^3. 
Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das Schicksal der schwaecheren Gaue, 
die durch Waffengewalt oder auch durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren 
untertaenig wurden. Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der 
Mark der Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in 
dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine foermliche 
Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie sie bei den 
Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter freilich nicht 
unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten in dieser Zeit wenig 
mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der Bauern; im ganzen genuegte die 
Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an den neuen Hauptort. Dass selbst die 
Tempel oft am alten Platze blieben, laesst sich an dem Beispiel von Alba und 
Caenina dartun, welchen Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser 
Scheinexistenz geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften 
Ortes eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man mit 
Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen Weilern ihrer 
alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch die ueberwundenen 
alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem neuen Hauptort 
niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen Erzaehlungen aus der Sagenzeit 
Latiums der Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des 
Gebietes erweitert habe, die Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. 
Natuerlich wurde den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das 
Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber auch 
wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt. Noch in der 
Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die roemische 
Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter die Iulier, 
Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier, Metilier; das Andenken 
ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen Familienheiligtuemer, unter denen das 
Geschlechterheiligtum der Iulier in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu 
grossem Ansehen erhob.
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^3 Hieraus entwickelte sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder 
Buergerkolonie (colonia civium Romanorum), das heisst einer faktisch 
gesonderten, aber rechtlich unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in 
der Hauptstadt aufgeht wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und 
als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist.
^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i 
mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen 
Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die 
latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche 
Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das Zwoelftafelgesetz 
ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die sanates sind die Latini prisci 
cives Romani, das heisst die von den Roemern in das Plebejat genoetigten 
Gemeinden Latiums.
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Diese Zentralisierung mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war 
natuerlich nichts weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die 
Entwicklung Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze 
der nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern es 
gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war dieselbe 
Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom und in Attika 
Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche der weise Thales dem 
bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den einzigen Weg zur Rettung ihrer 
Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist es Rom gewesen, das diesen 
Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher und gluecklicher festhielt als 
irgendein anderer italischer Gau; und eben wie Athens hervorragende Stellung in 
Hellas die Folge seiner fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine 
Groesse lediglich demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu 
danken.
Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als gleichartige, 
unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet werden duerfen, so 
kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere Bedeutung zu. Es sind nicht 
bloss die problematische Groesse und der etwaige Reichtum der Stadt, welche die 
Sage bestimmt haben, die Entnahme Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. 
Alba galt als die Metropole der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die 
Vorstandschaft unter den dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas 
hob natuerlich den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die 
boeotische Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen 
Charakter des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als 
Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch. Ob und 
welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten, 
vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie 
ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch einzelne 
Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii, zeitweilig sich ihr 
entzogen haben moegen. Schon damals mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, 
als Stadt den Dorfschaften, als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft 
gegenueberstehen, schon damals nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten 
gegen Karthager, Hellenen und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die 
unruhigen Nachbarn sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der 
materielle Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser 
war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte 
Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich, dass Rom 
nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische Gemeinde ward, 
sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch gewonnen ward, war die 
Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und damit die Grundlage der kuenftigen 
Hegemonie der roemischen Gemeinde ueber die gesamte latinische 
Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so 
bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.
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^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde 
Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen 
Staedte eingetreten zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und 
der Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019); ihre 
Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).
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Die Form der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines 
gleichen Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen 
Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der ganzen Mark 
und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die Verteidigung festgestellt 
ward. "Friede soll sein zwischen den Roemern und allen Gemeinden der Latiner, 
solange Himmel und Erde bestehen; sie sollen nicht Krieg fuehren untereinander 
noch Feinde ins Land rufen noch Feinden den Durchzug gestatten; dem 
Angegriffenen soll Hilfe geleistet werden mit gesamter Hand und gleichmaessig 
verteilt werden, was gewonnen ist im gemeinschaftlichen Krieg." Die verbriefte 
Rechtsgleichheit im Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, 
verflocht die Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte 
verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des 
Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in unserer 
Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings blieb jeder Gemeinde 
formell ihr eigenes Recht; bis auf den Bundesgenossenkrieg war das latinische 
Recht mit dem roemischen nicht notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, 
dass die Klagbarkeit der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den 
latinischen Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein 
volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die 
Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das 
Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am 
schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den 
Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers. Nach einem 
alten ehrwuerdigen Rechtssatz des latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem 
Staat, wo er frei gewesen war, Knecht werden oder innerhalb dessen das 
Buergerrecht einbuessen; sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe 
war, das Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem Staat 
und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz erstreckte man 
auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der Bundesstaaten sollte als 
Knecht leben koennen innerhalb der gesamten Eidgenossenschaft. Anwendungen davon 
sind die in die Zwoelf Tafeln aufgenommene Bestimmung, dass der 
zahlungsunfaehige Schuldner, wenn der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft 
werden muesse jenseits der Tibergrenze, das heisst ausserhalb des 
Bundesgebietes, und die Klausel des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, 
dass der von den Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, 
so wie er einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft 
innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch Zwischenehen 
zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon frueher bemerkt worden ist, 
haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte konnte zunaechst jeder Latiner nur 
da ausueben, wo er eingebuergert war; dagegen lag es im Wesen der 
privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder Latiner an jedem latinischen Orte sich 
niederlassen konnte, oder, nach heutiger Terminologie, es bestand neben den 
besonderen Buergerrechten der einzelnen Gemeinden ein allgemeines 
eidgenoessisches Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als 
Buerger anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle 
Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt ausschlug, die 
allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen Erwerb, staedtische Genuesse 
darzubieten hatte, und dass die Zahl der Insassen in Rom sich reissend schnell 
vermehrte, seit die latinische Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist 
begreiflich.
In Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde 
selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen, 
sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden als 
solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass Albas Stellung 
zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als die Roms, und dass die 
letzteren durch Albas Sturz die Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern 
wohl moeglich, als Alba wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als 
Sonderstaat dem Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, 
eben wie die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen 
Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas Vorstandschaft 
gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms Protektorat von Haus aus 
wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit gewesen sein. In der Tat scheint 
Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt zu haben, waehrend Rom die latinischen 
Abgeordneten selbstaendig, unter Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte 
gewaehlten Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit 
der Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit der 
Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels auf dem 
Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom und Latium, 
teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward. Nicht minder im 
Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem Vertrag mit Latium sich 
verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde ein Sonderbuendnis einzugehen - 
eine Bestimmung, aus der die ohne Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der 
Eidgenossenschaft gegenueber der maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar 
heraussieht. Am deutlichsten zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, 
sondern neben Latium in dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die 
spaetere Weise des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich 
starken Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand 
ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der 
latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier den 
erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem die vom 
latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der Beobachtung des 
Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der getroffenen Wahl versichert 
hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut gewonnen war, wurde nach dem Ermessen 
der Roemer unter die Bundesglieder verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die 
roemisch-latinische Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich 
nicht mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch 
Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei es nach 
Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls, ein Bundeskrieg 
gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der Beendigung desselben auch der 
latinische Bundesrat rechtlich beteiligt gewesen sein. Tatsaechlich freilich 
wird Rom damals schon die Hegemonie besessen haben, wie denn, wo immer ein 
einheitlicher Staat und ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander 
treten, das Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt.
Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig 
bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der 
latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter 
ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den Etruskern, zunaechst 
den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den Besitz von Fidenae nicht 
auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern gelang, diesen auf dem 
latinischen Ufer des Flusses nur eine starke Meile von Rom gelegenen 
etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt zu bringen und die Veienter aus 
dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, 
wie es scheint, unangefochten im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der 
Tibermuendung. Den Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr 
ueberlegenen Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den 
entfernteren Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit 
bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen Nachbarn von 
zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der bestaendige Kriegsschauplatz 
aber war die Suedgrenze, das Gebiet der Rutuler und mehr noch das der Volsker. 
Nach dieser Richtung hat die latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, 
und hier begegnen wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande 
begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft 
konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von denen die 
aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen. Wie weit indes das 
roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit sich erstreckte, laesst sich 
in keiner Weise bestimmen. Von Fehden mit den benachbarten latinischen und 
volskischen Gemeinden ist in den roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug 
und nur zuviel die Rede; aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa 
die der Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen 
Kern enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen Roms 
gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat, laesst sich 
nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber als in dem 
latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik entschieden gegeben 
und laesst erkennen, dass in Rom schon in der Koenigszeit eine energische 
Machtentfaltung nach aussen hin stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse 
Taten, ungemeine Erfolge hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der 
Koenigszeit Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein 
fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen.
So war der latinische Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu 
einigen und zugleich sein Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom 
selbst aber war durch die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus 
einer regsamen Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden 
Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung und die 
darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter dem Namen der 
Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten Zusammenhang mit dieser 
innerlichen Umwandlung des roemischen Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich 
musste mit den reicher stroemenden Mitteln, mit den steigenden Anforderungen, 
mit dem erweiterten politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern. 
Die Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen muss 
bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische Reform 
stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und einheitlichen 
Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft nicht dabei beharren, 
die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander mit Gebaeuden sich gefuellt hatten, 
zu verschanzen und etwa noch zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und 
die Hoehe am entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium 
verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man schritt zu 
dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende Stadtwall begann am 
Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen Huegel, an dem neuerdings 
(1855) an zwei Stellen, teils am westlichen Abhang gegen den Fluss zu, teils an 
dem entgegengesetzten oestlichen, die kolossalen Ueberreste dieser uralten 
Befestigungen zum Vorschein gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen 
von Alatri und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken 
unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer gewaltigen 
Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich dastehen und deren 
geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit fortwirken werden. Weiter 
umfasste der Mauerring den Caelius und den ganzen Raum des Esquilin, Viminal und 
Quirinal, wo ein ebenfalls erst vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu 
Tage gekommener Bau, nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen 
vorgezogenen Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt 
zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den Mangel der 
natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum Kapitol, dessen 
steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des Stadtwalls ausmachte, und 
stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal an den Fluss. Die Tiberinsel nebst 
der Pfahlbruecke und das Ianiculum gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl 
aber war die letztere Hoehe ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der 
Palatin die Burg gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien 
staedtischen Anbau ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin 
freistehenden und bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden 
tarpeischen Huegel die neue "Burg" (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem 
Burgbrunnen, dem sorgfaeltig gefassten "Quellhaus" (tullianum), der Schatzkammer 
(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der Buergerschaft 
(area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die regelmaessigen 
Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben. Privatwohnungen dauernder Art 
sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf dem Burghuegel geduldet worden ^7; und 
der Raum zwischen den beiden Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes 
(Ve-diovis) oder, wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl 
war mit Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden 
aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb. Das 
Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein selbstaendiges, 
auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges Kastell, dessen Tor 
wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen hat ^8. In aehnlicher Weise, 
wenn auch schwaecher, scheint der Aventin befestigt und der festen Ansiedelung 
entzogen worden zu sein. Es haengt damit zusammen, dass fuer eigentlich 
staedtische Zwecke, zum Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers, 
die roemische Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner 
(montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen, aber doch 
nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani Aventinenses, 
Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9. Der von der neuen 
Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser der bisherigen palatinischen 
und quirinalischen Stadt noch die beiden Bundesfestungen des Kapitol und des 
Aventin, ferner das Ianiculum ^10; der Palatin als die eigentliche und aelteste 
Stadt ward von den uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war, 
wie im Kranz umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen. 
Aber das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem 
auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen war, 
welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd fuellte, sodass 
hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das Tal zwischen dem Kapitol und 
der Velia sowie das zwischen Palatin und Aventin versumpfte. Die heute noch 
stehenden, aus prachtvollen Quadern zusammengefuegten unterirdischen 
Abzugsgraeben, welche die Spaeteren als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom 
anstaunten, duerften eher der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei 
verwendet ist und vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit 
erzaehlt wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit, 
wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des Mauerrings und 
der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den entsumpften oder 
trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen, wie die neue Grossstadt 
sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der Gemeinde, bis dahin der kapitolinische 
Platz auf der Burg selbst, ward verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen 
die Stadt sich senkte (comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und 
den Carinen in der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg 
zugekehrten Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber 
die Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste der 
Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz; und auf dem 
Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das spaeter den Namen der 
hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den Richterstuhl (tribunal) und die 
Buehne, von wo aus zur Buergerschaft gesprochen ward (die spaeteren rostra), 
wurden ebenfalls auf der Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen 
die Velia ward der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem 
Palatin, erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia) 
und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels, einschloss; 
nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein dazu gehoeriges zweites 
Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde oder der Tempel der Penaten, der 
heute noch steht als Vorhalle der Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist 
bezeichnend fuer die neu und in ganz anderer Art, als die Ansiedelung der 
"sieben Berge" es gewesen war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die 
dreissig Kurienherde, mit deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische 
Rom sich begnuegt hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche 
Stadtherd trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die 
Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und Palatin ward 
fuer die Rennspiele der "Ring" abgesteckt; das ward der Circus. Unmittelbar am 
Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald entstand hier eines der am 
dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen Spitzen erhoben sich Tempel und 
Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin das Bundesheiligtum der Diana und auf 
der Hoehe der Burg der weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem 
Volk all diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die 
umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der Besiegten 
triumphierte.
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^6 Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von 
der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze des 
Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen akra und 
koryph/e/ entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische Stadt ihr 
capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen Burghuegels ist mons 
Tarpeius.
^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in arce aut capitolio habitaret, 
untersagte wohl nur die Umwandlung des Bodens in Privateigentum, nicht die 
Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A. Becker Topographie der Stadt Rom (Becker, 
Handbuch, 1). Leipzig 1843, S. 386.
^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die "Heilige Strasse", auf die Burg 
hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach links macht, ist 
noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen. Dieses selbst wird in den 
grossen Bauten, die spaeter am Clivus stattfanden, untergegangen sein. Das 
sogenannte Tor an der steilsten Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem 
Namen des janualischen oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in 
Kriegszeiten stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese 
Bedeutung und ist nie ein wirkliches Tor gewesen.
^9 Es kommen vier solcher Gilden vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2, 
5, 2) mit eigenen magistri (Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5, 
50); vgl. zu CIL I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller, 
Roemische Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen 
6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand; 3. die 
pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die pagani pagi 
Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802). Es ist gewiss nicht 
zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen derartigen, die in Rom 
vorkommen, eben den von den vier oertlichen Tribus aus-, aber von der 
Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden Huegeln, dem Kapitol und dem 
Aventin, und dem zu derselben Befestigung gehoerigen Ianiculum angehoeren; und 
damit steht weiter im Zusammenhang, dass als Bezeichnung der gesamten 
staedtischen Eingesessenen Roms montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser 
der bekannten Stelle Cic. dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die 
staedtischen Wasserleitungen bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive 
si[fis aquam dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen 
drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche 
Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind sicher 
die ausserhalb der Tribus stehenden Genossenschaften von Aventin und Ianiculum 
und die analogen Kollegien vom Kapitol und dem Circustal.
^10 Die "Siebenhuegelstadt" im eigentlichen und religioesen Sinn ist und 
bleibt das engere palatinische Altrom. Allerdings hat auch das Servianische Rom 
sich wenigstens schon in der ciceronischen Zeit (vgl. z. B. Cic. Att. 6, 5, 2; 
Plut. q. Rom. 69) als Siebenhuegelstadt betrachtet, wahrscheinlich weil das auch 
in der Kaiserzeit eifrig gefeierte Fest des Septimontium anfing, als allgemeines 
Stadtfest zu gelten; aber schwerlich ist man je darueber zu fester Einigung 
gelangt, welche von den durch den Servianischen Mauerring umfassten Anhoehen zu 
den sieben zaehlen. Die uns gelaeufigen sieben Berge Palatinus, Aventinus, 
Caelius, Esquilinus, Viminalis, Quirinalis, Capitolinus zaehlt kein alter 
Schriftsteller auf. Sie sind zusammengestellt aus der traditionellen Erzaehlung 
von der allmaehlichen Entstehung der Stadt (Jordan, Topographie der Stadt Rom im 
Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S. 206f.), aber das Ianiculum ist dabei nur 
uebergangen, weil sonst acht herauskommen wuerden. Die aelteste Quelle, welche 
die sieben Berge (montes) Roms aufzaehlt, die Stadtbeschreibung aus der Zeit 
Konstantins des Grossen, nennt als solche Palatin, Aventin, Caelius, Esquilin, 
Tarpeius, Vaticanus und Ianiculum - wo also der Quirinal und Viminal, offenbar 
als colles, fehlen und dafuer zwei "montes" vom rechten Tiberufer, darunter 
sogar der ausserhalb der Servianischen Mauer liegende Vaticanus mit 
hineingezogen sind. Andere, noch spaetere Listen geben Servius (Aen. 6, 783), 
die Berner Scholien zu Vergils Georgiken (2, 535) und Lydus (mens. p. 118 
Bekker).
^11 Sowohl die Lage der beiden Tempel als das ausdrueckliche Zeugnis des 
Dionysios (2, 25), dass der Vestatempel ausserhalb der Roma quadrata lag, 
bezeugen es, dass diese Anlagen nicht mit der palatinischen, sondern mit der 
zweiten (Servianischen) Stadtgruendung im Zusammenhang stehen; und wenn den 
Spaeteren dieses Koenigshaus mit dem Vestatempel als Anlage Numas gilt, so ist 
die Ursache dieser Annahme zu offenbar, um darauf Gewicht zu legen.
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Die Namen der Maenner, auf deren Geheiss diese staedtischen Grossbauten 
sich erhoben, sind nicht viel weniger verschollen, als die der Fuehrer in den 
aeltesten roemischen Schlachten und Siegen. Die Sage freilich knuepft die 
verschiedenen Werke an verschiedene Koenige an, das Rathaus an Tullus Hostilius, 
das Ianiculum und die Holzbruecke an Ancus Marcius, die grosse Kloake, den 
Circus, den Jupitertempel, an Tarquinius den Aelteren, den Dianatempel und den 
Mauerring an Servius Tullius. Manche dieser Angaben moegen richtig sein, und es 
scheint nicht zufaellig, dass der Bau des neuen Mauerrings mit der neuen 
Heeresordnung, die ja auf die stetige Verteidigung der Stadtwaelle wesentliche 
Ruecksicht nahm, auch der Zeit und dem Urheber nach zusammengestellt wird. Im 
ganzen aber wird man sich begnuegen muessen, aus dieser Ueberlieferung zu 
entnehmen, was schon an sich einleuchtet, dass diese zweite Schoepfung Roms mit 
der Anbahnung der Hegemonie ueber Latium und mit der Umschaffung des 
Buergerheeres im engsten Zusammenhange stand; und dass sie zwar aus einem und 
demselben grossen Gedanken hervorgegangen, uebrigens aber weder eines Mannes 
noch eines Menschenalters Werk ist. Dass auch in diese Umgestaltung des 
roemischen Gemeindewesens die hellenische Anregung maechtig eingegriffen hat, 
ist ebenso unzweifelhaft, als es unmoeglich ist, die Art und den Grad dieser 
Einwirkung darzutun. Es wurde schon bemerkt, dass die Servianische 
Militaerverfassung wesentlich hellenischer Art ist, und dass die Circusspiele 
nach hellenischem Muster geordnet wurden, wird spaeter gezeigt werden. Auch das 
neue Koenigshaus mit dem Stadtherd ist vollstaendig ein griechisches Prytaneion 
und der runde, nach Osten schauende und nicht einmal von den Auguren eingeweihte 
Vestatempel in keinem Stueck nach italischem, sondern durchaus nach hellenischem 
Ritus erbaut. Es scheint danach durchaus nicht unglaublich, was die 
Ueberlieferung meldet, dass der roemisch-latinischen Eidgenossenschaft die 
ionische in Kleinasien gewissermassen als Muster diente und darum auch das neue 
Bundesheiligtum auf dem Aventin dem ephesischen Artemision nachgebildet ward.
8. Kapitel
Die umbrisch-sabellischen Staemme
Anfaenge der Samniten
Spaeter als die der Latiner scheint die Wanderung der umbrischen Staemme 
begonnen zu haben, die gleich der latinischen sich suedwaerts bewegte, jedoch 
mehr in der Mitte der Halbinsel und gegen die oestliche Kueste zu sich hielt. Es 
ist peinlich, davon zu reden, denn die Kunde davon kommt zu uns wie der Klang 
der Glocken aus der im Meer versunkenen Stadt. Das Volk der Umbrer dehnt noch 
Herodotos bis an die Alpen aus, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass sie in 
aeltester Zeit ganz Norditalien innehatten, bis wo im Osten die illyrischen 
Staemme begannen, im Westen die Ligurer, von deren Kaempfen mit den Umbrern es 
Sagen gibt, und auf deren Ausdehnung in aeltester Zeit gegen Sueden zu einzelne 
Namen, zum Beispiel der der Insel Ilva (Elba), verglichen mit den ligurischen 
Ilvates, vielleicht einen Schluss gestatten. Dieser Epoche der umbrischen 
Groesse moegen die offenbar italischen Namen der aeltesten Ansiedlungen im 
Potal, Atria (Schwarzstadt) und Spina (Dornstadt), sowie die zahlreichen 
umbrischen Spuren in Suedetrurien (Fluss Umbro, Camars alter Name von Clusium, 
Castrum Amerinum) ihren Ursprung verdanken. Ganz besonders begegnen dergleichen 
Anzeichen einer der etruskischen voraufgegangenen italischen Bevoelkerung in dem 
suedlichen Strich Etruriens zwischen dem Ciminischen Wald (unterhalb Viterbo) 
und dem Tiber. In Falerii, der Grenzstadt Etruriens gegen Umbrien und das 
Sabinerland, ward nach Strabons Zeugnis eine andere Sprache geredet als die 
etruskische, und neuerdings sind daselbst derartige Inschriften zum Vorschein 
gekommen, deren Alphabet und Sprache zwar auch mit dem Etruskischen 
Beruehrungspunkte hat, aber doch im allgemeinen dem Latinischen analog ist ^1. 
Auch der Lokalkult zeigt sabellische Spuren; in denselben Kreis gehoeren die 
uralten, auch sakralen Beziehungen zwischen Caere und Rom. Wahrscheinlich haben 
die Etrusker diese suedlichen Striche bedeutend spaeter als die Landschaft 
nordwaerts vom Ciminischen Wald den Umbrern entrissen und hat sogar noch nach 
der tuskischen Eroberung umbrische Bevoelkerung sich hier gehalten. Die spaeter 
nach der roemischen Eroberung im Vergleich mit dem zaehen Festhalten 
etruskischer Sprache und Sitte im noerdlichen Etrurien so auffallend schnell 
erfolgende Latinisierung der suedlichen Landschaft findet vermutlich eben hierin 
ihren letzten Grund. Dass von Norden und Westen her die Umbrer nach harten 
Kaempfen zurueckgedraengt wurden in das enge Bergland zwischen den beiden Armen 
des Apennin, das sie spaeter innehaben, bezeichnet schon ihre geographische Lage 
ebenso deutlich, wie heutzutage die der Bewohner Graubuendens und die der Basken 
ihre aehnlichen Schicksale andeutet; auch die Sage weiss zu berichten, dass die 
Tusker den Umbrern dreihundert Staedte entrissen haben, und, was mehr ist, in 
den Nationalgebeten der umbrischen Iguviner, die wir noch besitzen, werden nebst 
anderen Staemmen vor allem die Tusker als Landesfeinde verwuenscht.
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^1 In dem Alphabet ist besonders bemerkenswert, das r von der lateinischen 
(R), nicht von der etruskischen Form (D) und das z ( ); es kann nur aus dem 
primitiven lateinischen abgeleitet sein und wird dies sehr getreu darstellen. 
Die Sprache steht ebenfalls dem aeltesten Latein nah; Marci Acarcelini he cupa, 
das ist Marcius Acarcelinius heic cubat; Menerva A. Cotena La. f. .... zenatuo 
sentem .... dedet cuando ... cuncaptum, das ist Minervae A(ulus?) Cotena 
La(rtis) f(ilius) . . de senatus sententia dedit quando (wohl = olim) conceptum. 
Zugleich mit diesen und aehnlichen haben sich einige andere Inschriften gefunden 
von abweichender und unzweifelhaft etruskischer Sprache und Schrift.
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Vermutlich infolge dieses von Norden her auf sie geuebten Druckes dringen 
die Umbrer vor gegen Sueden, im allgemeinen sich haltend auf dem Gebirgszug, da 
sie die Ebenen schon von den latinischen Staemmen besetzt fanden, jedoch ohne 
Zweifel das Gebiet ihrer Stammverwandten oft betretend und beschraenkend und mit 
ihnen sich um so leichter vermischend, als der Gegensatz in Sprache und Weise 
damals noch bei weitem nicht so scharf ausgepraegt sein konnten, wie wir spaeter 
ihn finden. In diesen Kreis gehoert, was die Sage zu erzaehlen weiss von dem 
Eindringen der Reatiner und Sabiner in Latium und ihren Kaempfen mit den 
Roemern; aehnliche Erscheinungen moegen sich laengs der ganzen Westkueste 
wiederholt haben. Im ganzen behaupten die Sabiner sich in den Bergen, so in der 
von ihnen seitdem benannten Landschaft neben Latium und ebenso in dem 
Volskerland, vermutlich, weil die latinische Bevoelkerung hier fehlte oder doch 
minder dicht war; waehrend anderseits die wohlbevoelkerten Ebenen besser 
Widerstand zu leisten vermochten, ohne indes das Eindringen einzelner 
Genossenschaften, wie der Titier und spaeter der Claudier in Rom, ganz abwehren 
zu koennen oder zu wollen. So mischten sich hier die Staemme hueben und drueben, 
woraus sich auch erklaert, weshalb die Volsker mit den Latinern in zahlreichen 
Beziehungen stehen und nachher dieser Strich sowie die Sabina so frueh und so 
schnell sich latinisieren konnten.
Der Hauptstock des umbrischen Stammes aber warf sich aus der Sabina 
oestlich in die Gebirge der Abruzzen und das suedlich an diese sich 
anschliessende Huegelland: sie besetzten auch hier wie an der Westkueste die 
bergigen Striche, deren duenne Bevoelkerung den Einwanderern wich oder sich 
unterwarf, waehrend dagegen in dem ebenen apulischen Kuestenland die alte 
einheimische Bevoelkerung der Iapyger, zwar unter steten Fehden, namentlich an 
der Nordgrenze um Luceria und Arpi, doch im ganzen sich behauptete. Wann diese 
Wanderungen stattfanden, laesst sich natuerlich nicht bestimmen; vermutlich aber 
doch um die Zeit, wo in Rom die Koenige herrschten. Die Sage erzaehlt, dass die 
Sabiner, gedraengt von den Umbrern, einen Lenz gelobten, das heisst schwuren, 
die in dem Kriegsjahre geborenen Soehne und Toechter, nachdem sie erwachsen 
waeren, preiszugeben und ueber die Landesgrenze zu schaffen, damit die Goetter 
sie nach ihrem Gefallen verderben oder auswaerts ihnen neue Sitze bescheren 
moechten. Den einen Schwarm fuehrte der Stier des Mars: das wurden die Safiner 
oder Samniten, die zuerst sich festsetzten auf den Bergen am Sagrusfluss und in 
spaeterer Zeit von da aus die schoene Ebene oestlich vom Matesegebirg an den 
Quellen des Tifernus besetzten und im alten wie im neuen Gebiet ihre 
Dingstaette, dort bei Agnone, hier bei Bojano gelegen, von dem Stier, der sie 
leitete, Bovianum nannten. Einen zweiten Haufen fuehrte der Specht des Mars: das 
wurden die Picenter, das Spechtvolk, das die heutige anconitanische Mark gewann; 
einen dritten der Wolf (hirpus) in die Gegend von Benevent: das wurden die 
Hirpiner. In aehnlicher Weise zweigten von dem gemeinschaftlichen Stamm sich die 
uebrigen kleinen Voelkerschaften ab: die Praetuttier bei Teramo, die Vestiner am 
Gran Sasso, die Marruciner bei Chieti, die Frentaner an der apulischen Grenze, 
die Paeligner am Majellagebirg, die Marser endlich am Fuciner See, diese mit den 
Volskern und den Latinern sich beruehrend. In ihnen allen blieb das Gefuehl der 
Verwandtschaft und der Herkunft aus dem Sabinerlande lebendig, wie es denn in 
jenen Sagen deutlich sich ausspricht. Waehrend die Umbrer im ungleichen Kampf 
erlagen und die westlichen Auslaeufer des gleichen Stammes mit der latinischen 
oder hellenischen Bevoelkerung verschmolzen, gediehen die sabellischen Staemme 
in der Abgeschlossenheit des fernen Gebirgslandes, gleich entrueckt dem Anstoss 
der Etrusker, der Latiner und der Griechen. Staedtisches Leben entwickelte bei 
ihnen sich nicht oder nur in geringem Grad; von dem Grossverkehr schloss ihre 
geographische Lage sie beinahe voellig aus und dem Beduerfnis der Verteidigung 
genuegten die Bergspitzen und die Schutzburgen, waehrend die Bauern wohnen 
blieben in den offenen Weilern oder auch, wo Quell und Wald oder Wiese einem 
jeden gefiel. So blieb denn auch die Verfassung, wie sie war; aehnlich wie bei 
den aehnlich gelegenen Arkadern in Hellas kam es hier nicht zur Inkorporation 
der Gemeinden, und es bildeten hoechstens mehr oder minder lockere 
Eidgenossenschaften sich aus. Vor allem in den Abruzzen scheint die scharfe 
Sonderung der Bergtaeler eine strenge Abgeschlossenheit der einzelnen Kantone 
hervorgerufen zu haben, sowohl unter sich wie gegen das Ausland; woher es kommt, 
dass diese Bergkantone in geringem Zusammenhang unter sich und in voelliger 
Isolierung gegen das uebrige Italien verharrt und trotz der Tapferkeit ihrer 
Bewohner weniger als irgendein anderer Teil der italischen Nation in die 
Entwicklung der Geschichte der Halbinsel eingegriffen haben. Dagegen ist das 
Volk der Samniten in dem oestlichen Stamm der Italiker ebenso entschieden der 
Hoehepunkt der politischen Entwicklung wie in dem westlichen das latinische. 
Seit frueherer Zeit, vielleicht von der ersten Einwanderung an, umschloss ein 
vergleichungsweise festes politisches Band die samnitische Nation und gab ihr 
die Kraft, spaeter mit Rom um den ersten Platz in Italien in ebenbuertigem Kampf 
zu ringen. Wann und wie das Band geknuepft ward, wissen wir ebensowenig als wir 
die Bundesverfassung kennen; das aber ist klar, dass in Samnium keine einzelne 
Gemeinde ueberwog und noch weniger ein staedtischer Mittelpunkt den samnitischen 
Stamm zusammenhielt wie Rom den latinischen, sondern dass die Kraft des Landes 
in den einzelnen Bauernschaften, die Gewalt in der aus ihren Vertretern 
gebildeten Versammlung lag; sie war es, die erforderlichenfalls den 
Bundesfeldherrn ernannte. Damit haengt es zusammen, dass die Politik dieser 
Eidgenossenschaft nicht wie die roemische aggressiv ist, sondern sich 
beschraenkt auf die Verteidigung der Grenzen; nur im Einheitsstaat ist die Kraft 
so konzentriert, die Leidenschaft so maechtig, dass die Erweiterung des Gebiets 
planmaessig verfolgt wird. Darum ist denn auch die ganze Geschichte der beiden 
Voelker vorgezeichnet in ihrem diametral auseinandergehenden 
Kolonisationssystem. Was die Roemer gewannen, erwarb der Staat; was die Samniten 
besetzten, das eroberten freiwillige Scharen, die auf Landraub ausgingen und von 
der Heimat im Glueck wie im Unglueck preisgegeben waren. Doch gehoeren die 
Eroberungen, welche die Samniten an den Kuesten des Tyrrhenischen und des 
Ionischen Meeres machten, erst einer spaeteren Periode an; waehrend die Koenige 
in Rom herrschten, scheinen sie selbst erst die Sitze sich gewonnen zu haben, in 
denen wir spaeter sie finden. Als ein einzelnes Ereignis aus dem Kreise der 
durch diese samnitische Ansiedelung veranlassten Voelkerbewegungen ist der 
Ueberfall von Kyme durch Tyrrhener vom oberen Meer, Umbrer und Daunier im Jahre 
der Stadt 230 (524) zu erwaehnen; es moegen sich, wenn man den allerdings sehr 
romantisch gefaerbten Nachrichten trauen darf, hier, wie das bei solchen Zuegen 
zu geschehen pflegt, die Draengenden und die Gedraengten zu einem Heer vereinigt 
haben, die Etrusker mit ihren umbrischen Feinden, mit diesen die von den 
umbrischen Ansiedlern suedwaerts gedraengten Iapyger. Indes das Unternehmen 
scheiterte; fuer diesmal gelang es noch der ueberlegenen hellenischen 
Kriegskunst und der Tapferkeit des Tyrannen Aristodemos, den Sturm der Barbaren 
von der schoenen Seestadt abzuschlagen.
9. Kapitel
Die Etrusker
Im schaerfsten Gegensatz zu den latinischen und den sabellischen Italikern 
wie zu den Griechen steht das Volk der Etrusker oder, wie sie sich selber 
nannten, der Rasen ^1. Schon der Koerperbau unterschied die beiden Nationen; 
statt des schlanken Ebenmasses der Griechen und Italiker zeigen die Bildwerke 
der Etrusker nur kurze staemmige Figuren mit grossem Kopf und dicken Armen. Was 
wir wissen von den Sitten und Gebraeuchen dieser Nation, laesst gleichfalls auf 
eine tiefe und urspruengliche Verschiedenheit von den griechisch-italischen 
Staemmen schliessen, so namentlich die Religion, die bei den Tuskern einen 
trueben phantastischen Charakter traegt und im geheimnisvollen Zahlenspiel und 
wuesten und grausamen Anschauungen und Gebraeuchen sich gefaellt, gleich weit 
entfernt von dem klaren Rationalismus der Roemer und dem menschlich heiteren 
hellenischen Bilderdienst. Was hierdurch angedeutet wird, das bestaetigt das 
wichtigste Dokument der Nationalitaet, die Sprache, deren auf uns gekommene 
Reste, so zahlreich sie sind, und so manchen Anhalt sie fuer die Entzifferung 
darbieten, dennoch so vollkommen isoliert stehen, dass es bis jetzt nicht einmal 
gelungen ist, den Platz des Etruskischen in der Klassifizierung der Sprachen mit 
Sicherheit zu bestimmen, geschweige denn die Ueberreste zu deuten. Deutlich 
unterscheiden wir zwei Sprachperioden. In der aelteren ist die Vokalisierung 
vollstaendig durchgefuehrt und das Zusammenstossen zweier Konsonanten fast ohne 
Ausnahme vermieden ^2. Durch Abwerfen der vokalischen konsonantischen Endungen 
und durch Abschwaechen oder Ausstossen der Vokale ward dies weiche und 
klangvolle Idiom allmaehlich in eine unertraeglich harte und rauhe Sprache 
verwandelt ^3; so machte man zum Beispiel ramtha aus ramuthaf, Tarchnaf aus 
Tarquinius, Menrva aus Minerva, Menle, Pultuke, Elchsentre aus Menelaos, 
Polydeukes, Alexandros. Wie dumpf und rauh die Aussprache war, zeigt am 
deutlichsten, dass o und u, b und p, c und g, d und t den Etruskern schon in 
sehr frueher Zeit zusammenfielen. Zugleich wurde wie im Lateinischen und in den 
rauheren griechischen Dialekten der Akzent durchaus auf die Anfangssilbe 
zurueckgezogen. Aehnlich wurden die aspirierten Konsonanten behandelt; waehrend 
die Italiker sie wegwarfen mit Ausnahme des aspirierten b oder des f, und die 
Griechen umgekehrt mit Ausnahme dieses Lautes die uebrigen th ph ch 
beibehielten, liessen die Etrusker den weichsten und lieblichsten, das ph 
gaenzlich, ausser in Lehnwoertern fallen und bedienten sich dagegen der uebrigen 
drei in ungemeiner Ausdehnung, selbst wo sie nicht hingehoerten, wie zum 
Beispiel Thetis ihnen Thethis, Telephus Thelaphe, Odysseus Utuze oder Uthuze 
heisst. Von den wenigen Endungen und Woertern, deren Bedeutung ermittelt ist, 
entfernen die meisten sich weit von allen griechisch-italischen Analogien; so 
die Zahlwoerter alle; so die Endung al zur Bezeichnung der Abstammung, haeufig 
als Metronymikon, wie zum Beispiel Canial auf einer zwiesprachigen Inschrift von 
Chiusi uebersetzt wird durch Cainnia natus; die Endung sa bei Frauennamen zur 
Bezeichnung des Geschlechts, in das sie eingeheiratet haben, so dass zum 
Beispiel die Gattin eines Licinius Lecnesa heisst. So ist cela oder clan mit dem 
Kasus clensi Sohn; sech Tochter; ril Jahr; der Gott Hermes wird Turms, Aphrodite 
Turan, Hephaestos Sethlans, Bakchos Fufluns. Neben diesen fremdartigen Formen 
und Lauten finden sich allerdings einzelne Analogien zwischen dem Etruskischen 
und den italischen Sprachen. Die Eigennamen sind im wesentlichen nach dem 
allgemeinen italischen Schema gebildet: die haeufige gentilizische Endung enas 
oder ena ^4 kehrt wieder in der auch in italischen, besonders sabellischen 
Geschlechtsnamen haeufigen Endung enus, wie denn die etruskischen Namen Maecenas 
und Spurinna den roemischen Maecius und Spurius genau entsprechen. Eine Reihe 
von Goetternamen, die auf etruskischen Denkmaelern oder bei Schriftstellern als 
etruskische vorkommen, sind dem Stamme und zum Teil auch der Endung nach so 
durchaus lateinisch gebildet, dass, wenn diese Namen wirklich von Haus aus 
etruskisch sind, die beiden Sprachen eng verwandt gewesen sein muessen: so Usil 
(Sonne und Morgenroete, verwandt mit ausum, aurum, aurora, sol), Minerva 
(menervare), Lasa (lascivus), Neptunus, Voltumna. Indes da diese Analogien erst 
aus den spaeteren politischen und religioesen Beziehungen zwischen Etruskern und 
Latinern und den dadurch veranlassten Ausgleichungen und Entlehnungen herruehren 
koennen, so stossen sie noch nicht das Ergebnis um, zu dem die uebrigen 
Wahrnehmungen hinfuehren, dass die tuskische Sprache von den saemtlichen 
griechisch-italischen Idiomen mindestens so weit abstand wie die Sprache der 
Kelten und der Slaven. So wenigstens klang sie den Roemern; "tuskisch und 
gallisch" sind Barbarensprachen, "oskisch und volskisch" Bauernmundarten. Wenn 
aber die Etrusker dem griechisch-italischen Sprachstamm fernstanden, so ist es 
bis jetzt ebensowenig gelungen, sie einem andern bekannten Stamme 
anzuschliessen. Auf die Stammesverwandtschaft mit dem etruskischen sind die 
verschiedenartigsten Idiome, bald mit der einfachen, bald mit der peinlichen 
Frage, aber alle ohne Ausnahme vergeblich befragt worden; selbst mit dem 
baskischen, an das den geographischen Verhaeltnissen nach noch am ersten gedacht 
werden koennte, haben entscheidende Analogien sich nicht herausgestellt. 
Ebensowenig deuten die geringen Reste, die von der liturgischen Sprache in Orts- 
und Personennamen auf uns gekommen sind, auf Zusammenhang mit den Tuskern. Nicht 
einmal die verschollene Nation, die auf den Inseln des tuskischen Meeres, 
namentlich auf Sardinien, jene raetselhaften Grabtuerme, Nurhagen genannt, zu 
Tausenden aufgefuehrt hat, kann fueglich mit der etruskischen in Verbindung 
gebracht werden, da im etruskischen Gebiet kein einziges gleichartiges Gebaeude 
vorkommt. Hoechstens deuten einzelne, wie es scheint, ziemlich zuverlaessige 
Spuren darauf hin, dass die Etrusker im allgemeinen den Indogermanen 
beizuzaehlen sind. So ist namentlich mi im Anfang vieler aelterer Inschriften 
sicher emi, eimi und findet die Genetivform konsonantischer Staemme veneruf, 
rafuvuf im Altlateinischen genau sich wieder, entsprechend der alten 
sanskritischen Endung as. Ebenso haengt der Name des etruskischen Zeus Tina oder 
Tinia wohl mit dem sanskritischen dina = Tag zusammen wie Zan mit dem 
gleichbedeutenden diwan. Aber selbst dies zugegeben erscheint das etruskische 
Volk darum kaum weniger isoliert. "Die Etrusker", sagt schon Dionysios, "stehen 
keinem Volke gleich an Sprache und Sitte"; und weiter haben auch wir nichts zu 
sagen.
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^1 Ras-ennae mit der 1, 131 erwaehnten gentilizischen Endung.
^2 Dahin gehoeren z. B. Inschriften caeritischer Tongefaesse wie: minice 
thumamimathumaramlisiaeipurenaietheeraisieepanaminethunastavhelefu oder: mi 
ramuthas kaiufinaia.
^3 Wie die Sprache jetzt klingen mochte, davon kann einen Begriff geben zum 
Beispiel der Anfang der grossen Perusiner Inschrift: eulat tanna larezu amevachr 
lautn velthinase stlaafunas slelethcaru.
^4 So Maecenas, Porsena, Vivenna, Caecina, Spurinna. Der Vokal in der 
vorletzten Silbe ist urspruenglich lang, wird aber infolge der Zurueckziehung 
des Akzents auf die Anfangssilbe haeufig verkuerzt und sogar ausgestossen. So 
finden wir neben Porsena, auch Porsena, neben Caecina Ceicne.
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Ebensowenig laesst sich bestimmen, von wo die Etrusker nach Italien 
eingewandert sind; und hiermit ist nicht viel verloren, da diese Wanderung auf 
jeden Fall der Kinderzeit des Volkes angehoert und dessen geschichtliche 
Entwicklung in Italien beginnt und endet. Indes ist kaum eine Frage eifriger 
verhandelt worden als diese, nach jenem Grundsatz der Archaeologen, vorzugsweise 
nach dem zu forschen, was weder wissbar noch wissenswert ist, "nach der Mutter 
der Hekabe", wie Kaiser Tiberius meinte. Da die aeltesten und bedeutendsten 
etruskischen Staedte tief im Binnenlande liegen, ja unmittelbar am Meer keine 
einzige namhafte etruskische Stadt begegnet ausser Populonia, von dem wir aber 
eben sicher wissen, dass es zu den alten Zwoelf Staedten nicht gehoert hat; da 
ferner in geschichtlicher Zeit die Etrusker von Norden nach Sueden sich bewegen, 
so sind sie wahrscheinlich zu Lande nach der Halbinsel gekommen; wie denn auch 
die niedere Kulturstufe, auf der wir sie zuerst finden, mit einer Einwanderung 
ueber das Meer sich schlecht vertragen wuerde. Eine Meerenge ueberschritten 
schon in fruehester Zeit die Voelker gleich einem Strom; aber eine Landung an 
der italischen Westkueste setzt ganz andere Bedingungen voraus. Danach muss die 
aeltere Heimat der Etrusker west- oder nordwaerts von Italien gesucht werden. Es 
ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Etrusker ueber die raetischen Alpen 
nach Italien gekommen sind, da die aeltesten in Graubuenden und Tirol 
nachweisbaren Ansiedler, die Raeter, bis in die historische Zeit etruskisch 
redeten und auch ihr Name auf den der Rasen anklingt; sie koennen freilich 
Truemmer der etruskischen Ansiedlungen am Po, aber wenigstens ebenso gut auch 
ein in den aelteren Sitzen zurueckgebliebener Teil des Volks sein.
Mit dieser einfachen und naturgemaessen Auffassung aber tritt in grellen 
Widerspruch die Erzaehlung, dass die Etrusker aus Asien ausgewanderte Lyder 
seien. Sie ist sehr alt: schon bei Herodot findet sie sich und kehrt dann in 
zahllosen Wandlungen und Steigerungen bei den Spaeteren wieder, wenngleich 
einzelne verstaendige Forscher, wie zum Beispiel Dionysios, sich nachdruecklich 
dagegen erklaerten und darauf hinwiesen, dass in Religion, Gesetz, Sitte und 
Sprache zwischen Lydern und Etruskern auch nicht die mindeste Aehnlichkeit sich 
zeige. Es ist moeglich, dass ein vereinzelter kleinasiatischer Piratenschwarm 
nach Etrurien gelangt ist und an dessen Abenteuer diese Maerchen anknuepfen; 
wahrscheinlicher aber beruht die ganze Erzaehlung auf einem blossen Quiproquo. 
Die italischen Etrusker oder die Turs-ennae - denn diese Form scheint die 
urspruengliche und der griechischen Tyr-s/e/noi, Tyrr/e/noi, der umbrischen 
Turs-ci, den beiden roemischen Tusci Etrusci zu Grunde zu liegen - begegneten 
sich in dem Namen ungefaehr mit dem lydischen Volke der Torr/e/boi oder auch 
wohl Tyrr-/e/noi, so genannt von der Stadt T?rra; und diese offenbar zufaellige 
Namensvetterschaft scheint in der Tat die einzige Grundlage jener durch ihr 
hohes Alter reicht besser gewordenen Hypothese und des ganzen babylonischen 
Turmes darauf aufgefuehrter Geschichtsklitterungen zu sein. Indem man mit dem 
lydischen Piratenwesen den alten etruskischen Seeverkehr verknuepfte und endlich 
noch - zuerst nachweislich tut es Thukydides - die torrhebischen Seeraeuber mit 
Recht oder Unrecht zusammenwarf mit dem auf allen Meeren pluendernden und 
hausenden Flibustiervolk der Pelasger, entstand eine der heillosesten 
Verwirrungen geschichtlicher Ueberlieferung. Die Tyrrhener bezeichnen bald die 
lydischen Torrheber - so in den aeltesten Quellen, wie in den Homerischen 
Hymnen; bald als Tyrrhener-Pelasger oder auch bloss Tyrrhener die pelasgische 
Nation; bald endlich die italischen Etrusker, ohne dass die letzteren mit den 
Pelasgern oder den Torrhebern je sich nachhaltig beruehrt oder gar die 
Abstammung mit ihnen gemein haetten.
Von geschichtlichem Interesse ist es dagegen zu bestimmen, was die 
nachweislich aeltesten Sitze der Etrusker waren und wie sie von dort aus sich 
weiter bewegten. Dass sie vor der grossen keltischen Invasion in der Landschaft 
noerdlich vom Padus sassen, oestlich an der Etsch grenzend mit den Venetern 
illyrischen (albanesischen?) Stammes, westlich mit den Ligurern, ist vielfach 
beglaubigt; vornehmlich zeugt dafuer der schon erwaehnte rauhe etruskische 
Dialekt, den noch in Livius' Zeit die Bewohner der raetischen Alpen redeten, 
sowie das bis in spaete Zeit tuskisch gebliebene Mantua. Suedlich vom Padus und 
an den Muendungen dieses Flusses mischten sich Etrusker und Umbrer, jener als 
der herrschende Stamm, dieser als der aeltere, der die alten Kaufstaedte Atria 
und Spina gegruendet hatte, waehrend Felsina (Bologna) und Ravenna tuskische 
Anlagen scheinen. Es hat lange gewaehrt, ehe die Kelten den Padus 
ueberschritten; womit es zusammenhaengt, dass auf dem rechten Ufer desselben das 
etruskische und umbrische Wesen weit tiefere Wurzeln geschlagen hat als auf dem 
frueh aufgegebenen linken. Doch sind ueberhaupt die Landschaften noerdlich vom 
Apennin zu rasch von einer Nation an die andere gelangt, als dass eine 
dauerhafte Volksentwicklung sich hier haette gestalten koennen.
Weit wichtiger fuer die Geschichte wurde die grosse Ansiedelung der Tusker 
in dem Lande, das heute noch ihren Namen traegt. Moegen auch Ligurer oder Umbrer 
hier einstmals gewohnt haben, so sind doch ihre Spuren durch die etruskische 
Okkupation und Zivilisation so gut wie vollstaendig ausgetilgt worden. In diesem 
Gebiet, das am Meer von Pisae bis Tarquinii reicht und oestlich vom Apennin 
abgeschlossen wird, hat die etruskische Nationalitaet ihre bleibende Staette 
gefunden und mit grosser Zaehigkeit bis in die Kaiserzeit hinein sich behauptet. 
Die Nordgrenze des eigentlich tuskischen Gebietes machte der Arnus; das Gebiet 
von da nordwaerts bis zur Muendung der Macra und dem Apennin war streitiges 
Grenzland, bald ligurisch, bald etruskisch, und groessere Ansiedlungen gediehen 
deshalb daselbst nicht. Die Suedgrenze bildete anfangs wahrscheinlich der 
Ciminische Wald, eine Huegelkette suedlich von Viterbo, spaeterhin der 
Tiberstrom; es ward schon oben angedeutet, dass das Gebiet zwischen dem 
Ciminischen Gebirg und dem Tiber mit den Staedten Sutrium, Nepete, Falerii, 
Veii, Caere erst geraume Zeit spaeter als die noerdlicheren Distrikte, 
moeglicherweise erst im zweiten Jahrhundert Roms, von den Etruskern eingenommen 
zu sein scheint und dass die urspruengliche italische Bevoelkerung sich hier, 
namentlich in Falerii, wenn auch in abhaengigem Verhaeltnis behauptet haben 
muss.
Seitdem der Tiberstrom die Markscheide Etruriens gegen Umbrien und Latium 
bildete, mag hier im ganzen ein friedliches Verhaeltnis eingetreten sein und 
eine wesentliche Grenzverschiebung nicht stattgefunden haben, am wenigsten gegen 
die Latiner. So lebendig in den Roemern das Gefuehl lebte, dass der Etrusker 
ihnen fremd, der Latiner ihr Landsmann war, so scheinen sie doch vom rechten 
Ufer her weit weniger Ueberfall und Gefahr befuerchtet zu haben als zum Beispiel 
von den Stammesverwandten in Gabii und Alba; natuerlich, denn dort schuetzte 
nicht bloss die Naturgrenze des breiten Stromes, sondern auch der fuer Roms 
merkantile und politische Entwicklung folgenreiche Umstand, dass keine der 
maechtigeren etruskischen Staedte unmittelbar am Fluss lag wie am latinischen 
Ufer Rom. Dem Tiber am naechsten waren die Veienter, und sie waren es auch, mit 
denen Rom und Latium am haeufigsten in ernste Konflikte gerieten, namentlich um 
den Besitz von Fidenae, welches den Veientern auf dem linken Tiberufer, aehnlich 
wie auf dem rechten den Roemern das Ianiculum, als eine Art Brueckenkopf diente 
und bald in den Haenden der Latiner, bald in denen der Etrusker sich befand. 
Dagegen mit dem etwas entfernteren Caere war das Verhaeltnis im ganzen weit 
friedlicher und freundlicher, als es sonst unter Nachbarn in solchen Zeiten 
vorzukommen pflegt. Es gibt wohl schwankende und in die graueste Fernzeit 
gerueckte Sagen von Kaempfen zwischen Latium und Caere, wie denn der caeritische 
Koenig Mezentius ueber die Latiner grosse Siege erfochten und denselben einen 
Weinzins auferlegt haben soll; aber viel bestimmter als der einstmalige 
Fehdestand erhellt aus der Tradition ein vorzugsweise enges Verhaeltnis zwischen 
den beiden uralten Mittelpunkten des Handels- und Seeverkehrs in Latium und in 
Etrurien. Sichere Spuren von einem Vordringen der Etrusker ueber den Tiber 
hinaus auf dem Landweg mangeln ueberhaupt. Zwar werden in dem grossen 
Barbarenheer, das Aristodemos im Jahre 230 (524) der Stadt unter den Mauern von 
Kyme vernichtet, die Etrusker in erster Reihe genannt; indes selbst wenn man 
diese Nachricht als bis ins einzelne glaubwuerdig betrachtet, folgt daraus nur, 
dass die Etrusker an einem grossen Pluenderzuge teilnahmen. Weit wichtiger ist 
es, dass suedwaerts vom Tiber keine auf dem Landweg gegruendete etruskische 
Ansiedlung nachweisbar ist und dass namentlich von einer ernstlichen Bedraengung 
der latinischen Nation durch die Etrusker gar nichts wahrgenommen wird. Der 
Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung blieb den Roemern, 
soviel wir sehen, unangefochten. Was die Uebersiedlungen etruskischer 
Gemeinschaften nach Rom anlangt, so findet sich ein vereinzelter, aus tuskischen 
Annalen gezogener Bericht, dass eine tuskische Schar, welche Caelius Vivenna von 
Volsinii und nach dessen Untergang der treue Genosse desselben, Mastarna, 
angefuehrt habe, von dem letzteren nach Rom gefuehrt worden sei. Es mag dies 
zuverlaessig sein, wenngleich die Herleitung des Namens des caelischen Berges 
von diesem Caelius offenbar eine Philologenerfindung ist und nun gar der Zusatz, 
dass dieser Mastarna in Rom Koenig geworden sei unter dem Namen Servius Tullius, 
gewiss nichts ist als eine unwahrscheinliche Vermutung solcher Archaeologen, die 
mit dem Sagenparallelismus sich abgaben. Auf etruskische Ansiedlungen in Rom 
deutet weiter das "Tuskerquartier" unter dem Palatin.
Auch das kann schwerlich bezweifelt werden, dass das letzte 
Koenigsgeschlecht, das ueber die Roemer geherrscht hat, das der Tarquinier, aus 
Etrurien entsprossen ist, sei es nun aus Tarquinii, wie die Sage will, sei es 
aus Caere, wo das Familiengrab der Tarchnas vor kurzem aufgefunden worden ist; 
auch der in die Sage verflochtene Frauenname Tanaquil oder Tanchvil ist 
unlateinisch, dagegen in Etrurien gemein. Allein die ueberlieferte Erzaehlung, 
wonach Tarquinius der Sohn eines aus Korinth nach Tarquinii uebergesiedelten 
Griechen war und in Rom als Metoeke einwanderte, ist weder Geschichte noch Sage 
und die geschichtliche Kette der Ereignisse offenbar hier nicht bloss verwirrt, 
sondern voellig zerrissen. Wenn aus dieser Ueberlieferung ueberhaupt etwas mehr 
entnommen werden kann als die nackte und im Grunde gleichgueltige Tatsache, dass 
zuletzt ein Geschlecht tuskischer Abkunft das koenigliche Szepter in Rom 
gefuehrt hat, so kann darin nur liegen, dass diese Herrschaft eines Mannes 
tuskischer Herkunft ueber Rom weder als eine Herrschaft der Tusker oder einer 
tuskischen Gemeinde ueber Rom, noch umgekehrt als die Herrschaft Roms ueber 
Suedetrurien gefasst werden darf. In der Tat ist weder fuer die eine noch fuer 
die andere Annahme irgendein ausreichender Grund vorhanden; die Geschichte der 
Tarquinier spielt in Latium, nicht in Etrurien, und soweit wir sehen, hat 
waehrend der ganzen Koenigszeit Etrurien auf Rom weder in der Sprache noch in 
Gebraeuchen einen wesentlichen Einfluss geuebt oder gar die ebenmaessige 
Entwicklung des roemischen Staats oder des latinischen Bundes unterbrochen.
Die Ursache dieser relativen Passivitaet Etruriens gegen das latinische 
Nachbarland ist wahrscheinlich teils zu suchen in den Kaempfen der Etrusker mit 
den Kelten am Padus, den diese vermutlich erst nach der Vertreibung der Koenige 
in Rom ueberschritten, teils in der Richtung der etruskischen Nation auf 
Seefahrt und Meer- und Kuestenherrschaft, womit zum Beispiel die kampanischen 
Ansiedelungen entschieden zusammenhaengen und wovon im folgenden Kapitel weiter 
die Rede sein wird.
Die tuskische Verfassung beruht gleich der griechischen und latinischen auf 
der zur Stadt sich entwickelnden Gemeinde. Die fruehe Richtung der Nation aber 
auf Schiffahrt, Handel und Industrie scheint rascher, als es sonst in Italien 
der Fall gewesen ist, hier eigentlich staedtische Gemeinwesen ins Leben gerufen 
zu haben; zuerst von allen italischen Staedten wird in den griechischen 
Berichten Caere genannt. Dagegen finden wir die Etrusker im ganzen minder 
kriegstuechtig und kriegslustig als die Roemer und Sabeller; die unitalische 
Sitte, mit Soeldnern zu fechten, begegnet hier sehr frueh. Die aelteste 
Verfassung der Gemeinden muss in den allgemeinen Grundzuegen Aehnlichkeit mit 
der roemischen gehabt haben; Koenige oder Lucumonen herrschten, die aehnliche 
Insignien, also wohl auch aehnliche Machtfuelle besassen wie die roemischen; 
Vornehme und Geringe standen sich schroff gegenueber; fuer die Aehnlichkeit der 
Geschlechterordnung buergt die Analogie des Namensystems, nur dass bei den 
Etruskern die Abstammung von muetterlicher Seite weit mehr Beachtung findet als 
im roemischen Recht. Die Bundesverfassung scheint sehr lose gewesen zu sein. Sie 
umschloss nicht die gesamte Nation, sondern es waren die noerdlichen und die 
kampanischen Etrusker zu eigenen Eidgenossenschaften vereinigt ebenso wie die 
Gemeinden des eigentlichen Etrurien; jeder dieser Buende bestand aus zwoelf 
Gemeinden, die zwar eine Metropole, namentlich fuer den Goetterdienst, und ein 
Bundeshaupt oder vielmehr einen Oberpriester anerkannten, aber doch im 
wesentlichen gleichberechtigt gewesen zu sein scheinen und zum Teil wenigstens 
so maechtig, dass weder eine Hegemonie sich bilden noch die Zentralgewalt zur 
Konsolidierung gelangen konnte. Im eigentlichen Etrurien war die Metropole 
Volsinii; von den uebrigen Zwoelfstaedten desselben kennen wir durch sichere 
Ueberlieferung nur Perusia, Vetulonium, Volci und Tarquinii. Es ist indes ebenso 
selten, dass die Etrusker wirklich gemeinschaftlich handeln, als das Umgekehrte 
selten ist bei der latinischen Eidgenossenschaft; die Kriege fuehrt regelmaessig 
eine einzelne Gemeinde, die von ihren Nachbarn wen sie kann ins Interesse zieht, 
und wenn ausnahmsweise der Bundeskrieg beschlossen wird, so schliessen sich 
dennoch sehr haeufig einzelne Staedte aus - es scheint den etruskischen 
Konfoederationen mehr noch als den aehnlichen italischen Stammbuenden von Haus 
aus an einer festen und gebietenden Oberleitung gefehlt zu haben.
10. Kapitel
Die Hellenen in Italien Seeherrschaft der Tusker und Karthager
Nicht auf einmal wird es hell in der Voelkergeschichte des Altertums; und 
auch hier beginnt der Tag im Osten. Waehrend die italische Halbinsel noch in 
tiefes Werdegrauen eingehuellt liegt, ist in den Landschaften am oestlichen 
Becken des Mittelmeers bereits eine nach allen Seiten hin reich entwickelte 
Kultur ans Licht getreten; und das Geschick der meisten Voelker, in den ersten 
Stadien der Entwicklung an einem ebenbuertigen Bruder zunaechst den Meister und 
Herrn zu finden, ist in hervorragendem Masse auch den Voelkern Italiens zuteil 
geworden. Indes lag es in den geographischen Verhaeltnissen der Halbinsel, dass 
eine solche Einwirkung nicht zu Lande stattfinden konnte. Von der Benutzung des 
schwierigen Landwegs zwischen Italien und Griechenland in aeltester Zeit findet 
sich nirgends eine Spur. In das transalpinische Land freilich mochten von 
Italien aus schon in unvordenklich ferner Zeit Handelsstrassen fuehren: die 
aelteste Bernsteinstrasse erreichte von der Ostsee aus das Mittelmeer an der 
Pomuendung - weshalb in der griechischen Sage das Delta des Po als Heimat des 
Bernsteins erscheint -, und an diese Strasse schloss sich eine andere quer durch 
die Halbinsel ueber den Apennin nach Pisa fuehrende an; aber Elemente der 
Zivilisation konnten von dort her den Italikern nicht zukommen. Es sind die 
seefahrenden Nationen des Ostens, die nach Italien gebracht haben, was 
ueberhaupt in frueher Zeit von auslaendischer Kultur dorthin gelangt ist.
Das aelteste Kulturvolk am Mittelmeergestade, die Aegypter, fuhren noch 
nicht ueber Meer und haben daher auch auf Italien nicht eingewirkt. Ebensowenig 
aber kann dies von den Phoenikern behauptet werden. Allerdings waren sie es, die 
von ihrer engen Heimat am aeusseren Ostrand des Mittelmeers aus zuerst unter 
allen bekannten Staemmen auf schwimmenden Haeusern in dasselbe, anfangs des 
Fisch- und Muschelfangs, bald auch des Handels wegen, sich hinauswagten, die 
zuerst den Seeverkehr eroeffneten und in unglaublich frueher Zeit das Mittelmeer 
bis zu seinem aeussersten westlichen Ende befuhren. Fast an allen Gestaden 
desselben erscheinen vor den hellenischen phoenikische Seestationen: wie in 
Hellas selbst, auf Kreta und Kypros, in Aegypten, Libyen und Spanien, so auch im 
italischen Westmeer. Um ganz Sizilien herum, erzaehlt Thukydides, hatten, ehe 
die Griechen dorthin kamen, oder wenigstens, ehe sie dort in groesserer Anzahl 
sich festsetzten, die Phoeniker auf den Landspitzen und Inselchen ihre 
Faktoreien gegruendet, des Handels wegen mit den Eingeborenen, nicht um Land zu 
gewinnen. Allein anders verhaelt es sich mit dem italischen Festland. Von 
phoenikischen Niederlassungen daselbst ist bis jetzt nur eine einzige mit 
einiger Sicherheit nachgewiesen worden, eine punische Faktorei bei Caere, deren 
Andenken sich bewahrt hat teils in der Benennung der kleinen Ortschaft an der 
caeritischen Kueste Punicum, teils in dem zweiten Namen der Stadt Caere selbst, 
Agylla, welcher nicht, wie man fabelt, von den Pelasgern herruehrt, sondern 
phoenikisch ist und die "Rundstadt" bezeichnet, wie eben vom Ufer aus gesehen 
Caere sich darstellt. Dass diese Station und was von aehnlichen Gruendungen es 
an den Kuesten Italiens noch sonst gegeben haben mag, auf jeden Fall weder 
bedeutend noch von langem Bestande gewesen ist, beweist ihr fast spurloses 
Verschwinden; aber es liegt auch nicht der mindeste Grund vor, sie fuer aelter 
zu halten als die gleichartigen hellenischen Ansiedlungen an denselben Gestaden. 
Ein unveraechtliches Anzeichen davon, dass wenigstens Latium die kanaanitischen 
Maenner erst durch Vermittlung der Hellenen kennengelernt hat, ist ihre 
latinische, der griechischen entlehnte Benennung der Poener. Vielmehr fuehren 
alle aeltesten Beziehungen der Italiker zu der Zivilisation des Ostens 
entschieden nach Griechenland; und es laesst sich das Entstehen der 
phoenikischen Faktorei bei Caere, ohne auf die vorhellenische Periode 
zurueckzugehen, sehr wohl aus den spaeteren wohlbekannten Beziehungen des 
caeritischen Handelsstaats zu Karthago erklaeren. In der Tat lag, wenn man sich 
erinnert, dass die aelteste Schiffahrt wesentlich Kuestenfahrt war und blieb, 
den Phoenikern kaum eine Landschaft am Mittelmeer so fern wie der italische 
Kontinent. Sie konnten ihn nur entweder von der griechischen Westkueste oder von 
Sizilien aus erreichen; und es ist sehr glaublich, dass die hellenische Seefahrt 
frueh genug aufbluehte, um den Phoenikern in der Befahrung der Adriatischen wie 
der Tyrrhenischen See zuvorzukommen. Urspruenglichen unmittelbaren Einfluss der 
Phoeniker auf die Italiker anzunehmen, ist deshalb kein Grund vorhanden; auf die 
spaeteren Beziehungen der phoenikischen Seeherrschaft im westlichen Mittelmeer 
zu den italischen Anwohnern der Tyrrhenischen See wird die Darstellung 
zurueckkommen.
Allem Anschein nach sind es also die hellenischen Schiffer gewesen, die 
zuerst unter den Anwohnern des oestlichen Beckens des Mittelmeers die italischen 
Kuesten befuhren. Von den wichtigen Fragen indes, aus welcher Gegend und zu 
welcher Zeit die griechischen Seefahrer dorthin gelangt sind, laesst nur die 
erstere sich mit einiger Sicherheit und Vollstaendigkeit beantworten. Es war das 
aeolische und ionische Gestade Kleinasiens, wo zuerst der hellenische Seeverkehr 
sich grossartig entfaltete und von wo aus den Griechen wie das Innere des 
Schwarzen Meeres so auch die italischen Kuesten sich erschlossen. Der Namen des 
Ionischen Meeres, welcher den Gewaessern zwischen Epirus und Sizilien geblieben 
ist, und der der Ionischen Bucht, mit welchem Namen die Griechen frueher das 
Adriatische Meer bezeichneten, haben das Andenken an die einstmalige Entdeckung 
der Sued- und Ostkueste Italiens durch ionische Seefahrer bewahrt. Die aelteste 
griechische Ansiedlung in Italien, Kyme, ist dem Namen wie der Sage nach eine 
Gruendung der gleichnamigen Stadt an der anatolischen Kueste. Nach 
glaubwuerdiger hellenischer Ueberlieferung waren es die kleinasiatischen 
Phokaeer, die zuerst von den Hellenen die entferntere Westsee befuhren. Bald 
folgten auf den von den Kleinasiaten gefundenen Wegen andere Griechen nach: 
Ionier von Naxos und von Chalkis auf Euboea, Achaeer, Lokrer, Rhodier, 
Korinther, Megarer, Messener, Spartaner. Wie nach der Entdeckung Amerikas die 
zivilisierten Nationen Europas wetteiferten, dorthin zu fahren und dort sich 
niederzulassen; wie die Solidaritaet der europaeischen Zivilisation den neuen 
Ansiedlern inmitten der Barbaren deutlicher zum Bewusstsein kam als in ihrer 
alten Heimat, so war auch die Schiffahrt nach dem Westen und die Ansiedelung im 
Westland kein Sondergut einer einzelnen Landschaft oder eines einzelnen Stammes 
der Griechen, sondern Gemeingut der hellenischen Nation; und wie sich zu 
Nordamerikas Schoepfung englische und franzoesische, hollaendische und deutsche 
Ansiedlungen gemischt und durchdrungen haben, so ist auch das griechische 
Sizilien und "Grossgriechenland" aus den verschiedenartigsten hellenischen 
Stammschaften oft ununterscheidbar zusammengeschmolzen. Doch lassen sich, ausser 
einigen mehr vereinzelt stehenden Ansiedlungen, wie die der Lokrer mit ihren 
Pflanzstaedten Hipponion und Medama und die erst gegen Ende dieser Periode 
gegruendete Niederlassung der Phokaeer Hyele (Velia, Elea) sind, im ganzen drei 
Hauptgruppen unterscheiden: die unter dem Namen der chalkidischen Staedte 
zusammengefasste urspruenglich ionische, zu der in Italien Kyme mit den uebrigen 
griechischen Niederlassungen am Vesuv und Rhegion, in Sizilien Zankle (spaeter 
Messana), Naxos, Katane, Leontini, Himera zaehlen; die achaeische, wozu Sybaris 
und die Mehrzahl der grossgriechischen Staedte sich rechneten, und die dorische, 
welcher Syrakus, Gela, Akragas, ueberhaupt die Mehrzahl der sizilischen 
Kolonien, dagegen in Italien nur Taras (Tarentum) und dessen Pflanzstadt 
Herakleia angehoeren. Im ganzen ueberwiegt in der Einwanderung die aeltere 
hellenische Schicht der Ionier und der vor der dorischen Einwanderung im 
Peloponnes ansaessigen Staemme; von den Dorern haben sich vorzugsweise nur die 
Gemeinden gemischter Bevoelkerung, wie Korinth und Megara, die rein dorischen 
Landschaften dagegen nur in untergeordnetem Grade beteiligt; natuerlich, denn 
die Ionier waren ein altes Handels- und Schiffervolk, die dorischen Staemme aber 
sind erst verhaeltnismaessig spaet von ihren binnenlaendischen Bergen in die 
Kuestenlandschaften hinabgestiegen und zu allen Zeiten dem Seeverkehr ferner 
geblieben. Sehr bestimmt treten die verschiedenen Einwanderergruppen 
auseinander, besonders in ihrem Muenzfuss. Die phokaeischen Ansiedler praegen 
nach dem in Asien herrschenden babylonischen Fuss. Die chalkidischen Staedte 
folgen in aeltester Zeit dem aeginaeischen, das heisst dem urspruenglich im 
ganzen europaeischen Griechenland vorherrschenden und zwar zunaechst derjenigen 
Modifikation desselben, die wir dort auf Euboea wiederfinden. Die achaeischen 
Gemeinden muenzen auf korinthische, die dorischen endlich auf diejenige 
Waehrung, die Solon im Jahre 160 Roms (594) in Attika eingefuehrt hatte, nur 
dass Taras und Herakleia sich in wesentlichen Stuecken vielmehr nach der 
Waehrung ihrer achaeischen Nachbarn richten als nach der der sizilischen Dorer.
Die Zeitbestimmung der frueheren Fahrten und Ansiedlungen wird wohl fuer 
immer in tiefes Dunkel eingehuellt bleiben. Zwar eine gewisse Folge darin tritt 
auch fuer uns noch unverkennbar hervor. In der aeltesten Urkunde der Griechen, 
welche, wie der aelteste Verkehr mit dem Westen, den kleinasiatischen Ioniern 
eignet, in den Homerischen Gesaengen reicht der Horizont noch kaum ueber das 
oestliche Becken des Mittelmeers hinaus. Vom Sturm in die westliche See 
verschlagene Schiffer mochten von der Existenz eines Westlandes und etwa noch 
von dessen Meeresstrudeln und feuerspeienden Inselbergen die Kunde nach 
Kleinasien heimgebracht haben; allein zu der Zeit der Homerischen Dichtung 
mangelte selbst in derjenigen griechischen Landschaft, welche am fruehesten mit 
dem Westland in Verkehr trat, noch jede zuverlaessige Kunde von Sizilien und 
Italien; und die Maerchenerzaehler und Dichter des Ostens konnten, wie 
seinerzeit die okzidentalischen den fabelhaften Orient, ungestoert die leeren 
Raeume des Westens mit ihren luftigen Gestalten erfuellen. Bestimmter treten 
schon in den Hesiodischen Gedichten die Umrisse Italiens und Siziliens hervor; 
sie kennen aus beiden einheimische Namen von Voelkerschaften, Bergen und 
Staedten; doch ist ihnen Italien noch eine Inselgruppe. Dagegen in der gesamten 
nachhesiodischen Literatur erscheint Sizilien und selbst das gesamte Gestade 
Italiens als den Hellenen wenigstens im allgemeinen bekannt. Ebenso laesst die 
Reihenfolge der griechischen Ansiedlungen mit einiger Sicherheit sich bestimmen. 
Als die aelteste namhafte Ansiedlung im Westland galt offenbar schon dem 
Thukydides Kyme; und gewiss hat er nicht geirrt. Allerdings lag dem griechischen 
Schiffer mancher Landungsplatz naeher; allein vor den Stuermen wie vor den 
Barbaren war keiner so geschuetzt wie die Insel Ischia, auf der die Stadt 
urspruenglich lag; und dass solche Ruecksichten vor allem bei dieser Ansiedlung 
leiteten, zeigt selbst die Stelle noch, die man spaeter auf dem Festland dazu 
ausersah, die steile, aber geschuetzte Felsklippe, die noch heute den 
ehrwuerdigen Namen der anatolischen Mutterstadt traegt. Nirgends in Italien sind 
denn auch die Oertlichkeiten der kleinasiatischen Maerchen mit solcher 
Festigkeit und Lebendigkeit lokalisiert wie in der kymaeischen Landschaft, wo 
die fruehesten Westfahrer, jener Sagen von den Wundern des Westens voll, zuerst 
das Fabelland betraten und die Spuren der Maerchenwelt, in der sie zu wandeln 
meinten, in den Sirenenfelsen und dem zur Unterwelt fuehrenden Aornossee 
zurueckliessen. Wenn ferner in Kyme zuerst die Griechen Nachbarn der Italiker 
wurden, so erklaert es sich sehr einfach, weshalb der Name desjenigen italischen 
Stammes, der zunaechst um Kyme angesessen war, der Name der Opiker, von ihnen 
noch lange Jahrhunderte nachher fuer saemtliche Italiker gebraucht ward. Es ist 
ferner glaublich ueberliefert, dass die massenhafte hellenische Einwanderung in 
Unteritalien und Sizilien von der Niederlassung auf Kyme durch einen 
betraechtlichen Zwischenraum getrennt war und dass bei jener Einwanderung wieder 
die Ionier von Chalkis und von Naxos vorangingen und Naxos auf Sizilien die 
aelteste aller durch eigentliche Kolonisierung in Italien und Sizilien 
gegruendeten Griechenstaedte ist, worauf dann die achaeischen und dorischen 
Kolonisationen erst spaeter erfolgt sind.
Allein es scheint voellig unmoeglich, fuer diese Reihe von Tatsachen auch 
nur annaehernd sichere Jahreszahlen festzustellen. Die Gruendung der achaeischen 
Stadt Sybaris im Jahre 33 (721) und die der dorischen Stadt Taras im Jahre 46 
Roms (708) moegen die aeltesten Daten der italischen Geschichte sein, deren 
wenigstens ungefaehre Richtigkeit als ausgemacht angesehen werden kann. Um 
wieviel aber die Ausfuehrung der aelteren ionischen Kolonien jenseits dieser 
Epoche zurueckliege, ist ebenso ungewiss wie das Zeitalter der Entstehung der 
Hesiodischen und gar der Homerischen Gedichte. Wenn Herodot das Zeitalter Homers 
richtig bestimmt hat, so war Italien den Griechen ein Jahrhundert vor der 
Gruendung Roms (850) noch unbekannt; indes jene Ansetzung ist wie alle anderen 
der Lebenszeit Homers kein Zeugnis, sondern ein Schluss, und wer die Geschichte 
der italischen Alphabete sowie die merkwuerdige Tatsache erwaegt, dass den 
Italikern das Griechenvolk bekannt ward, bevor der hellenische Stammname 
aufgekommen war, und die Italiker ihre Bezeichnung der Hellenen von dem in 
Hellas frueh verschollenen Stamm der Grai oder Graeci entlehnten ^1, wird 
geneigt sein, den fruehesten Verkehr der Italiker mit den Griechen um ein 
bedeutendes hoeher hinaufzuruecken.
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^1 Ob der Name der Graeker urspruenglich aus dem epirotischen Binnenland 
und der Gegend von Dodone haftet oder vielmehr den frueher vielleicht bis an das 
Westmeer reichenden Aetolern eigen war, mag dahingestellt bleiben; er muss in 
ferner Zeit einem hervorragenden Stamm oder Komplex von Staemmen des 
eigentlichen Griechenlands eigen gewesen und von diesen auf die gesamte Nation 
uebergegangen sein. In den Hesiodischen Eoeen erscheint er als aelterer 
Gesamtname der Nation, jedoch mit offenbarer Absichtlichkeit beiseite geschoben 
und dem hellenischen untergeordnet, welcher letztere bei Homer noch nicht, wohl 
aber, ausser bei Hesiod, schon bei Archilochos um das Jahr 50 Roms (704) 
auftritt und recht wohl noch bedeutend frueher aufgekommen sein kann (M. L. 
Duncker, Geschichte des Altertums. Berlin 1852-57. Bd. 3, S. 18, 556). Also 
bereits vor dieser Zeit waren die Italiker mit den Griechen soweit bekannt, dass 
jener in Hellas frueh verschollene Name bei ihnen als Gesamtname der 
griechischen Nation blieb, auch als diese selbst andere Wege ging. Es ist dabei 
nur in der Ordnung, dass den Auslaendern die Zusammengehoerigkeit der 
hellenischen Staemme frueher und deutlicher zum Bewusstsein gekommen ist als 
diesen selbst, und daher die Gesamtbenennung hier schaerfer sich fixierte als 
dort, nicht minder, dass dieselbe nicht gerade den wohlbekannten 
naechstwohnenden Hellenen entnommen ward. Wie man es damit vereinigen will, dass 
noch ein Jahrhundert vor der Gruendung Roms Italien den kleinasiatischen 
Griechen voellig unbekannt war, ist schwer abzusehen. Von dem Alphabet wird 
unten die Rede sein; es ergibt dessen Geschichte vollkommen die gleichen 
Resultate. Man wird es vielleicht verwegen nennen, auf solche Beobachtungen hin 
die Herodotische Angabe ueber das Zeitalter Homers zu verwerfen; aber ist es 
etwa keine Kuehnheit, in Fragen dieser Art der Ueberlieferung zu folgen?
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Die Geschichte der italischen und sizilischen Griechen ist zwar kein Teil 
der italischen; die hellenischen Kolonisten des Westens blieben stets im engsten 
Zusammenhang mit der Heimat und hatten teil an den Nationalfesten und Rechten 
der Hellenen. Doch ist es auch fuer Italien wichtig, den verschiedenen Charakter 
der griechischen Ansiedlungen daselbst zu bezeichnen und wenigstens gewisse 
Grundzuege hervorzuheben, durch die der verschiedenartige Einfluss der 
griechischen Kolonisierung auf Italien wesentlich bedingt worden ist.
Unter allen griechischen Ansiedlungen die intensivste und in sich am 
meisten geschlossene war diejenige, aus der der Achaeische Staedtebund 
hervorging, welchen die Staedte Siris, Pandosia, Metabus oder Metapontion, 
Sybaris mit seinen Pflanzstaedten Poseidonia und Laos, Kroton, Kaulonia, Temesa, 
Terina und Pyxus bildeten. Diese Kolonisten gehoerten, im grossen und ganzen 
genommen, einem griechischen Stamm an, der an seinem eigentuemlichen, dem 
dorischen naechst verwandten Dialekt sowie nicht minder, anstatt des sonst 
allgemein in Gebrauch gekommenen juengeren Alphabets, lange Zeit an der 
altnationalen hellenischen Schreibweise festhielt, und der seine besondere 
Nationalitaet den Barbaren wie den andern Griechen gegenueber in einer festen 
buendischen Verfassung bewahrte. Auch auf diese italischen Achaeer laesst sich 
anwenden, was Polybios von der achaeischen Symmachie im Peloponnes sagt: "nicht 
allein in eidgenoessischer und freundschaftlicher Gemeinschaft leben sie, 
sondern sie bedienen sich auch gleicher Gesetze, gleicher Gewichte, Masse und 
Muenzen sowie derselben Vorsteher, Ratmaenner und Richter".
Dieser Achaeische Staedtebund war eine eigentliche Kolonisation. Die 
Staedte waren ohne Haefen - nur Kroton hatte eine leidliche Reede - und ohne 
Eigenhandel; der Sybarite ruehmte sich, zu ergrauen zwischen den Bruecken seiner 
Lagunenstadt, und Kauf und Verkauf besorgten ihm Milesier und Etrusker. Dagegen 
besassen die Griechen hier nicht bloss die Kuestensaeume, sondern herrschten von 
Meer zu Meer in dem "Wein-" und "Rinderland" (Oinotria, Italia) oder der 
"grossen Hellas"; die eingeborene ackerbauende Bevoelkerung musste in Klientel 
oder gar in Leibeigenschaft ihnen wirtschaften und zinsen. Sybaris - seiner Zeit 
die groesste Stadt Italiens - gebot ueber vier barbarische Staemme und 
fuenfundzwanzig Ortschaften und konnte am andern Meer Laos und Poseidonia 
gruenden; die ueberschwenglich fruchtbaren Niederungen des Krathis und Bradanos 
warfen den Sybariten und Metapontinern ueberreichen Ertrag ab - vielleicht ist 
hier zuerst Getreide zur Ausfuhr gebaut worden. Von der hohen Bluete, zu welcher 
diese Staaten in unglaublich kurzer Zeit gediehen, zeugen am lebendigsten die 
einzigen auf uns gekommenen Kunstwerke dieser italischen Achaeer: ihre Muenzen 
von strenger, altertuemlich schoener Arbeit - ueberhaupt die fruehesten 
Denkmaeler von Kunst und Schrift in Italien, deren Praegung erweislich im Jahre 
174 der Stadt (580) bereits begonnen hatte. Diese Muenzen zeigen, dass die 
Achaeer des Westens nicht bloss teilnahmen an der eben um diese Zeit im 
Mutterlande herrlich sich entwickelnden Bildnerkunst, sondern in der Technik 
demselben wohl gar ueberlegen waren; denn statt der dicken, oft nur einseitig 
gepraegten und regelmaessig schriftlosen Silberstuecke, welche um diese Zeit in 
dem eigentlichen Griechenland wie bei den italischen Dorern ueblich waren, 
schlugen die italischen Achaeer mit grosser und selbstaendiger Geschicklichkeit 
aus zwei gleichartigen, teils erhaben teils vertieft geschnittenen Stempeln 
grosse duenne, stets mit Aufschrift versehene Silbermuenzen, deren sorgfaeltig 
vor der Falschmuenzerei jener Zeit - Plattierung geringen Metalls mit duennen 
Silberblaettern - sich schuetzende Praegweise den wohlgeordneten Kulturstaat 
verraet.
Dennoch trug diese schnelle Bluete keine Frucht. In der muehelosen, weder 
durch kraeftige Gegenwehr der Eingeborenen noch durch eigene schwere Arbeit auf 
die Probe gestellten Existenz versagte sogar den Griechen frueh die Spannkraft 
des Koerpers und des Geistes. Keiner der glaenzenden Namen der griechischen 
Kunst und Literatur verherrlicht die italischen Achaeer, waehrend Sizilien deren 
unzaehlige, auch in Italien das chalkidische Rhegion den Ibykos, das dorische 
Tarent den Archytas nennen kann; bei diesem Volk, wo stets sich am Herde der 
Spiess drehte, gedieh nichts von Haus aus als der Faustkampf. Tyrannen liess die 
strenge Aristokratie nicht aufkommen, die in den einzelnen Gemeinden frueh ans 
Ruder gekommen war und im Notfall an der Bundesgewalt einen sicheren Rueckhalt 
fand: wohl aber drohte die Verwandlung der Herrschaft der Besten in eine 
Herrschaft der Wenigen, vor allem, wenn die bevorrechteten Geschlechter in den 
verschiedenen Gemeinden sich untereinander verbuendeten und gegenseitig sich 
aushalfen. Solche Tendenzen beherrschten die durch den Namen des Pythagoras 
bezeichnete solidarische Verbindung der "Freunde", sie gebot, die herrschende 
Klasse "gleich den Goettern zu verehren", die dienende "gleich den Tieren zu 
unterwerfen", und rief durch solche Theorie und Praxis eine furchtbare Reaktion 
hervor, welche mit der Vernichtung der pythagoreischen "Freunde" und mit der 
Erneuerung der alten Bundesverfassung endigte. Allein rasende Parteifehden, 
Massenerhebungen der Sklaven, soziale Missstaende aller Art, praktische 
Anwendung unpraktischer Staatsphilosophie, kurz alle Uebel der entsittlichten 
Zivilisation hoerten nicht auf, in den achaeischen Gemeinden zu wueten, bis ihre 
politische Macht darueber zusammenbrach.
Es ist danach nicht zu verwundern, dass fuer die Zivilisation Italiens die 
daselbst angesiedelten Achaeer minder einflussreich gewesen sind als die 
uebrigen griechischen Niederlassungen. ueber die politischen Grenzen hinaus 
ihren Einfluss zu erstrecken, lag diesen Ackerbauern ferner als den 
Handelsstaaten; innerhalb ihres Gebiets verknechteten sie die Eingeborenen und 
zertraten die Keime einer nationalen Entwicklung, ohne doch den Italikern durch 
vollstaendige Hellenisierung eine neue Bahn zu eroeffnen. So ist in Sybaris und 
Metapont, in Kroton und Poseidonia das griechische Wesen, das sonst allen 
politischen Missgeschicken zum Trotz sich lebenskraeftig zu behaupten wusste, 
schneller, spur- und ruhmloser verschwunden als in irgendeinem anderen Gebiet, 
und die zwiesprachigen Mischvoelker, die spaeterhin aus den Truemmern der 
eingeborenen Italiker und der Achaeer und den juengeren Einwanderern 
sabellischer Herkunft hervorgingen, sind zu rechtem Gedeihen ebensowenig 
gelangt. Indes, diese Katastrophe gehoert der Zeit nach in die folgende Periode.
Anderer Art und von anderer Wirkung auf Italien waren die Niederlassungen 
der uebrigen Griechen. Auch sie verschmaehten den Ackerbau und Landgewinn 
keineswegs; es war nicht die Weise der Hellenen, wenigstens seit sie zu ihrer 
Kraft gekommen waren, sich im Barbarenland nach phoenikischer Art an einer 
befestigten Faktorei genuegen zu lassen. Aber wohl waren alle diese Staedte 
zunaechst und vor allem des Handels wegen begruendet und darum denn auch, ganz 
abweichend von den achaeischen, durchgaengig an den besten Haefen und 
Landungsplaetzen angelegt. Die Herkunft, die Veranlassung und die Epoche dieser 
Gruendungen waren mannigfach verschieden; dennoch bestand zwischen ihnen eine 
gewisse Gemeinschaft - so in dem allen jenen Staedten gemeinsamen Gebrauch 
gewisser moderner Formen des Alphabets ^2 und selbst in dem Dorismus der 
Sprache, der auch in diejenigen Staedte frueh eindrang, die, wie zum Beispiel 
Kyme ^3, von Haus aus den weichen ionischen Dialekt sprachen. Fuer die 
Entwicklung Italiens sind diese Niederlassungen in sehr verschiedenem Grade 
wichtig geworden; es genuegt hier, derjenigen zu gedenken, welche entscheidend 
in die Schicksale der Staemme Italiens eingegriffen haben, des dorischen Tarent 
und des ionischen Kyme.
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^2 So sind die drei altorientalischen Formen des i, l und r, fuer die als 
leicht zu verwechseln mit den Formen des s, g und p schon frueh die Zeichen 
vorgeschlagen worden sind, in den achaeischen Kolonien entweder ausschliesslich 
oder doch sehr vorwiegend in Gebrauch geblieben, waehrend die uebrigen Griechen 
Italiens und Siziliens ohne Unterschied des Stammes sich ausschliesslich oder 
doch sehr vorwiegend der juengeren Formen bedient haben.
^3 So zum Beispiel heisst es auf einem kymaeischen Tongefaess Tataies emi 
leyqthos. Fos d'an me klephsei th?phlos estai.
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Den Tarentinern ist unter allen hellenischen Ansiedlungen in Italien die 
glaenzendste Rolle zugefallen. Der vortreffliche Hafen, der einzige gute an der 
ganzen Suedkueste, machte ihre Stadt zum natuerlichen Entrepot fuer den 
sueditalienischen Handel, ja sogar fuer einen Teil des Verkehrs auf dem 
Adriatischen Meer. Der reiche Fischfang in dem Meerbusen, die Erzeugung und 
Verarbeitung der vortrefflichen Schafwolle sowie deren Faerbung mit dem Saft der 
tarentinischen Purpurschnecke, die mit der tyrischen wetteifern konnte - beide 
Industrien hierher eingebuergert aus dem kleinasiatischen Miletos -, 
beschaeftigten Tausende von Haenden und fuegten zu dem Zwischen- noch den 
Ausfuhrhandel hinzu. Die in groesserer Menge als irgendwo sonst im griechischen 
Italien und ziemlich zahlreich selbst in Gold geschlagenen Muenzen sind noch 
heute redende Beweise des ausgebreiteten und lebhaften tarentinischen Verkehrs. 
Schon in dieser Epoche, wo Tarent noch mit Sybaris um den ersten Rang unter den 
unteritalischen Griechenstaedten rang, muessen seine ausgedehnten 
Handelsverbindungen sich angeknuepft haben; indes auf eine wesentliche 
Erweiterung ihres Gebietes nach Art der achaeischen Staedte scheinen die 
Tarentiner nie mit dauerndem Erfolg ausgegangen zu sein.
Wenn also die oestlichste der griechischen Ansiedlungen in Italien rasch 
und glaenzend sich emporhob, so gediehen die noerdlichsten derselben am Vesuv zu 
bescheidnerer Bluete. Hier waren von der fruchtbaren Insel Aenaria (Ischia) aus 
die Kymaeer auf das Festland hinuebergegangen und hatten auf einem Huegel hart 
am Meere eine zweite Heimat erbaut, von wo aus der Hafenplatz Dikaearchia 
(spaeter Puteoli), und weiter die "Neustadt" Neapolis gegruendet wurden. Sie 
lebten, wie ueberhaupt die chalkidischen Staedte in Italien und Sizilien, nach 
den Gesetzen, welche Charondas von Katane (um 100 650) festgestellt hatte, in 
einer demokratischen, jedoch durch hohen Zensus gemaessigten Verfassung, welche 
die Macht in die Haende eines aus den Reichsten erlesenen Rates von Mitgliedern 
legte - eine Verfassung, die sich bewaehrte und im ganzen von diesen Staedten 
Usurpatoren wie Poebeltyrannei fern hielt. Wir wissen wenig von den aeusseren 
Verhaeltnissen dieser kampanischen Griechen. Sie blieben, sei es aus Zwang oder 
aus freier Wahl, mehr noch als die Tarentiner beschraenkt auf einen engen 
Bezirk; indem sie von diesem aus nicht erobernd und unterdrueckend gegen die 
Eingeborenen auftraten, sondern friedlich mit ihnen handelten und verkehrten, 
erschufen sie sich selbst eine gedeihliche Existenz und nahmen zugleich den 
ersten Platz unter den Missionaren der griechischen Zivilisation in Italien ein.
Wenn zu beiden Seiten der rheginischen Meerenge teils auf dem Festlande die 
ganze suedliche und die Westkueste bis zum Vesuv, teils die groessere oestliche 
Haelfte der sizilischen Insel griechisches Land war, so gestalteten dagegen auf 
der italischen Westkueste nordwaerts vom Vesuv und auf der ganzen Ostkueste die 
Verhaeltnisse sich wesentlich anders. An dem dem Adriatischen Meer zugewandten 
italischen Gestade entstanden griechische Ansiedlungen nirgends; womit die 
verhaeltnismaessig geringere Anzahl und untergeordnete Bedeutung der 
griechischen Pflanzstaedte auf dem gegenueberliegenden illyrischen Ufer und den 
zahlreichen demselben vorliegenden Inseln augenscheinlich zusammenhaengt. Zwar 
wurden auf dem Griechenland naechsten Teil dieser Kueste zwei ansehnliche 
Kaufstaedte, Epidamnos oder Dyrrhachion (jetzt Durazzo; 127 587) und Apollonia 
(bei Avlona; um 167 627) noch waehrend der roemischen Koenigsherrschaft 
gegruendet; aber weiter noerdlich ist, mit Ausnahme etwa der nicht bedeutenden 
Niederlassung auf Schwarzkerkyra (Curzola; um 174? 580) keine alte griechische 
Ansiedlung nachzuweisen. Es ist noch nicht hinreichend aufgeklaert, warum die 
griechische Kolonisierung so duerftig gerade nach dieser Seite hin auftrat, 
wohin doch die Natur selbst die Hellenen zu weisen schien und wohin in der Tat 
seit aeltester Zeit von Korinth und mehr noch von der nicht lange nach Rom (um 
44 710) gegruendeten Ansiedlung auf Kerkyra (Korfu) aus ein Handelszug bestand, 
dessen Entrepots auf der italischen Kueste die Staedte an der Pomuendung, Spina 
und Atria, waren. Die Stuerme der Adriatischen See, die Unwirtlichkeit 
wenigstens der illyrischen Kuesten, die Wildheit der Eingeborenen reichen 
offenbar allein nicht aus, um diese Tatsache zu erklaeren. Aber fuer Italien ist 
es von den wichtigsten Folgen gewesen, dass die von Osten kommenden Elemente der 
Zivilisation nicht zunaechst auf seine oestlichen Landschaften einwirkten, 
sondern erst aus den westlichen in diese gelangten. Selbst in den Handelsverkehr 
teilte sich mit Korinth und Kerkyra die oestlichste Kaufstadt 
Grossgriechenlands, das dorische Tarent, das durch den Besitz von Hydrus 
(Otranto) den Eingang in das Adriatische Meer auf der italischen Seite 
beherrschte. Da ausser den Haefen an der Pomuendung an der ganzen Ostkueste 
nennenswerte Emporien in jener Zeit nicht bestanden - Ankons Aufbluehen faellt 
in weit spaetere Zeit und noch spaeter das Emporkommen von Brundisium -, ist es 
wohl begreiflich, dass die Schiffer von Epidamnos und Apollonia haeufig in 
Tarent loeschten. Auch auf dem Landwege verkehrten die Tarentiner vielfach mit 
Apulien; auf sie geht zurueck, was sich von griechischer Zivilisation im 
Suedosten Italiens vorfindet. Indes fallen in diese Zeit davon nur die ersten 
Anfaenge; der Hellenismus Apuliens entwickelte sich erst in einer spaeteren 
Epoche.
Dass dagegen die Westkueste Italiens auch noerdlich vom Vesuv in aeltester 
Zeit von den Hellenen befahren worden ist und auf den Inseln und Landspitzen 
hellenische Faktoreien bestanden, laesst sich nicht bezweifeln. Wohl das 
aelteste Zeugnis dieser Fahrten ist die Lokalisierung der Odysseussage an den 
Kuesten des Tyrrhenischen Meeres ^4. Wenn man in den Liparischen Inseln die des 
Aeolos wiederfand, wenn man am Lacinischen Vorgebirge die Insel der Kalypso, am 
Misenischen die der Sirenen, am Circeischen die der Kirke wies, wenn man das 
ragende Grab des Elpenor in dem steilen Vorgebirge von Tarracina erkannte, wenn 
bei Caieta und Formiae die Laestrygonen hausen, wenn die beiden Soehne des 
Odysseus und der Kirke, Agrios, das heisst der Wilde, und Latinos, im "innersten 
Winkel der heiligen Inseln" die Tyrrhener beherrschen oder in einer juengeren 
Fassung Latinus der Sohn des Odysseus und der Kirke, Auson der Sohn des Odysseus 
und der Kalypso heisst, so sind das alte Schiffmaerchen der ionischen Seefahrer, 
welche der lieben Heimat auf der Tyrrhenischen See gedachten, und dieselbe 
herrliche Lebendigkeit der Empfindung, wie sie in dem ionischen Gedicht von den 
Fahrten des Odysseus waltet, spricht auch noch aus der frischen Lokalisierung 
derselben Sage bei Kyme selbst und in dem ganzen Fahrbezirk der kymaeischen 
Schiffer.
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^4 Die aeltesten griechischen Schriften, in denen uns diese tyrrhenische 
Odysseussage erscheint, sind die Hesiodische 'Theogonie' in einem ihrer 
juengeren Abschnitte und sodann die Schriftsteller aus der Zeit kurz vor 
Alexander, Ephoros, aus dem der sogenannte Skymnos geflossen ist, und der 
sogenannte Skylax. Die erste dieser Quellen gehoert einer Zeit an, wo Italien 
den Griechen noch als Inselgruppe galt, und ist also sicher sehr alt; und es 
kann danach die Entstehung dieser Sagen im ganzen mit Sicherheit in die 
roemische Koenigszeit gesetzt werden.
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Andere Spuren dieser aeltesten Fahrten sind die griechischen Namen der 
Insel Aethalia (Ilva, Elba), die naechst Aenaria zu den am fruehesten von 
Griechen besetzten Plaetzen zu gehoeren scheint, und vielleicht auch des 
Hafenplatzes Telamon in Etrurien; ferner die beiden Ortschaften an der 
caeritischen Kueste Pyrgi (bei S. Severa) und Alsion (bei Palo), wo nicht bloss 
die Namen unverkennbar auf griechischen Ursprung deuten, sondern auch die 
eigentuemliche, von den caeritischen und ueberhaupt den etruskischen Stadtmauern 
sich wesentlich unterscheidende Architektur der Mauern von Pyrgi. Aethalia, "die 
Feuerinsel", mit ihren reichen Kupfer- und besonders Eisengruben mag in diesem 
Verkehr die erste Rolle gespielt und hier die Altsiedlung der Fremden wie ihr 
Verkehr mit den Eingeborenen seinen Mittelpunkt gehabt haben; um so mehr als das 
Schmelzen der Erze auf der kleinen und nicht waldreichen Insel ohne Verkehr mit 
dem Festland nicht geschehen konnte. Auch die Silbergruben von Populonia auf der 
Elba gegenueberliegenden Landspitze waren vielleicht schon den Griechen bekannt 
und von ihnen in Betrieb genommen.
Wenn die Fremden, wie in jenen Zeiten immer, neben dem Handel auch dem See- 
und Landraub obliegend, ohne Zweifel es nicht versaeumten, wo die Gelegenheit 
sich bot, die Eingeborenen zu brandschatzen und sie als Sklaven fortzufuehren, 
so uebten auch die Eingeborenen ihrerseits das Vergeltungsrecht aus; und dass 
die Latiner und Tyrrhener dies mit groesserer Energie und besserem Glueck getan 
haben als ihre sueditalischen Nachbarn, zeigen nicht bloss jene Sagen an, 
sondern vor allem der Erfolg. In diesen Gegenden gelang es den Italikern, sich 
der Fremdlinge zu erwehren und nicht bloss Herren ihrer eigenen Kaufstaedte und 
Kaufhaefen zu bleiben oder doch bald wieder zu werden, sondern auch Herren ihrer 
eigenen See. Dieselbe hellenische Invasion, welche die sueditalischen Staemme 
erdrueckte und denationalisierte, hat die Voelker Mittelitaliens, freilich sehr 
wider den Willen der Lehrmeister, zur Seefahrt und zur Staedtegruendung 
angeleitet. Hier zuerst muss der Italiker das Floss und den Nachen mit der 
phoenikischen und griechischen Rudergaleere vertauscht haben. Hier zuerst 
begegnen grosse Kaufstaedte, vor allem Caere im suedlichen Etrurien und Rom am 
Tiber, die, nach den italischen Namen wie nach der Lage in einiger Entfernung 
vom Meere zu schliessen, eben wie die ganz gleichartigen Handelsstaedte an der 
Pomuendung, Spina und Atria, und weiter suedlich Ariminum, sicher keine 
griechischen, sondern italische Gruendungen sind. Den geschichtlichen Verlauf 
dieser aeltesten Reaktion der italischen Nationalitaet gegen fremden Eingriff 
darzulegen sind wir begreiflicherweise nicht imstande; wohl aber laesst es noch 
sich erkennen, was fuer die weitere Entwicklung Italiens von der groessten 
Bedeutung ist, dass diese Reaktion in Latium und im suedlichen Etrurien einen 
andern Gang genommen hat als in der eigentlichen tuskischen und den sich daran 
anschliessenden Landschaften.
Schon die Sage setzt in bezeichnender Weise dem "wilden Tyrrhener" den 
Latiner entgegen und dem unwirtlichen Strande der Volsker das friedliche Gestade 
an der Tibermuendung. Aber nicht das kann hiermit gemeint sein, dass man die 
griechische Kolonisierung in einigen Landschaften Mittelitaliens geduldet, in 
andern nicht zugelassen haette. Nordwaerts vom Vesuv hat ueberhaupt in 
geschichtlicher Zeit nirgends eine unabhaengige griechische Gemeinde bestanden, 
und wenn Pyrgi dies einmal gewesen ist, so muss es doch schon vor dem Beginn 
unserer Ueberlieferung in die Haende der Italiker, das heisst der Caeriten 
zurueckgekehrt sein. Aber wohl ward in Suedetrurien, in Latium und ebenso an der 
Ostkueste der friedliche Verkehr mit den fremden Kaufleuten geschuetzt und 
gefoerdert, was anderswo nicht geschah. Vor allem merkwuerdig ist die Stellung 
von Caere. "Die Caeriten", sagt Strabon, "galten viel bei den Hellenen wegen 
ihrer Tapferkeit und Gerechtigkeit, und weil sie, so maechtig sie waren, des 
Raubes sich enthielten." Nicht der Seeraub ist gemeint, den der caeritische 
Kaufmann wie jeder andere sich gestattet haben wird; sondern Caere war eine Art 
von Freihafen fuer die Phoeniker wie fuer die Griechen. Wir haben der 
phoenikischen Station - spaeter Punicum genannt - und der beiden von Pyrgi und 
Alsion bereits gedacht; diese Haefen waren es, die zu berauben die Caeriten sich 
enthielten, und ohne Zweifel war es eben dies, wodurch Caere, das nur eine 
schlechte Reede besitzt und keine Gruben in der Naehe hat, so frueh zu hoher 
Bluete gelangt ist und fuer den aeltesten griechischen Handel noch groessere 
Bedeutung gewonnen hat als die von der Natur zu Emporien bestimmten Staedte der 
Italiker an den Muendungen des Tiber und des Po. Die hier genannten Staedte sind 
es, welche in uraltem religioesen Verkehr mit Griechenland erscheinen. Der erste 
unter allen Barbaren, der den olympischen Zeus beschenkte, war der tuskische 
Koenig Arimnos, vielleicht ein Herr von Ariminum. Spina und Caere hatten in dem 
Tempel des delphischen Apollon wie andere mit dem Heiligtum in regelmaessigem 
Verkehr stehende Gemeinden ihre eigenen Schatzhaeuser; und mit der aeltesten 
caeritischen und roemischen Ueberlieferung ist das delphische Heiligtum sowohl 
wie das kymaeische Orakel verflochten. Diese Staedte, wo die Italiker friedlich 
schalteten und mit dem fremden Kaufmann freundlich verkehrten, wurden vor allen 
reich und maechtig und wie fuer die hellenischen Waren so auch fuer die Keime 
der hellenischen Zivilisation die rechten Stapelplaetze.
Anders gestalteten sich die Verhaeltnisse bei den "wilden Tyrrhenern". 
Dieselben Ursachen, die in der latinischen und in den vielleicht mehr unter 
etruskischer Suprematie stehenden als eigentlich etruskischen Landschaften am 
rechten Tiberufer und am unteren Po zur Emanzipierung der Eingeborenen von der 
fremden Seegewalt gefuehrt hatten, entwickelten in dem eigentlichen Etrurien, 
sei es aus anderen Ursachen, sei es infolge des verschiedenartigen, zu Gewalttat 
und Pluenderung hinneigenden Nationalcharakters, den Seeraub und die eigene 
Seemacht. Man begnuegte sich hier nicht, die Griechen aus Aethalia und Populonia 
zu verdraengen; auch der einzelne Kaufmann ward, wie es scheint, hier nicht 
geduldet, und bald durchstreiften sogar etruskische Kaper weithin die See und 
machten den Namen der Tyrrhener zum Schrecken der Griechen - nicht ohne Ursache 
galt diesen der Enterhaken als eine etruskische Erfindung und nannten die 
Griechen das italische Westmeer das Meer der Tusker. Wie rasch und ungestuem 
diese wilden Korsaren, namentlich im Tyrrhenischen Meere, um sich griffen, zeigt 
am deutlichsten ihre Festsetzung an der latinischen und kampanischen Kueste. 
Zwar behaupteten im eigentlichen Latium sich die Latiner und am Vesuv sich die 
Griechen; aber zwischen und neben ihnen geboten die Etrusker in Antium wie in 
Surrentum. Die Volsker traten in die Klientel der Etrusker ein; aus ihren 
Waldungen bezogen diese die Kiele ihrer Galeeren, und wenn dem Seeraub der 
Antiaten erst die roemische Okkupation ein Ende gemacht hat, so begreift man es 
wohl, warum den griechischen Schiffern das Gestade der suedlichen Volsker das 
laestrygonische hiess. Die hohe Landspitze von Sorrent, mit dem noch steileren, 
aber hafenlosen Felsen von Capri eine rechte, inmitten der Buchten von Neapel 
und Salern in die Tyrrhenische See hinausschauende Korsarenwarte, wurde frueh 
von den Etruskern in Besitz genommen. Sie sollen sogar in Kampanien einen 
eigenen Zwoelfstaedtebund gegruendet haben und etruskisch redende Gemeinden 
haben hier noch in vollkommen historischer Zeit im Binnenlande bestanden; 
wahrscheinlich sind diese Ansiedlungen mittelbar ebenfalls aus der Seeherrschaft 
der Etrusker im kampanischen Meer und aus ihrer Rivalitaet mit den Kymaeern am 
Vesuv hervorgegangen. Indes beschraenkten die Etrusker sich keineswegs auf Raub 
und Pluenderung. Von ihrem friedlichen Verkehr mit griechischen Staedten zeugen 
namentlich die Gold- und Silbermuenzen, die wenigstens vom Jahre 200 der Stadt 
(550) an die etruskischen Staedte, besonders Populonia, nach griechischem Muster 
und auf griechischen Fuss geschlagen haben; dass dieselben nicht den 
grossgriechischen, sondern vielmehr attischen, ja kleinasiatischen Stempeln 
nachgepraegt wurden, ist uebrigens wohl auch ein Fingerzeig fuer die feindliche 
Stellung der Etrusker zu den italischen Griechen. In der Tat befanden sie sich 
fuer den Handel in der guenstigsten Stellung und in einer weit vorteilhafteren 
als die Bewohner von Latium. Von Meer zu Meer wohnend geboten sie am westlichen 
ueber den grossen italischen Freihafen, am oestlichen ueber die Pomuendung und 
das Venedig jener Zeit, ferner ueber die Landstrasse, die seit alter Zeit von 
Pisa am Tyrrhenischen nach Spina am Adriatischen Meere fuehrte, dazu in 
Sueditalien ueber die reichen Ebenen von Capua und Nola. Sie besassen die 
wichtigsten italischen Ausfuhrartikel, das Eisen von Aethalia, das 
volaterranische und kampanische Kupfer, das Silber von Populonia, ja den von der 
Ostsee ihnen zugefuehrten Bernstein. Unter dem Schutze ihrer Piraterie, 
gleichsam einer rohen Navigationsakte, musste ihr eigener Handel emporkommen; 
und es kann ebensowenig befremden, dass in Sybaris der etruskische und 
milesische Kaufmann konkurrierten, als dass aus jener Verbindung von Kaperei und 
Grosshandel der mass- und sinnlose Luxus entsprang, in welchem Etruriens Kraft 
frueh sich selber verzehrt hat.
Wenn also in Italien die Etrusker und, obgleich in minderem Grade, die 
Latiner den Hellenen abwehrend und zum Teil feindlich gegenueberstanden, so 
griff dieser Gegensatz gewissermassen mit Notwendigkeit in diejenige Rivalitaet 
ein, die damals Handel und Schiffahrt auf dem Mittellaendischen Meere vor allem 
beherrschte: in die Rivalitaet der Phoeniker und der Hellenen. Es ist nicht 
dieses Orts, im einzelnen darzulegen, wie waehrend der roemischen Koenigszeit 
diese beiden grossen Nationen an allen Gestaden des Mittelmeeres, in 
Griechenland und Kleinasien selbst, auf Kreta und Kypros, an der afrikanischen, 
spanischen und keltischen Kueste miteinander um die Oberherrschaft rangen; 
unmittelbar auf italischem Boden wurden diese Kaempfe nicht gekaempft, aber die 
Folgen derselben doch auch in Italien tief und nachhaltig empfunden. Die frische 
Energie und die universellere Begabung des juengeren Nebenbuhlers war anfangs 
ueberall im Vorteil; die Hellenen entledigten sich nicht bloss der phoenikischen 
Faktoreien in ihrer europaeischen und asiatischen Heimat, sondern verdraengten 
die Phoeniker auch von Kreta und Kypros, fassten Fuss in Aegypten und Kyrene und 
bemaechtigten sich Unteritaliens und der groesseren oestlichen Haelfte der 
sizilischen Insel. Ueberall erlagen die kleinen phoenikischen Handelsplaetze der 
energischeren griechischen Kolonisation. Schon ward auch im westlichen Sizilien 
Selinus (126 628) und Akragas (174 580) gegruendet, schon von den kuehnen 
kleinasiatischen Phokaeern die entferntere Westsee befahren, an dem keltischen 
Gestade Massalia erbaut (um 150 600) und die spanische Kueste erkundet. Aber 
ploetzlich, um die Mitte des zweiten Jahrhunderts, stockt der Fortschritt der 
hellenischen Kolonisation: und es ist kein Zweifel, dass die Ursache dieses 
Stockens der Aufschwung war, den gleichzeitig, offenbar infolge der von den 
Hellenen dem gesamten phoenikischen Stamme drohenden Gefahr, die maechtigste 
ihrer Staedte in Libyen, Karthago nahm. War die Nation, die den Seeverkehr auf 
dem Mittellaendischen Meere eroeffnet hatte, durch den juengeren Rivalen auch 
bereits verdraengt aus der Alleinherrschaft ueber die Westsee, dem Besitze 
beider Verbindungsstrassen zwischen dem oestlichen und dem westlichen Becken des 
Mittelmeeres und dem Monopol der Handelsvermittlung zwischen Orient und 
Okzident, so konnte doch wenigstens die Herrschaft der Meere westlich von 
Sardinien und Sizilien noch fuer die Orientalen gerettet werden; und an deren 
Behauptung setzte Karthago die ganze, dem aramaeischen Stamme eigentuemliche 
zaehe und umsichtige Energie. Die phoenikische Kolonisierung wie der Widerstand 
der Phoeniker nahmen einen voellig anderen Charakter an. Die aelteren 
phoenikischen Ansiedlungen, wie die sizilischen, welche Thukydides schildert, 
waren kaufmaennische Faktoreien; Karthago unterwarf sich ausgedehnte 
Landschaften mit zahlreichen Untertanen und maechtigen Festungen. Hatten bisher 
die phoenikischen Niederlassungen vereinzelt den Griechen gegenuebergestanden, 
so zentralisierte jetzt die maechtige libysche Stadt in ihrem Bereiche die ganze 
Wehrkraft ihrer Stammverwandten mit einer Straffheit, der die griechische 
Geschichte nichts Aehnliches an die Seite zu stellen vermag. Vielleicht das 
wichtigste Moment aber dieser Reaktion fuer die Folgezeit ist die enge 
Beziehung, in welche die schwaecheren Phoeniker, um der Hellenen sich zu 
erwehren, zu den Eingeborenen Siziliens und Italiens traten. Als Knidier und 
Rhodier um das Jahr 175 (579) im Mittelpunkt der phoenikischen Ansiedlungen auf 
Sizilien bei Lilybaeon sich festzusetzen versuchten, wurden sie durch die 
Eingeborenen - Elymer von Segeste - und Phoeniker wieder von dort vertrieben. 
Als die Phokaeer um 217 (537) sich in Alalia (Aleria) auf Korsika Caere 
gegenueber niederliessen, erschien, um sie von dort zu vertreiben, die 
vereinigte Flotte der Etrusker und der Karthager, hundertundzwanzig Segel stark; 
und obwohl in dieser Seeschlacht - einer der aeltesten, die die Geschichte kennt 
- die nur halb so starke Flotte der Phokaeer sich den Sieg zuschrieb, so 
erreichten doch die Karthager und Etrusker, was sie durch den Angriff bezweckt 
hatten: die Phokaeer gaben Korsika auf und liessen lieber an der weniger 
ausgesetzten lukanischen Kueste in Hyele (Velia) sich nieder. Ein Traktat 
zwischen Etrurien und Karthago stellte nicht bloss die Regeln ueber Wareneinfuhr 
und Rechtsfolge fest, sondern schloss auch ein Waffenbuendnis (symmachia) ein, 
von dessen ernstlicher Bedeutung eben jene Schlacht von Alalia zeugt. 
Charakteristisch ist es fuer die Stellung der Caeriten, dass sie die 
phokaeischen Gefangenen auf dem Markt von Caere steinigten und alsdann, um den 
Frevel zu suehnen, den delphischen Apoll beschickten.
Latium hat dieser Fehde gegen die Hellenen sich nicht angeschlossen; 
vielmehr finden sich in sehr alter Zeit freundliche Beziehungen der Roemer zu 
den Phokaeern in Hyele wie in Massalia, und die Ardeaten sollen sogar 
gemeinschaftlich mit den Zakynthiern eine Pflanzstadt in Spanien, das spaetere 
Saguntum gegruendet haben. Doch haben die Latiner noch viel weniger sich auf die 
Seite der Hellenen gestellt; dafuer buergen sowohl die engen Beziehungen 
zwischen Rom und Caere als auch die Spuren alten Verkehrs zwischen den Latinern 
und den Karthagern. Der Stamm der Kanaaniten ist den Roemern durch Vermittlung 
der Hellenen bekannt geworden, da sie, wie wir sahen, ihn stets mit dem 
griechischen Namen genannt haben; aber dass sie weder den Namen der Stadt 
Karthago ^5 noch den Volksnamen der Afrer ^6 von den Griechen entlehnt haben, 
dass tyrische Waren bei den aelteren Roemern mit dem ebenfalls die griechische 
Vermittlung ausschliessenden Namen der sarranischen bezeichnet werden ^7, 
beweist ebenso wie die spaeteren Vertraege den alten und unmittelbaren 
Handelsverkehr zwischen Latium und Karthago.
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^5 Phoenikisch Karthada, griechisch Karchedon, roemisch Cartago.
^6 Der Name Afri, schon Ennius und Cato gelaeufig - man vergleiche Scipio 
Africanus -, ist gewiss ungriechisch, hoechst wahrscheinlich stammverwandt mit 
dem der Hebraeer.
^7 Sarranisch heissen den Roemern seit alter Zeit der tyrische Purpur und 
die tyrische Floete, und auch als Beiname ist Sarranus wenigstens seit dem 
Hannibalischen Krieg in Gebrauch. Der bei Ennius und Plautus vorkommende 
Stadtname Sarra ist wohl aus Sarranus, nicht unmittelbar aus dem einheimischen 
Namen Sor gebildet. Die griechische Form Tyrus, Tyrius moechte bei den Roemern 
nicht vor Afranius (bei Festus p. 355 M.) vorkommen. Vgl. F. K. Movers, Die 
Phoenicier. Bonn/Berlin 1840-56. Bd. 2, 1, S. 174.
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Der vereinigten Macht der Italiker und Phoeniker gelang es in der Tat, die 
westliche Haelfte des Mittelmeeres im wesentlichen zu behaupten. Der 
nordwestliche Teil von Sizilien mit den wichtigen Haefen Soloeis und Panormos an 
der Nordkueste, Motye an der Afrika zugewandten Spitze blieb im unmittelbaren 
oder mittelbaren Besitz der Karthager. Um die Zeit des Kyros und Kroesos, eben 
als der weise Bias die Ionier zu bestimmen suchte, insgesamt aus Kleinasien 
auswandernd in Sardinien sich niederzulassen (um 200 554), kam ihnen dort der 
karthagische Feldherr Malchus zuvor und bezwang einen bedeutenden Teil der 
wichtigen Insel mit Waffengewalt; ein halbes Jahrhundert spaeter erscheint das 
ganze Gestade Sardiniens in unbestrittenem Besitz der karthagischen Gemeinde. 
Korsika dagegen mit den Staedten Alalia und Nikaea fiel den Etruskern zu und die 
Eingeborenen zinsten an diese von den Produkten ihrer armen Insel, dem Pech, 
Wachs und Honig. Im Adriatischen Meer ferner sowie in den Gewaessern westlich 
von Sizilien und Sardinien herrschten die verbuendeten Etrusker und Karthager. 
Zwar gaben die Griechen den Kampf nicht auf. Jene von Lilybaeon vertriebenen 
Rhodier und Knidier setzten auf den Inseln zwischen Sizilien und Italien sich 
fest und gruendeten hier die Stadt Lipara (175 579). Massalia gedieh trotz 
seiner Isolierung und monopolisierte bald den Handel von Nizza bis nach den 
Pyrenaeen. An den Pyrenaeen selbst ward von Lipara aus die Pflanzstadt Rhoda 
(jetzt Rosas) angelegt und auch in Saguntum sollen Zakynthier sich angesiedelt, 
ja selbst in Tingis (Tanger) in Mauretanien griechische Dynasten geherrscht 
haben. Aber mit dem Vorruecken war es denn doch fuer die Hellenen vorbei; nach 
Akragas' Gruendung sind ihnen bedeutende Gebietserweiterungen am Adriatischen 
wie am westlichen Meer nicht mehr gelungen, und die spanischen Gewaesser wie der 
Atlantische Ozean blieben ihnen verschlossen. Jahr aus Jahr ein fochten die 
Liparaeer mit den tuskischen "Seeraeubern", die Karthager mit den Massalioten, 
den Kyrenaeern, vor allem den griechischen Sikelioten; aber nach keiner Seite 
hin ward ein dauerndes Resultat erreicht und das Ergebnis der Jahrhunderte 
langen Kaempfe war im ganzen die Aufrechterhaltung des Status quo.
So hatte Italien, wenn auch nur mittelbar, den Phoenikern es zu danken, 
dass wenigstens die mittleren und noerdlichen Landschaften nicht kolonisiert 
wurden, sondern hier, namentlich in Etrurien, eine nationale Seemacht ins Leben 
trat. Es fehlt aber auch nicht an Spuren, dass die Phoeniker es schon der Muehe 
wert fanden, wenn nicht gegen die latinischen, doch wenigstens gegen die 
seemaechtigeren etruskischen Bundesgenossen diejenige Eifersucht zu entwickeln, 
die aller Seeherrschaft anzuhaften pflegt: der Bericht ueber die von den 
Karthagern verhinderte Aussendung einer etruskischen Kolonie nach den 
Kanarischen Inseln, wahr oder falsch, offenbart die hier obwaltenden 
rivalisierenden Interessen.
11. Kapitel
Recht und Gericht
Das Volksleben in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu 
machen, vermag die Geschichte nicht allein; es muss ihr genuegen, die 
Entwicklung der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das Denken 
und Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des Volksgeistes 
beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch scheint der Versuch, 
diese Zustaende, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen, anzudeuten, eben 
fuer diese aelteste, geschichtlich so gut wie verschollene Zeit deswegen 
notwendig, weil die tiefe Kluft, die unser Denken und Empfinden von dem der 
alten Kulturvoelker trennt, sich auf diesem Gebiet allein einigermassen zum 
Bewusstsein bringen laesst. Unsere Ueberlieferung mit ihren verwirrten 
Voelkernamen und getruebten Sagen ist wie die duerren Blaetter, von denen wir 
muehsam begreifen, dass sie einst gruen gewesen sind; statt die unerquickliche 
Rede durch diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner 
und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser 
schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im 
Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man 
gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die 
weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon 
fuer das roemische Volk, mehr noch fuer das der Sabeller und das etruskische, so 
wird doch selbst die geringe und lueckenvolle Kunde dem Leser statt des Namens 
eine Anschauung oder doch eine Ahnung gewaehren. Das Hauptergebnis einer solchen 
Betrachtung, um dies gleich hier vorwegzunehmen, laesst in dem Satze sich 
zusammenfassen, dass bei den Italikern und insbesondere bei den Roemern von den 
urzeitlichen Zustaenden verhaeltnismaessig weniger bewahrt worden ist als bei 
irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und Bogen, Streitwagen, 
Eigentumunfaehigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau, primitive Bestattungsform, 
Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende Geschlechtsverfassung, lebendiger 
Natursymbolismus - alle diese und unzaehlige verwandte Erscheinungen muessen 
wohl auch als Grundlage der italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber 
wo diese uns zuerst anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos 
verschwunden, und nur die Vergleichung der verwandten Staemme belehrt uns ueber 
ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei 
einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und 
deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter.
Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur 
von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde 
auf uns gekommen.
Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem 
Koenig, welcher Gericht oder "Gebot" (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti) 
auf der Richterbuehne (tribunal) der Dingstaette, sitzend auf dem Wagenstuhl 
(sella curulis) ^1; ihm zur Seite stehen seine Boten (lictores), vor ihm der 
Angeklagte oder die Parteien (rei). Zwar entscheidet zunaechst ueber die Knechte 
der Herr, ueber die Frauen der Vater, Ehemann oder naechste maennliche 
Verwandte; aber Knechte und Frauen galten auch zunaechst nicht als Glieder der 
Gemeinde. Auch ueber hausuntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die 
hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine 
eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des 
dem Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen 
Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der 
koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur. 
Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich 
vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die 
Toetung des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die 
Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon 
bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache 
in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt 
worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den Genossen und dem 
Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem 
aeltesten roemischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in 
jenem so haeufig ist, dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den 
Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulaessig 
behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozess, je nachdem 
der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten einschreitet. Zu 
jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen ist, also vor allen Dingen 
im Falle des Landesverrats oder der Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) 
und der gewaltsamen Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der 
arge Moerder (parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen 
oder Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte durch 
boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der Goetter und 
des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn schneidet, auch sie brechen den 
gemeinen Frieden und werden deshalb dem Hochverraeter gleich geachtet. Den 
Prozess eroeffnet und leitet der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit 
den zugezogenen Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, 
nachdem er den Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die 
Urteilsfaellung an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat 
genommen werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die 
Zweimaenner fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die 
spaeteren staendigen Stellvertreter, die "Mordspuerer" (quaestores parricidii), 
denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine gewisse 
polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht an, moegen aber 
wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen. Untersuchungshaft ist Regel, 
doch kann auch der Angeklagte gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur 
Erzwingung des Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist, 
den gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die 
Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen 
gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen 
kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig aber kann dem 
Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder 
verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten 
Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall 
tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus 
betritt, muss der Bande entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher 
geschenkt, welcher auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der 
Vesta zufaellig begegnet.
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^1 Dieser "Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl 
moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise 
erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt war, woher das 
Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche Gelegenheiten blieb, und 
dass er urspruenglich, solange es noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem 
Comitium oder wo er sonst wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach.
^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 
24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet 
haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht 
geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus 
die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass 
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte 
sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich 
zur gerechten Strafe gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine 
Historisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der 
Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden 
Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch 
verwirrt oder zurechtgemacht.
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Bussen an den Staat wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt 
der Koenig nach Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name 
multa) von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner 
Hand.
In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine Friede 
verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des Verletzten, welcher 
den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter Gewalt zwingt, sich mit ihm 
persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind beide Parteien erschienen und hat der 
Klaeger die Forderung muendlich vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in 
gleicher Weise verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen 
oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die 
regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich 
zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, 
wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne 
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine 
gerechte Forderung nicht erfuellt ward.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war 
und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht 
bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat 
ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung, 
welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen. Erschien 
der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem 
Beschaedigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen, 
so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers wie der Sachen musste in den 
leichteren Faellen der Verletzte wohl unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen 
durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge 
fordern und Zahn um Zahn.
Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in 
Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt 
worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem "Sklaven- 
und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt 
nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles 
Eigentum als dem einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben 
und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in 
dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles 
Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen 
wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit 
ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und 
kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das 
vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die 
Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche 
Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch 
versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein 
Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den 
Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen 
des Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem 
erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung, 
wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben 
beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen unter Vormundschaft gesetzt 
ward, wohl schon bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst 
aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere 
Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden 
Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und 
Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht 
miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit 
Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, 
durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich 
unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die 
sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger 
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, 
bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach 
Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die 
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten 
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die 
Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf 
Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach 
kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig 
hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich 
klagbar sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die 
versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner 
der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich 
abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die 
Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den bedungenen 
Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der 
Schafe und Rinder der regelmaessige Wertmesser geworden war, geschah durch 
Zuwaegen der bedungenen Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen 
richtig gehaltenen Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer 
dafuer einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der 
Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls buesst er 
dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet haette. Immer aber 
bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug um Zug beiderseits erfuellt 
war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein Eigentum und begruendet keine Klage. In 
aehnlicher Art wird das Darlehen eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner 
vor Zeugen die bedungene Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur 
Rueckgabe zuwaegt. Der Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu 
entrichten, welcher unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn 
Prozent betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die 
Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber seine 
Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit allem, was er hatte, 
verkauft; dass der Staat forderte, genuegte zur Konstatierung der Schuld. Ward 
dagegen von einem Privaten die Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig 
angezeigt (vindiciae), oder erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens 
nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, 
was bei Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was 
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht 
bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhaeltnisses geschah in 
Form einer Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz 
(sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen 
von fuenf Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied 
sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei 
den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht 
gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage hatte 
verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand, 
also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen fuer die 
Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren "durch Handanlegung" (manus 
iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo er ihn fand, und ihn vor Gericht 
stellte, lediglich um die anerkannte Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der 
Ergriffene sich selber nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und 
diese Gewalttat als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren 
eingestellt ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich 
verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der Proletarier 
nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch Vertretung ein, so 
sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so zu, dass dieser ihn 
abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven. Waren alsdann sechzig Tage 
verstrichen, war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt 
ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies 
alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten 
und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner 
Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven 
Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen 
Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward 
Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und 
Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen 
Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
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^3 Die Manzipation in ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als 
die Servianische Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums 
gerichtete Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition 
angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht. Ihrem 
Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie passt 
zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand erworben werden 
und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche angehoeren, wo das Vermoegen 
wesentlich in Sklaven und Vieh (familia pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung 
derjenigen Gegenstaende, die manzipiert werden mussten, wird demnach eine 
Servianische Neuerung sein; die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch 
der Waage und des Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation 
urspruenglich allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei 
allen Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die 
Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um, dass nur 
diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten.
^4 Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des Kapitals 
(uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer das zwoelfmonatliche zehn 
vom Hundert.
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Ebenso schirmte man das Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur 
Schirmung des eigenen Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der 
Wahnsinnigen und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der 
Hut desselben berief.
Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu, wobei alle 
Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten und die Witwe mit den 
Kindern auf einen Kopfteil zugelassen wird. Dispensieren von der gesetzlichen 
Erbfolge kann nur die Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem 
Erbgang haftenden Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; 
indes scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und wo 
sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem jeden ueber 
sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel dadurch einigermassen 
abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen einem Freund uebertrug, der 
dasselbe nach dem Tode dem Willen des Verstorbenen gemaess verteilte.
Die Freilassung war dem aeltesten Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte 
freilich der Ausuebung seines Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen 
dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger 
Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren 
der Gemeinde gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die 
Freilassung kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem 
Herrn nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder nach 
Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den Faellen, wo 
sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde gegenueber 
anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit zu lassen. Eine 
eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab es jedoch nicht - der 
beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung nicht gegeben haben kann -, 
sondern es wurden dafuer diejenigen Wege benutzt, welche das Recht sonst darbot: 
das Testament, der Prozess, die Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung 
seines letzten Willens in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte 
oder wenn er dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die 
Freiheit anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu 
lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als frei 
selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach anfangs als 
Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere Schwierigkeiten als die 
Freilassung des Knechts stiess diejenige des Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis 
des Herrn zum Knecht zufaellig und darum willkuerlich loesbar ist, so kann der 
Vater nie aufhoeren Vater zu sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem 
Vater sich zu loesen, erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser 
entlassen zu werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine 
Emanzipation ueberhaupt noch nicht gegeben haben.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten, 
zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige privatrechtliche 
Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen 
Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie 
seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht erworben 
wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur, das Grundstueck, das 
ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der roemische Buerger wohl faktisch 
gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als dessen Eigentuemer gelten; denn die 
Grenze der Gemeinde vorzuruecken, ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders 
ist es im Kriege; was der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, 
bewegliches wie unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und 
hier haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder 
zurueckzunehmen.
Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen durch besondere 
Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden innerhalb der roemischen 
gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das ewige Buendnis zwischen Rom und 
Latium alle Vertraege zwischen Roemern und Latinern fuer rechtsgueltig und 
verordnete zugleich fuer diese einen beschleunigten Zivilprozess vor 
geschworenen "Wiederschaffern" (reciperatores), welche, da sie, gegen den 
sonstigen roemischen Gebrauch einem Einzelrichter die Entscheidung zu 
uebertragen, immer in der Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein 
aus Richtern beider Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und 
Messgericht zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages 
und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die Formen, in 
denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte, waren natuerlich 
die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer miteinander verkehrten; 
denn die Manzipation und das Nexum sind urspruenglich gar keine Formalakte, 
sondern der praegnante Ausdruck der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte 
wenigstens so weit man lateinisch sprach.
In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr mit dem eigentlichen 
Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit muessen mit den Caeriten und 
anderen befreundeten Voelkern Vertraege ueber Verkehr und Rechtsfolge 
abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts (ius gentium) 
geworden sein, das sich in Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat. 
Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der "Wandel" (von 
mutare; wie dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf 
einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des Schuldners, 
sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht 
und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem 
einheimischen Geschaeftsverkehr. Es ist darum charakteristisch, dass das Wort 
als moiton im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das 
Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron. Da es 
sprachlich feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird 
ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den 
haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie 
veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in den 
aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu 
unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen Gefaengnisses, 
"Steinbrueche" oder latomiai, in alter Zeit auf das erweiterte roemische 
Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen.
Werfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser 
Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes 
Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten Aufzeichnung des 
roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Koenigszeit sich 
wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen 
wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als 
konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, 
wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig 
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den 
Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer sind zum 
Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach roemischer wie nach 
deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd erscheinen musste, und vor allem 
die uralte latinische Formel der Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch 
bei den Kelten und den Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das "reine Kraut" 
(herba pura, fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der 
angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen Ausnahmen 
aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen Gebraeuche schuetzten 
- dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch das Fetialenkollegium 
namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das roemische Recht, das wir 
kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Faellen nicht 
mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die 
Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind 
vollzogen, so wie die Parteien die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert 
haben; es ist zwar ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu 
geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu 
verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber 
alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht 
rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle 
Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem 
Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste 
Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen, 
wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die 
Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich 
beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der 
unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine 
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen 
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal bei den 
Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts, 
zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten 
Verwandten des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich 
finden; allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken 
erfassen koennen, ist dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet 
ist das Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die 
ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch 
sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Buerger 
gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die 
Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; 
alles Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung 
von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde 
in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es 
bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des 
Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche 
unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich 
ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf 
dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder Befriedigung des Verletzten erledigt 
und niemals mit dem Leben gebuesst werden, sondern hoechstens mit dem Verlust 
der Freiheit. Hand in Hand gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des 
Verkehrs und das strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in 
Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess 
zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr 
vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch 
dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf 
eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum 
erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein 
Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so souveraen, 
wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst charakteristisch ist das 
Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der 
Hypothekarschuld tritt sofort ein, womit heutzutage das Hypothekarverfahren 
schliesst, der Uebergang des Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen 
ist der persoenliche Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen 
ausschweifendsten Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, 
den zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und ihm 
dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier 
in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den Punkt wegen des 
Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es der Jude tat. Deutlicher 
konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass es zugleich unabhaengige, nicht 
verschuldete Bauernwesen und kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles 
Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu 
unterdruecken beabsichtige. Nimmt man dazu das frueh anerkannte 
Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene 
Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das 
Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des 
einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur 
tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und 
die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte. Gestattend oder 
hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem 
gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt 
regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da 
ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine 
menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das 
Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die 
aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam 
dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche 
Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind 
dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol 
angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird 
vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert 
werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere 
Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich, dies Recht 
mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken 
darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die 
Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der 
Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die 
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht 
gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit 
und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und 
ungemildert walteten und heute noch walten.
12. Kapitel
Religion
Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher angedeutet ward, 
hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen Rom in einem hoeheren und 
idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit peinlicher Genauigkeit das Kleine wie 
das Grosse wiederholte. Der Staat und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis 
wie die einzelne geistige Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja 
jede Handlung innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen 
Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im ewigen 
Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis. Der Schutzgeist, 
der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert nicht laenger als diese Handlung 
selbst, der Schutzgeist des einzelnen Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; 
und nur insofern kommt auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche 
Handlungen und gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer 
aufs neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten ueber 
jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff auch der 
Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott entgegentreten mag, so 
koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten dennoch durch Gemeindebeschluss in 
Rom eingebuergert werden, und wenn aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom 
uebersiedelten, wurden auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue 
Staette sich zu bereiten.
Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder Beruehrung mit 
den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen aus dem Verzeichnis der 
oeffentlichen und benannten Festtage (feriae publicae) der roemischen Gemeinde, 
das in dem Kalender derselben erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem 
roemischen Altertum auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben 
nehmen die Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem 
Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig, ausserdem die 
saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter noch zu erwaehnende Tage; 
seinem Widerspiel, dem "boesen Jovis" (Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia) 
gewidmet. Dem Mars dagegen gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das 
grosse Kriegerfest in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das, 
eingeleitet durch das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an 
den Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz), des 
Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der Drommetenweihe 
(tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn ein Krieg zu fuehren 
war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte nach Beendigung des Feldzuges 
im Herbst wiederum eine Marsfeier, das Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. 
Oktober). Dem zweiten Mars endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar 
(Quirinalia) eigen. Unter den uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und 
Weinbau bezueglichen die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine 
untergeordnete Rolle spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der 
Fruehlingsfeste im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde 
(fordicidia, Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der 
Goettin des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden 
Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer der Reben 
und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der vorjaehrigen Lese 
(Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem Roste (Robigus: Robigalia) 
Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach vollendeter Arbeit und gluecklich 
eingebrachtem Feldersegen dem Gott und der Goettin des Einbringens und der 
Ernte, dem Consus (von condere) und der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst 
unmittelbar nach vollbrachtem Schnitt (21. August, Consualia; 25. August, 
Opiconsiva), sodann im Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar 
wird (15. Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren 
beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest der 
Aussaat (Saturnalia von Sa‰turnus oder Saturnus, 17. Dezember), einschaltete. 
Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest (meditrinalia, 11. Oktober), so 
benannt, weil man dem jungen Most heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem 
Weingott nach vollendeter Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche 
Beziehung des dritten Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen 
Festen kommen weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) 
der Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest 
(Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige sommerliche 
Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern (Silvani) gegolten haben 
mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober) und das Fest des kuerzesten Tages, 
der die neue Sonne herauffuehrt (An-geronalia, Divalia, 21. Dezember).
Von nicht geringer Bedeutung sind ferner, wie das fuer die Hafenstadt 
Latiums sich nicht anders erwarten laesst, die Schifferfeste der Gottheiten der 
See (Neptunalia, 23. Juli), des Hafens (Portunalia, 17. August) und des 
Tiberstromes (Volturnalia, 27. August). Handwerk und Kunst dagegen sind in 
diesem Goetterkreis nur vertreten durch den Gott des Feuers und der 
Schmiedekunst, den Vulcanus, welchem ausser dem nach seinem Namen benannten Tag 
(Volcanalia, 23. August) auch das zweite Fest der Drommetenweihe (tubilustrium, 
23. Mai) gewidmet ist, und allenfalls noch durch das Fest der Carmentis 
(Carmentalia, 11., 15. Januar), welche wohl urspruenglich als die Goettin der 
Zauberformel und des Liedes und nur folgeweise als Schuetzerin der Geburten 
verehrt ward.
Dem haeuslichen und Familienleben ueberhaupt galten das Fest der Goettin 
des Hauses und der Geister der Vorratskammer, der Vesta und der Penaten 
(Vestalia, 9. Juni); das Fest der Geburtsgoettin ^1 (Matralia, 11. Juni), das 
Fest des Kindersegens, dem Liber und der Libera gewidmet (Liberalia, 17. Maerz), 
das Fest der abgeschiedenen Geister (Feralia, 21. Februar) und die dreitaegige 
Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13. Mai), waehrend auf die buergerlichen 
Verhaeltnisse sich die beiden uebrigens fuer uns nicht klaren Festtage der 
Koenigsflucht (Regifugium, 24. Februar) und der Volksflucht (Poplifugia, 5. 
Juli), von denen wenigstens der letzte Tag dem Jupiter zugeeignet war, und das 
Fest der sieben Berge (Agonia oder Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem 
Gott des Anfangs, dem Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar) gewidmet. 
Einige andere Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem Jupiter und der Acca 
Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein Larenfest (23. Dezember), 
sind ihrem Wesen nach verschollen.
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^1 Das ist allem Anschein nach das urspruengliche Wesen der "Morgenmutter" 
oder Mater matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern hat, dass, wie die 
Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die Morgenstunde fuer die Geburt 
als glueckbringend galt. Zur See- und Hafengoettin ist die Mater matuta wohl 
erst spaeter unter dem Einfluss des Leukotheamythus geworden; schon dass die 
Goettin vorzugsweise von den Frauen verehrt ward, spricht dagegen, sie 
urspruenglich als Hafengoettin zu fassen.
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Diese Tafel ist vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen Feste; 
und wenn auch neben diesen stehenden Festtagen sicher seit aeltester Zeit 
Wandel- und Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so oeffnet doch diese Urkunde, 
in dem, was sie sagt, wie in dem, was sie auslaesst, uns den Einblick in eine 
sonst fuer uns beinahe gaenzlich verschollene Urzeit. Zwar die Vereinigung der 
altroemischen Gemeinde und der Huegelroemer war bereits erfolgt, als diese 
Festtafel entstand, da wir in ihr neben dem Mars den Quirinus finden; aber noch 
stand der kapitolinische Tempel nicht, als sie aufgesetzt ward, denn es fehlen 
Juno und Minerva; noch war das Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht errichtet; 
noch war den Griechen kein Kultbegriff entlehnt. Der Mittelpunkt nicht bloss des 
roemischen, sondern ueberhaupt des italischen Gottesdienstes in derjenigen 
Epoche, wo der Stamm noch sich selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war 
allen Spuren zufolge der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2, vorwiegend 
gedacht als der speerschwingende, die Herde schirmende, den Feind niederwerfende 
goettliche Vorfechter der Buergerschaft - natuerlich in der Art, dass eine jede 
Gemeinde ihren eigenen Mars besass und ihn fuer den staerksten und heiligsten 
unter allen achtete, demnach auch jeder zu neuer Gemeindebegruendung 
auswandernde heilige Lenz unter dem Schutz seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist 
sowohl in der - sonst goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch 
wahrscheinlich in den saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der 
erste Monat geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls 
keiner Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter Zeit 
in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht knuepft sich 
die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige Tier des Mars, ist auch 
das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft, und was von heiligen Stammsagen 
die roemische Phantasie aufzubringen vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck 
auf den Gott Mars und seinen Doppelgaenger, den Quirinus. In dem 
.Festverzeichnis nimmt allerdings der Vater Diovis, eine reinere und mehr 
buergerliche als kriegerische Widerspiegelung des Wesens der roemischen 
Gemeinde, einen groesseren Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des 
Jupiter an Rang den beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr 
hervorragende Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar 
ganz glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis neben Mars 
stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte Mittelpunkt der 
Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde auch damals noch der 
kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war, wogegen gleichzeitig nicht der 
durch die Griechen spaeter eingefuehrte "Sorgenbrecher", sondern der Vater Jovis 
selbst als der Gott galt des herzerfreuenden Weines.
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^2 Aus Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich 
durch verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang in o 
(aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in der Doppelform 
Mar-Mor (vgl. Ma-murius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.
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Es ist nicht die Aufgabe dieser Darstellung, die roemischen Gottheiten im 
einzelnen zu betrachten; aber wohl ist es auch geschichtlich wichtig, ihren 
eigentuemlichen, zugleich niedrigen und innigen Charakter hervorzuheben. 
Abstraktion und Personifikation sind das Wesen der roemischen wie der 
hellenischen Goetterlehre; auch der hellenische Gott ruht auf einer 
Naturerscheinung oder einem Begriff, und dass dem Roemer eben wie dem Griechen 
jede Gottheit als Person erscheint, dafuer zeugt die Auffassung der einzelnen 
als maennlicher oder weiblicher und die Anrufung an die unbekannte Gottheit: 
"bist du Gott oder Goettin, Mann oder auch Weib"; dafuer der tiefhaftende 
Glaube, dass der Name des eigentlichen Schutzgeistes der Gemeinde 
unausgesprochen bleiben muesse, damit nicht ein Feind ihn erfahre und, den Gott 
bei seinem Namen rufend, ihn ueber die Grenzen hinueberlocke. Ein Ueberrest 
dieser maechtig sinnlichen Auffassung haftet namentlich der aeltesten und 
nationalsten italischen Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die Abstraktion, 
die jeder Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und immer weiteren 
Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in das Wesen der Dinge 
einzudringen versucht, so verhalten sich die roemischen Glaubensbilder auf einer 
unglaublich niedrigen Stufe des Anschauens und des Begreifens. Wenn dem Griechen 
jedes bedeutsame Motiv sich rasch zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis 
erweitert, so bleibt dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen 
nackten Starrheit stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher 
Verklaerung, dem goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und 
geheimnisvollen chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische Religion 
nichts auch nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr eigentuemlich 
waere. Sie weiss wohl auch von einem "schlimmen Gott" (Ve-diovis), von 
Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin auch von Gottheiten der 
boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten, vielleicht sogar des Diebstahls 
(laverna); aber den geheimnisvollen Schauer, nach dem das Menschenherz doch auch 
sich sehnt, vermag sie nicht zu erregen, nicht sich zu durchdringen mit dem 
Unbegreiflichen und selbst dem Boesartigen in der Natur und dem Menschen, 
welches der Religion nicht fehlen darf, wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen 
soll. Es gab in der roemischen Religion kaum etwas Geheimes als etwa die Namen 
der Stadtgoetter, der Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser Goetter war jedem 
offenbar.
Die nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die wichtigen 
Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie terminologisch 
auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch dem Privatrecht zu Grunde 
liegenden Einteilung von Personen und Sachen - zu klassifizieren, um darnach die 
Goetter und Goetterreihen selber richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung 
der Menge zu weisen (indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen 
von der einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit ging 
die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat (sa‰turnus) und 
Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein (terminus) gehoeren zu den 
aeltesten und heiligsten roemischen Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste 
unter allen roemischen Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein 
eigentuemlich italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus; 
und doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische 
Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns zunaechst 
der "Geist der Eroeffnung" anzurufen sei, und vor allem das tiefe Gefuehl davon, 
dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen Goetterbegriffe in Reihen 
zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren Goetter der Hellenen notwendig jeder 
fuer sich standen ^3. Vielleicht der innigste unter allen roemischen ist der 
Kult der in und ueber dem Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im 
oeffentlichen Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der 
der Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen 
Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der Familienmahlzeit 
ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu verrichten noch zu des 
aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters erstes Geschaeft war. Aber in 
der Rangordnung der Goetter nahmen diese Haus- und Feldgeister eher den letzten 
als den ersten Platz ein; es war, wie es bei einer auf Idealisierung 
verzichtenden Religion nicht anders sein konnte, nicht die weiteste und 
allgemeinste, sondern die einfachste und individuellste Abstraktion, in der das 
fromme Herz die meiste Nahrung fand.
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^3 Dass Tor und Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig ist 
und er stets vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der Muenzreihe noch 
vor dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt wird, bezeichnet ihn 
unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und Eroeffnung. Auch der nach zwei 
Seiten schauende Doppelkopf haengt mit dem nach zwei Seiten hin sich oeffnenden 
Tore zusammen. Einen Sonnen- und Jahresgott darf man um so weniger aus ihm 
machen, als der von ihm benannte Monat urspruenglich der elfte, nicht der erste 
ist; vielmehr scheint dieser Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser 
Zeit nach der Rast des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von 
vorn beginnt. Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der Spitze des 
Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich des Janus 
hineingezogen ward, versteht sich von selbst.
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Hand in Hand mit dieser Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die 
praktische und utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie in der 
oben eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt. Vermoegensmehrung und 
Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch Schiffahrt und Handel - das 
ist es, was der Roemer von seinen Goettern begehrt; es stimmt dazu recht wohl, 
dass der Gott des Worthaltens (deus fidius), die Zufalls- und Gluecksgoettin 
(fors fortuna) und der Handelsgott (mercurius), alle aus dem taeglichen Verkehr 
hervorgegangen, zwar noch nicht in jener uralten Festtafel, aber doch schon sehr 
frueh weit und breit von den Roemern verehrt auftreten. Strenge 
Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische Spekulation waren zu tief im roemischen 
Wesen begruendet, um nicht auch dessen goettliches Abbild bis in den innersten 
Kern zu durchdringen.
Von der Geisterwelt ist wenig zu sagen. Die abgeschiedenen Seelen der 
sterblichen Menschen, die "Guten" (manes) lebten schattenhaft weiter, gebannt an 
den Ort, wo der Koerper ruhte (dii inferi), und nahmen von den Ueberlebenden 
Speise und Trank. Allein sie hausten in den Raeumen der Tiefe und keine Bruecke 
fuehrte aus der unteren Welt weder zu den auf der Erde waltenden Menschen noch 
empor zu den oberen Goettern. Der griechische Heroenkult ist den Roemern voellig 
fremd und wie jung und schlecht die Gruendungssage von Rom erfunden ist, zeigt 
schon die ganz unroemische Verwandlung des Koenigs Romulus in den Gott Quirinus. 
Numa, der aelteste und ehrwuerdigste Name in der roemischen Sage, ist in Rom nie 
als Gott verehrt worden wie Theseus in Athen.
Die aeltesten Gemeindepriestertuemer beziehen sich auf den Mars: vor allem 
auf Lebenszeit ernannte Priester des Gemeindegottes, der "Zuender des Mars" 
(flamen Martialis), wie er vom Darbringen der Brandopfer benannt ward, und die 
zwoelf "Springer" (salii), eine Schar junger Leute, die im Maerz den Waffentanz 
zu Ehren des Mars auffuehrten und dazu sangen. Dass die Verschmelzung der 
Huegelgemeinde mit der palatinischen die Verdoppelung des roemischen Mars und 
damit die Einfuehrung eines zweiten Marspriesters - des flamen Quirinalis - und 
einer zweiten Taenzergilde - der salii collini - herbeifuehrte, ist bereits 
frueher auseinandergesetzt worden.
Hierzu kamen andere oeffentliche, zum Teil wohl ihrem Ursprung nach weit 
ueber Roms Entstehung hinaufreichende Verehrungen, fuer welche entweder 
Einzelpriester angestellt waren -solche gab es zum Beispiel der Carmentis, des 
Volcanus, des Hafen- und des Flussgottes - oder deren Begehung einzelnen 
Genossenschaften oder Geschlechtern im Namen des Volkes uebertragen war. Eine 
derartige Genossenschaft war vermutlich die der zwoelf "Ackerbrueder" (fratres 
arvales), welche die "schaffende Goettin" (dea dia) im Mai anriefen fuer das 
Gedeihen der Saaten; obwohl es sehr zweifelhaft ist, ob dieselbe bereits in 
dieser Epoche dasjenige besondere Ansehen genoss, welches wir ihr in der 
Kaiserzeit beigelegt finden. Ihnen schloss die titische Bruederschaft sich an, 
die den Sonderkult der roemischen Sabiner zu bewahren und zu besorgen hatte, 
sowie die fuer die Herde der dreissig Kurien eingesetzten dreissig Kurienzuender 
(flamines curiales). Das schon erwaehnte "Wolfsfest" (lupercalia) wurde fuer die 
Beschirmung der Herden dem "guenstigen Gotte" (faunus) von dem 
Quinctiergeschlecht und den nach dem Zutritt der Huegelroemer ihnen zugegebenen 
Fabiern im Monat Februar gefeiert - ein rechtes Hirtenkarneval, bei dem die 
"Woelfe" (luperci) nackt mit dem Bocksfell umguertet herumsprangen und wen sie 
trafen mit Riemen klatschten. Ebenso mag noch bei andern gentilizischen Kulten 
zugleich die Gemeinde gedacht sein als mitvertreten.
Zu diesem aeltesten Gottesdienst der roemischen Gemeinde traten allmaehlich 
neue Verehrungen hinzu. Die wichtigste darunter ist diejenige, welche auf die 
neu geeinigte und durch den grossen Mauer- und Burgbau gleichsam zum zweitenmal 
gegruendete Stadt sich bezieht: in ihr tritt der hoechste beste Jovis vom 
Burghuegel, das ist der Genius des roemischen Volkes, an die Spitze der gesamten 
roemischen Goetterschaft, und sein fortan bestellter Zuender, der Flamen Dialis, 
bildet mit den beiden Marspriestern die heilige oberpriesterliche Dreiheit. 
Gleichzeitig beginnt der Kultus des neuen einigen Stadtherdes - der Vesta - und 
der dazu gehoerige der Gemeindepenaten. Sechs keusche Jungfrauen versahen, 
gleichsam als die Haustoechter des roemischen Volkes, jenen frommen Dienst und 
hatten das heilsame Feuer des Gemeindeherdes den Buergern zum Beispiel und zum 
Wahrzeichen stets lodernd zu unterhalten. Es war dieser haeuslich-oeffentliche 
Gottesdienst der heiligste aller roemischen, wie er denn auch von allem 
Heidentum am spaetesten in Rom der christlichen Verfemung gewichen ist. Ferner 
wurde der Aventin der Diana angewiesen als der Repraesentantin der latinischen 
Eidgenossenschaft, aber eben darum eine besondere roemische Priesterschaft fuer 
sie nicht bestellt; und zahlreichen anderen Goetterbegriffen gewoehnte 
allmaehlich die Gemeinde sich in bestimmter Weise durch allgemeine Feier oder 
durch besonders zu ihrem Dienst bestimmte stellvertretende Priesterschaften zu 
huldigen, wobei sie einzelnen - zum Beispiel der Blumen (Flora) und der 
Obstgoettin (Pomona) - auch wohl einen eigenen Zuender bestellte, sodass deren 
zuletzt fuenfzehn gezaehlt wurden. Aber sorgfaeltig unterschied man unter ihnen 
jene drei "grossen Zuender" (flamines maiores), die bis in die spaeteste Zeit 
nur aus den Altbuergern genommen werden konnten, ebenso wie die alten 
Genossenschaften der palatinischen und quirinalischen Salier stets den Vorrang 
vor allen uebrigen Priesterkollegien behaupteten. Also wurden die notwendigen 
und stehenden Leistungen an die Goetter der Gemeinde bestimmten Genossenschaften 
oder staendigen Dienern vom Staat ein fuer allemal uebertragen und zur Deckung 
der vermutlich nicht unbetraechtlichen Opferkosten teils den einzelnen Tempeln 
gewisse Laendereien, teils die Bussen angewiesen.
Dass der oeffentliche Kult der uebrigen latinischen und vermutlich auch der 
sabellischen Gemeinden im wesentlichen gleichartig war, ist nicht zu bezweifeln; 
nachweislich sind die Flamines, Sauer, Luperker und Vestalinnen nicht spezifisch 
roemische, sondern allgemein latinische Institutionen gewesen und wenigstens die 
drei ersten Kollegien scheinen in den stammverwandten Gemeinden nicht erst nach 
roemischem Muster gebildet zu sein.
Endlich kann, wie der Staat fuer den Goetterkreis des Staats, so auch der 
einzelne Buerger innerhalb seines individuellen Kreises aehnliche Anordnungen 
treffen und seinen Goettern nicht bloss Opfer darbringen, sondern auch Staetten 
und Diener ihnen weihen.
Also gab es Priestertum und Priester in Rom genug; indes wer ein Anliegen 
an den Gott hat, wendet sich nicht an den Priester, sondern an den Gott. Jeder 
Flehende und Fragende redet selber zu der Gottheit, die Gemeinde natuerlich 
durch den Mund des Koenigs wie die Kurie durch den Curio und die Ritterschaft 
durch ihre Obristen; und keine priesterliche Vermittlung durfte das 
urspruengliche und einfache Verhaeltnis verdecken oder verdunkeln. Allein es ist 
freilich nicht leicht, mit dem Gotte zu verkehren. Der Gott hat seine eigene 
Weise zu sprechen, die nur dem kundigen Manne verstaendlich ist; wer es aber 
recht versteht, der weiss den Willen des Gottes nicht bloss zu ermitteln, 
sondern auch zu lenken, sogar im Notfall ihn zu ueberlisten oder zu zwingen. 
Darum ist es natuerlich, dass der Verehrer des Gottes regelmaessig kundige Leute 
zuzieht und deren Rat vernimmt; und hieraus sind die religioesen 
Sachverstaendigenvereine hervorgegangen, eine durchaus national-italische 
Institution, die auf die politische Entwicklung weit bedeutender eingewirkt hat 
als die Einzelpriester und die Priesterschaften. Mit diesen sind sie oft 
verwechselt worden, allein mit Unrecht. Den Priesterschaften liegt die Verehrung 
einer bestimmten Gottheit ob, diesen Genossenschaften aber die Bewahrung der 
Tradition fuer diejenigen allgemeineren gottesdienstlichen Verrichtungen, deren 
richtige Vollziehung eine gewisse Kunde voraussetzte und fuer deren treue 
Ueberlieferung zu sorgen im Interesse des Staates lag. Diese geschlossenen und 
sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden Genossenschaften sind 
dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten und Wissenschaften geworden. In der 
roemischen und ueberhaupt der latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher 
Kollegien urspruenglich nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4. Die 
sechs "Voegelfuehrer" (augures) verstanden die Sprache der Goetter aus dem Flug 
der Voegel zu deuten, welche Auslegungskunst sehr ernstlich betrieben und in ein 
gleichsam wissenschaftliches System gebracht ward. Die sechs "Brueckenbauer" 
(pontifices) fuehrten ihren Namen von dem ebenso heiligen wie politisch 
wichtigen Geschaeft, den Bau und das Abbrechen der Tiberbruecke zu leiten. Es 
waren die roemischen Ingenieure, die das Geheimnis der Masse und Zahlen 
verstanden; woher ihnen auch die Pflicht zukam, den Kalender des Staats zu 
fuehren, dem Volke Neu- und Vollmond und die Festtage abzurufen und dafuer zu 
sorgen, dass jede gottesdienstliche wie jede Gerichtshandlung am rechten Tage 
vor sich gehe. Da sie also vor allen andern den Ueberblick ueber den ganzen 
Gottesdienst hatten, ging auch, wo es noetig war, bei Ehe, Testament und 
Arrogation an sie die Vorfrage, ob das beabsichtigte Geschaeft nicht gegen das 
goettliche Recht irgendwie verstosse, und ging von ihnen die Feststellung und 
Bekanntmachung der allgemeinen exoterischen Sakralvorschriften aus, die unter 
dem Namen der Koenigsgesetze bekannt sind. So gewannen sie, wenn auch in voller 
Ausdehnung vermutlich erst nach Abschaffung des Koenigtums, die allgemeine 
Oberaufsicht ueber den roemischen Gottesdienst und was damit zusammenhing - und 
was hing nicht damit zusammen? Sie selbst bezeichneten als den Inbegriff ihres 
Wissens "die Kunde goettlicher und menschlicher Dinge". In der Tat sind die 
Anfaenge der geistlichen und weltlichen Rechtswissenschaft wie die der 
Geschichtsaufzeichnung aus dem Schoss dieser Genossenschaft hervorgegangen. Denn 
wie alle Geschichtsschreibung an den Kalender und das Jahrzeitbuch anknuepft, 
musste auch die Kunde des Prozesses und der Rechtssaetze, da nach der Errichtung 
der roemischen Gerichte in diesen selbst die Ueberlieferung nicht entstehen 
konnte, in dem Kollegium der Pontifices traditionell werden, das ueber 
Gerichtstage und religioese Rechtsfragen ein Gutachten zu geben allein kompetent 
war.
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^4 Am deutlichsten zeigt sich dies darin, dass in den nach dem latinischen 
Schema geordneten Gemeinden Augurn und Pontifices ueberall vorkommen (z. B. Cic. 
leg. agr. 2, 35, 96 und zahlreiche Inschriften), ebenso der pater patratus der 
Fetialen in Laurentum (Orelli 2276), die uebrigen Kollegien aber nicht. Jene 
also stehen auf einer Linie mit der Zehnkurienverfassung, den Flamines, Saliern, 
Luperkern als aeltestes latinisches Stammgut; wogegen die Duovirn sacris 
faciundis und die anderen Kollegien, wie die dreissig Kurien und die 
Servianischen Tribus und Zenturien, in Rom entstanden und darum auch auf Rom 
beschraenkt geblieben sind. Nur der Name des zweiten Kollegiums, der Pontifices, 
ist wohl entweder durch roemischen Einfluss in das allgemein latinische Schema 
anstatt aelterer, vielleicht mannigfaltiger Namen eingedrungen, oder es 
bedeutete urspruenglich, was sprachlich manches fuer sich hat, pons nicht 
Bruecke, sondern Weg ueberhaupt, pontifex also den Wegebauer.
Die Angaben ueber die urspruengliche Zahl namentlich der Augurn schwanken. 
Dass die Zahl derselben ungerade sein musste, widerlegt Cicero (leg. agr. 2, 35, 
96); und auch Livius (10, 6) sagt wohl nicht dies, sondern nur, dass die Zahl 
der roemischen Augurn durch drei teilbar sein und insofern auf eine ungerade 
Grundzahl zurueckgehen muesse. Nach Livius (a.a.O.) war die Zahl bis zum 
Ogulnischen Gesetz sechs, und eben das sagt wohl auch Cicero (rep. 2, 9 14), 
indem er Romulus vier, Numa zwei Augurstellen einrichten laesst. Ueber die Zahl 
der Pontifices vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 20.
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Gewissermassen laesst diesen beiden aeltesten und ansehnlichsten 
Genossenschaften geistlicher Sachverstaendigen das Kollegium der zwanzig 
Staatsboten (fetiales, ungewisser Ableitung) sich anreihen, bestimmt als 
lebendiges Archiv das Andenken an die Vertraege mit den benachbarten Gemeinden 
durch Ueberlieferung zu bewahren, ueber angebliche Verletzungen des vertragenen 
Rechts gutachtlich zu entscheiden und noetigenfalls den Suehneversuch und die 
Kriegserklaerung zu bewirken. Sie waren durchaus fuer das Voelkerrecht, was die 
Pontifices fuer das Goetterrecht, und hatten daher auch wie diese die Befugnis, 
Recht zwar nicht zu sprechen, aber doch zu weisen.
Aber wie hochansehnlich immer diese Genossenschaften waren und wie wichtige 
und umfassende Befugnisse sie zugeteilt erhielten, nie vergass man, und am 
wenigsten bei den am hoechsten gestellten, dass sie nicht zu befehlen, sondern 
sachverstaendigen Rat zu erteilen, die Antwort der Goetter nicht unmittelbar zu 
erbitten, sondern die erteilte dem Frager auszulegen hatten. So steht auch der 
vornehmste Priester nicht bloss im Rang dem Koenig nach, sondern er darf 
ungefragt nicht einmal ihn beraten. Dem Koenig steht es zu, zu bestimmen, ob und 
wann er die Voegel beobachten will; der Vogelschauer steht nur dabei und 
verdolmetscht ihm, wenn es noetig ist, die Sprache der Himmelsboten. Ebenso kann 
der Fetialis und der Pontifex in das Staats- und das Landrecht nicht anders 
eingreifen als wenn die Beikommenden es von ihm begehren, und mit unerbittlicher 
Strenge hat man trotz aller Froemmigkeit festgehalten an dem Grundsatz, dass in 
dem Staat der Priester in vollkommener Machtlosigkeit zu verbleiben und, von 
allen Befehlen ausgeschlossen, gleich jedem anderen Buerger dem geringsten 
Beamten Gehorsam zu leisten hat. Die latinische Gottesverehrung beruht 
wesentlich auf dem Behagen des Menschen am Irdischen und nur in untergeordneter 
Weise auf der Furcht vor den wilden Naturkraeften; sie bewegt sich darum auch 
vorwiegend in Aeusserungen der Freude, in Liedern und Gesaengen, in Spielen und 
Taenzen, vor allem aber in Schmaeusen. Wie ueberall bei den ackerbauenden, 
regelmaessig von Vegetabilien sich naehrenden Voelkerschaften war auch in 
Italien das Viehschlachten zugleich Hausfest und Gottesdienst; das Schwein ist 
den Goettern das wohlgefaelligste Opfer nur darum, weil es der gewoehnliche 
Festbraten ist. Aber alle Verschwendung wie alle Ueberschwenglichkeit des Jubels 
ist dem gehaltenen roemischen Wesen zuwider. Die Sparsamkeit gegen die Goetter 
ist einer der hervortretendsten Zuege des aeltesten latinischen Kultes; und auch 
das freie Walten der Phantasie wird durch die sittliche Zucht, in der die Nation 
sich selber haelt, mit eiserner Strenge niedergedrueckt. Infolgedessen sind die 
Auswuechse, die von solcher Masslosigkeit unzertrennlich sind, den Latinern 
ferngeblieben. Wohl liegt der tief sittliche Zug des Menschen, irdische Schuld 
und irdische Strafe auf die Goetterwelt zu beziehen und jene als ein Verbrechen 
gegen die Gottheit, diese als deren Suehnung aufzufassen, im innersten Wesen 
auch der latinischen Religion. Die Hinrichtung des zum Tode verurteilten 
Verbrechers ist ebenso ein der Gottheit dargebrachtes Suehnopfer wie die im 
gerechten Krieg vollzogene Toetung des Feindes; der naechtliche Dieb der 
Feldfruechte buesst der Ceres am Galgen wie der boese Feind auf dem Schlachtfeld 
der Mutter Erde und den guten Geistern. Auch der tiefe und furchtbare Gedanke 
der Stellvertretung begegnet hierbei: wenn die Goetter der Gemeinde zuernen, 
ohne dass auf einen bestimmten Schuldigen gegriffen werden kann, so mag sie 
versoehnen, wer sich freiwillig hingibt (devovere se), wie denn giftige 
Erdspalten sich schliessen, halbverlorene Schlachten sich in Siege wandeln, wenn 
ein braver Buerger sich als Suehnopfer in den Schlund oder in die Feinde 
stuerzt. Auf aehnlicher Anschauung beruht der heilige Lenz, indem den Goettern 
dargebracht wird, was der bestimmte Zeitraum an Vieh und Menschen geboren werden 
laesst. Will man dies Menschenopfer nennen, so gehoert solches freilich zum Kern 
des latinischen Glaubens; aber man muss hinzufuegen, dass, soweit unser Blick in 
die Ferne irgend zuruecktraegt, diese Opferung, insofern sie das Leben fordert, 
sich beschraenkt auf den Schuldigen, der vor dem buergerlichen Gericht 
ueberwiesen ist, und den Unschuldigen, der freiwillig den Tod waehlt. 
Menschenopfer anderer Art laufen dem Grundgedanken der Opferhandlung zuwider und 
beruhen wenigstens bei den indogermanischen Staemmen ueberall, wo sie vorkommen, 
auf spaeterer Ausartung und Verwilderung. Bei den Roemern haben sie nie Eingang 
gefunden; kaum dass einmal in Zeiten hoechster Not auch hier Aberglaube und 
Verzweiflung ausserordentlicherweise im Greuel Rettung suchten. Von 
Gespensterglauben, Zauberfurcht und Mysterienwesen finden sich bei den Roemern 
verhaeltnismaessig sehr geringe Spuren. Das Orakel- und Prophetentum hat in 
Italien niemals die Bedeutung erlangt wie in Griechenland und nie vermocht, das 
private und oeffentliche Leben ernstlich zu beherrschen. Aber auf der andern 
Seite ist dafuer auch die latinische Religion in eine unglaubliche Nuechternheit 
und Trockenheit verfallen und frueh eingegangen auf einen peinlichen und 
geistlosen Zeremonialdienst. Der Gott des Italikers ist, wie schon gesagt ward, 
vor allen Dingen ein Hilfsinstrument zur Erreichung sehr konkreter irdischer 
Zwecke; wie denn den religioesen Anschauungen des Italikers durch seine Richtung 
auf das Fassliche und Reelle diese Wendung ueberhaupt gegeben wird und nicht 
minder scharf noch in dem heutigen Heiligenkult der Italiener hervortritt. Die 
Goetter stehen dem Menschen voellig gegenueber wie der Glaeubiger dem Schuldner; 
jeder von ihnen hat ein wohlerworbenes Recht auf gewisse Verrichtungen und 
Leistungen, und da die Zahl der Goetter so gross war wie die Zahl der Momente 
des irdischen Lebens und die Vernachlaessigung oder verkehrte Verehrung eines 
jeden Gottes in dem entsprechenden Moment sich raechte, so war es eine muehsame 
und bedenkliche Aufgabe, seiner religioesen Verpflichtungen auch nur sich 
bewusst zu werden, und so mussten wohl die des goettlichen Rechtes kundigen und 
dasselbe weisenden Priester, die Pontifices, zu ungemeinem Einfluss gelangen. 
Denn der rechtliche Mann erfuellt die Vorschriften des heiligen Rituals mit 
derselben kaufmaennischen Puenktlichkeit, womit er seinen irdischen 
Verpflichtungen nachkommt und tut auch wohl ein Uebriges, wenn der Gott es 
seinerseits getan hat. Auch auf Spekulation laesst man mit dem Gotte sich ein: 
das Geluebde ist der Sache wie dem Namen nach ein foermlicher Kontrakt zwischen 
dem Gotte und dem Menschen, wodurch dieser jenem fuer eine gewisse Leitung eine 
gewisse Gegenleistung zusichert, und der roemische Rechtssatz, dass kein 
Kontrakt durch Stellvertretung abgeschlossen werden kann, ist nicht der letzte 
Grund, weshalb in Latium bei den religioesen Anliegen der Menschen alle 
Priestervermittlung ausgeschlossen blieb. Ja wie der roemische Kaufmann, seiner 
konventionellen Rechtlichkeit unbeschadet, den Vertrag bloss dem Buchstaben nach 
zu erfuellen befugt ist, so ward auch, wie die roemischen Theologen lehren, im 
Verkehr mit den Goettern das Abbild statt der Sache gegeben und genommen. Dem 
Herrn des Himmelsgewoelbes brachte man Zwiebel- und Mohnkoepfe dar, um auf deren 
statt auf der Menschen Haeupter seine Blitze zu lenken; dem Vater Tiberis wurden 
zur Loesung der jaehrlich von ihm erheischten Opfer jaehrlich dreissig von 
Binsen geflochtene Puppen in die Wellen geworfen ^5. Die Ideen goettlicher Gnade 
und Versoehnbarkeit sind hier ununterscheidbar gemischt mit der frommen 
Schlauigkeit, welche es versucht, den gefaehrlichen Herrn durch scheinhafte 
Befriedigung zu beruecken und abzufinden. So ist die roemische Gottesfurcht wohl 
von gewaltiger Macht ueber die Gemueter der Menge, aber keineswegs jenes Bangen 
vor der allwaltenden Natur oder der allmaechtigen Gottheit, das den 
pantheistischen und monotheistischen Anschauungen zu Grunde liegt, sondern sehr 
irdischer Art und kaum wesentlich verschieden von demjenigen Zagen, mit dem der 
roemische Schuldner seinem gerechten, aber sehr genauen und sehr maechtigen 
Glaeubiger sich naht. Es ist einleuchtend, dass eine solche Religion die 
kuenstlerische und die spekulative Auffassung viel mehr zu erdruecken als zu 
zeitigen geeignet war. Indem der Grieche die naiven Gedanken der Urzeit mit 
menschlichem Fleisch und Blut umhuellte, wurden diese Goetterideen nicht bloss 
die Elemente der bildenden und der dichtenden Kunst, sondern sie erlangten auch 
die Universalitaet und die Elastizitaet, welche die tiefste Eigentuemlichkeit 
der Menschennatur und eben darum der Kern aller Weltreligion ist. Durch sie 
konnte die einfache Naturanschauung zu kosmogonischen, der schlichte 
Moralbegriff zu allgemein humanistischen Anschauungen sich vertiefen; und lange 
Zeit hindurch vermochte die griechische Religion die physischen und 
metaphysischen Vorstellungen, die ganze ideale Entwicklung der Nation in sich zu 
fassen und mit dem wachsenden Inhalt in Tiefe und Weite sich auszudehnen, bevor 
die Phantasie und die Spekulation das Gefaess, das sie gehegt hatte, 
zersprengten. Aber in Latium blieb die Verkoerperung der Gottheitsbegriffe so 
vollkommen durchsichtig, dass weder der Kuenstler noch der Dichter daran sich 
heranzubilden vermochte und die latinische Religion der Kunst stets fremd, ja 
feindlich gegenueberstand. Da der Gott nichts war und nichts sein durfte als die 
Vergeistigung einer irdischen Erscheinung, so fand er eben in diesem irdischen 
Gegenbild seine Staette (templum) und sein Abbild; Waende und Idole, von 
Menschenhand gemacht, schienen die geistigen Vorstellungen nur zu trueben und zu 
befangen. Darum war der urspruengliche roemische Gottesdienst ohne Gottesbilder 
und Gotteshaeuser; und wenngleich auch in Latium, vermutlich nach griechischem 
Vorbild, schon in frueher Zeit der Gott im Bilde verehrt und ihm ein Haeuschen 
(aedicula) gebaut ward, so galt doch diese bildliche Darstellung als den 
Gesetzen Numas zuwiderlaufend und ueberhaupt als unrein und fremdlaendisch. Mit 
Ausnahme etwa des doppelkoepfigen Janus hat die roemische Religion kein ihr 
eigentuemliches Goetterbild aufzuweisen und noch Varro spottete ueber die nach 
Puppen und Bilderchen verlangende Menge. Der Mangel aller zeugenden Kraft in der 
roemischen Religion ist gleichfalls die letzte Ursache, warum die roemische 
Poesie und noch mehr die roemische Spekulation so vollstaendig nicht waren und 
blieben.
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^5 Hierin konnte nur unueberlegte Auffassung Ueberreste alter Menschenopfer 
finden.
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Aber auch auf dem praktischen Gebiet offenbart sich derselbe Unterschied. 
Der praktische Gewinn, welcher der roemischen Gemeinde aus ihrer Religion 
erwuchs, war ein von den Priestern, namentlich den Pontifices entwickeltes, 
formuliertes Moralgesetz, welches teils in dieser - der polizeilichen 
Bevormundung des Buergers durch den Staat noch fernstehenden - Zeit die Stelle 
der Polizeiordnung vertrat, teils die sittlichen Verpflichtungen vor das Gericht 
der Goetter zog und sie mit goettlicher Strafe belegte. Zu den Bestimmungen der 
ersteren Art gehoerte ausser der religioesen Einschaerfung der Heiligung des 
Feiertags und eines kunstmaessigen Acker- und Rebenbaus, die wir unten 
kennenlernen werden, zum Beispiel der auch mit gesundheitspolizeilichen 
Ruecksichten zusammenhaengende Herd- oder Larenkult und vor allem die bei den 
Roemern ungemein frueh, weit frueher als bei den Griechen, durchgefuehrte 
Leichenverbrennung, welche eine rationelle Auffassung des Lebens und Sterbens 
voraussetzt, wie sie der Urzeit und selbst unserer Gegenwart noch fremd ist. Man 
wird es nicht gering anschlagen duerfen, dass die latinische Landesreligion 
diese und aehnliche Neuerungen durchzusetzen vermocht hat. Wichtiger aber noch 
war ihre sittlichende Wirkung. Wenn der Mann die Ehefrau, der Vater den 
verheirateten Sohn verkaufte; wenn das Kind oder die Schnur den Vater oder den 
Schwiegervater schlug; wenn der Schutzvater gegen den Gast oder den zugewandten 
Mann die Treupflicht verletzte; wenn der ungerechte Nachbar den Grenzstein 
verrueckte oder der Dieb sich bei naechtlicher Weile an der dem Gemeinfrieden 
anvertrauten Halmfrucht vergriff, so lastete fortan der goettliche Fluch auf dem 
Haupt des Frevlers. Nicht als waere der also Verwuenschte (sacer) vogelfrei 
gewesen; eine solche, aller buergerlichen Ordnung zuwiderlaufende Acht ist nur 
ausnahmsweise als Schaerfung des religioesen Bannfluchs in Rom waehrend des 
staendischen Haders vorgekommen. Nicht dem einzelnen Buerger oder gar dem 
voellig machtlosen Priester kommt die Vollstreckung solchen goettlichen Fluches 
zu. Zunaechst ist der also Gebannte dem goettlichen Strafgericht anheim 
gefallen, nicht der menschlichen Willkuer, und schon der fromme Volksglaube, auf 
dem dieser Bannfluch fusst, wird selbst ueber leichtsinnige und boesartige 
Naturen Macht gehabt haben. Aber die Bannung beschraenkt darauf sich nicht; 
vielmehr ist der Koenig befugt und verpflichtet, den Bann zu vollstrecken und, 
nachdem die Tatsache, auf welche das Recht die Bannung setzt, nach seiner 
gewissenhaften Ueberzeugung festgestellt worden ist, den Gebannten der 
verletzten Gottheit gleichwie ein Opfertier zu schlachten (supplicium) und also 
die Gemeinde von dem Verbrechen des einzelnen zu reinigen. Ist das Vergehen 
geringerer Art, so tritt an die Stelle der Toetung des Schuldigen die Loesung 
durch Darbringung eines Opfertiers oder aehnlicher Gaben. So ruht das ganze 
Kriminalrecht in seinem letzten Grunde auf der religioesen Idee der Suehnung.
Weitere Leistungen aber als dergleichen Foerderungen buergerlicher Ordnung 
und Sittlichkeit hat die Religion in Latium auch nicht verrichtet. Unsaeglich 
viel hat hier Hellas vor Latium voraus gehabt - dankt es doch seiner Religion 
nicht bloss seine ganze geistige Entwicklung, sondern auch seine nationale 
Einigung, soweit sie ueberhaupt erreicht ward; um Goetterorakel und 
Goetterfeste, um Delphi und Olympia, um die Toechter des Glaubens, die Musen, 
bewegt sich alles, was im hellenischen Leben gross, und alles, was darin 
nationales Gemeingut ist. Und dennoch knuepfen eben hier auch Latiums Vorzuege 
vor Hellas an. Die latinische Religion, herabgedrueckt wie sie ist auf das Mass 
der gewoehnlichen Anschauung, ist jedem vollkommen verstaendlich und allen 
insgemein zugaenglich; und darum bewahrte die roemische Gemeinde ihre 
buergerliche Gleichheit, waehrend Hellas, wo die Religion auf der Hoehe des 
Denkens der Besten stand, von fruehester Zeit an unter allem Segen und Unsegen 
der Geistesaristokratie gestanden hat. Auch die latinische Religion ist wie jede 
andere urspruenglich hervorgegangen aus der unendlichen Glaubensvertiefung; nur 
der oberflaechlichen Betrachtung, die ueber die Tiefe des Stromes sich taeuscht, 
weil er klar ist, kann ihre durchsichtige Geisterwelt flach erscheinen. Dieser 
innige Glaube verschwindet freilich im Laufe der Zeiten so notwendig wie der 
Morgentau vor der hoeher steigenden Sonne und auch die latinische Religion ist 
also spaeterhin verdorrt; aber laenger als die meisten Voelker haben die Latiner 
die naive Glaeubigkeit sich bewahrt, und vor allem laenger als die Griechen. Wie 
die Farben die Wirkungen, aber auch die Truebungen des Lichtes sind, so sind 
Kunst und Wissenschaft nicht bloss die Geschoepfe, sondern auch die Zerstoerer 
des Glaubens; und so sehr in dieser zugleich Entwicklung und Vernichtung die 
Notwendigkeit waltet, so sind doch durch das gleiche Naturgesetz auch der naiven 
Epoche gewisse Erfolge vorbehalten, die man spaeter vergeblich sich bemueht zu 
erringen. Eben die gewaltige geistige Entwicklung der Hellenen, welche jene 
immer unvollkommene religioese und literarische Einheit erschuf, machte es ihnen 
unmoeglich, zu der echten politischen Einigung zu gelangen; sie buessten damit 
die Einfalt, die Lenksamkeit, die Hingebung, die Verschmelzbarkeit ein, welche 
die Bedingung aller staatlichen Einigung ist. Es waere darum wohl an der Zeit, 
einmal abzulassen von jener kinderhaften Geschichtsbetrachtung, welche die 
Griechen nur auf Kosten der Roemer oder die Roemer nur auf Kosten der Griechen 
preisen zu koennen meint und, wie man die Eiche neben der Rose gelten laesst, so 
auch die beiden grossartigen Organismen, die das Altertum hervorgebracht hat, 
nicht zu loben oder zu tadeln, sondern es zu begreifen, dass ihre Vorzuege 
gegenseitig durch ihre Mangelhaftigkeit bedingt sind. Der tiefste und letzte 
Grund der Verschiedenheit beider Nationen liegt ohne Zweifel darin, dass Latium 
nicht, wohl aber Hellas in seiner Werdezeit mit dem Orient sich beruehrt hat. 
Kein Volksstamm der Erde fuer sich allein war gross genug, weder das Wunder der 
hellenischen noch spaeterhin das Wunder der christlichen Kultur zu erschaffen; 
diese Silberblicke hat die Geschichte da erzeugt, wo aramaeische Religionsideen 
in den indogermanischen Boden sich eingesenkt haben. Aber wenn eben darum Hellas 
der Prototyp der rein humanen, so ist Latium nicht minder fuer alle Zeiten der 
Prototyp der nationalen Entwicklung; und wir Nachfahren haben beides zu verehren 
und von beiden zu lernen.
Also war und wirkte die roemische Religion in ihrer reinen und ungehemmten 
durchaus volkstuemlichen Entwicklung. Es tut ihrem nationalen Charakter keinen 
Eintrag, dass seit aeltester Zeit Weise und Wesen der Gottesverehrung aus dem 
Auslande heruebergenommen wurden; so wenig als die Schenkung des Buergerrechts 
an einzelne Fremde den roemischen Staat denationalisiert hat. Dass man von 
alters her mit den Latinern die Goetter tauschte wie die Waren, versteht sich; 
bemerkenswerter ist die Uebersiedlung von nicht stammverwandten Goettern und 
Gottesverehrungen. Von dem sabinischen Sonderkult der Titier ist bereits 
gesprochen worden. Ob auch aus Etrurien Goetterbegriffe entlehnt worden sind, 
ist zweifelhafter; denn die Lasen, die aeltere Bezeichnung der Genien (von 
lascivus), und die Minerva, die Goettin des Gedaechtnisses (mens, menervare), 
welche man wohl als urspruenglich etruskisch zu bezeichnen pflegt, sind nach 
sprachlichen Gruenden vielmehr in Latium heimisch. Sicher ist es auf jeden Fall, 
und passt auch wohl zu allem, was wir sonst vom roemischen Verkehr wissen, dass 
frueher und ausgedehnter als irgendein anderer auslaendischer der griechische 
Kult im Rom Beruecksichtigung fand. Den aeltesten Anlass gaben die griechischen 
Orakel. Die Sprache der roemischen Goetter beschraenkte sich im ganzen auf Ja 
und Nein und hoechstens auf die Verkuendigung ihres Willens durch das - wie es 
scheint, urspruenglich italische - Werfen der Lose ^6; waehrend seit sehr alter 
Zeit, wenngleich dennoch wohl erst infolge der aus dem Osten empfangenen 
Anregung, die redseligeren Griechengoetter wirkliche Wahrsprueche erteilten. 
Solche Ratschlaege in Vorrat zu haben waren die Roemer gar frueh bemueht, und 
Abschriften der Blaetter der weissagenden Priesterin Apollons, der kymaeischen 
Sibylle, deshalb eine hochgehaltene Gabe der griechischen Gastfreunde aus 
Kampanien. Zur Lesung und Ausdeutung des Zauberbuches wurde in fruehester Zeit 
ein eigenes, nur den Augurn und Pontifices im Range nachstehendes Kollegium von 
zwei Sachverstaendigen (duoviri sacris faciundis) bestellt, auch fuer dasselbe 
zwei der griechischen Sprache kundige Sklaven von Gemeinde wegen angeschafft; 
diese Orakelbewahrer ging man in zweifelhaften Faellen an, wenn es, um ein 
drohendes Unheil abzuwenden, eines gottesdienstlichen Aktes bedurfte und man 
doch nicht wusste, welchem Gott und wie er zu beschaffen sei. Aber auch an den 
delphischen Apollon selbst wandten schon frueh sich ratsuchende Roemer; ausser 
den schon erwaehnten Sagen ueber diesen Verkehr zeugt davon noch teils die 
Aufnahme des mit dem delphischen Orakel eng zusammenhaengenden Wortes thesaurus 
in alle uns bekannte italische Sprachen, teils die aelteste roemische Form des 
Namens Apollon Aperta, der Eroeffner, eine etymologisierende Entstellung des 
dorischen Apellon, deren Alter eben ihre Barbarei verraet. Auch der griechische 
Herakles ist frueh als Herclus, Hercoles, Hercules in Italien einheimisch und 
dort in eigentuemlicher Weise aufgefasst worden, wie es scheint zunaechst als 
Gott des gewagten Gewinns und der ausserordentlichen Vermoegensmehrung; weshalb 
sowohl von dem Feldherrn der Zehnte der gemachten Beute wie auch von dem 
Kaufmann der Zehnte des errungenen Guts ihm an dem Hauptaltar (ara maxima) auf 
dem Rindermarkt dargebracht zu werden pflegte. Er wurde darum ueberhaupt der 
Gott der kaufmaennischen Vertraege, die in aelterer Zeit haeufig an diesem Altar 
geschlossen und mit Eidschwur bekraeftigt wurden, und fiel insofern mit dem 
alten latinischen Gott des Worthaltens (deus fidius) zusammen. Die Verehrung des 
Hercules ist frueh eine der weitverbreitetsten geworden; er wurde, mit einem 
alten Schriftsteller zu reden, an jedem Fleck Italiens verehrt und in den Gassen 
der Staedte wie an den Landstrassen standen ueberall seine Altaere. Die 
Schiffergoetter ferner, Kastor und Polydeukes oder roemisch Pollux, ferner der 
Gott des Handels, Hermes, der roemische Mercurius, und der Heilgott Asklapios 
oder Aesculapius, wurden den Roemern frueh bekannt, wenngleich deren 
oeffentliche Verehrung erst spaeter begann. Der Name des Festes der "guten 
Goettin" (bona dea) damium, entsprechend dem griechischen damion oder d/e/mion, 
mag gleichfalls schon bis in diese Epoche zurueckreichen. Auf alter Entlehnung 
muss es auch beruhen, dass der alte Liber pater der Roemer spaeter als "Vater 
Befreier" gefasst ward und mit dem Weingott der Griechen, dem "Loeser" (Lyaeos) 
zusammenfloss, und dass der roemische Gott der Tiefe der "Reichtumspender" 
(Pluton - Dis pater) hiess, dessen Gemahlin Persephone aber, zugleich durch 
Anlautung und durch Begriffsuebertragung, ueberging in die roemische Proserpina, 
dass heisst Aufkeimerin. Selbst die Goettin des roemisch-latinischen Bundes, die 
aventinische Diana scheint der Bundesgoettin der kleinasiatischen Ionier, der 
ephesischen Artemis nachgebildet zu sein; wenigstens war das Schnitzbild in dem 
roemischen Tempel nach dem ephesischen Typus gefertigt. Nur auf diesem Wege, 
durch die frueh mit orientalischen Vorstellungen durchdrungenen apollinischen, 
dionysischen, plutonischen, herakleischen und Artemismythen, hat in dieser 
Epoche die aramaeische Religion eine entfernte und mittelbare Einwirkung auf 
Italien geuebt. Deutlich erkennt man dabei, wie das Eindringen der griechischen 
Religion vor allen Dingen auf den Handelsbeziehungen beruht und wie zunaechst 
Kaufleute und Schiffer die griechischen Goetter nach Italien gebracht haben.
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^6 Sors, von serere, reihen. Es waren wahrscheinlich an einer Schnur 
gereihte Holztaefelchen, die geworfen verschiedenartige Figuren bildeten; was an 
die Runen erinnert.
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Indessen sind die einzelnen Entlehnungen aus dem Ausland nur von 
sekundaerer Bedeutung, die Truemmer des Natursymbolismus der Urzeit aber, wie 
etwa die Sage von den Rindern des Cacus eines sein mag, so gut wie ganz 
verschollen; im grossen und ganzen ist die roemische Religion eine organische 
Schoepfung des Volkes, bei dem wir sie finden.
Die sabellische und umbrische Gottesverehrung beruht, nach dem wenigen zu 
schliessen, was wir davon wissen, auf ganz gleichen Grundanschauungen wie die 
latinische mit lokal verschiedener Faerbung und Gestaltung. Dass sie abwich von 
der latinischen, zeigt am bestimmtesten die Gruendung einer eigenen 
Genossenschaft in Rom zur Bewahrung der sabinischen Gebraeuche; aber eben sie 
gibt ein belehrendes Beispiel, worin der Unterschied bestand. Die Vogelschau war 
beiden Staemmen die regelmaessige Weise der Goetterbefragung; aber die Titier 
schauten nach anderen Voegeln als die ramnischen Augurn. Ueberall, wo wir 
vergleichen koennen, zeigen sich aehnliche Verhaeltnisse; die Fassung der 
Goetter als Abstraktion des Irdischen und ihre unpersoenliche Natur sind beiden 
Staemmen gemein, Ausdruck und Ritual verschieden. Dass dem damaligen Kultus 
diese Abweichungen gewichtig erschienen, ist begreiflich; wir vermoegen den 
charakteristischen Unterschied, wenn einer bestand, nicht mehr zu erfassen.
Aber aus den Truemmern, die vom etruskischen Sakralwesen auf uns gekommen 
sind, redet ein anderer Geist. Es herrscht in ihnen eine duestere und dennoch 
langweilige Mystik, Zahlenspiel und Zeichendeuterei und jene feierliche 
Inthronisierung des reinen Aberwitzes, die zu allen Zeiten ihr Publikum findet. 
Wir kennen zwar den etruskischen Kult bei weitem nicht in solcher 
Vollstaendigkeit und Reinheit wie den latinischen; aber mag die spaetere 
Gruebelei auch manches erst hineingetragen haben, und moegen auch gerade die 
duesteren und phantastischen, von dem latinischen Kult am meisten sich 
entfernenden Saetze uns vorzugsweise ueberliefert sein, was beides in der Tat 
nicht wohl zu bezweifeln ist, so bleibt immer noch genug uebrig, um die Mystik 
und Barbarei dieses Kultes zu bezeichnen als im innersten Wesen des etruskischen 
Volkes begruendet.
Ein innerlicher Gegensatz des sehr ungenuegend bekannten etruskischen 
Gottheitsbegriffs zu dem italischen laesst sich nicht erfassen; aber bestimmt 
treten unter den etruskischen Goettern die boesen und schadenfrohen in den 
Vordergrund, wie denn auch der Kult grausam ist und namentlich das Opfern der 
Gefangenen einschliesst - so schlachtete man in Caere die gefangenen Phokaeer, 
in Tarquinii die gefangenen Roemer. Statt der stillen, in den Raeumen der Tiefe 
friedlich schaltenden Welt der abgeschiedenen "guten Geister", wie die Latiner 
sie sich dachten, erscheint hier eine wahre Hoelle, in die die armen Seelen zur 
Peinigung durch Schlaegel und Schlangen abgeholt werden von dem Totenfuehrer; 
einer wilden, halb tierischen Greisengestalt mit Fluegeln und einem grossen 
Hammer; einer Gestalt, die man spaeter in Rom bei den Kampfspielen verwandte, um 
den Mann zu kostuemieren, der die Leichen der Erschlagenen vom Kampfplatz 
wegschaffte. So fest ist mit diesem Zustand der Schatten die Pein verbunden, 
dass es sogar eine Erloesung daraus gibt, die nach gewissen geheimnisvollen 
Opfern die arme Seele versetzt unter die oberen Goetter. Es ist merkwuerdig, 
dass, um ihre Unterwelt zu bevoelkern, die Etrusker frueh von den Griechen deren 
finstere Vorstellungen entlehnten, wie denn die acherontische Lehre und der 
Charon eine grosse Rolle in der etruskischen Weisheit spielen.
Aber vor allen Dingen beschaeftigt den Etrusker die Deutung der Zeichen und 
Wunder. Die Roemer vernahmen wohl auch in der Natur die Stimme der Goetter; 
allein ihr Vogelschauer verstand nur die einfachen Zeichen und erkannte nur im 
allgemeinen, ob die Handlung Glueck oder Unglueck bringen werde. Stoerungen im 
Laufe der Natur galten ihm als unglueckbringend und hemmten die Handlung, wie 
zum Beispiel bei Blitz und Donner die Volksversammlung auseinanderging, und man 
suchte auch wohl, sie zu beseitigen, wie zum Beispiel die Missgeburt schleunigst 
getoetet ward. Aber jenseits des Tiber begnuegte man sich damit nicht. Der 
tiefsinnige Etrusker las aus den Blitzen und aus den Eingeweiden der Opfertiere 
dem glaeubigen Mann seine Zukunft bis ins einzelne heraus, und je seltsamer die 
Goettersprache, je auffallender das Zeichen und Wunder, desto sicherer gab er 
an, was er verkuende und wie man das Unheil etwa abwenden koenne. So entstanden 
die Blitzlehre, die Haruspizes, die Wunderdeutung, alle ausgesponnen mit der 
ganzen Haarspalterei des im Absurden lustwandelnden Verstandes, vor allem die 
Blitzwissenschaft. Ein Zwerg von Kindergestalt mit grauen Haaren, der von einem 
Ackersmann bei Tarquinii war ausgepfluegt worden, Tages genannt - man sollte 
meinen, dass das zugleich kindische und altersschwache Treiben in ihm sich 
selber habe verspotten wollen -, also Tages hatte sie zuerst den Etruskern 
verraten und war dann sogleich gestorben. Seine Schueler und Nachfolger lehrten, 
welche Goetter Blitze zu schleudern pflegten; wie man am Quartier des Himmels 
und an der Farbe den Blitz eines jeden Gottes erkenne; ob der Blitz einen 
dauernden Zustand andeute oder ein einzelnes Ereignis und wenn dieses, ob 
dasselbe ein unabaenderlich datiertes sei oder durch Kunst sich verschieben 
lasse bis zu einer gewissen Grenze; wie man den eingeschlagenen Blitz bestatte 
oder den drohenden einzuschlagen zwinge, und dergleichen wundersame Kuenste 
mehr, denen man gelegentlich die Sportulierungsgelueste anmerkt. Wie tief dies 
Gaukelspiel dem roemischen Wesen widerstand, zeigt, dass, selbst als man spaeter 
in Rom es benutzte, doch nie ein Versuch gemacht ward, es einzubuergern; in 
dieser Epoche genuegten den Roemern wohl noch die einheimischen und die 
griechischen Orakel.
Hoeher als die roemische Religion steht die etruskische insofern, als sie 
von dem, was den Roemern voellig mangelt, einer in religioese Formen gehuellten 
Spekulation, wenigstens einen Anfang entwickelt hat. Ueber der Welt mit ihren 
Goettern walten die verhuellten Goetter, die der etruskische Jupiter selber 
befragt; jene Welt aber ist endlich und wird, wie sie entstanden ist, so auch 
wieder vergehen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, dessen Abschnitte die 
Saecula sind. Ueber den geistigen Gehalt, den diese etruskische Kosmogonie und 
Philosophie einmal gehabt haben mag, ist schwer zu urteilen; doch scheint auch 
ihnen ein geistloser Fatalismus und ein plattes Zahlenspiel von Haus aus eigen 
gewesen zu sein.
13. Kapitel
Ackerbau, Gewerbe und Verkehr
Ackerbau und Verkehr sind so innig verwachsen mit der Verfassung und der 
aeusseren Geschichte der Staaten, dass schon bei deren Schilderung vielfach auf 
dieselben Ruecksicht genommen werden musste. Hier soll es versucht werden, 
anknuepfend an jene einzelnen Betrachtungen, die italische, namentlich die 
roemische Oekonomie zusammenfassend und ergaenzend zu schildern.
Dass der Uebergang von der Weide- zur Ackerwirtschaft jenseits der 
Einwanderung der Italiker in die Halbinsel faellt, ward schon bemerkt. Der 
Feldbau blieb der Grundpfeiler aller italischen Gemeinden, der sabellischen und 
der etruskischen nicht minder als der latinischen; eigentliche Hirtenstaemme hat 
es in Italien in geschichtlicher Zeit nicht gegeben, obwohl natuerlich die 
Staemme ueberall, je nach der Art der Oertlichkeit in geringerem oder staerkerem 
Masse, neben dem Ackerbau die Weidewirtschaft betrieben. Wie innig man es 
empfand, dass jedes Gemeinwesen auf dem Ackerbau beruhe, zeigt die schoene 
Sitte, die Anlage neuer Staedte damit zu beginnen, dass man dort, wo der 
kuenftige Mauerring sich erheben sollte, mit dem Pflug eine Furche vorzeichnete. 
Dass namentlich in Rom, ueber dessen agrarische Verhaeltnisse sich allein mit 
einiger Bestimmtheit sprechen laesst, nicht bloss der Schwerpunkt des Staates 
urspruenglich in der Bauernschaft lag, sondern auch dahin gearbeitet ward, die 
Gesamtheit der Ansaessigen immer festzuhalten als den Kern der Gemeinde, zeigt 
am klarsten die Servianische Reform. Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser Teil 
des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern gelangt war und 
also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht mehr auf der Ansaessigkeit 
ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung dies Missverhaeltnis und die 
daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer einmal, sondern fuer alle Folgezeit, 
indem sie die Gemeindeglieder ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein 
fuer allemal nach der Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der 
Wehrpflicht auf die Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen 
Lauf der Entwicklung nachfolgen mussten. Auch die ganze Kriegs- und 
Eroberungspolitik der Roemer war ebenso wie die Verfassung basiert auf die 
Ansaessigkeit; wie im Staat der ansaessige Mann allein galt, so hatte der Krieg 
den Zweck, die Zahl der ansaessigen Gemeindeglieder zu vermehren. Die 
ueberwundene Gemeinde ward entweder genoetigt, ganz in der roemischen 
Bauernschaft aufzugehen, oder, wenn es zu diesem Aeussersten nicht kam, wurde 
ihr doch nicht Kriegskontribution oder fester Zins auferlegt, sondern die 
Abtretung eines Teils, gewoehnlich eines Drittels ihrer Feldmark, wo dann 
regelmaessig roemische Bauernhoefe entstanden. Viele Voelker haben gesiegt und 
erobert wie die Roemer; aber keines hat gleich dem roemischen den erkaempften 
Boden also im Schweisse seines Angesichts sich zu eigen gemacht und was die 
Lanze gewonnen hatte, mit der Pflugschar zum zweitenmal erworben. Was der Krieg 
gewinnt, kann der Krieg wieder entreissen, aber nicht also die Eroberung, die 
der Pflueger macht; wenn die Roemer viele Schlachten verloren, aber kaum je bei 
dem Frieden roemischen Boden abgetreten haben, so verdanken sie dies dem zaehen 
Festhalten der Bauern an ihrem Acker und Eigen. In der Beherrschung der Erde 
liegt die Kraft des Mannes und des Staates; die Groesse Roms ist gebaut auf die 
ausgedehnteste und unmittelbarste Herrschaft der Buerger ueber den Boden und auf 
die geschlossene Einheit dieser also festgegruendeten Bauernschaft.
Dass in aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach 
den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag unter 
die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt ward, ist bereits 
angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und Geschlechtergemeinde innerlich 
zusammenhaengen und auch spaeterhin in Rom noch das Zusammenwohnen und 
Wirtschaften der Mitbesitzer sehr haeufig vorkam ^1. Selbst die roemische 
Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in 
Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu 
Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Besseres Zeugnis dafuer gewaehrt die aelteste 
Bezeichnung des Vermoegens als "Viehstand" (pecunia) oder "Sklaven- und 
Viehstand" (familia pecuniaque) und des Sonderguts der Hauskinder und Sklaven 
als "Schaefchen" (peculium); ferner die aelteste Form des Eigentumserwerbs durch 
Handangreifen (mancipatio), was nur fuer bewegliche Sachen angemessen ist, und 
vor allem das aelteste Mass des "Eigenlandes" (heredium von herus, Herr) von 
zwei Jugeren oder preussischen Morgen, das nur Gartenland, nicht Hufe, gewesen 
sein kann ^3. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat, 
laesst sich nicht mehr bestimmen. Geschichtlich steht nur so viel fest, dass die 
aelteste Verfassung die Ansaessigkeit nicht, sondern als Surrogat dafuer die 
Geschlechtsgenossenschaft, dagegen schon die Servianische den aufgeteilten Acker 
voraussetzt. Aus derselben Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des 
Grundbesitzes aus mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun 
und zu leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges 
gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe ist nicht 
mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt ward, schwerlich geringer 
als zu 20 Morgen angenommen werden.
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^1 Die bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten 
Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die 
Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie bei den 
Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes in jedem 
wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet worden, so wuerde 
doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von zerstueckelten Hufen ausgehen. 
Allein es ist vielmehr das Gegenteil der Fall; die Individualnamen der 
roemischen Hufen (fundus Cornelianus) zeigen deutlich, dass der aelteste 
roemische Individualgrundbesitz faktisch geschlossen war.
^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom. 15) berichtet: Tunc (zur Zeit 
des Romulus) erat res in pecore et locorum possessionibus, ex quo pecuniosi et 
locupletes vocabantur. - (Numa) primum agros, quos bello Romulus ceperat, 
divisit viritim civibus. Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig 
Kuriendistrikte teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest 
einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16).
^3 Da dieser Behauptung fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die 
Zahlen reden. Die roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit 
rechnen durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel 
Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium ist demnach, 
selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es lediglich als Ackerland 
betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht nimmt, 50 oder nach Abzug des 
Saatkorns 40 Scheffel. Auf den erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet 
Cato (agr. c. 56) fuer das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische 
Familie von dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber 
beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der Sklave der 
spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der aelteren von Getreide 
gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die Annahme des fuenffachen Kornes 
eine zu niedrige ist; beides ist wohl richtig, aber fuer beides gibt es eine 
Grenze. Ohne Zweifel sind die Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und 
die Gemeinweide an Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und 
intensive Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere 
Zeit in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war, 
wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und die 
Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner wegen der 
Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen Steigerung besonders 
des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben die Bauern dieser Zeit ihren 
Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen, als die Plantagenbesitzer der 
spaeteren Republik und der Kaiserzeit ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu 
halten sein, da es ja um Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder 
rationell noch mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme 
des zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein, und sie 
genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme Defizit, welches 
auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag des Heredium und dem Bedarf des 
Hauswesens bleibt, durch blosse Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird 
der Gegenbeweis erst dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle 
landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer 
ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag eines 
Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die Ernaehrung 
einer Familie ausreichend herausstellt.
Man behauptet nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit 
Koloniegruendungen mit Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige 
Beispiel der Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von 
denjenigen Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt, 
Argumente zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail 
zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch anderen 
sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der nichtkolonialen 
Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio viritana) zuweilen nur 
wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B. Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten 
auch keineswegs in den Losen neue Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in 
der Regel zu den bestehenden vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt 
werden (vgl. CIL I, p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein 
als eine Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums 
ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem weniger 
bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf Grundstuecken von 
sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln Ertrag nicht auskommen zu koennen.
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Die Landwirtschaft ging wesentlich auf den Getreidebau, das gewoehnliche 
Korn war der Spelt (far) ^4; doch wurden auch Huelsenfruechte, Rueben und 
Gemuese fleissig gezogen.
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^4 Vielleicht der juengste, obwohl schwerlich der letzte Versuch, den 
Nachweis zu fuehren, dass die latinische Bauernfamilie von zwei Morgen Landes 
hat leben koennen, ist hauptsaechlich darauf gestuetzt worden, dass Varro (tust. 
1, 44, 1) als Aussaat auf den Morgen fuenf Scheffel Weizen, dagegen zehn 
Scheffel Spelt rechnet und diesem entsprechend den Ertrag ansetzt, woraus denn 
gefolgert wird, dass der Speltbau wo nicht den doppelten, doch einen 
betraechtlich hoeheren Ertrag liefert als der Weizenbau. Es ist aber vielmehr 
das Umgekehrte richtig und jene nominell hoehere Aussaat und Ernte einfach zu 
erklaeren aus dem Umstand, dass die Roemer den Weizen ausgehuelst lagerten und 
saeten, den Spelt aber in den Huelsen (Plin. nat. 18, 7, 61), die sich hier 
durch das Dreschen nicht von der Frucht trennen. Aus demselben Grunde wird der 
Spelt auch heutzutage noch doppelt so stark gesaet als der Weizen und liefert 
nach Scheffelmass doppelt hoeheren Ertrag, nach Abzug der Huelsen aber 
geringeren. Nach wuerttembergischen Angaben, die mir G. Hanssen mitteilt, 
rechnet man dort als Durchschnittsertrag fuer den wuerttembergischen Morgen an 
Weizen (bei einer Aussaat von ¬-« Scheffel) drei Scheffel zum mittleren Gewicht 
von 275 Pfund (= 825 Pfund), an Spelt (bei einer Aussaat von «-1« Scheffel) 
mindestens sieben Scheffel zum mittleren Gewicht von 150 Pfund (= 1050 Pfund), 
welche durch die Schaelung sich auf etwa vier Scheffel reduzieren. Also liefert 
der Spelt, verglichen mit dem Weizen, im Bruttoertrag mehr als doppelte, bei 
gleich gutem Boden vielleicht dreifache Ernte, dem spezifischen Gewicht nach 
aber vor der Enthuelsung nicht viel ueber, nach der Enthuelsung (als Kern") 
weniger als die Haelfte. Nicht aus Versehen, wie behauptet worden ist, sondern 
weil es zweckmaessig ist, bei Ueberschlaegen dieser Art von ueberlieferten und 
gleichartigen Ansetzungen auszugehen, ist die oben aufgestellte Berechnung auf 
Weizen gestellt worden; sie durfte es, weil sie, auf Spelt uebertragen, nicht 
wesentlich abweicht und der Ertrag eher faellt als steigt. Der Spelt ist 
genuegsamer in bezug auf Boden und Klima und weniger Gefahren ausgesetzt als der 
Weizen; aber der letztere liefert im ganzen, namentlich wenn man die nicht 
unbetraechtlichen Enthuelsungskosten in Anschlag bringt, einen hoeheren 
Reinertrag (nach fuenfzigjaehrigem Durchschnitt stellt in der Gegend von 
Frankenthal in Rheinbayern sich der Malter Weizen auf 11 Gulden 3 Kreuzer, der 
Malter Spelt auf 4 Gulden 30 Kreuzer), und wie in Sueddeutschland, wo der Boden 
ihn zulaesst, der Weizenbau vorgezogen wird, und ueberhaupt bei vorschreitender 
Kultur dieser den Speltbau zu verdraengen pflegt, so ist auch der gleichartige 
Uebergang der italischen Landwirtschaft vom Spelt- zum Weizenbau unleugbar ein 
Fortschritt gewesen.
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Dass die Pflege des Weinstocks nicht erst durch die griechischen Ansiedler 
nach Italien kam, beweist das in die vorgriechische Zeit hinaufreichende 
Festverzeichnis der roemischen Gemeinde, das drei Weinfeste kennt und diese dem 
Vater Iovis, nicht dem juengeren, erst von den Griechen entlehnten Weingott, dem 
Vater Befreier, feiern heisst. Wenn nach einer recht alten Sage der Koenig 
Mezentius von Caere von den Latinern oder den Rutulern einen Weinzins fordert, 
wenn als die Ursache, welche die Kelten veranlasste, die Alpen zu 
ueberschreiten, in einer weit verbreiteten und sehr verschiedenartig gewendeten 
italischen Erzaehlung die Bekanntschaft mit den edlen Fruechten Italiens und vor 
allem mit der Traube und dem Wein genannt wird, so spricht daraus der Stolz der 
Latiner auf ihre herrliche, von den Nachbarn vielbeneidete Rebe. Frueh und 
allgemein wurde von den latinischen Priestern auf eine sorgfaeltige Rebenzucht 
hingewirkt. In Rom begann die Lese erst, wenn der hoechste Priester der 
Gemeinde, der Flamen des Jupiter sie gestattet und selbst damit begonnen hatte; 
in gleicher Weise verbot eine tusculanische Ordnung das Feilbieten des neuen 
Weines, bevor der Priester das Fest der Fassoeffnung abgerufen hatte. Ebenso 
gehoert hierher nicht bloss die allgemeine Aufnahme der Weinspende in das 
Opferritual, sondern auch die als Gesetz des Koenigs Numa bekannt gemachte 
Vorschrift der roemischen Priester, den Goettern keinen von unbeschnittenen 
Reben gewonnenen Wein zum Trankopfer auszugiessen; eben wie sie, um das 
nuetzliche Doerren des Getreides einzufuehren, die Opferung ungedoerrten 
Getreides untersagten.
Juenger ist der Oelbau und sicher erst durch die Griechen nach Italien 
gekommen ^5. Die Olive soll zuerst gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts der 
Stadt am westlichen Mittelmeer gepflanzt worden sein; es stimmt dazu, dass der 
Oelzweig und die Olive im roemischen Ritual eine weit untergeordnetere Rolle 
spielen als der Saft der Rebe. Wie wert uebrigens der Roemer beide edle Baeume 
hielt, beweisen der Rebstock und Oelbaum, die mitten auf dem Markte der Stadt 
unweit des Curtischen Teiches gepflanzt wurden.
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^5 Oleum, oliva sind aus elaion, elaia, amurca (PHlhefe) aus amorg/e/ 
entstanden.
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Von den Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in 
Italien einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls 
mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die roemische 
Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.
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^6 Aber dass der vor dem Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494) 
umgehauen ward (Plin. nat. 15, 18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX 
fehlt in allen guten Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21, 
interpoliert.
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Es waren der Bauer und dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und 
ueberhaupt die landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den 
gewoehnlichen Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit 
verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier, auch 
die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere. Eine 
selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der Milch bestand 
wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land nicht oder nur in sehr 
beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem Kleinvieh, das man auf die 
gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof Schweine und Gefluegel, besonders 
Gaense gehalten. Im allgemeinen ward man nicht muede zu pfluegen und wieder zu 
pfluegen - der Acker galt als mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so 
dicht gezogen waren, dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war 
mehr intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene 
Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das hartnaeckige 
Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu wahrscheinlich die 
geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn dem praktischen Italiener war 
die gemuetliche Anhaenglichkeit an die mit der ererbten Scholle ueberkommene 
Bestellungsweise fremd, und einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie 
zum Beispiel der Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der 
Wiesen, moegen schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig 
entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst mit der 
theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und verstaendigen Arbeit 
folgte die erfreuliche Rast; und auch hier machte die Religion ihr Recht 
geltend, die Muehsal des Lebens auch dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und 
der freieren menschlichen Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also 
durchschnittlich viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen 
und zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche Arbeitsruhe 
bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der Feiermonat nach 
vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend dieser Fristen rastete 
nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es ruhten in Feiertagsmusse nicht 
bloss der Bauer, sondern auch der Knecht und der Stier.
In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische Bauernstelle in 
aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte Verwaltung gab es fuer die 
Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht, den leichtsinnigen Verschleuderer 
ererbten Vermoegens gleichsam als einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen 
zu lassen. Den Frauen war ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich 
entzogen, und wenn sie sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen 
Geschlechtsgenossen zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der 
Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils dadurch, dass 
es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang des Eigentums an der 
verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den Glaeubiger verordnete, teils 
durch das strenge und rasch zum faktischen Konkurs fuehrende Exekutivverfahren 
bei dem einfachen Darlehen; doch erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere 
Mittel seinen Zweck sehr unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb 
gesetzlich unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die 
Miterben im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das 
aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder Zeit 
jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich 
zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des 
roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch, dass es 
schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern nicht gefehlt hat, 
bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat. Die Verhinderung der 
uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der Gewohnheit und dem gesunden 
Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass man sich hierin nicht getaeuscht hat 
und die Landgueter in der Regel zusammengeblieben sind, beweist schon die 
allgemeine roemische Sitte, sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen. 
Die Gemeinde griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien, 
welche regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig wohl 
auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte, die Einziehung 
einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem schwieriger ist es, die 
Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu erkennen. Dass es einen solchen in 
nicht unbedeutender Ausdehnung gab, ist nach der fruehen Entwicklung der 
Ritterschaft nicht zu bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der 
Aufteilung der Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl 
der in den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand 
von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der Menge der in 
Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber eine eigentliche 
Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen Sklavenstand, wie wir sie 
spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit nicht angenommen werden; vielmehr 
ist die alte Definition, wonach die Senatoren Vaeter genannt worden sind von den 
Aeckern, die sie an geringe Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher 
zu ziehen und wird urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes, 
den er nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in 
kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben, wie dies 
noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger konnte Hauskind oder 
Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann war, so war sein Verhaeltnis 
dasjenige, welches spaeter unter dem Namen des "Bittbesitzes" (precarium) 
erscheint. Der Empfaenger behielt diesen, solange es dem Verleiher beliebte, und 
hatte kein gesetzliches Mittel, um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen; 
vielmehr konnte dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung 
des Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht notwendig; 
ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der Regel in der Abgabe 
eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo dann das Verhaeltnis der 
spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von ihr unterschieden bleibt teils 
durch den Mangel eines festen Endtermins, teils durch den Mangel an Klagbarkeit 
auf beiden Seiten und den lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters 
vermittelten Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein 
Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen, religioes 
geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch nicht. Das 
durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte ohne Zweifel im letzten 
Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen. Dieselbe wurde auch keineswegs 
erst durch die Aufhebung der Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der 
einzelne, konnte vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen 
Leuten gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die 
roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der Klient mit 
seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu Schutz und Treue 
anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen Gutswirtschaft erklaert es 
sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern in Rom ein Land-, kein Stadtadel 
hervorging. Da die verderbliche Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd 
blieb, fand sich der roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz 
gefesselt als der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff 
selber ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter 
Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er nur ein 
Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend der heissen 
Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde durch diese Ordnungen 
eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der Vornehmen zu den Geringen 
hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit wesentlich gemindert. Die freien 
Bittpaechter, hervorgegangen aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten 
Leuten und Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und 
waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine Zeitpaechter 
dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die fuer den Herrn den 
Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem weniger zahlreich als die 
freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde Nation nicht sogleich eine 
Bevoelkerung in Masse geknechtet hat, scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr 
beschraenktem Umfang vorhanden gewesen zu sein und infolgedessen die freien 
Arbeiter eine ganz andere Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir 
spaeter sie finden. Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die 
"Tageloehner" (th/e/tes) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in 
einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die historische 
Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war doch regelmaessig 
italischer Abkunft; der volskische, sabinische, etruskische Kriegsgefangene 
musste seinem Herrn anders gegenueberstehen als in spaeterer Zeit der Syrer und 
der Kelte. Dazu hatte er als Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch 
tatsaechlich Land und Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine 
Freilassung gab, lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern. 
Wenn es mit dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so 
war er keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe vom 
wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis ebenso vielen 
Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz wie der mittlere und 
kleine; sondern es erwuchsen auch in den verhaeltnismaessig hoch und frei 
gestellten Grundherren die natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den 
ackerbauenden und eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die 
roemische Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen 
konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht demjenigen, 
der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die Pflugschar zu 
fuehren.
Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht betroffen. Es ist der 
Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der als Eigentuemer der Gemeinweide 
betrachtet wird, und teils dieselbe fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu 
anderen Zwecken bestimmten und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande 
gehaltenen Herden benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe 
gegen eine maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am 
Gemeindeanger mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum 
Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der einzelnen 
Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide kann in Rom schon 
deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum auch von dem Insassen 
erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem Insassen wohl nur 
ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward. In dieser Epoche indes 
scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft ueberhaupt nur eine 
untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die urspruengliche Gemeinweide wohl 
nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte Land aber wohl groesstenteils sogleich 
unter die Geschlechter oder spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt 
ward.
Dass der Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war, 
daneben aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus 
der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der Latiner, 
und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs Numa, das heisst unter 
den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden Einrichtungen, acht 
Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser, der Goldschmiede, der 
Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der Faerber, der Toepfer, der 
Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo man das Brotbacken und die 
gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte und die Frauen des Hauses die Wolle 
zu den Kleidern selber spannen, der Kreis der auf Bestellung fuer fremde 
Rechnung arbeitenden Gewerke wohl im wesentlichen erschoepft sein wird. 
Merkwuerdig ist es, dass keine eigene Zunft der Eisenarbeiter erscheint. Es 
bestaetigt dies aufs neue, dass man in Latium erst verhaeltnismaessig spaet mit 
der Bearbeitung des Eisens begonnen hat; weshalb denn auch im Ritual zum 
Beispiel fuer den heiligen Pflug und das priesterliche Schermesser bis in die 
spaeteste Zeit durchgaengig nur Kupfer verwandt werden durfte. Fuer das 
staedtische Leben Roms und seine Stellung zu der latinischen Landschaft muessen 
diese Gewerkschaften in der aeltesten Periode von grosser Bedeutung gewesen 
sein, die nicht abgemessen werden darf nach den spaeteren, durch die Masse der 
fuer den Herrn oder auf seine Rechnung arbeitenden Handwerkersklaven und die 
steigende Einfuhr von Luxuswaren gedrueckten Verhaeltnissen des roemischen 
Handwerks. Die aeltesten Lieder Roms feierten nicht bloss den gewaltigen 
Streitgott Mamers, sondern auch den kundigen Waffenschmied Mamurius, der nach 
dem goettlichen vom Himmel gefallenen Musterschild seinen Mitbuergern gleiche 
Schilde zu schmieden verstanden hatte; der Gott des Feuers und der Esse Volcanus 
erscheint bereits in dem uralten roemischen Festverzeichnis. Auch in dem 
aeltesten Rom sind also wie allerorten die Kunst, die Pflugschar und das Schwert 
zu schmieden und sie zu fuehren, Hand in Hand gegangen und fand sich nichts von 
jener hoffaertigen Verachtung der Gewerke, die spaeter daselbst begegnet. Seit 
indes die Servianische Ordnung den Heerdienst ausschliesslich auf die 
Ansaessigen legte, waren die Industriellen zwar nicht gesetzlich, aber doch wohl 
infolge ihrer durchgaengigen Nichtansaessigkeit tatsaechlich vom Waffenrecht 
ausgeschlossen, ausser insofern aus den Zimmerleuten, den Kupferschmieden und 
gewissen Klassen der Spielleute eigene militaerisch organisierte Abteilungen dem 
Heer beigegeben wurden; und es mag dies wohl der Anfang sein zu der spaeteren 
sittlichen Geringschaetzung und politischen Zuruecksetzung der Gewerke. Die 
Einrichtung der Zuenfte hatte ohne Zweifel denselben Zweck wie die der auch im 
Namen ihnen gleichenden Priestergemeinschaften: die Sachverstaendigen taten sich 
zusammen, um die Tradition fester und sicherer zu bewahren. Dass unkundige Leute 
in irgendeiner Weise ferngehalten wurden, ist wahrscheinlich; doch finden sich 
keine Spuren weder von Monopoltendenzen noch von Schutzmitteln gegen schlechte 
Fabrikation - freilich sind auch ueber keine Seite des roemischen Volkslebens 
die Nachrichten so voellig versiegt wie ueber die Gewerke.
Dass der italische Handel sich in der aeltesten Epoche auf den Verkehr der 
Italiker untereinander beschraenkt hat, versteht sich von selbst. Die Messen 
(mercatus), die wohl zu unterscheiden sind von den gewoehnlichen Wochenmaerkten 
(nundinae), sind in Latium sehr alt. Sie moegen sich zunaechst an die 
internationalen Zusammenkuenfte und Feste angereiht, vielleicht also in Rom mit 
der Festfeier in dem Bundestempel auf dem Aventin in Verbindung gestanden haben; 
die Latiner, die hierzu jedes Jahr am 13. August nach Rom kamen, mochten diese 
Gelegenheit zugleich benutzen, um ihre Angelegenheiten in Rom zu erledigen und 
ihren Bedarf daselbst einzukaufen. Aehnliche und vielleicht noch groessere 
Bedeutung hatte fuer Etrurien die jaehrliche Landesversammlung am Tempel der 
Voltumna (vielleicht bei Montefiascone) im Gebiet von Volsinii, welche zugleich 
als Messe diente und auch von roemischen Kaufleuten regelmaessig besucht ward. 
Aber die bedeutendste unter allen italischen Messen war die, welche am Soracte 
im Hain der Feronia abgehalten ward, in einer Lage, wie sie nicht guenstiger zu 
finden war fuer den Warentausch unter den drei grossen Nationen. Der hohe, 
einzeln stehende Berg, der mitten in die Tiberebene wie von der Natur selbst den 
Wanderern zum Ziel hingestellt erscheint, liegt an der Grenzscheide der 
etruskischen und sabinischen Landschaft, zu welcher letzteren er meistens 
gehoert zu haben scheint, und ist auch von Latium und Umbrien aus mit 
Leichtigkeit zu erreichen; regelmaessig erschienen hier die roemischen 
Kaufleute, und Verletzungen derselben fuehrten manchen Hader mit den Sabinern 
herbei.
Ohne Zweifel handelte und tauschte man auf diesen Messen, lange bevor das 
erste griechische oder phoenikische Schiff in die Westsee eingefahren war. Hier 
halfen bei vorkommenden Missernten die Landschaften einander mit Getreide aus; 
hier tauschte man ferner Vieh, Sklaven, Metalle und was sonst in jenen aeltesten 
Zeiten notwendig oder wuenschenswert erschien. Das aelteste Tauschmittel waren 
Rinder und Schafe, so dass auf ein Rind zehn Schafe gingen; sowohl die 
Feststellung dieser Gegenstaende als gesetzlich allgemein stellvertretender oder 
als Geld, als auch der Verhaeltnissatz zwischen Gross- und Kleinvieh reichen, 
wie die Wiederkehr von beiden besonders bei den Deutschen zeigt, nicht bloss in 
die graecoitalische, sondern noch darueber hinaus in die Zeit der reinen 
Herdenwirtschaft zurueck ^7. Daneben kam in Italien, wo man besonders fuer die 
Ackerbestellung und die Ruestung allgemein des Metalls in ansehnlicher Menge 
bedurfte, nur wenige Landschaften aber selbst die noetigen Metalle erzeugten, 
sehr frueh als zweites Tauschmittel das Kupfer (aes) auf, wie denn den 
kupferarmen Latinern die Schaetzung selbst die "Kupferung" (aestimatio) hiess. 
In dieser Feststellung des Kupfers als allgemeinen, auf der ganzen Halbinsel 
gueltigen Aequivalents, sowie in den spaeter noch genauer zu erwaegenden 
einfachsten Zahlzeichen italischer Erfindung und in dem italischen 
Duodezimalsystem duerften Spuren dieses aeltesten sich noch selbst ueberlassenen 
Internationalverkehrs der italischen Voelker vorliegen.
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^7 Der gesetzliche Verhaeltniswert der Schafe und Rinder geht bekanntlich 
daraus hervor, dass, als man die Vieh- in Geldbussen umsetzte, das Schaf zu 
zehn, das Rind zu hundert Assen angesetzt wurde (Fest. v. peculatus p. 237, vgl. 
p. 34, 144; Gell. 11, 1; Plut. Publ. 11). Es ist dieselbe Bestimmung, wenn nach 
islaendischem Recht der Kuh zwoelf Widder gleich gelten; nur dass hier, wie auch 
sonst, das deutsche Recht dem aelteren dezimalen das Duodezimalsystem 
substituiert hat.
Dass die Bezeichnung des Viehs bei den Latinern (pecunia) wie bei den 
Deutschen (englisch fee) in die des Geldes uebergeht, ist bekannt.
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In welcher Art der ueberseeische Verkehr auf die unabhaengig gebliebenen 
Italiker einwirkte, wurde im allgemeinen schon frueher bezeichnet. Fast ganz 
unberuehrt von ihm blieben die sabellischen Staemme, die nur einen geringen und 
unwirtlichen Kuestensaum innehatten, und was ihnen von den fremden Nationen 
zukam, wie zum Beispiel das Alphabet, nur durch tuskische oder latinische 
Vermittlung empfingen; woher denn auch der Mangel staedtischer Entwicklung 
ruehrt. Auch Tarents Verkehr mit den Apulern und Messapiern scheint in dieser 
Epoche noch gering gewesen zu sein. Anders an der Westkueste, wo in Kampanien 
Griechen und Italiker friedlich nebeneinander wohnten, in Latium und mehr noch 
in Etrurien ein ausgedehnter und regelmaessiger Warentausch stattfand. Was die 
aeltesten Einfuhrartikel waren, laesst sich teils aus den Fundstuecken 
schliessen, die uralte, namentlich caeritische Graeber ergeben haben, teils aus 
Spuren, die in der Sprache und den Institutionen der Roemer bewahrt sind, teils 
und vorzugsweise aus den Anregungen, die das italische Gewerbe empfing; denn 
natuerlich kaufte man laengere Zeit die fremden Manufakte, ehe man sie 
nachzuahmen begann. Wir koennen zwar nicht bestimmen, wie weit die Entwicklung 
der Handwerke vor der Scheidung der Staemme und dann wieder in derjenigen 
Periode gediehen ist, wo Italien sich selbst ueberlassen blieb; es mag 
dahingestellt werden, inwieweit die italischen Walker, Faerber, Gerber und 
Toepfer von Griechenland oder von Phoenikien aus den Anstoss empfangen oder 
selbstaendig sich entwickelt haben. Aber sicher kann das Gewerk der 
Goldschmiede, das seit unvordenklicher Zeit in Rom bestand, erst aufgekommen 
sein, nachdem der ueberseeische Handel begonnen und in einiger Ausdehnung unter 
den Bewohnern der Halbinsel Goldschmuck vertrieben hatte. So finden wir denn 
auch in den aeltesten Grabkammern von Caere und Vulci in Etrurien und Praeneste 
in Latium Goldplatten mit eingestempelten gefluegelten Loewen und aehnlichen 
Ornamenten babylonischer Fabrik. Es mag ueber das einzelne Fundstueck gestritten 
werden, ob es vom Ausland eingefuehrt oder einheimische Nachahmung ist; im 
ganzen leidet es keinen Zweifel, dass die ganze italische Westkueste in 
aeltester Zeit Metallwaren aus dem Osten bezogen hat. Es wird sich spaeter, wo 
von der Kunstuebung die Rede ist, noch deutlicher zeigen, dass die Architektur 
wie die Plastik in Ton und Metall daselbst in sehr frueher Zeit durch 
griechischen Einfluss eine maechtige Anregung empfangen haben, das heisst, dass 
die aeltesten Werkzeuge und die aeltesten Muster aus Griechenland gekommen sind. 
In die eben erwaehnten Grabkammern waren ausser dem Goldschmuck noch mit 
eingelegt Gefaesse von blaeulichem Schmelzglas oder gruenlichem Ton, nach 
Material und Stil wie nach den eingedrueckten Hieroglyphen zu schliessen, 
aegyptischen Ursprungs ^8; Salbgefaesse von orientalischem Alabaster, darunter 
mehrere als Isis geformt; Strausseneier mit gemalten oder eingeschnitzten 
Sphinxen und Greifen; Glas- und Bernsteinperlen. Die letzten koennen aus dem 
Norden auf dem Landweg gekommen sein; die uebrigen Gegenstaende aber beweisen 
die Einfuhr von Salben und Schmucksachen aller Art aus dem Orient. Eben daher 
kamen Linnen und Purpur, Elfenbein und Weihrauch, was ebenso der fruehe Gebrauch 
der linnenen Binden, des purpurnen Koenigsgewandes, des elfenbeinernen 
Koenigsszepters und des Weihrauchs beim Opfer beweist wie die uralten Lehnnamen 
(linon linum; porph?ra purpura; sk/e/ptron skip/o/n scipio, auch wohl elephas 
ebur; th?os thus). Eben dahin gehoert die Entlehnung einer Anzahl auf Ess- und 
Trinkwaren bezueglicher Woerter, namentlich die Benennung des Oels (vgl. 1, 
200), der Kruege (amphore?s amp[h]ora ampulla; krat/e/r cratera), des Schmausens 
(k/o/maz/o/ comissari), des Leckergerichts (ops/o/nion opsonium), des Teiges 
(maza massa) und verschiedener Kuchennamen (glyko?s lucuns; plako?s placenta; 
tyro?s turunda), wogegen umgekehrt die lateinischen Namen der Schuessel (patina 
patan/e/) und des Specks (arvina arbin/e/) in das sizilische Griechisch Eingang 
gefunden haben. Die spaetere Sitte, den Toten attisches, kerkyraeisches und 
kampanisches Luxusgeschirr ins Grab zu stellen, beweist eben wie diese 
sprachlichen Zeugnisse den fruehen Vertrieb der griechischen Toepferwaren nach 
Italien. Dass die griechische Lederarbeit in Latium wenigstens bei der Armatur 
Eingang fand, zeigt die Verwendung des griechischen Wortes fuer Leder (sk?tos) 
bei den Latinern fuer den Schild (scutum; wie lorica von lorum). Endlich 
gehoeren hierher die zahlreichen aus dem Griechischen entlehnten 
Schifferausdruecke, obwohl die Hauptschlagwoerter fuer die Segelschiffahrt: 
Segel, Mast und Rahe doch merkwuerdigerweise rein lateinisch gebildet sind ^9; 
ferner die griechische Benennung des Briefes (epistol/e/ epistula), der Marke 
(tessera, von tessara ^10), der Waage (stat/e/r statera) und des Aufgeldes 
(arrab/o/n arrabo, arra) im Lateinischen und umgekehrt die Aufnahme italischer 
Rechtsausdruecke in das sizilische Griechisch, sowie der nachher zu erwaehnende 
Austausch der Muenz-, Mass- und Gewichtsverhaeltnisse und Namen. Namentlich der 
barbarische Charakter, den alle diese Entlehnungen an der Stirne tragen, vor 
allem die charakteristische Bildung des Nominativs aus dem Akkusativ (placenta = 
plako?nta; ampora = amphorea; statera = stat/e/ra), ist der klarste Beweis ihres 
hohen Alters. Auch die Verehrung des Handelsgottes (Mercurius) erscheint von 
Haus aus durch griechische Vorstellungen bedingt und selbst sein Jahrfest darum 
auf die Iden des Mai gelegt zu sein, weil die hellenischen Dichter ihn feierten 
als den Sohn der schoenen Maia.
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^8 Vor kurzem ist in Praeneste ein silberner Mischkrug mit einer 
phoenikischen und einer Hieroglypheninschrift gefunden worden (Mon. Inst. X., 
Taf. 32), welcher unmittelbar beweist, dass, was Aegyptisches in Italien zum 
Vorschein kommt, durch phoenikische Vermittlung dorthin gelangt ist.
^9 Velum ist sicher latinischen Ursprungs; ebenso malus, zumal da dies 
nicht bloss den Mast-, sondern ueberhaupt den Baum bezeichnet; auch antenna kann 
von ana (anhelare, antestari) und tendere = supertensa herkommen. Dagegen sind 
griechisch gubernare steuern kybernan, ancora Anker agkyra, prora Vorderteil 
pr/o/ra, aplustre Schiffshinterteil aphlaston, anquina der die Rahen 
festhaltende Strick agkoina, nausea Seekrankheit naysia. Die alten vier 
Hauptwinde - aquilo der Adlerwind, die nordoestliche Tramontana; volturnus 
(unsichere Ableitung, vielleicht der Geierwind), der Suedost; auster, der 
ausdoerrende Suedwestwind, der Scirocco; favonius, der guenstige, vom 
Tyrrhenischen Meer herwehende Nordwestwind - haben einheimische nicht auf 
Schiffahrt bezuegliche Namen; alle uebrigen lateinischen Windnamen aber sind 
griechisch (wie eurus, notus) oder aus griechischen uebersetzt (z. B. solanus = 
ap/e/li/o/t/e/s, Africus = lips).
^10 Zunaechst sind die Marken im Lagerdienst gemeint, die xyl/e/phia kata 
phylak/e/n brachea tele/o/s echonta charakt/e/ra (Polyb. 6, 35, 7); die vier 
vigiliae des Nachtdienstes haben den Marken ueberhaupt den Namen gegeben. Die 
Vierteilung der Nacht fuer den Wachtdienst ist griechisch wie roemisch; die 
Kriegswissenschaft der Griechen mag wohl, etwa durch Pyrrhos (Liv. 35, 14), auf 
die Organisation des Sicherheitsdienstes im roemischen Lager eingewirkt haben. 
Die Verwendung der nicht dorischen Form spricht fuer verhaeltnismaessig spaete 
Uebernahme des Wortes.
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Sonach bezog das aelteste Italien so gut wie das kaiserliche Rom seine 
Luxuswaren aus dem Osten, bevor es nach den von dort empfangenen Mustern selbst 
zu fabrizieren versuchte; zum Austausch aber hatte es nichts zu bieten als seine 
Rohprodukte, also vor allen Dingen sein Kupfer, Silber und Eisen, dann Sklaven 
und Schiffsbauholz, den Bernstein von der Ostsee und, wenn etwa im Ausland 
Missernte eingetreten war, sein Getreide.
Aus diesem Stande des Warenbedarfs und der dagegen anzubietenden 
Aequivalente ist schon frueher erklaert worden, warum sich der italische Handel 
in Latium und in Etrurien so verschiedenartig gestaltete. Die Latiner, denen 
alle hauptsaechlichen Ausfuhrartikel mangelten, konnten nur einen Passivhandel 
fuehren und mussten schon in aeltester Zeit das Kupfer, dessen sie notwendig 
bedurften, von den Etruskern gegen Vieh oder Sklaven eintauschen, wie denn der 
uralte Vertrieb der letzteren auf das rechte Tiberufer schon erwaehnt ward; 
dagegen musste die tuskische Handelsbilanz in Caere wie in Populonia, in Capua 
wie in Spina sich notwendig guenstig stellen. Daher der schnell entwickelte 
Wohlstand dieser Gegenden und ihre maechtige Handelsstellung, waehrend Latium 
vorwiegend eine ackerbauende Landschaft bleibt. Es wiederholt sich dies in allen 
einzelnen Beziehungen: die aeltesten nach griechischer Art, nur mit 
ungriechischer Verschwendung gebauten und ausgestatteten Graeber finden sich in 
Caere, waehrend mit Ausnahme von Praeneste, das eine Sonderstellung gehabt zu 
haben und mit Falerii und dem suedlichen Etrurien in besonders enger Verbindung 
gewesen zu sein scheint, die latinische Landschaft nur geringen Totenschmuck 
auslaendischer Herkunft und kein einziges eigentliches Luxusgrab aus aelterer 
Zeit aufweist, vielmehr hier wie bei den Sabellern in der Regel ein einfacher 
Rasen die Leiche deckte. Die aeltesten Muenzen, den grossgriechischen der Zeit 
nach wenig nachstehend, gehoeren Etrurien, namentlich Populonia an; Latium hat 
in der ganzen Koenigszeit mit Kupfer nach dem Gewicht sich beholfen und selbst 
die fremden Muenzen nicht eingefuehrt, denn nur aeusserst selten haben 
dergleichen, wie zum Beispiel eine von Poseidonia, dort sich gefunden. In 
Architektur, Plastik und Toreutik wirkten dieselben Anregungen auf Etrurien und 
auf Latium, aber nur dort kommt ihnen ueberall das Kapital entgegen und erzeugt 
ausgedehnten Betrieb und gesteigerte Technik. Es waren wohl im ganzen dieselben 
Waren, die man in Latium und Etrurien kaufte, verkaufte und fabrizierte; aber in 
der Intensitaet des Verkehrs stand die suedliche Landschaft weit zurueck hinter 
den noerdlichen Nachbarn. Eben damit haengt es zusammen, dass die nach 
griechischem Muster in Etrurien angefertigten Luxuswaren auch in Latium, 
namentlich in Praeneste, ja in Griechenland selbst Absatz fanden, waehrend 
Latium schwerlich jemals dergleichen ausgefuehrt hat.
Ein nicht minder bemerkenswerter Unterschied des Verkehrs der Latiner und 
Etrusker liegt in dem verschiedenen Handelszug. Ueber den aeltesten Handel der 
Etrusker im Adriatischen Meere koennen wir kaum etwas aussprechen als die 
Vermutung, dass er von Spina und Hatria vorzugsweise nach Kerkyra gegangen ist. 
Dass die westlichen Etrusker sich dreist in die oestlichen Meere wagten und 
nicht bloss mit Sizilien, sondern auch mit dem eigentlichen Griechenland 
verkehrten, ward schon gesagt. Auf alten Verkehr mit Attika deuten nicht bloss 
die attischen Tongefaesse, die in den juengeren etruskischen Graebern so 
zahlreich vorkommen und zu anderen Zwecken als zum Graeberschmuck, wie bemerkt, 
wohl schon in dieser Epoche eingefuehrt worden sind, waehrend umgekehrt die 
tyrrhenischen Erzleuchter und Goldschalen frueh in Attika ein gesuchter Artikel 
wurden, sondern bestimmter noch die Muenzen. Die Silberstuecke von Populonia 
sind nachgepraegt einem uralten, einerseits mit dem Gorgoneion gestempelten, 
anderseits bloss mit einem eingeschlagenen Quadrat versehenen Silberstueck, das 
sich in Athen und an der alten Bernsteinstrasse in der Gegend von Posen gefunden 
hat und das hoechst wahrscheinlich eben die in Athen auf Solons Geheiss 
geschlagene Muenze ist. Dass ausserdem, und seit der Entwicklung der 
karthagisch-etruskischen Seeallianz vielleicht vorzugsweise, die Etrusker mit 
den Karthagern verkehrten, ward gleichfalls schon erwaehnt; es ist 
beachtenswert, dass in den aeltesten Graebern von Caere ausser einheimischem 
Bronze- und Silbergeraet vorwiegend orientalische Waren sich gefunden haben, 
welche allerdings auch von griechischen Kaufleuten herruehren koennen, 
wahrscheinlicher aber doch von phoenikischen Handelsmaennern eingefuehrt wurden. 
Indes darf diesem phoenikischen Verkehr nicht zu viel Bedeutung beigelegt und 
namentlich nicht uebersehen werden, dass das Alphabet wie alle sonstigen 
Anregungen und Befruchtungen der einheimischen Kultur von den Griechen, nicht 
von den Phoenikern nach Etrurien gebracht sind.
Nach einer anderen Richtung weist der latinische Verkehr. So selten wir 
auch Gelegenheit haben, Vergleichungen der roemischen und der etruskischen 
Aufnahme hellenischer Elemente anzustellen, so zeigen sie doch, wo sie moeglich 
sind, eine vollstaendige Unabhaengigkeit beider Voelkerschaften voneinander. Am 
deutlichsten tritt dies hervor im Alphabet: das von den chalkidisch-dorischen 
Kolonien in Sizilien oder Kampanien den Etruskern zugebrachte griechische weicht 
nicht unwesentlich ab von dem den Latinern ebendaher mitgeteilten, und beide 
Voelker haben also hier zwar aus derselben Quelle, aber doch jedes zu anderer 
Zeit und an einem anderen Ort geschoepft. Auch in einzelnen Woertern wiederholt 
sich dieselbe Erscheinung: der roemische Pollux, der tuskische Pultuke sind 
jedes eine selbstaendige Korruption des griechischen Polydeukes; der tuskische 
Utuze oder Uthuze ist aus Odysseus gebildet, der roemische Ulixes gibt genau die 
in Sizilien uebliche Namensform wieder; ebenso entspricht der tuskische Aivas 
der altgriechischen Form dieses Namens, der roemische Aiax einer wohl auch 
sikelischen Nebenform; der roemische Aperta oder Apello, der samnitische 
Appellun sind entstanden aus dem dorischen Apellon, der tuskische Apulu a us 
Apollon. So deuten Sprache und Schrift Latiums ausschliesslich auf den Zug des 
latinischen Handels zu den Kymaeern und Sikelioten; und eben dahin fuehrt jede 
andere Spur, die aus so ferner Zeit uns geblieben ist: die in Latium gefundene 
Muenze von Poseidonia; der Getreidekauf bei Missernten in Rom bei den Volskern, 
Kymaeern und Sikelioten, daneben freilich auch wie begreiflich bei den 
Etruskern; vor allen Dingen aber das Verhaeltnis des latinischen Geldwesens zu 
dem sizilischen. Wie die lokale dorisch-chalkidische Bezeichnung der 
Silbermuenze nomos, das sizilische Mass /e/mina als nummus und hemina in 
gleicher Bedeutung nach Latium uebergingen, so waren umgekehrt die italischen 
Gewichtsbezeichnungen libra, triens, quadrans, sextans, uncia, die zur Abmessung 
des nach dem Gewichte an Geldes Statt dienenden Kupfers in Latium aufgekommen 
sind, in den korrupten und hybriden Formen litra, trias, tetras, ezas, oygkia 
schon im dritten Jahrhundert der Stadt in Sizilien in den gemeinen 
Sprachgebrauch eingedrungen. Ja es ist sogar das sizilische Gewicht- und 
Geldsystem allein unter allen griechischen zu dem italischen Kupfersystem in ein 
festes Verhaeltnis gesetzt worden, indem nicht bloss dem Silber der 
zweihundertfuenfzigfache Wert des Kupfers konventionell und vielleicht 
gesetzlich beigelegt, sondern auch das hiernach bemessene Aequivalent eines 
sizilischen Pfundes Kupfer (1/120 des attischen Talents, 1/3 des roemischen 
Pfundes) als Silbermuenze (litra argyrioy, das ist "Kupferpfund in Silber") 
schon in fruehester Zeit namentlich in Syrakus geschlagen ward. Es kann danach 
nicht bezweifelt werden, dass die italischen Kupferbarren auch in Sizilien an 
Geldes Statt umliefen; und es stimmt dies auf das beste damit zusammen, dass der 
Handel der Latiner nach Sizilien ein Passivhandel war und also das latinische 
Geld nach Sizilien abfloss. Noch andere Beweise des alten Verkehrs zwischen 
Sizilien und Italien, namentlich die Aufnahme der italischen Benennungen des 
Handelsdarlehens, des Gefaengnisses, der Schuessel in den sizilischen Dialekt 
und umgekehrt, sind bereits frueher erwaehnt worden. Auch von dem alten Verkehr 
der Latiner mit den chalkidischen Staedten in Unteritalien, Kyme und Neapolis, 
und mit den Phokaeern in Elea und Massalia begegnen einzelne, wenn auch minder 
bestimmte Spuren. Dass er indes bei weitem weniger intensiv war als der mit den 
Sikelioten, beweist schon die bekannte Tatsache, dass alle in aelterer Zeit nach 
Latium gelangten griechischen Woerter - es genuegt an Aesculapius, Latona, 
Aperta, machina zu erinnern - dorische Formen zeigen. Wenn der Verkehr mit den 
urspruenglich ionischen Staedten, wie Kyme und die phokaeischen Ansiedlungen 
waren, dem mit den sikelischen Dorern auch nur gleichgestanden haette, so 
wuerden ionische Formen wenigstens daneben erscheinen; obwohl allerdings auch in 
diese ionischen Kolonien selbst der Dorismus frueh eingedrungen ist und der 
Dialekt hier sehr geschwankt hat. Waehrend also alles sich vereinigt, um den 
regen Handel der Latiner mit den Griechen der Westsee ueberhaupt und vor allem 
mit den sizilischen zu belegen, hat mit den asiatischen Phoenikern schwerlich 
ein unmittelbarer Verkehr stattgefunden und kann der Verkehr mit den 
afrikanischen, den Schriftstellen und Fundstuecke hinreichend belegen, in seiner 
Einwirkung auf den Kulturstand Latiums doch nur in zweiter Reihe gestanden 
haben; namentlich ist dafuer beweisend, dass - von einigen Lokalnamen abgesehen 
- es fuer den alten Verkehr der Latiner mit den Voelkerschaften aramaeischer 
Zunge an jedem sprachlichen Zeugnis gebricht ^11.
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^11 Das Latein scheint, abgesehen von Sarranus, Afer und anderen oertlichen 
Benennungen, nicht ein einziges, in aelterer Zeit unmittelbar aus dem 
Phoenikischen entlehntes Wort zu besitzen. Die sehr wenigen in demselben 
vorkommenden, wurzelhaft phoenikischen Woerter, wie namentlich arrabo oder arra 
und etwa noch murra, nardus und dergleichen mehr, sind offenbar zunaechst 
Lehnwoerter aus dem Griechischen, das in solchen orientalischen Lehnwoertern 
eine ziemliche Anzahl von Zeugnissen seines aeltesten Verkehrs mit den Aramaeern 
aufzuweisen hat. Dass elephas und ebur von dem gleichen phoenikischen Original 
mit oder ohne Hinzufuegung des Artikels, also jedes selbstaendig gebildet seien, 
ist sprachlich unmoeglich, da der phoenikische Artikel vielmehr ha ist, auch so 
nicht verwendet wird; ueberdies ist das orientalische Urwort bis jetzt noch 
nicht gefunden. Dasselbe gilt von dem raetselhaften Worte thesaurus; mag 
dasselbe nun urspruenglich griechisch oder von den Griechen aus dem 
Phoenikischen oder Persischen entlehnt sein, im Lateinischen ist es, wie schon 
die Festhaltung der Aspiration beweist, auf jeden Fall griechisches Lehnwort.
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Fragen wir weiter, wie dieser Handel vorzugsweise gefuehrt ward, ob von 
italischen Kaufleuten in der Fremde oder von fremden Kaufleuten in Italien, so 
hat, wenigstens was Latium anlangt, die erstere Annahme alle Wahrscheinlichkeit 
fuer sich: es ist kaum denkbar, dass jene latinischen Bezeichnungen des 
Geldsurrogats und des Handelsdarlehens in den gemeinen Sprachgebrauch der 
Bewohner der sizilischen Insel dadurch haetten eindringen koennen, dass 
sizilische Kaufleute nach Ostia gingen und Kupfer gegen Schmuck einhandelten.
Was endlich die Personen und Staende anlangt, durch die dieser Handel in 
Italien gefuehrt ward, so hat sich in Rom kein eigener, dem Gutsbesitzerstand 
selbstaendig gegenueberstehender hoeherer Kaufmannsstand entwickelt. Der Grund 
dieser auffallenden Erscheinung ist, dass der Grosshandel von Latium von Anfang 
an sich in den Haenden der grossen Grundbesitzer befunden hat - eine Annahme, 
die nicht so seltsam ist, wie sie scheint. Dass in einer von mehreren 
schiffbaren Fluessen durchschnittenen Landschaft der grosse Grundbesitzer, der 
von seinen Paechtern in Fruchtquoten bezahlt wird, frueh zu dem Besitz von 
Barken gelangte, ist natuerlich und beglaubigt; der ueberseeische Eigenhandel 
musste also um so mehr dem Gutsbesitzer zufallen, als er allein die Schiffe und 
in den Fruechten die Ausfuhrartikel besass. In der Tat ist der Gegensatz 
zwischen Land- und Geldaristokratie den Roemern der aelteren Zeit nicht bekannt; 
die grossen Grundbesitzer sind immer zugleich die Spekulanten und die 
Kapitalisten. Bei einem sehr intensiven Handel waere allerdings diese 
Vereinigung nicht durchzufuehren gewesen; allein wie die bisherige Darstellung 
zeigt, fand ein solcher in Rom wohl relativ statt, insofern der Handel der 
latinischen Landschaft sich hier konzentrierte, allein im wesentlichen ward Rom 
keineswegs eine Handelsstadt wie Caere oder Tarent, sondern war und blieb der 
Mittelpunkt einer ackerbauenden Gemeinde.
14. Kapitel
Mass und Schrift
Die Kunst des Messens unterwirft dem Menschen die Welt; durch die Kunst des 
Schreibens hoert seine Erkenntnis auf, so vergaenglich zu sein, wie er selbst 
ist; sie beide geben dem Menschen, was die Natur ihm versagte, Allmacht und 
Ewigkeit. Es ist der Geschichte Recht und Pflicht, den Voelkern auch auf diesen 
Bahnen zu folgen.
Um messen zu koennen, muessen vor allen Dingen die Begriffe der zeitlichen, 
raeumlichen und Gewichtseinheit und des aus gleichen Teilen bestehenden Ganzen, 
das heisst die Zahl und das Zahlensystem entwickelt werden. Dazu bietet die 
Natur als naechste Anhaltspunkte fuer die Zeit die Wiederkehr der Sonne und des 
Mondes oder Tag und Monat, fuer den Raum die Laenge des Mannesfusses, der 
leichter misst als der Arm, fuer die Schwere diejenige Last, welche der Mann mit 
ausgestrecktem Arm schwebend auf der Hand zu wiegen (librare) vermag oder das 
"Gewicht" (libra). Als Anhalt fuer die Vorstellung eines aus gleichen Teilen 
bestehenden Ganzen liegt nichts so nahe als die Hand mit ihren fuenf oder die 
Haende mit ihren zehn Fingern, und hierauf beruht das Dezimalsystem. Es ist 
schon bemerkt worden, dass diese Elemente alles Zaehlens und Messens nicht bloss 
ueber die Trennung des griechischen und lateinischen Stammes, sondern bis in die 
fernste Urzeit zurueckreichen. Wie alt namentlich die Messung der Zeit nach dem 
Monde ist, beweist die Sprache; selbst die Weise, die zwischen den einzelnen 
Mondphasen verfliessenden Tage nicht von der zuletzt eingetretenen vorwaerts, 
sondern von der zunaechst zu erwartenden rueckwaerts zu zaehlen, ist wenigstens 
aelter als die Trennung der Griechen und Lateiner. Das bestimmteste Zeugnis fuer 
das Alter und die urspruengliche Ausschliesslichkeit des Dezimalsystems bei den 
Indogermanen gewaehrt die bekannte Uebereinstimmung aller indogermanischen 
Sprachen in den Zahlwoertern bis hundert einschliesslich. Was Italien anlangt, 
so sind hier alle aeltesten Verhaeltnisse vom Dezimalsystem durchdrungen: es 
genuegt, an die so gewoehnliche Zehnzahl der Zeugen, Buergen, Gesandten, 
Magistrate, an die gesetzliche Gleichsetzung von einem Rind und zehn Schafen, an 
die Teilung des Gaues in zehn Kurien und ueberhaupt die durchstehende 
Dekuriierung, an die Limitation, den Opfer- und Ackerzehnten, das Dezimieren, 
den Vornamen Decimus zu erinnern. Dem Gebiet von Mass und Schrift angehoerige 
Anwendungen dieses aeltesten Dezimalsystems sind zunaechst die merkwuerdigen 
italischen Ziffern. Konventionelle Zahlzeichen hat es noch bei der Scheidung der 
Griechen und Italiker offenbar nicht gegeben. Dagegen finden wir fuer die drei 
aeltesten und unentbehrlichsten Ziffern, fuer ein, fuenf, zehn, drei Zeichen, I, 
V oder A, X, offenbar Nachbildungen des ausgestreckten Fingers, der offenen und 
der Doppelhand, welche weder den Hellenen noch den Phoenikern entlehnt, dagegen 
den Roemern, Sabellern und Etruskern gemeinschaftlich sind. Es sind die Ansaetze 
zur Bildung einer national italischen Schrift und zugleich Zeugnisse von der 
Regsamkeit des aeltesten, dem ueberseeischen voraufgehenden binnenlaendischen 
Verkehrs der Italiker; welcher aber der italischen Staemme diese Zeichen 
erfunden und wer von wem sie entlehnt hat, ist natuerlich nicht auszumachen. 
Andere Spuren des rein dezimalen Systems sind auf diesem Gebiet sparsam; es 
gehoeren dahin der Vorsus, das Flaechenmass der Sabeller von 100 Fuss ins 
Gevierte und das roemische zehnmonatliche Jahr. Sonst ist im allgemeinen in 
denjenigen italischen Massen, die nicht an griechische Festsetzungen anknuepfen 
und wahrscheinlich von den Italikern vor Beruehrung mit den Griechen entwickelt 
worden sind, die Teilung des "Ganzen" (as) in zwoelf "Einheiten" (unciae) 
vorherrschend. Nach der Zwoelfzahl sind eben die aeltesten latinischen 
Priesterschaften, die Kollegien der Salier und Arvalen sowie auch die 
etruskischen Staedtebuende geordnet. Die Zwoelfzahl herrscht im roemischen 
Gewichtsystem, wo das Pfund (libra), und im Laengenmass, wo der Fuss (pes) in 
zwoelf Teile zerlegt zu werden pflegen; die Einheit des roemischen 
Flaechenmasses ist der aus dem Dezimal- und Duodezimalsystem zusammengesetzte 
"Trieb" (actus) von 120 Fuss ins Gevierte ^1. Im Koerpermass moegen aehnliche 
Bestimmungen verschollen sein.
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^1 Urspruenglich sind sowohl "actus" Trieb, wie auch das noch haeufiger 
vorkommende Doppelte davon, "iugerum", Joch, wie unser "Morgen" nicht Flaechen-, 
sondern Arbeitsmasse und bezeichnen dieser das Tage-, jener das halbe Tagewerk, 
mit Ruecksicht auf die namentlich in Italien scharf einschneidende Mittagsruhe 
des Pfluegers.
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Wenn man erwaegt, worauf das Duodezimalsystem beruhen, wie es gekommen sein 
mag, dass aus der gleichen Reihe der Zahlen so frueh und allgemein neben der 
Zehn die Zwoelf hervorgetreten ist, so wird die Veranlassung wohl nur gefunden 
werden koennen in der Vergleichung des Sonnen- und Mondlaufs. Mehr noch als an 
der Doppelhand von zehn Fingern ist an dem Sonnenkreislauf von ungefaehr zwoelf 
Mondkreislaeufen zuerst dem Menschen die tiefsinnige Vorstellung einer aus 
gleichen Einheiten zusammengesetzten Einheit aufgegangen und damit der Begriff 
eines Zahlensystems, der erste Ansatz mathematischen Denkens. Die feste 
duodezimale Entwicklung dieses Gedankens scheint national italisch zu sein und 
vor die erste Beruehrung mit den Hellenen zu fallen.
Als nun aber der hellenische Handelsmann sich den Weg an die italische 
Westkueste eroeffnet hatte, empfanden zwar nicht das Flaechen-, aber wohl das 
Laengenmass, das Gewicht und vor allem das Koerpermass, das heisst diejenigen 
Bestimmungen, ohne welche Handel und Wandel unmoeglich ist, die Folgen des neuen 
internationalen Verkehrs. Der aelteste roemische Fuss ist verschollen; der, den 
wir kennen und der in fruehester Zeit bei den Roemern in Gebrauch war, ist aus 
Griechenland entlehnt und wurde neben seiner neuen roemischen Einteilung in 
Zwoelftel auch nach griechischer Art in vier Hand- (palmus) und sechzehn 
Fingerbreiten (digitus) geteilt. Ferner wurde das roemische Gewicht in ein 
festes Verhaeltnis zu dem attischen gesetzt, welches in ganz Sizilien herrschte, 
nicht aber in Kyme - wieder ein bedeutsamer Beweis, dass der latinische Verkehr 
vorzugsweise nach der Insel sich zog; vier roemische Pfund wurden gleich drei 
attischen Minen oder vielmehr das roemische Pfund gleich anderthalb sizilischen 
Litren oder Halbminen gesetzt. Das seltsamste und buntscheckigste Bild aber 
bieten die roemischen Koerpermasse teils in den Namen, die aus den griechischen 
entweder durch Verderbnis (amphora, modius nach medimnos congius aus choe?s, 
hemina, cyathus) oder durch Uebersetzung (acetabulum von ox?baphon) entstanden 
sind, waehrend umgekehrt xest/e/s Korruption von sextarius ist; teils in den 
Verhaeltnissen. Nicht alle, aber die gewoehnlichen Masse sind identisch: fuer 
Fluessigkeiten der Congius oder Chus, der Sextarius, der Cyathus, die beiden 
letzteren auch fuer trockene Waren, die roemische Amphora ist im Wassergewicht 
dem attischen Talent gleichgesetzt und steht zugleich im festen Verhaeltnisse zu 
dem griechischen Metretes von 3 : 2, zu dem griechischen Medimnos von 2 : 1. 
Fuer den, der solche Schrift zu lesen versteht, steht in diesen Namen und Zahlen 
die ganze Regsamkeit und Bedeutung jenes sizilisch-latinischen Verkehrs 
geschrieben.
Die griechischen Zahlzeichen nahm man nicht auf; wohl aber benutzte der 
Roemer das griechische Alphabet, als ihm dies zukam, um aus den ihm unnuetzen 
Zeichen der drei Hauchbuchstaben die Ziffern 50 und 1000, vielleicht auch die 
Ziffer 100 zu gestalten. In Etrurien scheint man auf aehnlichem Wege wenigstens 
das Zeichen fuer 100 gewonnen zu haben. Spaeter setzte sich wie gewoehnlich das 
Ziffersystem der beiden benachbarten Voelker ins gleiche, indem das roemische im 
wesentlichen in Etrurien angenommen ward.
In gleicher Weise ist der roemische und wahrscheinlich ueberhaupt der 
italische Kalender, nachdem er sich selbstaendig zu entwickeln begonnen hatte, 
spaeter unter griechischen Einfluss gekommen. In der Zeiteinteilung draengt sich 
die Wiederkehr des Sonnenauf- und -unterganges und des Neu- und Vollmondes am 
unmittelbarsten dem Menschen auf; demnach haben Tag und Monat, nicht nach 
zyklischer Vorberechnung, sondern nach unmittelbarer Beobachtung bestimmt, lange 
Zeit ausschliesslich die Zeit gemessen. Sonnenauf- und -untergang wurden auf dem 
roemischen Markte durch den oeffentlichen Ausrufer bis in spaete Zeit hinab 
verkuendigt, aehnlich vermutlich einstmals an jedem der vier Mondphasentage die 
von da bis zum naechstfolgenden verfliessende Tagzahl durch die Priester 
abgerufen. Man rechnete also in Latium und vermutlich aehnlich nicht bloss bei 
den Sabellern, sondern auch bei den Etruskern nach Tagen, welche, wie schon 
gesagt, nicht von dem letztverflossenen Phasentag vorwaerts, sondern von dem 
naechsterwarteten rueckwaerts gezaehlt wurden; nach Mondwochen, die bei der 
mittleren Dauer von 7? Tagen zwischen sieben- und achttaegiger Dauer wechselten; 
und nach Mondmonaten, die gleichfalls bei der mittleren Dauer des synodischen 
Monats von 29 Tagen 12 Stunden 44 Minuten bald neunundzwanzig-, bald 
dreissigtaegig waren. Eine gewisse Zeit hindurch ist den Italikern der Tag die 
kleinste, der Mond die groesste Zeiteinteilung geblieben. Erst spaeterhin begann 
man Tag und Nacht in je vier Teile zu zerlegen, noch viel spaeter der 
Stundenteilung sich zu bedienen; damit haengt auch zusammen, dass in der 
Bestimmung des Tagesanfangs selbst die sonst naechstverwandten Staemme 
auseinandergehen, die Roemer denselben auf die Mitternacht, die Sabeller und die 
Etrusker auf den Mittag setzen. Auch das Jahr ist, wenigstens als die Griechen 
von den Italikern sich schieden, noch nicht kalendarisch geordnet gewesen, da 
die Benennungen des Jahres und der Jahresteile bei den Griechen und den 
Italikern voellig selbstaendig gebildet sind. Doch scheinen die Italiker schon 
in der vorhellenischen Zeit wenn nicht zu einer festen kalendarischen Ordnung, 
doch zur Aufstellung sogar einer doppelten groesseren Zeiteinheit 
fortgeschritten zu sein. Die bei den Roemern uebliche Vereinfachung der Rechnung 
nach Mondmonaten durch Anwendung des Dezimalsystems, die Bezeichnung einer Frist 
von zehn Monaten als eines "Ringes" (annus) oder eines Jahrganzen traegt alle 
Spuren des hoechsten Altertums an sich. Spaeter, aber auch noch in einer sehr 
fruehen und unzweifelhaft ebenfalls jenseits der griechischen Einwirkung 
liegenden Zeit ist, wie schon gesagt wurde, das Duodezimalsystem in Italien 
entwickelt und, da es eben aus der Beobachtung des Sonnenlaufs als des 
Zwoelffachen des Mondlaufs hervorgegangen ist, sicher zuerst und zunaechst auf 
die Zeitrechnung bezogen worden; damit wird es zusammenhaengen, dass in den 
Individualnamen der Monate - welche erst entstanden sein koennen, seit der Monat 
als Teil eines Sonnenjahres aufgefasst wurde -, namentlich in den Namen des 
Maerz und des Mai, nicht Italiker und Griechen, aber wohl die Italiker unter 
sich uebereinstimmen. Es mag also das Problem, einen zugleich dem Mond und der 
Sonne entsprechenden praktischen Kalender herzustellen - diese in gewissem Sinne 
der Quadratur des Zirkels vergleichbare Aufgabe, die als unloesbar zu erkennen 
und zu beseitigen es vieler Jahrhunderte bedurft hat -, in Italien bereits vor 
der Epoche, wo die Beruehrungen mit den Griechen begannen, die Gemueter 
beschaeftigt haben; indes diese rein nationalen Loesungsversuche sind 
verschollen. Was wir von dem aeltesten Kalender Roms und einiger andern 
latinischen Staedte wissen - ueber die sabellische und etruskische Zeitmessung 
ist ueberall nichts ueberliefert -, beruht entschieden auf der aeltesten 
griechischen Jahresordnung, die der Absicht nach zugleich den Phasen des Mondes 
und den Sonnenfahrzeiten folgte und aufgebaut war auf der Annahme eines 
Mondumlaufs von 29« Tagen, eines Sonnenumlaufs von 12« Mondmonaten oder 368_ 
Tagen und dem stetigen Wechsel der vollen oder dreissigtaegigen und der hohlen 
oder neunundzwanzigtaegigen Monate sowie der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen 
Jahre, daneben aber durch willkuerliche Aus- und Einschaltungen in einiger 
Harmonie mit den wirklichen Himmelserscheinungen gehalten ward. Es ist moeglich, 
dass diese griechische Jahrordnung zunaechst unveraendert bei den Latinern in 
Gebrauch gekommen ist; die aelteste roemische Jahrform aber, die sich 
geschichtlich erkennen laesst, weicht zwar nicht im zyklischen Ergebnis und 
ebenso wenig in dem Wechsel der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen Jahre, wohl 
aber wesentlich in der Benennung wie in der Abmessung der einzelnen Monate von 
ihrem Muster ab. Dies roemische Jahr beginnt mit Fruehlingsanfang; der erste 
Monat desselben und der einzige, der von einem Gott den Namen traegt, heisst 
nach dem Mars (Martius), die drei folgenden vom Sprossen (aprilis), Wachsen 
(maius) und Gedeihen (iunius), der fuenfte bis zehnte von ihren Ordnungszahlen 
(quinctilis, sextilis, september, october, november, december), der elfte vom 
Anfangen (ianuarius, 1, 178), wobei vermutlich an den nach dem Mittwinter und 
der Arbeitsruhe folgenden Wiederbeginn der Ackerbestellung gedacht ist, der 
zwoelfte und im gewoehnlichen Jahr der letzte vom Reinigen (februarius). Zu 
dieser im stetigen Kreislauf wiederkehrenden Reihe tritt im Schaltjahr noch ein 
namenloser "Arbeitsmonat" (mercedonius) am Jahresschluss, also hinter dem 
Februar hinzu. Ebenso wie in den wahrscheinlich aus dem altnationalen 
heruebergenommenen Namen der Monate ist der roemische Kalender in der Dauer 
derselben selbstaendig: fuer die vier aus je sechs dreissig- und sechs 
neunundzwanzigtaegigen Monaten und einem jedes zweite Jahr eintretenden, 
abwechselnd dreissig- und neunundzwanzigtaegigen Schaltmonat zusammengesetzten 
Jahre des griechischen Zyklus (354 + 384 + 354 + 383 = 1475 Tage) sind in ihm 
gesetzt worden vier Jahre von je vier - dem ersten, dritten, fuenften und achten 
- einunddreissig- und je sieben neunundzwanzigtaegigen Monaten, ferner einem in 
drei Jahren acht-, in dem vierten neunundzwanzigtaegigen Februar und einem jedes 
andere Jahr eingelegten siebenundzwanzigtaegigen Schaltmonat (355 + 383 + 355 + 
382 = 1475 Tage). Ebenso ging dieser Kalender ab von der urspruenglichen 
Einteilung des Monats in vier, bald sieben-, bald achttaegige Wochen; er liess 
die achttaegige Woche ohne Ruecksicht auf die sonstigen Kalenderverhaeltnisse 
durch die Jahre laufen, wie unsere Sonntage es tun, und setzte auf deren 
Anfangstage (noundinae) den Wochenmarkt. Er setzte daneben ein fuer allemal das 
erste Viertel in den einunddreissigtaegigen Monaten auf den siebenten, in den 
neunundzwanzigtaegigen auf den fuenften, Vollmond in jenen auf den fuenfzehnten, 
in diesen auf den dreizehnten Tag. Bei dem also fest geordneten Verlauf der 
Monate brauchte von jetzt ab allein die Zahl der zwischen dem Neumond und dem 
ersten Viertel liegenden Tage angekuendigt zu werden; davon empfing der Tag des 
Neumonds den Namen des Rufetages (kalendae). Der Anfangstag des zweiten, immer 
achttaegigen Zeitabschnitts des Monats wurde - der roemischen Sitte gemaess, den 
Zieltag der Frist mit in dieselbe einzuzaehlen - bezeichnet als Neuntag (nonae). 
Der Tag des Vollmonds behielt den alten Namen idus (vielleicht Scheidetag). Das 
dieser seltsamen Neugestaltung des Kalenders zu Grunde liegende Motiv scheint 
hauptsaechlich der Glaube an die heilbringende Kraft der ungeraden Zahl gewesen 
zu sein ^2, und wenn er im allgemeinen an die aelteste griechische Jahrform sich 
anlehnt, so tritt in seinen Abweichungen von dieser bestimmt der Einfluss der 
damals in Unteritalien uebermaechtigen, namentlich in Zahlenmystik sich 
bewegenden Lehren des Pythagoras hervor. Die Folge aber war, dass dieser 
roemische Kalender, so deutlich er auch die Spur an sich traegt, sowohl mit dem 
Mond- wie mit dem Sonnenlauf harmonieren zu wollen, doch in der Tat mit dem 
Mondlauf keineswegs so uebereinkam, wie wenigstens im ganzen sein griechisches 
Vorbild, den Sonnenfahrzeiten aber, eben wie der aelteste griechische, nicht 
anders als mittels haeufiger willkuerlicher Ausschaltungen folgen konnte, und da 
man den Kalender schwerlich mit groesserem Verstande gehandhabt als eingerichtet 
hat, hoechst wahrscheinlich nur sehr unvollkommen folgte. Auch liegt in der 
Festhaltung der Rechnung nach Monaten oder, was dasselbe ist, nach 
zehnmonatlichen Jahren ein stummes, aber nicht misszuverstehendes Eingestaendnis 
der Unregelmaessigkeit und Unzuverlaessigkeit des aeltesten roemischen 
Sonnenjahres. Seinem wesentlichen Schema nach wird dieser roemische Kalender 
mindestens als allgemein latinisch angesehen werden koennen. Bei der allgemeinen 
Wandelbarkeit des Jahresanfangs und der Monatsnamen sind kleinere Abweichungen 
in der Bezifferung und den Benennungen mit der Annahme einer gemeinschaftlichen 
Grundlage wohl vereinbar; ebenso konnten bei jenem Kalenderschema, das 
tatsaechlich von dem Mondumlauf absieht, die Latiner leicht zu ihren 
willkuerlichen, etwa nach Jahrfesten abgegrenzten Monatlaengen kommen, wie denn 
beispielsweise in den albanischen die Monate zwischen 16 und 36 Tagen schwanken. 
Wahrscheinlich also ist die griechische Trieteris von Unteritalien aus 
fruehzeitig wenigstens nach Latium, vielleicht auch zu anderen italischen 
Staemmen gelangt und hat dann in den einzelnen Stadtkalendern weitere 
untergeordnete Umgestaltungen erfahren.
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^2 Aus derselben Ursache sind saemtliche Festtage ungerade, sowohl die in 
jedem Monat wiederkehrenden (kalendae am 1., nonae am 5. oder 7., idus am 13. 
oder 15.) als auch, mit nur zwei Ausnahmen, die Tage der oben erwaehnten 45 
Jahresfeste. Dies geht so weit, dass bei mehrtaegigen Festen dazwischen die 
geraden Tage ausfallen, also z. B. das der Carmentis am 11., 15. Januar, das 
Hainfest am 19., 21. Juli, die Gespensterfeier am 9., 11., 13. Mai begangen 
wird.
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Zur Messung mehrjaehriger Zeitraeume konnte man sich der Regierungsjahre 
der Koenige bedienen; doch ist es zweifelhaft, ob diese dem Orient gelaeufige 
Datierung in Griechenland und Italien in aeltester Zeit vorgekommen ist. Dagegen 
scheint an die vierjaehrige Schaltperiode und die damit verbundene Schatzung und 
Suehnung der Gemeinde eine der griechischen Olympiadenzaehlung der Anlage nach 
gleiche Zaehlung der Lustren angeknuepft zu haben, die indes infolge der bald in 
der Abhaltung der Schatzungen einreissenden Unregelmaessigkeit ihre 
chronologische Bedeutung frueh wieder eingebuesst hat.
Juenger als die Messkunst ist die Kunst der Lautschrift. Die Italiker haben 
sowenig wie die Hellenen von sich aus eine solche entwickelt, obwohl in den 
italischen Zahlzeichen, etwa auch in dem uralt italischen und nicht aus 
hellenischem Einfluss hervorgegangenen Gebrauch des Losziehens mit 
Holztaefelchen, die Ansaetze zu einer solchen Entwicklung gefunden werden 
koennen. Wie schwierig die erste Individualisierung der in so mannigfaltigen 
Verbindungen auftretenden Laute gewesen sein muss, beweist am besten die 
Tatsache, dass fuer die gesamte aramaeische, indische, griechisch-roemische und 
heutige Zivilisation ein einziges, von Volk zu Volk und von Geschlecht zu 
Geschlecht fortgepflanztes Alphabet ausgereicht hat und heute noch ausreicht; 
und auch dieses bedeutsame Erzeugnis des Menschengeistes ist gemeinsame 
Schoepfung der Aramaeer und der Indogermanen. Der semitische Sprachstamm, in dem 
der Vokal untergeordneter Natur ist und nie ein Wort beginnen kann, erleichtert 
eben deshalb die Individualisierung des Konsonanten; weshalb denn auch hier das 
erste, der Vokale aber noch entbehrende Alphabet erfunden worden ist. Erst die 
Inder und die Griechen haben, jedes Volk selbstaendig und in hoechst 
abweichender Weise, aus der durch den Handel ihnen zugefuehrten aramaeischen 
Konsonantenschrift das vollstaendige Alphabet erschaffen durch Hinzufuegung der 
Vokale, welche erfolgte durch die Verwendung von vier fuer die Griechen als 
Konsonantenzeichen unbrauchbarer Buchstaben fuer die vier Vokale a e i o und 
durch Neubildung des Zeichens fuer u, also durch Einfuehrung der Silbe in die 
Schrift statt des blossen Konsonanten, oder wie Palamedes bei Euripides sagt:
Heilmittel also ordnend der Vergessenheit
Fuegt ich lautlos' und lautende in Silben ein
Und fand des Schreibens Wissenschaft den Sterblichen.
Dies aramaeisch-hellenische Alphabet ist denn auch den Italikern zugebracht 
worden und zwar durch die italischen Hellenen, nicht aber durch die 
Ackerkolonien Grossgriechenlands, sondern durch die Kaufleute etwa von Kyme oder 
Tarent, von denen es zunaechst nach den uralten Vermittlungsstaetten des 
internationalen Verkehrs in Latium und Etrurien, nach Rom und Caere gelangt sein 
wird. Das Alphabet, das die Italiker empfingen, ist keineswegs das aelteste 
hellenische: es hatte schon mehrfache Modifikationen erfahren, namentlich den 
Zusatz der drei Buchstaben x ph ch und die Abaenderung der Zeichen fuer y g l 
^3. Auch das ist schon bemerkt worden, dass das etruskische und das latinische 
Alphabet nicht eines aus dem anderen, sondern beide unmittelbar aus dem 
griechischen abgeleitet sind; ja es ist sogar dies Alphabet nach Etrurien und 
nach Latium in wesentlich abweichender Form gelangt. Das etruskische Alphabet 
kennt ein doppeltes s (Sigma s und San sch) und nur ein einfaches k ^4 und vom r 
nur die aeltere Form P; das latinische kennt, soviel wir wissen, nur ein 
einziges s, dagegen ein doppeltes k (Kappa k und Koppa q) und vom r fast nur die 
juengere Form R. Die aelteste etruskische Schrift kennt noch die Zeile nicht und 
windet sich wie die Schlange sich ringelt, die juengere schreibt in abgesetzten 
Parallelzeilen von rechts nach links; die latinische Schrift kennt, soweit 
unsere Denkmaeler zurueckreichen, nur die letztere Schreibung in 
gleichgerichteten Zeilen, die urspruenglich wohl beliebig von links nach rechts 
oder von rechts nach links laufen konnten, spaeterhin bei den Roemern in jener, 
bei den Faliskern in dieser Richtung liefen. Das nach Etrurien gebrachte 
Musteralphabet muss trotz seines relativ geneuerten Charakters dennoch in eine 
sehr alte, wenn auch nicht positiv zu bestimmende Zeit hinaufreichen: denn da 
die beiden Sibilanten Sigma und San von den Etruskern stets als verschiedene 
Laute nebeneinander gebraucht worden sind, so muss das griechische Alphabet, das 
nach Etrurien kam, sie wohl auch noch in dieser Weise beide als lebendige 
Lautzeichen besessen haben; unter allen uns bekannten Denkmaelern der 
griechischen Sprache aber zeigt auch nicht eines Sigma und San nebeneinander im 
Gebrauch. Das lateinische Alphabet traegt allerdings, wie wir es kennen, im 
ganzen einen juengeren Charakter; doch ist es nicht unwahrscheinlich, dass in 
Latium nicht, wie in Etrurien, bloss eine einmalige Rezeption stattgefunden hat, 
sondern die Latiner infolge ihres lebhaften Verkehrs mit den griechischen 
Nachbarn laengere Zeit sich mit dem dort ueblichen Alphabet im Gleichgewicht 
hielten und den Schwankungen desselben folgten. So finden wir zum Beispiel, dass 
die Formen /W, P ^5 und E den Roemern nicht unbekannt waren, aber die juengeren 
AA, R und >, dieselben im gemeinen Gebrauch ersetzten; was sich nur erklaeren 
laesst, wenn die Latiner laengere Zeit fuer ihre griechischen Aufzeichnungen wie 
fuer die in der Muttersprache sich des griechischen Alphabets als solchen 
bedienten. Deshalb ist es auch bedenklich, aus dem verhaeltnismaessig juengeren 
Charakter desjenigen griechischen Alphabets, das wir in Rom finden, und dem 
aelteren des nach Etrurien gebrachten den Schluss zu ziehen, dass in Etrurien 
frueher geschrieben worden ist als in Rom.
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^3 Die Geschichte des Alphabets bei den Hellenen besteht im wesentlichen 
darin, dass gegenueber dem Uralphabet von 23 Buchstaben, das heisst dem 
vokalisierten und mit dem u vermehrten phoenikischen, die verschiedenartigsten 
Vorschlaege zur Ergaenzung und Verbesserung desselben gemacht worden sind und 
dass jeder dieser Vorschlaege seine eigene Geschichte gehabt hat. Die 
wichtigsten dieser Vorschlaege, die auch fuer die Geschichte der italischen 
Schrift im Auge zu behalten vor. Interesse ist, sind die folgenden.
I. Einfuehrung eigener Zeichen fuer die Laute x ph ch. Dieser Vorschlag ist 
so alt, dass mit einziger Ausnahme desjenigen der Inseln Thera, Melos und Kreta 
alle griechischen und schlechterdings alle aus dem griechischen abgeleiteten 
Alphabete unter dem Einfluss desselben stehen. Urspruenglich ging er wohl dahin, 
die Zeichen CH xi, PH phi, PS chi dem Alphabet am Schluss anzufuegen, und in 
dieser Gestalt hat er auf dem Festland von Hellas mit Ausnahme von Athen und 
Korinth und ebenso bei den sizilischen und italischen Griechen Annahme gefunden. 
Die kleinasiatischen Griechen dagegen und die der Inseln des Archipels, ferner 
auf dem Festland die Korinther scheinen, als dieser Vorschlag zu ihnen gelangte, 
fuer den Laut ~i bereits das fuenfzehnte Zeichen des phoenikischen Alphabets 
(Samech) X im Gebrauch gehabt zu haben; sie verwendeten deshalb von den drei 
neuen Zeichen zwar das PH auch fuer phi, aber das CH nicht fuer xi sondern fuer 
chi. Das dritte, urspruenglich fuer chi erfundene Zeichen liess man wohl 
meistenteils fallen; nur im kleinasiatischen Festland hielt man es fest, gab ihm 
aber den Wert psi. Der kleinasiatischen Schreibweise folgte auch Athen, nur dass 
hier nicht bloss das psi, sondern auch das xi nicht angenommen, sondern dafuer 
wie frueher der Doppelkonsonant geschrieben ward.
II. Ebenso frueh, wenn nicht noch frueher, hat man sich bemueht, die 
naheliegende Verwechslung der Formen fuer i und s zu verhueten; denn saemtliche 
uns bekannte griechische Alphabete tragen die Spuren des Bestrebens, beide 
Zeichen anders und schaerfer zu unterscheiden. Aber schon in aeltester Zeit 
muessen zwei Aenderungsvorschlaege gemacht sein, deren jeder seinen eigenen 
Verbreitungskreis gefunden hat: entweder man verwendete fuer den Sibilanten, 
wofuer das phoenikische Alphabet zwei Zeichen, das vierzehnte (M) fuer sch und 
das achtzehnte (S) fuer s, darbot, statt des letzteren, lautlich angemesseneren 
vielmehr jenes - und so schrieb man in aelterer Zeit auf den oestlichen Inseln, 
in Korinth und Kerkyra und bei den italischen Achaeern - oder man ersetzte das 
Zeichen des i durch einfachen Strich ?, was bei weitem das Gewoehnlichere war 
und in nicht allzu spaeter Zeit wenigstens insofern allgemein ward, als das 
gebrochene i ueberall verschwand, wenngleich einzelne Gemeinden das s in der 
Form M auch neben dem ? festhielten.
III. Juenger ist die Ersetzung des leicht mit G g zu verwechselnden l L 
durch V, der wir in Athen und Boeotien begegnen, waehrend Korinth und die von 
Korinth abhaengigen Gemeinden denselben Zweck dadurch erreichten, dass sie dem g 
statt der haken- die halbkreisfoermige Gestalt C gaben.
IV. Die ebenfalls der Verwechslung sehr ausgesetzten Formen fuer r R p p 
und r P wurden unterschieden durch Umgestaltung des letzteren in R; welche 
juengere Form nur den kleinasiatischen Griechen, den Kretern, den italischen 
Achaeern und wenigen anderen Landschaften fremd geblieben ist, dagegen sowohl in 
dem eigentlichen wie in Grossgriechenland und Sizilien weit aeberwiegt. Doch ist 
die aeltere Form des r p hier nicht so frueh und so voellig verschwunden wie die 
aeltere Form des l; diese Neuerung faellt daher ohne Zweifel spaeter.
Die Differenzierung des langen und kurzen e und des langen und kurzen o ist 
in aelterer Zeit beschraenkt geblieben auf die Griechen Kleinasiens und der 
Inseln des Aegaeischen Meeres.
Alle diese technischen Verbesserungen sind insofern gleicher Art und 
geschichtlich von gleichem Wert, als eine jede derselben zu einer bestimmten 
Zeit und an einem bestimmten Orte aufgekommen ist und sodann ihren eigenen 
Verbreitungsweg genommen und ihre besondere Entwicklung gefunden hat. Die 
vortreffliche Untersuchung A. Kirchhoffs (Studien zur Geschichte des 
griechischen Alphabets. Guetersloh 1863), welche auf die bisher so dunkle 
Geschichte des hellenischen Alphabets ein helles Licht geworfen und auch fuer 
die aeltesten Beziehungen zwischen Hellenen und Italikern wesentliche Daten 
ergeben, namentlich die bisher ungewisse Heimat des etruskischen Alphabets 
unwiderleglich festgestellt hat, leidet insofern an einer gewissen 
Einseitigkeit, als sie auf einen einzelnen dieser Vorschlaege verhaeltnismaessig 
zu grosses Gewicht legt. Wenn ueberhaupt hier Systeme geschieden werden sollen, 
darf man die Alphabete nicht nach der Geltung des X als x oder als ch in zwei 
Klassen teilen, sondern wird man das Alphabet von 23 und das von 25 oder 26 
Buchstaben und etwa in dem letzteren noch das kleinasiatisch-ionische, aus dem 
das spaetere Gemeinalphabet hervorgegangen ist, und das gemeingriechische der 
aelteren Zeit zu unterscheiden haben. Es haben aber vielmehr im Alphabet die 
einzelnen Landschaften sich den verschiedenen Modifikationsvorschlaegen 
gegenueber wesentlich eklektisch verhalten und ist der eine hier, der andere 
dort rezipiert worden. Eben insofern ist die Geschichte des griechischen 
Alphabets so lehrreich, als sie zeigt, wie in Handwerk und Kunst einzelne 
Gruppen der griechischen Landschaften die Neuerungen austauschten, andere in 
keinem solchen Wechselverhaeltnis standen. Was insbesondere Italien betrifft, so 
ist schon auf den merkwuerdigen Gegensatz der achaeischen Ackerstaedte zu den 
chalkidischen und dorischen mehr kaufmaennischen Kolonien aufmerksam gemacht 
worden; in jenen sind durchgaengig die primitiven Formen festgehalten, in diesen 
die verbesserten Formen angenommen, selbst solche, die von verschiedenen Seiten 
kommend sich gewissermassen widersprechen, wie das C Y neben dem V l. Die 
italischen Alphabete stammen, wie Kirchhoff gezeigt hat, durchaus von dem 
Alphabet der italischen Griechen und zwar von dem chalkidisch-dorischen her; 
dass aber die Etrusker und die Latiner nicht die einen von den andern, sondern 
beide unmittelbar von den Griechen das Alphabet empfingen, setzt besonders die 
verschiedene Form des r ausser Zweifel. Denn waehrend von den vier oben 
bezeichneten Modifikationen des Alphabets, die die italischen Griechen 
ueberhaupt angehen (die fuenfte blieb auf Kleinasien beschraenkt), die drei 
ersten bereits durchgefuehrt waren, bevor dasselbe auf die Etrusker und Latiner 
ueberging, war die Differenzierung von p und r noch nicht geschehen, als 
dasselbe nach Etrurien kam, dagegen wenigstens begonnen, als die Latiner es 
empfingen, weshalb fuer r die Etrusker die Form R gar nicht kennen, dagegen bei 
den Faliskern und den Latinern mit der einzigen Ausnahme des Dresselschen 
Tongefaesses ausschliesslich die juengere Form begegnet.
^4 Dass das Koppa den Etruskern von jeher gefehlt hat, scheint nicht 
zweifelhaft: denn nicht bloss begegnet sonst nirgends eine sichere Spur 
desselben, sondern es fehlt auch in dem Musteralphabet des galassischen 
Gefaesses. Der Versuch, es in dem Syllabarium desselben nachzuweisen, ist auf 
jeden Fall verfehlt, da dieses nur auf die auch spaeterhin gemein 
gebraeuchlichen etruskischen Buchstaben Ruecksicht nimmt und nehmen kann zu 
diesen aber das Koppa notorisch nicht gehoert; ueberdies kann das am Schluss 
stehende Zeichen seiner Stellung nach nicht wohl einen anderen Wert haben als 
den des f, das im etruskischen Alphabet eben das letzte ist und das in dem, die 
Abweichungen .des etruskischen Alphabets von seinem Muster darlegenden 
Syllabarium nicht fehlen durfte. Auffallend bleibt es freilich, dass in dem nach 
Etrurien gelangten griechischen Alphabet das Koppa mangelte da es sonst in dem 
chalkidisch-dorischen sich lange behauptet hat; aber es kann dies fueglich eine 
lokale Eigentuemlichkeit derjenigen Stadt gewesen sein, deren Alphabet zunaechst 
nach Etrurien gekommen ist. Darin, ob ein als ueberfluessig werdendes Zeichen im 
Alphabet stehenbleibt oder ausfaellt, hat zu allen Zeiten Willkuer und Zufall 
gewaltet; so hat das attische Alphabet das achtzehnte phoenikische Zeichen 
eingebuesst, die uebrigen aus der Lautschrift verschwundenen im Alphabet 
festgehalten.
^5 Die vor kurzem bekannt gewordene goldene Spange von Praeneste (RM 2, 
1887), unter den verstaendlichen Denkmaelern lateinischer Sprache und 
lateinischer Schrift das weitaus aelteste zeigt die aeltere Form des m, das 
raetselhafte Tongefaess vom Quirinal (herausgegeben von A. Dressel in den AdI 
52, 1880) die aeltere Form des r.
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Welchen gewaltigen Eindruck die Erwerbung des Buchstabenschatzes auf die 
Empfaenger machte und wie lebhaft sie die in diesen unscheinbaren Zeichen 
schlummernde Macht ahnten, beweist ein merkwuerdiges Gefaess aus einer vor 
Erfindung des Bogens gebauten Grabkammer von Caere, worauf das altgriechische 
Musteralphabet, wie es nach Etrurien kam, und daneben ein daraus gebildetes 
etruskisches Syllabarium, jenem des Palamedes vergleichbar, verzeichnet ist - 
offenbar eine heilige Reliquie der Einfuehrung und der Akklimatisierung der 
Buchstabenschrift in Etrurien.
Nicht minder wichtig als die Entlehnung des Alphabets ist fuer die 
Geschichte dessen weitere Entwicklung auf italischem Boden, ja vielleicht noch 
wichtiger; denn hierdurch faellt ein Lichtstrahl auf den italienischen 
Binnenverkehr, der noch weit mehr im Dunkeln liegt als der Verkehr an den 
Kuesten mit den Fremden. In der aeltesten Epoche der etruskischen Schrift, in 
der man sich im wesentlichen des eingefuehrten Alphabets unveraendert bediente, 
scheint der Gebrauch desselben sich auf die Etrusker am Po und in der heutigen 
Toskana beschraenkt zu haben; dieses Alphabet ist alsdann, offenbar von Atria 
und Spina aus, suedlich an der Ostkueste hinab bis in die Abruzzen, noerdlich zu 
den Venetern und spaeter sogar zu den Kelten an und in den Alpen, ja jenseits 
derselben gelangt, sodass die letzten Auslaeufer desselben bis nach Tirol und 
Steiermark reichen. Die juengere Epoche geht aus von einer Reform des Alphabets, 
welche sich hauptsaechlich erstreckt auf die Einfuehrung abgesetzter 
Zeilenschrift, auf die Unterdrueckung des o, das man im Sprechen vom u nicht 
mehr zu unterscheiden wusste, und auf die Einfuehrung eines neuen Buchstabens f, 
wofuer dem ueberlieferten Alphabet das entsprechende Zeichen mangelte. Diese 
Reform ist offenbar bei den westlichen Etruskern entstanden und hat, waehrend 
sie jenseits des Apennin keinen Eingang fand, dagegen bei saemtlichen 
sabellischen Staemmen, zunaechst bei den Umbrern sich eingebuergert; im weiteren 
Verlaufe sodann hat das Alphabet bei jedem einzelnen Stamm, den Etruskern am 
Arno und um Capua, den Umbrern und Samniten seine besonderen Schicksale 
erfahren, haeufig die Mediae ganz oder zum Teil verloren, anderswo wieder neue 
Vokale und Konsonanten entwickelt. Jene westetruskische Reform des Alphabets 
aber ist nicht bloss so alt wie die aeltesten in Etrurien gefundenen Graeber, 
sondern betraechtlich aelter, da das erwaehnte, wahrscheinlich in einem 
derselben gefundene Syllabarium das reformierte Alphabet bereits in einer 
wesentlich modifizierten und modernisierten Gestalt gibt; und da das reformierte 
selbst wieder, gegen das primitive gehalten, relativ jung ist, so versagt sich 
fast der Gedanke dem Zurueckgehen in jene Zeit, wo dies Alphabet nach Italien 
gelangte.
Erscheinen sonach die Etrusker als die Verbreiter des Alphabets im Norden, 
Osten und Sueden der Halbinsel, so hat sich dagegen das latinische Alphabet auf 
Latium beschraenkt und hier im ganzen mit geringen Veraenderungen sich 
behauptet; nur fielen g k und z s allmaehlich lautlich zusammen, wovon die Folge 
war, dass je eins der homophonen Zeichen (k z) aus der Schrift verschwand. In 
Rom waren diese nachweislich schon vor dem Ende des vierten Jahrhunderts der 
Stadt beseitigt ^6, und unsere gesamte monumentale und literarische 
Ueberlieferung mit einer einzigen Ausnahme ^7 kennt sie nicht. Wer nun erwaegt, 
dass in den aeltesten Abkuerzungen der Unterschied von g c und k k noch 
regelmaessig durchgefuehrt wird ^8, dass also der Zeitraum, wo die Laute in der 
Aussprache zusammenfielen, und vor diesem wieder der Zeitraum, in dem die 
Abkuerzungen sich fixierten, weit jenseits des Beginns der Samnitenkriege liegt; 
dass endlich zwischen der Einfuehrung der Schrift und der Feststellung eines 
konventionellen Abkuerzungssystems notwendig eine bedeutende Frist verstrichen 
sein muss, der wird wie fuer Etrurien so fuer Latium den Anfang der Schreibkunst 
in eine Epoche hinaufruecken, die dem ersten Eintritt der aegyptischen 
Siriusperiode in historischer Zeit, dem Jahre 1321 vor Christi Geburt, naeher 
liegt als dem Jahre 776, mit dem in Griechenland die Olympiadenchronologie 
beginnt ^9. Fuer das hohe Alter der Schreibkunst in Rom sprechen auch sonst 
zahlreiche und deutliche Spuren. Die Existenz von Urkunden aus der Koenigszeit 
ist hinreichend beglaubigt: so des Sondervertrags zwischen Gabii und Rom, den 
ein Koenig Tarquinius, und schwerlich der letzte dieses Namens, abschloss, und 
der, geschrieben auf das Fell des dabei geopferten Stiers, in dem an 
Altertuemern reichen, wahrscheinlich dem gallischen Brande entgangenen Tempel 
des Sancus auf dem Quirinal aufbewahrt ward; des Buendnisses, das Koenig Servius 
Tullius mit Latium abschloss und das noch Dionysios auf einer kupfernen Tafel im 
Dianatempel auf dem Aventin sah - freilich wohl in einer nach dem Brand mit 
Hilfe eines latinischen Exemplars hergestellten Kopie, denn dass man in der 
Koenigszeit schon in Metall grub, ist nicht wahrscheinlich. Auf den 
Stiftungsbrief dieses Tempels beziehen sich noch die Stiftungsbriefe der 
Kaiserzeit als auf die aelteste derartige roemische Urkunde und das 
gemeinschaftliche Muster fuer alle. Aber schon damals ritzte man (exarare, 
scribere verwandt mit scrobes ^10) oder malte (linere, daher littera) auf 
Blaetter (folium), Bast (liber) oder Holztafeln (tabula, albuni), spaeter auch 
auf Leder und Leinen. Auf leinene Rollen waren die heiligen Urkunden der 
Samniten wie der anagninischen Priesterschaft geschrieben, ebenso die aeltesten, 
im Tempel der Goettin der Erinnerung (Iuno moneta) auf dem Kapitol bewahrten 
Verzeichnisse der roemischen Magistrate. Es wird kaum noch noetig sein, zu 
erinnern an das uralte Marken des Hutviehs (scriptura), an die Anrede im Senat 
"Vaeter und Eingeschriebene" (patres conscripti), an das hohe Alter der 
Orakelbuecher, der Geschlechtsregister, des albanischen und des roemischen 
Kalenders. Wenn die roemische Sage schon in der fruehesten Zeit der Republik von 
Hallen am Markte spricht, in denen die Knaben und Maedchen der Vornehmen lesen 
und schreiben lernten, so kann das, aber muss nicht notwendig erfunden sein. 
Nicht die Unkunde der Schrift, vielleicht nicht einmal der Mangel an Dokumenten 
hat uns die Kunde der aeltesten roemischen Geschichte entzogen, sondern die 
Unfaehigkeit der Historiker derjenigen Zeit, die zur Geschichtsforschung berufen 
war, die archivalischen Nachrichten zu verarbeiten, und ihre Verkehrtheit, fuer 
die aelteste Epoche Schilderung von Motiven und Charakteren, Schlachtberichte 
und Revolutionserzaehlungen zu begehren und ueber deren Erfindung zu 
vernachlaessigen, was die vorhandene schriftliche Ueberlieferung dem ernsten und 
entsagenden Forscher nicht verweigert haben wuerde.
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^6 In diese Zeit wird diejenige Aufzeichnung der Zwoelf Tafeln zu setzen 
sein, welche spaeterhin den roemischen Philologen vorlag und von der wir 
Truemmer besitzen. Ohne Zweifel ist das Gesetzbuch gleich bei seiner Entstehung 
niedergeschrieben worden; aber dass jene Gelehrten selber ihren Text nicht auf 
das Urexemplar zurueckfuehrten, sondern auf eine nach dem gallischen Brande 
vorgenommene offizielle Niederschrift, beweist die Erzaehlung von der damals 
erfolgten Wiederherstellung der Tafeln, und erklaert sich leicht eben daraus, 
dass ihr Text keineswegs die ihnen nicht unbekannte aelteste Orthographie 
aufwies, auch abgesehen davon, dass bei einem derartigen, ueberdies noch zum 
Auswendiglernen fuer die Jugend verwendeten Schriftstueck philologisch genaue 
Ueberlieferung unmoeglich angenommen werden kann.
^7 Dies ist die 1, 227 angefuehrte Inschrift der Spange von Praeneste. 
Dagegen hat selbst schon auf der ficoronischen Kiste c den spaeteren Wert von k.
^8 So ist C Gaius, CN Gnaeus, aber K Kaeso. Fuer die juengeren Abkuerzungen 
gilt dieses natuerlich nicht; hier wird g nicht durch c, sondern durch G (GAL 
Galeria), k in der Regel durch C (C centum, Cos consul, COL Collina), vor a 
durch K (KAR karmentalia, MERK merkatus) bezeichnet. Denn eine Zeitlang hat man 
den Laut K vor den Vokalen e i o und vor allen Konsonanten durch C ausgedrueckt, 
dagegen vor a durch K, vor u durch das alte Zeichen des Koppa Q.
^9 Wenn dies richtig ist, so muss die Entstehung der Homerischen Gedichte, 
wenn auch natuerlich nicht gerade die der uns vorliegenden Redaktion, weit vor 
die Zeit fallen, in welche Herodot die Bluete des Homeros setzt (100 vor Rom 
850); denn die Einfuehrung des hellenischen Alphabets in Italien gehoert wie der 
Beginn des Verkehrs zwischen Hellas und Italien selbst erst der nachhomerischen 
Zeit an.
^10 Ebenso altsaechsisch writan eigentlich reissen, dann schreiben.
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Die Geschichte der italischen Schrift bestaetigt also zunaechst die 
schwache und mittelbare Einwirkung des hellenischen Wesens auf die Sabeller im 
Gegensatz zu den westlicheren Voelkern. Dass jene das Alphabet von den 
Etruskern, nicht von den Roemern empfingen, erklaert sich wahrscheinlich daraus, 
dass sie das Alphabet schon besassen, als sie den Zug auf den Ruecken des 
Apennin antraten, die Sabiner wie die Samniten also dasselbe schon vor ihrer 
Entlassung aus dem Mutterlande in ihre neuen Sitze mitbrachten. Andererseits 
enthaelt diese Geschichte der Schrift eine heilsame Warnung gegen die Annahme, 
welche die spaetere, der etruskischen Mystik und Altertumstroedelei ergebene 
roemische Bildung aufgebracht hat und welche die neuere und neueste Forschung 
geduldig wiederholt, dass die roemische Zivilisation ihren Keim und ihren Kern 
aus Etrurien entlehnt habe. Waere dies wahr, so muesste hier vor allem eine Spur 
sich davon zeigen; aber gerade umgekehrt ist der Keim der latinischen 
Schreibkunst griechisch, ihre Entwicklung so national, dass sie nicht einmal das 
so wuenschenswerte etruskische Zeichen fuer f sich angeeignet hat ^11. Ja wo 
Entlehnung sich zeigt, in den Zahlzeichen, sind es vielmehr die Etrusker, die 
von den Roemern wenigstens das Zeichen fuer 50 uebernommen haben.
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^11 Das Raetsel, wie die Latiner dazu gekommen sind, das griechische dem v 
entsprechende Zeichen fuer das lautlich ganz verschiedene f zu verwenden, hat 
die Spange von Praeneste geloest mit ihrem fhefhaked fuer fecit und damit 
zugleich die Herleitung des lateinischen Alphabets von den chalkidischen 
Kolonien Unteritaliens bestaetigt. Denn in einer, demselben Alphabet 
angehoerigen boeotischen Inschrift findet sich in dem Worte fhekadamoe (Gustav 
Meyer, Griechische Grammatik,  244 a. E.) dieselbe Lautverbindung, und ein 
aspiriertes v mochte allerdings dem lateinischen f lautlich sich naehern.
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Endlich ist es charakteristisch, dass in allen italischen Staemmen die 
Entwicklung des griechischen Alphabets zunaechst in einer Verderbung desselben 
besteht. So sind die Mediae in den saemtlichen etruskischen Dialekten 
untergegangen, waehrend die Umbrer g d, die Samniten d, die Roemer g einbuessten 
und diesen auch d mit r zu verschmelzen drohte. Ebenso fielen den Etruskern 
schon frueh o und u zusammen, und auch bei den Lateinern finden sich Ansaetze 
derselben Verderbnis. Fast das Umgekehrte zeigt sich bei den Sibilanten; denn 
waehrend der Etrusker die drei Zeichen z s sch festhaelt, der Umbrer zwar das 
letzte wegwirft, aber dafuer zwei neue Sibilanten entwickelt, beschraenkt sich 
der Samnite und der Falisker auf s und z gleich dem Griechen, der spaetere 
Roemer sogar auf s allein. Man sieht, die feineren Lautverschiedenheiten wurden 
von den Einfuehrern des Alphabets, gebildeten und zweier Sprachen maechtigen 
Leuten, wohl empfunden; aber nach der voelligen Loesung der nationalen Schrift 
von dem hellenischen Mutteralphabet fielen allmaehlich die Mediae und ihre 
Tenues zusammen und wurden die Sibilanten und Vokale zerruettet, von welchen 
Lautverschiebungen oder vielmehr Lautzerstoerungen namentlich die erste ganz 
ungriechisch ist. Die Zerstoerung der Flexions- und Derivationsformen geht mit 
dieser Lautzerruettung Hand in Hand. Die Ursache dieser Barbarisierung ist also 
im allgemeinen keine andere als die notwendige Verderbnis, welche an jeder 
Sprache fortwaehrend zehrt, wo ihr nicht literarisch und rationell ein Damm 
entgegengesetzt wird; nur dass von dem, was sonst spurlos voruebergeht, hier in 
der Lautschrift sich Spuren bewahrten. Dass diese Barbarisierung die Etrusker in 
staerkerem Masse erfasste als irgendeinen der italischen Staemme, stellt sich zu 
den zahlreichen Beweisen ihrer minderen Kulturfaehigkeit; wenn dagegen, wie es 
scheint, unter den Italikern am staerksten die Umbrer, weniger die Roemer, am 
wenigsten die suedlichen Sabeller von der gleichen Sprachverderbnis ergriffen 
wurden, so wird der regere Verkehr dort mit den Etruskern, hier mit den Griechen 
wenigstens mit zu dieser Erscheinung beigetragen haben.
15. Kapitel
Die Kunst
Dichtung ist leidenschaftliche Rede, deren bewegter Klang die Weise; 
insofern ist kein Volk ohne Poesie und Musik. Allein zu den poetisch 
vorzugsweise begabten Nationen gehoerte und gehoert die italienische nicht; es 
fehlt dem Italiener die Leidenschaft des Herzens, die Sehnsucht, das Menschliche 
zu idealisieren und das Leblose zu vermenschlichen, und damit das Allerheiligste 
der Dichtkunst. Seinem scharfen Blick, seiner anmutigen Gewandtheit gelingen 
vortrefflich die Ironie und der Novellenton, wie wir sie bei Horaz und bei 
Boccaccio finden, der launige Liebes- und Liederscherz, wie Catullus und die 
guten neapolitanischen Volkslieder ihn zeigen, vor allem die niedere Komoedie 
und die Posse. Auf italischem Boden entstand in alter Zeit die parodische 
Tragoedie, in neuer das parodische Heldengedicht. In der Rhetorik und 
Schauspielkunst vor allem tat und tut es den Italienern keine andere Nation 
gleich. Aber in den vollkommenen Kunstgattungen haben sie es nicht leicht ueber 
Fertigkeiten gebracht, und keine ihrer Literaturepochen hat ein wahres Epos und 
ein echtes Drama erzeugt. Auch die hoechsten in Italien gelungenen literarischen 
Leistungen, goettliche Gedichte wie Dantes Commedia und Geschichtbuecher wie 
Sallustius und Macchiavelli, Tacitus und Colletta sind doch von einer mehr 
rhetorischen als naiven Leidenschaft getragen. Selbst in der Musik ist in alter 
wie in neuer Zeit das eigentlich schoepferische Talent weit weniger 
hervorgetreten als die Fertigkeit, die rasch zur Virtuositaet sich steigert und 
an der Stelle der echten und innigen Kunst ein hohles und herzvertrocknendes 
Idol auf den Thron hebt. Es ist nicht das innerliche Gebiet, insoweit in der 
Kunst ueberhaupt ein Innerliches und ein Aeusserliches unterschieden werden 
kann, das dem Italiener als eigene Provinz anheimgefallen ist; die Macht der 
Schoenheit muss, um voll auf ihn zu wirken, nicht im Ideal vor seine Seele, 
sondern sinnlich ihm vor die Augen gerueckt werden. Darum ist er denn auch in 
den bauenden und bildenden Kuensten recht eigentlich zu Hause und darin in der 
alten Kulturepoche der beste Schueler des Hellenen, in der neuen der Meister 
aller Nationen geworden.
Es ist bei der Lueckenhaftigkeit unserer Ueberlieferung nicht moeglich, die 
Entwicklung der kuenstlerischen Ideen bei den einzelnen Voelkergruppen Italiens 
zu verfolgen; und namentlich laesst sich nicht mehr von der italischen Poesie 
reden, sondern nur von der Poesie Latiums. Die latinische Dichtkunst ist wie 
jede andere ausgegangen von der Lyrik oder vielmehr von dem urspruenglichen 
Festjubel, in welchem Tanz, Spiel und Lied noch in ungetrennter Einheit sich 
durchdringen. Es ist dabei bemerkenswert, dass in den aeltesten 
Religionsgebraeuchen der Tanz und demnaechst das Spiel weit entschiedener 
hervortreten als das Lied. In dem grossen Feierzug, mit dem das roemische 
Siegesfest eroeffnet ward, spielten naechst den Goetterbildern und den Kaempfern 
die vornehmste Rolle die ernsten und die lustigen Taenzer: jene geordnet in drei 
Gruppen, der Maenner, der Juenglinge und der Knaben, alle in roten Roecken mit 
kupfernem Leibgurt, mit Schwertern und kurzen Lanzen, die Maenner ueberdies 
behelmt, ueberhaupt in vollem Waffenschmuck; diese in zwei Scharen geteilt, der 
Schafe in Schafpelzen mit buntem Ueberwurf, der Boecke nackt bis auf den Schurz 
mit einem Ziegenfell als Umwurf. Ebenso waren vielleicht die aelteste und 
heiligste von allen Priesterschaften die "Springer" und durften die Taenzer 
(ludii, ludiones) ueberhaupt bei keinem oeffentlichen Aufzug und namentlich bei 
keiner Leichenfeier fehlen, weshalb denn der Tanz schon in alter Zeit ein 
gewoehnliches Gewerbe ward. Wo aber die Taenzer erscheinen, da stellen auch die 
Spielleute oder, was in aeltester Zeit dasselbe ist, die Floetenblaeser sich 
ein. Auch sie fehlen bei keinem Opfer, bei keiner Hochzeit und bei keinem 
Begraebnis, und neben der uralten oeffentlichen Priesterschaft der Springer 
steht gleich alt, obwohl im Range bei weitem niedriger, die Pfeifergilde 
(collegium tibicinum, 1, 205), deren echte Musikantenart bezeugt wird durch das 
alte und selbst der strengen roemischen Polizei zum Trotz behauptete Vorrecht, 
an ihrem Jahresfest maskiert und suessen Weines voll auf den Strassen sich 
herumzutreiben. Wenn also der Tanz als ehrenvolle Verrichtung, das Spiel als 
untergeordnete, aber notwendige Taetigkeit auftritt und darum oeffentliche 
Genossenschaften fuer beide bestellt sind, so erscheint die Dichtung mehr als 
ein Zufaelliges und gewissermassen Gleichgueltiges, mochte sie nun fuer sich 
entstehen oder dem Taenzer zur Begleitung seiner Spruenge dienen.
Den Roemern galt als das aelteste dasjenige Lied, das in der gruenen 
Waldeseinsamkeit die Blaetter sich selber singen. Was der "guenstige Geist" 
(faunus, von favere) im Haine fluestert und floetet, das verkuenden die, denen 
es gegeben ist, ihm zu lauschen, den Menschen wieder in rhythmisch gemessener 
Rede (casmen, spaeter carmen, von canere). Diesen weissagenden Gesaengen der vom 
Gott ergriffenen Maenner und Frauen (vates) verwandt sind die eigentlichen 
Zaubersprueche, die Besprechungsformeln gegen Krankheiten und anderes Ungemach 
und die boesen Lieder, durch welche man dem Regen wehrt und den Blitz herabruft 
oder auch die Saat von einem Feld auf das andere lockt; nur dass in diesen wohl 
von Haus aus neben den Wort- auch reine Klangformeln erscheinen ^1. Fester 
ueberliefert und gleich uralt sind die religioesen Litaneien, wie die Springer 
und andere Priesterschaften sie sangen und tanzten und von denen die einzige bis 
auf uns gekommene, ein wahrscheinlich als Wechselgesang gedichtetes Tanzlied der 
Ackerbrueder zum Preise des Mars, wohl auch hier eine Stelle verdient:
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^1 So gibt der aeltere Cato (agr. 160) als kraeftig gegen Verrenkungen den 
Spruch: hauat hauat hauat ista pista sista damia bodannaustra, der vermutlich 
seinem Erfinder ebenso dunkel war, wie er es uns ist. Natuerlich finden sich 
daneben auch Wortformeln; so z. B. hilft es gegen Gicht, wenn man nuechtern 
eines andern gedenkt und dreimal neunmal, die Erde beruehrend und ausspuckend, 
die Worte spricht: "Ich denke dein, hilf meinen Fuessen. Die Erde empfange das 
Unheil, Gesundheit sei mein Teil" (terra pestem teneto, salus hic maneto. Varro 
rust. 1, 2, 27).
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Enos, Lases, iuvate! 
Ne velue rue, Marmar, sins incurrere in pleores! 
Satur fu, fere Mars! Timen sali! sta! berber! 
Semunis alternei advocapit conctos! 
Enos, Marmar, invato! 
Triumpe! ^2
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^2 Nos, Lares, iuvate! Ne veluem (= malam luem) ruem (= ruinam), Mamers, 
sinas incurrere in plures! Satur esto, fere Mars! In limen insili! sta! verbera 
(limen?)! Semones alterni advocate cunctos! Nos, Mamers, iuvato! Tripudia! Die 
ersten fuenf Zeilen werden je dreimal, der Schlussruf fuenfmal wiederholt. Die 
Uebersetzung ist vielfach unsicher, besonders der dritten Zeile.
Die drei Inschriften des Tongefaesses vom Quirinal lauten: ioue sat 
deiuosqoi med mitat nei ted endo gosmis uirgo sied - asted noisi ope toitesiai 
pakariuois - duenos med feked (= onus me fecit) enmanom einom dze noine 
(wahrscheinlich = die noni) med malo statod. Sicher verstaendlich sind nur 
einzelne Woerter; bemerkenswert vor allem, dass Formen, die wir bisher nur als 
umbrische und oskische kannten, wie das Adjektiv pacer und die Partikel einom im 
Wert von et, hier wahrscheinlich doch als altlateinische uns entgegentreten.
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an die Goetter             Uns, Laren, helfet!
                          Nicht Sterben und Verderben, Mars, Mars,
                          lass einstuermen auf mehrere. 
                          Satt sei, grauser Mars!

an die einzelnen          Auf die Schwelle springe! stehe! tritt sie!
Brueder 

an alle
Brueder                    Den Semonen, erst ihr, dann ihr, rufet zu, allen 

an den Gott               Uns, Mars, Mars, hilf!

an die einzelnen          Springe!
Brueder 

Das Latein dieses Liedes und der verwandten Bruchstuecke der Baliarischen 
Gesaenge, welche schon den Philologen der augustischen Zeit als die aeltesten 
Urkunden ihrer Muttersprache galten, verhaelt sich zu dem Latein der Zwoelf 
Tafeln etwa wie die Sprache der Nibelungen zu der Sprache Luthers; und wohl 
duerfen wir der Sprache wie dem Inhalt nach diese ehrwuerdigen Litaneien den 
indischen Veden vergleichen.
Schon einer juengeren Epoche gehoeren die Lob- und Schimpflieder an. Dass 
es in Latium der Spottlieder schon in alten Zeiten im Ueberfluss gab, wuerde 
sich aus dem Volkscharakter der Italiener abnehmen lassen, auch wenn nicht die 
sehr alten polizeilichen Massnahmen dagegen es ausdruecklich bezeugten. 
Wichtiger aber wurden die Lobgesaenge. Wenn ein Buerger zur Bestattung 
weggetragen ward, so folgte der Bahre eine ihm anverwandte oder befreundete Frau 
und sang ihm unter Begleitung eines Floetenspielers das Leichenlied (nenia). 
Desgleichen wurden bei dem Gastmahl von den Knaben, die nach der damaligen Sitte 
die Vaeter auch zum Schmaus ausser dem eigenen Hause begleiteten, Lieder zum 
Lobe der Ahnen abwechselnd bald ebenfalls zur Floete gesungen, bald auch ohne 
Begleitung bloss gesagt (assa voce canere). Dass auch die Maenner bei dem 
Gastmahl der Reihe nach sangen, ist wohl erst spaetere vermutlich den Griechen 
entlehnte Sitte. Genaueres wissen wir von diesen Ahnenliedern nicht; aber es 
versteht sich, dass sie schilderten und erzaehlten und insofern neben und aus 
dem lyrischen Moment der Poesie das epische entwickelten.
Andere Elemente der Poesie waren taetig in dem uralten, ohne Zweifel ueber 
die Scheidung der Staemme zurueckreichenden Volkskarneval, dem lustigen Tanz 
oder der Satura (I, 44). Der Gesang wird dabei nie gefehlt haben; es lag aber in 
den Verhaeltnissen, dass bei diesen vorzugsweise an Gemeindefesten und den 
Hochzeiten aufgefuehrten und gewiss vorwiegend praktischen Spaessen leicht 
mehrere Taenzer oder auch mehrere Taenzerscharen ineinander griffen und der 
Gesang eine gewisse Handlung in sich aufnahm, welche natuerlich ueberwiegend 
einen scherzhaften und oft einen ausgelassenen Charakter trug. So entstanden 
hier nicht bloss die Wechsellieder, wie sie spaeter unter dem Namen der 
fescenninischen Gesaenge auftreten, sondern auch die Elemente einer 
volkstuemlichen Komoedie, die bei dem scharfen Sinn der Italiener fuer das 
Aeusserliche und das Komische und bei ihrem Behagen an Gestenspiel und 
Verkleidung auf einen vortrefflich geeigneten Boden gepflanzt war.
Erhalten ist nichts von diesen Inkunabeln des roemischen Epos und Drama. 
Dass die Ahnenlieder traditionell waren, versteht sich von selbst und wird zum 
Ueberfluss dadurch bewiesen, dass sie regelmaessig von Kindern vorgetragen 
wurden; aber schon zu des aelteren Cato Zeit waren dieselben vollstaendig 
verschollen. Die Komoedien aber, wenn man den Namen gestatten will, sind in 
dieser Epoche und noch lange nachher durchaus improvisiert worden. Somit konnte 
von dieser Volkspoesie und Volksmelodie nichts fortgepflanzt werden als das 
Mass, die musikalische und chorische Begleitung und vielleicht die Masken.
Ob es in aeltester Zeit das gab, was wir Versmass nennen, ist zweifelhaft; 
die Litanei der Arvalbrueder fuegt sich schwerlich einem aeusserlich fixierten 
metrischen Schema und erscheint uns mehr als eine bewegte Rezitation. Dagegen 
begegnet in spaeterer Zeit eine uralte Weise, das sogenannte saturnische ^3 oder 
faunische Mass, welches den Griechen fremd ist und vermutlich gleichzeitig mit 
der aeltesten latinischen Volkspoesie entstand. Das folgende, freilich einer 
weit spaeteren Zeit angehoerende Gedicht mag von demselben eine Vorstellung 
geben.
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^3 Der Name bezeichnet wohl nichts als das "Liedermass", insofern die 
satura urspruenglich das beim Karneval gesungene Lied ist. Von demselben Stamm 
ist auch der Saeegott Saeturnus oder Saiturnus, spaeter Saturnus benannt; sein 
Fest, die Saturnalien, ist allerdings eine Art Karneval, und es ist moeglich, 
dass die Possen urspruenglich vorzugsweise an diesem aufgefuehrt wurden. Aber 
Beweise einer Beziehung der Satura zu den Saturnauen fehlen, und vermutlich 
gehoert die unmittelbare Verknuepfung des versus saturnius mit dem Gott Saturnus 
und die damit zusammenhaengende Dehnung der ersten Silbe erst der spaeteren Zeit 
an.
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Quod re sua difeidens - aspere afleicta 
Parens timens heic vovit - voto hoc souto 
Decuma facta poloucta - leibereis lubentes 
Donu danunt - Hercolei - maxsume - mereto 
Semol te orant se voti - crebro condemnes 
Was, Missgeschick befuerchtend - schwer betroffnem Wohlstand, 
Sorgvoll der Ahn gelobt hier, - des Geloebnis eintraf, 
Zu Weih' und Schmaus den Zehnten - bringen gern die Kinder 
Dem Hercoles zur Gabe - dar, dem hochverdienten; 
Sie flehn zugleich dich an, dass - oft du sie erhoerest.
In saturnischer Weise scheinen die Lob- wie die Scherzlieder gleichmaessig 
gesungen worden zu sein, zur Floete natuerlich und vermutlich so, dass 
namentlich der Einschnitt in jeder Zeile scharf angegeben ward, bei 
Wechselliedern hier auch wohl der zweite Saenger den Vers aufnahm. Es ist die 
saturnische Messung, wie jede andere im roemischen und griechischen Altertum 
vorkommende, quantitativer Art, aber wohl unter allen antiken Versmassen sowohl 
das am mindesten durchgebildete, da es ausser anderen mannigfaltigen Lizenzen 
sich die Weglassung der Senkungen im weitesten Umfang gestattet, als auch das 
der Anlage nach unvollkommenste, indem diese einander entgegengesetzten 
iambischen und trochaeischen Halbzeilen wenig geeignet sind, einen fuer hoehere 
poetische Leistungen genuegenden rhythmischen Bau zu entwickeln.
Die Grundelemente der volkstuemlichen Musik und Choreutik Latiums, die 
ebenfalls in dieser Zeit sich festgestellt haben muessen, sind fuer uns 
verschollen; ausser dass uns von der latinischen Floete berichtet wird als einem 
kurzen und duennen, nur mit vier Loechern versehenen, urspruenglich, wie der 
Name zeigt, aus einem leichten Tierschenkelknochen verfertigten musikalischen 
Instrument.
Dass endlich die spaeteren stehenden Charaktermasken der latinischen 
Volkskomoedie oder der sogenannten Atellane: Maccus der Harlekin, Bucco der 
Vielfrass, Pappus der gute Papa, der weise Dossennus - Masken, die man so artig 
wie schlagend mit den beiden Bedienten, dem Pantalon und dem Dottore der 
italienischen Pulcinellkomoedie verglichen hat -, dass diese Masken bereits der 
aeltesten latinischen Volkskunst angehoeren, laesst sich natuerlich nicht 
eigentlich beweisen; da aber der Gebrauch der Gesichtsmasken in Latium fuer die 
Volksbuehne von unvordenklichem Alter ist, waehrend die griechische Buehne in 
Rom erst ein Jahrhundert nach ihrer Begruendung dergleichen Masken an nahm, da 
jene Atellanenmasken ferner entschieden italischen Ursprungs sind und da endlich 
die Entstehung wie die Durchfuehrung improvisierter Kunstspiele ohne feste, dem 
Spieler seine Stellung im Stueck ein fuer allemal zuweisende Masken nicht wohl 
denkbar ist, so wird man die festen Masken an die Anfaenge des roemischen 
Schauspiels anknuepfen oder vielmehr sie als diese Anfaenge selbst betrachten 
duerfen.
Wenn unsere Kunde ueber die aelteste einheimische Bildung und Kunst von 
Latium spaerlich fliesst, so ist es begreiflich, dass wir noch weniger wissen 
ueber die fruehesten Anregungen, die hier den Roemern von aussen her zuteil 
wurden. In gewissem Sinn kann schon die Kunde der auslaendischen, namentlich der 
griechischen Sprache hierher gezaehlt werden, welche letztere den Latinern 
natuerlich im allgemeinen fremd war, wie dies schon die Anordnung hinsichtlich 
der Sibyllinischen Orakel beweist, aber doch unter den Kaufleuten nicht gerade 
selten gewesen sein kann; und dasselbe wird zu sagen sein von der eng mit der 
Kunde des Griechischen zusammenhaengenden Kenntnis des Lesens und Schreibens. 
Indes die Bildung der antiken Welt ruhte weder auf der Kunde fremder Sprachen 
noch auf elementaren technischen Fertigkeiten; wichtiger als jene Mitteilungen 
wurden fuer die Entwicklung Latiums die musischen Elemente, die sie bereits in 
fruehester Zeit von den Hellenen empfingen. Denn lediglich die Hellenen und 
weder Phoeniker noch Etrusker sind es gewesen, welche in dieser Beziehung eine 
Einwirkung auf die Italiker uebten; nirgends begegnet bei den letzteren eine 
musische Anregung, die auf Karthago oder Caere zurueckwiese, und es darf wohl 
ueberhaupt die phoenikische wie die etruskische den Bastard- und darum auch 
nicht weiterzeugenden Formen der Zivilisation zugezaehlt werden ^4. Griechische 
Befruchtung aber blieb nicht aus. Die griechische siebensaitige Lyra, die 
"Saiten" (fides, von sphid/e/ Darm; auch barbitus barbytos) ist nicht, wie die 
Floete, in Latium einheimisch und hat dort stets als fremdlaendisches Instrument 
gegolten; aber wie frueh sie daselbst Aufnahme gefunden hat, beweist teils die 
barbarische Verstuemmelung des griechischen Namens, teils ihre Anwendung selbst 
im Ritual ^5. Dass von dem Sagenschatz der Griechen bereits in dieser Zeit nach 
Latium floss, zeigt schon die bereitwillige Aufnahme der griechischen Bildwerke 
mit ihren durchaus auf dem poetischen Schaue der Nation ruhenden Darstellungen; 
und auch die altlatinischen Barbarisierungen der Persephone in Prosepna, des 
Bellerophontes in Melerpanta, des Kyklops in Codes, des Laomedon in Alumentus, 
des Ganymedes in Catamitus, des Neilos in Melus, der Semele in Stimula lassen 
erkennen, in wie ferner Zeit schon solche Erzaehlungen von Latinern vernommen 
und wiederholt worden sind. Endlich aber und vor allem kann das roemische Haupt- 
und Stadtfest (ludi maximi, Romani) wo nicht seine Entstehung, doch seine 
spaetere Einrichtung nicht wohl anders als unter griechischem Einfluss erhalten 
haben. Es ward als ausserordentliche Dankfeier, regelmaessig auf Grund eines von 
dem Feldherrn vor der Schlacht getanen Geluebdes und darum gewoehnlich bei der 
Heimkehr der Buergerwehr im Herbst, dem kapitolinischen Jupiter und den mit ihm 
zusammen hausenden Goettern ausgerichtet. Im Festzuge begab man sich nach dem 
zwischen Palatin und Aventin abgesteckten und mit einer Arena und 
Zuschauerplaetzen versehenen Rennplatz: voran die ganze Knabenschaft Roms, 
geordnet nach den Abteilungen der Buergerwehr zu Pferde und zu Fuss; sodann die 
Kaempfer und die frueher beschriebenen Taenzergruppen, jede mit der ihr eigenen 
Musik; hierauf die Diener der Goetter mit den Weihrauchfaessern und dem anderen 
heiligen Geraet; endlich die Bahren mit den Goetterbildern selbst. Das Schaufest 
selbst war das Abbild des Krieges, wie er in aeltester Zeit gewesen, der Kampf 
zu Wagen, zu Ross und zu Fuss. Zuerst liefen die Streitwagen, deren jeder nach 
homerischer Art einen Wagenlenker und einen Kaempfer trug, darauf die 
abgesprungenen Kaempfer, alsdann die Reiter, deren jeder nach roemischer 
Fechtart mit einem Reit- und einem Handpferd erschien (desultor); endlich massen 
die Kaempfer zu Fuss, nackt bis auf einen Guertel um die Hueften, sich 
miteinander im Wettlauf, im Ringen und im Faustkampf. In jeder Gattung der 
Wettkaempfe ward nur einmal und zwischen nicht mehr als zwei Kaempfern 
gestritten. Den Sieger lohnte der Kranz, und wie man den schlichten Zweig in 
Ehren hielt, beweist die gesetzliche Gestattung, ihm denselben, wenn er starb, 
auf die Bahre zu legen. Das Fest dauerte also nur einen Tag, und wahrscheinlich 
liessen die Wettkaempfe an diesem selbst noch Zeit genug fuer den eigentlichen 
Karneval, wobei denn die Taenzergruppen ihre Kunst und vor allem ihre Possen 
entfaltet haben moegen und wohl auch andere Darstellungen, zum Beispiel 
Kampfspiele der Knabenreiterei, ihren Platz fanden ^6. Auch die im ernsten 
Kriege gewonnenen Ehren spielten bei diesem Feste eine Rolle; der tapfere 
Streiter stellte an diesem Tage die Ruestungen der erschlagenen Gegner aus und 
trug ebenso wie der Sieger im Wettspiel den Kranz, mit dem die dankbare Gemeinde 
ihn geschmueckt hatte.
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^4 Die Erzaehlung, dass ehemals die roemischen Knaben etruskische wie 
spaeterhin griechische Bildung empfangen haetten (Liv. 9, 36), ist mit dem 
urspruenglichen Wesen der roemischen Jugendbildung ebenso unvereinbar, wie es 
nicht abzusehen ist, was denn die roemischen Knaben in Etrurien lernten. Dass 
das Studium der etruskischen Sprache damals in Rom die Rolle gespielt habe wie 
etwa jetzt bei uns das Franzoesischlernen, werden doch selbst die eifrigsten 
heutigen Bekenner des Tages-Kultus nicht behaupten; und von der etruskischen 
Haruspicin etwas zu verstehen, galt selbst bei denen, die sich ihrer bedienten, 
einem Nichtetrusker fuer schimpflich oder vielmehr fuer unmoeglich (K. O. 
Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 2, S. 4). Vielleicht ist die Angabe von 
den etruskisierenden Archaeologen der letzten Zeit der Republik herausgesponnen 
aus pragmatisierenden Erzaehlungen der aelteren Annalen, welche zum Beispiel den 
Mucius Scaevola seiner Unterhaltung mit Porsena zuliebe als Kind etruskisch 
lernen lassen (Dion. Hal. 5, 28; Plut. Publ. 17; vgl. Dion. Hal. 3, 70). Aber es 
gab allerdings eine Epoche, wo die Herrschaft Roms ueber Italien eine gewisse 
Kenntnis der Landessprache bei den vornehmen Roemern erforderte.
^5 Den Gebrauch der Leier im Ritual bezeugen Cic. De orat. 3, 51,197; Cic. 
Tusc. 4, 2, 4; Dion. Hal. 7, 72; App. Pun. 66 und die Inschrift Orelli 2448, 
vgl. 1803. Ebenso ward sie bei den Nenien angewandt (Varro bei Nonius unter 
nenia und praeficae). Aber das Leierspiel blieb darum nicht weniger unschicklich 
(Scipio bei Macr. Sat. 2, 10 und sonst); von dem Verbot der Musik im Jahre 639 
wurden nur der "latinische Floetenspieler samt dem Saengern, nicht der 
Saitenspieler ausgenommen, und die Gaeste bei dem Mahle sangen nur zur Floete 
(Cato bei Cic. Tusc. 1, 2, 3; 4, 2, 3; Varro bei Nonius unter assa voce; Hor. 
carm. 4, 15, 30). Quintilian, der das Gegenteil sagt (inst. 1, 10, 20), hat, was 
Cicero (De orat. 3, 51) von den Goetterschmaeusen erzaehlt, ungenau auf 
Privatgastmaehler uebertragen.
^6 Das Stadtfest kann urspruenglich nur einen Tag gewaehrt haben, da es 
noch im sechsten Jahrhundert aus vier Tagen szenischer und einem Tag 
circensischer Spiele bestand (F. W. Ritschl, Parerga zu Plautus und Terentius. 
Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) und notorisch die szenischen Spiele erst spaeter 
hinzugekommen sind. Dass in jeder Kampfgattung urspruenglich nur einmal 
gestritten ward, folgt aus Liv. 44, 9; wenn spaeter an einem Spieltag bis zu 
fuenfundzwanzig Wagenpaare nacheinander liefen (Varro bei Serv. georg. 3, 18), 
so ist das Neuerung. Dass nur zwei Wagen und ebenso ohne Zweifel nur zwei Reiter 
und zwei Ringer um den Preis stritten, folgt daraus, dass zu allen Zeiten in den 
roemischen Wagenrennen nur so viel Wagen zugleich liefen, als es sogenannte 
Faktionen gab und dieser urspruenglich nur zwei waren, die weisse und die rote. 
Das zu den circensischen gehoerende Reiterspiel der patrizischen Epheben, die 
sogenannte Troia, ward bekanntlich von Caesar wieder ins Leben gerufen; ohne 
Zweifel knuepfte es an den Aufzug der Knabenbuergerwehr zu Pferde, dessen Dionys 
(7, 72) gedenkt.
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Solcher Art war das roemische Sieges- oder Stadtfest, und auch die uebrigen 
oeffentlichen Festlichkeiten Roms werden wir uns aehnlich, wenn auch in den 
Mitteln beschraenkter vorzustellen haben. Bei der oeffentlichen Leichenfeier 
traten regelmaessig Taenzer und daneben, wenn mehr geschehen sollte, noch 
Wettreiter auf, wo dann die Buergerschaft durch den oeffentlichen Ausrufer 
vorher besonders zu dem Begraebnis eingeladen ward.
Aber dieses mit den Sitten und den Uebungen Roms so eng verwachsene 
Stadtfest trifft mit den hellenischen Volksfesten wesentlich zusammen: so vor 
allem in dem Grundgedanken der Vereinigung einer religioesen Feier und eines 
kriegerischen Wettkampfs; in der Auswahl der einzelnen Uebungen, die bei dem 
Fest von Olympia nach Pindaros' Zeugnis von Haus aus im Laufen, Ringen, 
Faustkampf, Wagenrennen, Speer- und Steinwerfen bestanden; in der Beschaffenheit 
des Siegespreises, der in Rom so gut wie bei den griechischen Nationalfesten ein 
Kranz ist und dort wie hier nicht dem Lenker, sondern dem Besitzer des Gespannes 
zuteil wird; endlich in dem Hineinziehen allgemein patriotischer Taten und 
Belohnungen in das allgemeine Volksfest. Zufaellig kann diese Uebereinstimmung 
nicht sein, sondern nur entweder ein Rest uralter Volksgemeinschaft oder eine 
Folge des aeltesten internationalen Verkehrs; fuer die letztere Annahme spricht 
die ueberwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Stadtfest in der Gestalt, wie wir es 
kennen, ist keine der aeltesten Einrichtungen Roms, da der Spielplatz selbst 
erst zu den Anlagen der spaeteren Koenigszeit gehoert (I, 123); und so gut wie 
die Verfassungsreform damals unter griechischem Einfluss erfolgt ist (I, 109), 
kann gleichzeitig im Stadtfest eine aeltere Belustigungsweise - der "Sprung" 
(triumpus, 1, 44) und etwa das in Italien uralte und bei dem Fest auf dem 
Albaner Berg noch lange in Uebung gebliebene Schaukeln - mit den griechischen 
Rennen verbunden und bis zu einem gewissen Grade durch dieselben verdraengt 
worden sein. Es ist ferner von dem ernstlichen Gebrauch der Streitwagen wohl in 
Hellas, aber nicht in Latium eine Spur vorhanden. Endlich ist das griechische 
Stadion (dorisch spadion) als spatium mit der gleichen Bedeutung in sehr frueher 
Zeit in die lateinische Sprache uebergegangen und liegt sogar ein 
ausdrueckliches Zeugnis dafuer vor, dass die Roemer die Pferde- und Wagenrennen 
von den Thurinern entlehnten, wogegen freilich eine andere Angabe sie aus 
Etrurien herleitet. Demnach scheinen die Roemer ausser den musikalischen und 
poetischen Anregungen auch den fruchtbaren Gedanken des gymnastischen 
Wettstreits den Hellenen zu verdanken.
Es waren also in Latium nicht bloss dieselben Grundlagen vorhanden, aus 
denen die hellenische Bildung und Kunst erwuchs, sondern es hat auch diese 
selbst in fruehester Zeit maechtig auf Latium gewirkt. Die Elemente der 
Gymnastik besassen die Latiner nicht bloss insofern, als der roemische Knabe wie 
jeder Bauernsohn Pferde und Wagen regieren und den Jagdspiess fuehren lernte und 
als in Rom jeder Gemeindebuerger zugleich Soldat war; sondern es genoss die 
Tanzkunst von jeher oeffentlicher Pflege, und frueh trat mit den hellenischen 
Wettkaempfen eine gewaltige Anregung hinzu. In der Poesie war die hellenische 
Lyrik und Tragoedie aus aehnlichen Gesaengen erwachsen, wie das roemische 
Festlied sie darbot, enthielt das Ahnenlied die Keime des Epos, die Maskenposse 
die Keime der Komoedie; und auch hier mangelte griechische Einwirkung nicht.
Um so merkwuerdiger ist es, dass alle diese Samenkoerner nicht aufgingen 
oder verkuemmerten. Die koerperliche Erziehung der latinischen Jugend blieb derb 
und tuechtig, aber fern von dem Gedanken einer kuenstlerischen Ausbildung des 
Koerpers, wie die hellenische Gymnastik sie verfolgte. Die oeffentlichen 
Wettkaempfe der Hellenen veraenderten in Italien nicht gerade ihre Satzungen, 
aber ihr Wesen. Waehrend sie Wettkaempfe der Buerger sein sollten und ohne 
Zweifel anfangs auch in Rom waren, wurden sie Wettkaempfe von Kunstreitern und 
Kunstfechtern; und wenn der Beweis freier und hellenischer Abstammung die erste 
Bedingung der Teilnahme an den griechischen Festspielen war, so kamen die 
roemischen bald in die Haende von freigelassenen und fremden, ja selbst von 
unfreien Leuten. Folgeweise verwandelte sich der Umstand der Mitstreiter in ein 
Zuschauerpublikum, und von dem Kranz des Wettsiegers, den man mit Recht das 
Wahrzeichen von Hellas genannt hat, ist in Latium spaeterhin kaum die Rede.
Aehnlich erging es der Poesie und ihren Schwestern. Nur die Griechen und 
die Deutschen besitzen den freiwillig hervorsprudelnden Liederquell; aus der 
goldenen Schale der Musen sind auf Italiens gruenen Boden eben nur wenige 
Tropfen gefallen. Zur eigentlichen Sagenbildung kam es nicht. Die italischen 
Goetter sind Abstraktionen gewesen und geblieben und haben nie zu rechter 
persoenlicher Gestaltung sich gesteigert oder, wenn man will, verdunkelt. Ebenso 
sind die Menschen, auch die groessten und herrlichsten, dem Italiker ohne 
Ausnahme Sterbliche geblieben und wurden nicht wie in Griechenland in 
sehnsuechtiger Erinnerung und liebevoll gepflegter Ueberlieferung in der 
Vorstellung der Menge zu goettergleichen Heroen erhoben. Vor allem aber kam es 
in Latium nicht zur Entwicklung einer Nationalpoesie. Es ist die tiefste und 
herrlichste Wirkung der musischen Kuenste und vor allem der Poesie, dass sie die 
Schranken der buergerlichen Gemeinden sprengen und aus den Staemmen ein Volk, 
aus den Voelkern eine Welt erschaffen. Wie heutzutage in unserer und durch 
unsere Weltliteratur die Gegensaetze der zivilisierten Nationen aufgehoben sind, 
so hat die griechische Dichtkunst das duerftige und egoistische Stammgefuehl zum 
hellenischen Volksbewusstsein und dieses zum Humanismus umgewandelt. Aber in 
Latium trat nichts Aehnliches ein; es mochte Dichter in Alba und in Rom geben, 
aber es entstand kein latinisches Epos, nicht einmal, was eher noch denkbar 
waere, ein latinischer Bauernkatechismus von der Art wie die Hesiodischen 'Werke 
und Tage'. Es konnte wohl das latinische Bundesfest ein musisches Nationalfest 
werden wie die Olympien und Isthmien der Griechen. Es konnte wohl an Albas Fall 
ein Sagenkreis anknuepfen, wie er um Ilions Eroberung sich spann, und jede 
Gemeinde und jedes edle Geschlecht Latiums seine eigenen Anfaenge darin 
wiederfinden oder hineinlegen. Aber weder das eine noch das andere geschah und 
Italien blieb ohne nationale Poesie und Kunst.
Was hieraus mit Notwendigkeit folgt, dass die Entwicklung der musischen 
Kuenste in Latium mehr ein Eintrocknen als ein Aufbluehen war, das bestaetigt, 
auch fuer uns noch unverkennbar, die Ueberlieferung. Die Anfaenge der Poesie 
eignen wohl ueberall mehr den Frauen als den Maennern; Zaubergesang und 
Totenlied gehoeren vorzugsweise jenen und nicht ohne Grund sind die 
Liedesgeister, die Casmenen oder Camenen und die Carmentis Latiums, wie die 
Musen von Hellas weiblich gefasst worden. Aber in Hellas kam die Zeit, wo der 
Dichter die Sangfrau abloeste und Apollon an die Spitze der Musen trat; Latium 
hat keinen nationalen Gott des Gesanges und die aeltere lateinische Sprache 
keine Bezeichnung fuer den Dichter ^7. Die Liedesmacht ist hier 
unverhaeltnismaessig schwaecher aufgetreten und rasch verkuemmert. Die Uebung 
musischer Kuenste hat sich hier frueh teils auf Frauen und Kinder, teils auf 
zuenftige und unzuenftige Handwerker beschraenkt. Dass die Klagelieder von den 
Frauen, die Tischlieder von den Knaben gesungen wurden, ist schon erwaehnt 
worden; auch die religioesen Litaneien wurden vorzugsweise von Kindern 
ausgefuehrt. Die Spielleute bildeten ein zuenftiges, die Taenzer und die 
Klagefrauen (praeficae) unzuenftige Gewerbe. Wenn Tanz, Spiel und Gesang in 
Hellas stets blieben, was sie auch in Latium urspruenglich gewesen waren, 
ehrenvolle und dem Buerger wie seiner Gemeinde zur Zier gereichende 
Beschaeftigungen, so zog sich in Latium der bessere Teil der Buergerschaft mehr 
und mehr von diesen eitlen Kuensten zurueck, und um so entschiedener, je mehr 
die Kunst sich oeffentlich darstellte und je mehr sie von den belebenden 
Anregungen des Auslandes durchdrungen war. Die einheimische Floete liess man 
sich gefallen, aber die Lyra blieb geaechtet; und wenn das nationale Maskenspiel 
zugelassen ward, so schien das auslaendische Ringspiel nicht bloss 
gleichgueltig, sondern schaendlich. Waehrend die musischen Kuenste in 
Griechenland immer mehr Gemeingut eines jeden einzelnen und aller Hellenen 
zusammen werden und damit aus ihnen eine allgemeine Bildung sich entwickelt, 
schwinden sie in Latium allgemach aus dem allgemeinen Volksbewusstsein, und 
indem sie zu in jeder Beziehung geringen Handwerken herabsinken, kommt hier 
nicht einmal die Idee einer der Jugend mitzuteilenden, allgemein nationalen 
Bildung auf. Die Jugenderziehung blieb durchaus befangen in den Schranken der 
engsten Haeuslichkeit. Der Knabe wich dem Vater nicht von der Seite und 
begleitete ihn nicht bloss mit dem Pfluge und der Sichel auf das Feld, sondern 
auch in das Haus des Freundes und in den Sitzungssaal, wenn der Vater zu Gaste 
oder in den Rat geladen war. Diese haeusliche Erziehung war wohl geeignet, den 
Menschen ganz dem Hause und ganz dem Staate zu bewahren; auf der dauernden 
Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Sohn und auf der gegenseitigen Scheu des 
werdenden Menschen vor dem fertigen und des reifen Mannes vor der Unschuld der 
Jugend beruhte die Festigkeit der haeuslichen und staatlichen Tradition, die 
Innigkeit des Familienbandes, ueberhaupt der gewichtige Ernst (gravitas) und der 
sittliche und wuerdige Charakter des roemischen Lebens. Wohl war auch diese 
Jugenderziehung eine jener Institutionen schlichter und ihrer selbst kaum 
bewusster Weisheit, die ebenso einfach sind wie tief; aber ueber der 
Bewunderung, die sie erweckt, darf es nicht uebersehen werden, dass sie nur 
durchgefuehrt werden konnte und nur durchgefuehrt ward durch die Aufopferung der 
eigentlichen individuellen Bildung und durch voelligen Verzicht auf die so 
reizenden wie gefaehrlichen Gaben der Musen.
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^7 Vates ist wohl zunaechst der Vorsaenger (denn so wird der vates der 
Salier zu fassen sein) und naehert sich dann im aelteren Sprachgebrauch dem 
griechischen proph/e/t/e/s: es ist ein dem religioesen Ritual angehoerendes Wort 
und hat, auch als es spaeter vom Dichter gebraucht ward, immer den Nebenbegriff 
des gotterfuellten Saengers, des Musenpriesters, behalten.
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Ueber die Entwicklung der musischen Kuenste bei den Etruskern und Sabellern 
mangelt uns so gut wie jede Kunde ^8. Es kann hoechstens erwaehnt werden, dass 
auch in Etrurien die Taenzer (histri, histriones) und die Floetenspieler 
(subulones) frueh und wahrscheinlich noch frueher als in Rom aus ihrer Kunst ein 
Gewerbe machten und nicht bloss in der Heimat, sondern auch in Rom um geringen 
Lohn und keine Ehre sich oeffentlich produzierten. Bemerkenswerter ist es, dass 
an dem etruskischen Nationalfest, welches die saemtlichen Zwoelfstaedte durch 
einen Bundespriester ausrichteten, Spiele wie die des roemischen Stadtfestes 
gegeben wurden; indes die dadurch nahegelegte Frage, inwieweit die Etrusker mehr 
als die Latiner zu einer nationalen, ueber den einzelnen Gemeinden stehenden 
musischen Kunst gelangt sind, sind wir zu beantworten nicht mehr imstande. 
Anderseits mag wohl in Etrurien schon in frueherer Zeit der Grund gelegt sein zu 
der geistlosen Ansammlung gelehrten, namentlich theologischen und astrologischen 
Plunders, durch den die Tusker spaeterhin, als in dem allgemeinen Verfall die 
Zopfgelehrsamkeit zur Bluete kam, mit den Juden, Chaldaeern und Aegyptern die 
Ehre teilten, als Urquell goettlicher Weisheit angestaunt zu werden.
Womoeglich noch weniger wissen wir von sabellischer Kunst; woraus 
natuerlich noch keineswegs folgt, dass sie der der Nachbarstaemme nachgestanden 
hat. Vielmehr laesst sich nach dem sonst bekannten Charakter der drei 
Hauptstaemme vermuten, dass an kuenstlerischer Begabung die Samniten den 
Hellenen am naechsten, die Etrusker ihnen am fernsten gestanden haben moegen; 
und eine gewisse Bestaetigung dieser Annahme gewaehrt die Tatsache, dass die 
bedeutendsten und eigenartigsten unter den roemischen Poeten, wie Naevius, 
Ennius, Lucilius, Horatius, den samnitischen Landschaften angehoeren, wogegen 
Etrurien in der roemischen Literatur fast keine anderen Vertreter hat als den 
Arretiner Maecenas, den unleidlichsten aller herzvertrockneten und 
worteverkraeuselnden Hofpoeten, und den Volaterraner Persius, das rechte Ideal 
eines hoffaertigen und mattherzigen, der Poesie beflissenen Jungen.
Die Elemente der Baukunst sind, wie dies schon angedeutet ward, uraltes 
Gemeingut der Staemme. Den Anfang aller Tektonik macht das Wohnhaus; es ist 
dasselbe bei Griechen und Italikern. Von Holz gebaut und mit einem spitzen 
Stroh- oder Schindeldach bedeckt, bildet es einen viereckigen Wohnraum, welcher 
durch die mit dem Regenloch im Boden korrespondierende Deckenoeffnung (cavum 
aedium) den Rauch entlaesst und das Licht einfuehrt. Unter dieser "schwarzen 
Decke" (atrium) werden die Speisen bereitet und verzehrt; hier werden die 
Hausgoetter verehrt und das Ehebett wie die Bahre aufgestellt; hier empfaengt 
der Mann die Gaeste und sitzt die Frau spinnend im Kreise ihrer Maegde. Das Haus 
hatte keinen Flur, insofern man nicht den unbedeckten Raum zwischen der Haustuer 
und der Strasse dafuer nehmen will, welcher seinen Namen vestibulum, das ist der 
Ankleideplatz, davon erhielt, dass man im Hause im Untergewand zu gehen pflegte 
und nur, wenn man hinaustrat, die Toga umwarf. Auch eine Zimmereinteilung 
mangelte, ausser dass um den Wohnraum herum Schlaf- und Vorratskammern 
angebracht werden konnten; und an Treppen und aufgesetzte Stockwerke ist noch 
weniger zu denken.
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^8 Dass die Atellanen und Fescenninen nicht der kampanischen und 
etruskischen, sondern der latinischen Kunst angehoeren, wird seiner Zeit gezeigt 
werden.
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Ob und wieweit aus diesen Anfaengen eine national-italische Tektonik 
hervorging, ist kaum zu entscheiden, da die griechische Einwirkung schon in der 
fruehesten Zeit hier uebermaechtig eingegriffen und die etwa vorhandenen 
volkstuemlichen Anfaenge fast ganz ueberwuchert hat. Schon die aelteste 
italische Baukunst, welche uns bekannt ist, steht nicht viel weniger unter dem 
Einfluss der griechischen als die Tektonik der augustischen Zeit. Die uralten 
Graeber von Caere und Alsium sowie wahrscheinlich auch das aelteste unter den 
kuerzlich aufgedeckten praenestinischen sind ganz wie die Thesauren von 
Orchomenos und Mykenae durch uebereinandergeschobene, allmaehlich einspringende 
und mit einem grossen Deckstein geschlossene Steinlagen ueberdacht gewesen. In 
derselben Weise ist ein sehr altertuemliches Gebaeude an der Stadtmauer von 
Tusculum gedeckt, und ebenso gedeckt war urspruenglich das Quellhaus (tullianum) 
am Fusse des Kapitols, bis des darauf gesetzten Gebaeudes wegen die Spitze 
abgetragen ward. Die nach demselben System angelegten Tore gleichen sich voellig 
in Arpinum und in Mykenae. Der Emissar des Albaner Sees hat die groesste 
Aehnlichkeit mit dem des Kopaischen. Die sogenannten kyklopischen Ringmauern 
kommen in Italien, vorzugsweise in Etrurien, Umbrien, Latium und der Sabina 
haeufig vor und gehoeren der Anlage nach entschieden zu den aeltesten Bauwerken 
Italiens, obwohl der groesste Teil der jetzt vorhandenen wahrscheinlich erst 
viel spaeter, einzelne sicher erst im siebenten Jahrhundert der Stadt 
aufgefuehrt worden sind. Sie sind, eben wie die griechischen, bald ganz roh aus 
grossen unbearbeiteten Felsbloecken mit dazwischen eingeschobenen kleineren 
Steinen, bald quadratisch in horizontalen Lagen ^9, bald aus vieleckig 
zugehauenen, ineinandergreifenden Bloecken geschichtet; ueber die Wahl des einen 
oder des anderen dieser Systeme entschied in der Regel wohl das Material, wie 
denn in Rom, wo man in aeltester Zeit nur aus Tuff baute, deswegen der 
Polygonalbau nicht vorkommt. Die Analogie der beiden ersten einfacheren Arten 
mag man auf die des Baustoffs und des Bauzwecks zurueckfuehren; aber es kann 
schwerlich fuer zufaellig gehalten werden, dass auch der kuenstliche polygone 
Mauerbau und das Tor mit dem durchgaengig links einbiegenden und die 
unbeschildete rechte Seite des Angreifers den Verteidigern blosslegenden Torweg 
den italischen Festungen ebensowohl wie den griechischen eignet. Bedeutsame 
Winke liegen auch darin, dass in demjenigen Teil Italiens, der von den Hellenen 
zwar nicht unterworfen, aber doch mit ihnen in lebhaftem Verkehr war, der 
eigentliche polygone Mauerbau landueblich war und er in Etrurien nur in Pyrgi 
und in den nicht sehr weit davon entfernten Staedten Cosa und Saturnia begegnet; 
da die Anlage der Mauer von Pyrgi, zumal bei dem bedeutsamen Namen ("Tuerme"), 
wohl ebenso sicher den Griechen zugeschrieben werden kann wie die der Mauern von 
Tirynth, so steht hoechst wahrscheinlich in ihnen noch uns eines der Muster vor 
Augen, an denen die Italiker den Mauerbau lernten. Der Tempel endlich, der in 
der Kaiserzeit der tuscanische hiess und als eine den verschiedenen griechischen 
Tempelbauten koordinierte Stilgattung betrachtet ward, ist sowohl im ganzen eben 
wie der griechische ein gewoehnlich viereckiger ummauerter Raum (cella), ueber 
welchem Waende und Saeulen das schraege Dach schwebend emportragen, als auch im 
einzelnen, vor allem in der Saeule selbst und ihrem architektonischen Detail, 
voellig abhaengig von dem griechischen Schema. Es ist nach allem diesem 
wahrscheinlich wie auch an sich glaublich, dass die italische Baukunst vor der 
Beruehrung mit den Hellenen sich auf Holzhuetten, Verhacke und Erd- und 
Steinaufschuettungen beschraenkte und dass die Steinkonstruktion erst in 
Aufnahme kam durch das Beispiel und die besseren Werkzeuge der Griechen. Kaum zu 
bezweifeln ist es, dass die Italiker erst von diesen den Gebrauch des Eisens 
kennenlernten und von ihnen die Moertelbereitung (cal[e]x, calecare, von 
chalix), die Maschine (machina m/e/chan/e/), das Richtmass (groma, verdorben aus 
gn/o/m/o/n gn/o/ma) und den kuenstlichen Verschluss (clatri kl/e/thron) 
ueberkamen. Demnach kann von einer eigentuemlich italischen Architektur kaum 
gesprochen werden. Doch mag in dem Holzbau des italischen Wohnhauses neben den 
durch griechischen Einfluss hervorgerufenen Abaenderungen manches Eigentuemliche 
festgehalten oder auch erst entwickelt worden sein und dies dann wieder auf den 
Bau der italischen Goetterhaeuser zurueckgewirkt haben. Die architektonische 
Entwicklung des Hauses aber ging in Italien aus von den Etruskern. Der Latiner 
und selbst der Sabeller hielten noch fest an der ererbten Holzhuette und der 
guten alten Sitte, dem Gotte wie dem Geist nicht eine geweihte Wohnung, sondern 
nur einen geweihten Raum anzuweisen, als der Etrusker schon begonnen hatte, das 
Wohnhaus kuenstlerisch umzubilden und nach dem Muster des menschlichen 
Wohnhauses auch dem Gotte einen Tempel und dem Geist ein Grabgemach zu 
errichten. Dass man in Latium zu solchen Luxusbauten erst unter etruskischem 
Einfluss vorschritt, beweist die Bezeichnung des aeltesten Tempelbau- und des 
aeltesten Hausbaustils als tuscanischer ^10. Was den Charakter dieser 
Uebertragung anlangt, so ahmt der griechische Tempel wohl auch die allgemeinen 
Umrisse des Zeltes oder des Wohnhauses nach; aber er ist wesentlich von Quadern 
gebaut und mit Ziegeln gedeckt, und in dem durch den Stein und den gebrannten 
Ton bestimmten Verhaeltnissen haben sich fuer ihn die Gesetze der Notwendigkeit 
und der Schoenheit entwickelt. Dem Etrusker dagegen blieb der scharfe 
griechische Gegensatz zwischen der von Holz hergerichteten Menschen- und der 
steinernen Goetterwohnung fremd; die Eigentuemlichkeiten des tuscanischen 
Tempels: der mehr dem Quadrat sich naehernde Grundriss, der hoehere Giebel, die 
groessere Weite der Zwischenraeume zwischen den Saeulen, vor allem die 
gesteigerte Schraegung und das auffallende Vortreten der Dachbalkenkoepfe ueber 
die tragenden Saeulen gehen saemtlich aus der groesseren Annaeherung des Tempels 
an das Wohnhaus und aus den Eigentuemlichkeiten des Holzbaues hervor.
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^9 Dieser Art sind die Servianischen Mauern gewesen. Sie bestehen teils aus 
einer Verstaerkung der Huegelabhaenge durch vorgelegte bis zu vier Metern starke 
Futtermauern, teils in den Zwischenraeumen, vor allem am Viminal und Quirinal, 
wo vom Esquilinischen bis zum Collinischen Tore die natuerliche Verteidigung 
fehlte, aus einem Erdwall, welcher nach aussen durch eine aehnliche Futtermauer 
abgeschlossen wird. Auf diesen Futtermauern ruhte die Brustwehr. Ein Graben, 
nach zuverlaessigen Berichten der Alten 30 Fuss tief und 100 Fuss breit, zog 
sich vor dem Wall hin, zu dem die Erde aus eben diesem Graben genommen war. Die 
Brustwehr hat sich nirgends erhalten; von den Futtermauern sind in neuerer Zeit 
ausgedehnte Ueberreste zum Vorschein gekommen. Die Tuffbloecke derselben sind im 
laenglichen Rechteck behauen, durchschnittlich 60 Zentimeter (= 2 roem. Fuss) 
hoch und breit, waehrend die Laenge von 70 Zentimetern bis zu drei Metern 
wechselt, und ohne Anwendung von Moertel, abwechselnd mit den Lang- und mit den 
Schmalseiten nach aussen, in mehreren Reihen nebeneinander geschichtet.
Der im Jahre 1862 in der Villa Negroni aufgedeckte Teil des Servianischen 
Walls am Viminalischen Tor ruht auf einem Fundament gewaltiger Tuffbloecke von 
drei bis vier Metern Hoehe und Breite, auf welchem dann aus Bloecken von 
demselben Material und derselben Groesse, wie sie bei der Mauer sonst verwandt 
waren, die Aussenmauer sich erhob. Der dahinter aufgeschuettete Erdwall scheint 
auf der oberen Flaeche eine Breite bis zu etwa dreizehn Metern oder reichlich 40 
roem. Fuss, die ganze Mauerwehr mit Einrechnung der Aussenmauer von Quadern eine 
Breite bis zu fuenfzehn Metern oder 50 roem. Fuss gehabt zu haben. Die Stuecke 
aus Peperinbloecken, welche mit eisernen Klammern verbunden sind, sind erst bei 
spaeteren Ausbesserungsarbeiten hinzugekommen.
Den Servianischen wesentlich gleichartig sind die in der Vigna Nussiner am 
Abhang des Palatins nach der Kapitolseite und an anderen Punkten des Palatin 
aufgefundenen Mauern, die von Jordan (Topographie der Stadt Rom im Altertum. Bd. 
2. Berlin 1885, S. 173) wahrscheinlich mit Recht fuer Ueberreste der Burgmauer 
des palatinischen Rom erklaert worden sind.
^10 Ratio Tuscanica; cavum aedium Tuscanicum.
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Die bildenden und zeichnenden Kuenste sind juenger als die Architektur; das 
Haus muss erst gebaut sein, ehe man daran geht, Giebel und Waende zu schmuecken. 
Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Kuenste in Italien schon waehrend der 
roemischen Koenigszeit recht in Aufnahme gekommen sind; nur in Etrurien, wo 
Handel und Seeraub frueh grosse Reichtuemer konzentrierten, wird die Kunst oder, 
wenn man lieber will, das Handwerk in fruehester Zeit Fuss gefasst haben. Die 
griechische Kunst, wie sie auf Etrurien gewirkt hat, stand, wie ihr Abbild 
beweist, noch auf einer sehr primitiven Stufe und es moegen wohl die Etrusker in 
nicht viel spaeterer Zeit von den Griechen gelernt haben, in Ton und Metall zu 
arbeiten, als diejenige war, in der sie das Alphabet von ihnen entlehnten. Von 
etruskischer Kunstfertigkeit dieser Epoche geben die Silbermuenzen von 
Populonia, fast die einzigen mit einiger Sicherheit dieser Epoche zuzuweisenden 
Arbeiten, nicht gerade einen hohen Begriff; doch moegen von den etruskischen 
Bronzewerken, welche die spaeteren Kunstkenner so hoch stellten, die besten eben 
dieser Urzeit angehoert haben, und auch die etruskischen Terrakotten koennen 
nicht ganz gering gewesen sein, da die aeltesten in den roemischen Tempeln 
aufgestellten Werke aus gebrannter Erde, die Bildsaeule des kapitolinischen 
Jupiter und das Viergespann auf seinem Dache, in Veii bestellt worden waren und 
die grossen derartigen Aufsaetze auf den Tempeldaechern ueberhaupt bei den 
spaeteren Roemern als "tuscanische Werke" gingen.
Dagegen war bei den Italikern, nicht bloss bei den sabellischen Staemmen, 
sondern selbst bei den Latinern, das eigene Bilden und Zeichnen in dieser Zeit 
noch erst im Entstehen. Die bedeutendsten Kunstwerke scheinen im Auslande 
gearbeitet worden zu sein. Der angeblich in Veii verfertigten Tonbilder wurde 
schon gedacht; dass in Etrurien verfertigte und mit etruskischen Inschriften 
versehene Bronzearbeiten wenn nicht in Latium ueberhaupt, doch mindestens in 
Praeneste gangbar waren, haben die neuesten Ausgrabungen bewiesen. Das Bild der 
Diana in dem roemisch-latinischen Bundestempel auf dem Aventin, welches als das 
aelteste Goetterbild in Rom galt ^11, glich genau dem massaliotischen der 
ephesischen Artetuis und war vielleicht in Elea oder Massalia gearbeitet. Es 
sind fast allein die seit alter Zeit in Rom vorhandenen Zuenfte der Toepfer, 
Kupfer- und Goldschmiede, welche das Vorhandensein eigenen Bildens und Zeichnens 
daselbst beweisen; von ihrem Kunststandpunkt aber ist es nicht mehr moeglich, 
eine konkrete Vorstellung zu gewinnen.
Versuchen wir aus den Archiven aeltester Kunstueberlieferung und 
Kunstuebung geschichtliche Resultate zu gewinnen, so ist zunaechst offenbar, 
dass die italische Kunst ebenso wie italisches Mass und italische Schrift nicht 
unter phoenikischem, sondern ausschliesslich unter hellenischem Einfluss sich 
entwickelt hat. Es ist nicht eine einzige unter den italischen Kunstrichtungen, 
die nicht in der altgriechischen Kunst ihr bestimmtes Musterbild faende, und 
insofern hat die Sage ganz recht, wenn sie die Verfertigung der bemalten 
Tonbilder, ohne Zweifel der aeltesten Kunstart, in Italien zurueckfuehrt auf die 
drei griechischen Kuenstler: den "Bildner", "Ordner" und "Zeichner", Eucheir, 
Diopos und Eugrammos, obwohl es mehr als zweifelhaft ist, dass diese Kunst 
zunaechst von Korinth und zunaechst nach Tarquinii kam. Von unmittelbarer 
Nachahmung orientalischer Muster findet sich ebensowenig eine Spur als von einer 
selbstaendig entwickelten Kunstform; wenn die etruskischen Steinschneider an der 
urspruenglich aegyptischen Kaefer- oder Skarabaeenform festhielten, so sind doch 
auch die Skarabaeen in Griechenland in sehr frueher Zeit nachgeschnitten worden, 
wie denn ein solcher Kaeferstein mit sehr alter griechischer Inschrift sich in 
Aegina gefunden hat, und koennen also den Etruskern recht wohl durch die 
Griechen zugekommen sein. Von dem Phoeniker mochte man kaufen; man lernte nur 
von dem Griechen.
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^11 Wenn Varro (bei Aug. civ. 4, 31, vgl. Plut. Num. 8) sagt, dass die 
Roemer mehr als 170 Jahre die Goetter ohne Bilder verehrt haetten, so denkt er 
offenbar an dies uralte Schnitzbild, welches nach der konventionellen 
Chronologie zwischen 176 und 219 (578 und 535) der Stadt dediziert und ohne 
Zweifel das erste Goetterbild war, dessen Weihung die dem Varro vorliegenden 
Quellen erwaehnten. Vgl. oben 1, 230.
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Auf die weitere Frage, von welchem griechischen Stamm den Etruskern die 
Kunstmuster zunaechst zugekommen sind, laesst sich eine kategorische Antwort 
nicht geben; doch bestehen bemerkenswerte Beziehungen zwischen der etruskischen 
und der aeltesten attischen Kunst. Die drei Kunstformen, die in Etrurien 
wenigstens spaeterhin in grosser, in Griechenland nur in sehr beschraenkter 
Ausdehnung geuebt worden sind, die Grabmalerei, die Spiegelzeichnung und die 
Steinschneidekunst, sind bis jetzt auf griechischem Boden einzig in Athen und 
Aegina beobachtet worden. Der tuskische Tempel entspricht genau weder dem 
dorischen noch dem ionischen; aber in den wichtigsten Unterscheidungsmomenten, 
in dem um die Cella herumgefuehrten Saeulengang sowie in der Unterlegung eines 
besonderen Postaments unter jede einzelne Saeule, folgt der etruskische Stil dem 
juengeren ionischen; und eben der noch vom dorischen Element durchdrungene 
ionisch-attische Baustil steht in der allgemeinen Anlage unter allen 
griechischen dem tuskischen am naechsten. Fuer Latium mangelt es so gut wie ganz 
an sicheren kunstgeschichtlichen Verkehrsspuren; wenn aber, wie sich dies ja 
genau genommen von selbst versteht, die allgemeinen Handels- und 
Verkehrsbeziehungen auch fuer die Kunstmuster entscheidend gewesen sind, so kann 
mit Sicherheit angenommen werden, dass die kampanischen und sizilischen Hellenen 
wie im Alphabet so auch in der Kunst die Lehrmeister Latiums gewesen sind; und 
die Analogie der aventinischen Diana mit der ephesischen Artemis widerspricht 
dem wenigstens nicht. Daneben war denn natuerlich die aeltere etruskische Kunst 
auch fuer Latium Muster. Den sabellischen Staemmen ist wie das griechische 
Alphabet so auch die griechische Bau- und Bildkunst wenn ueberhaupt doch nur 
durch Vermittlung der westlicheren italischen Staemme nahegetreten.
Wenn aber endlich ueber die Kunstbegabung der verschiedenen italischen 
Nationen ein Urteil gefaellt werden soll, so ist schon hier ersichtlich, was 
freilich in den spaeteren Stadien der Kunstgeschichte noch bei weitem deutlicher 
hervortritt, dass die Etrusker wohl frueher zur Kunstuebung gelangt sind und 
massenhafter und reicher gearbeitet haben, dagegen ihre Werke hinter den 
latinischen und sabellischen an Zweckrichtigkeit und Nuetzlichkeit nicht minder 
wie an Geist und Schoenheit zurueckstehen. Es zeigt sich dies allerdings fuer 
jetzt nur noch in der Architektur. Der ebenso zweckmaessige wie schoene polygone 
Mauerbau ist in Latium und dem dahinterliegenden Binnenland haeufig, in Etrurien 
selten und nicht einmal Caeres Mauern sind aus vieleckigen Bloecken geschichtet. 
Selbst in der auch kunstgeschichtlich merkwuerdigen religioesen Hervorhebung des 
Bogens und der Bruecke in Latium ist es wohl erlaubt, die Anfaenge der spaeteren 
roemischen Aquaedukte und roemischen Konsularstrassen zu erkennen. Dagegen haben 
die Etrusker den hellenischen Prachtbau wiederholt, aber auch verdorben, indem 
sie die fuer den Steinbau festgestellten Gesetze nicht durchaus geschickt auf 
den Holzbau uebertrugen und durch das tief hinabgehende Dach und die weiten 
Saeulenzwischenraeume ihrem Gotteshaus, mit einem alten Baumeister zu reden, 
"ein breites, niedriges, sperriges und schwerfaelliges Ansehen" gegeben haben. 
Die Latiner haben aus der reichen Fuelle der griechischen Kunst nur sehr weniges 
ihrem energisch realistischen Sinne kongenial gefunden, aber was sie annahmen, 
der Idee nach und innerlich sich angeeignet und in der Entwicklung des polygonen 
Mauerbaus vielleicht ihre Lehrmeister uebertroffen; die etruskische Kunst ist 
ein merkwuerdiges Zeugnis handwerksmaessig angeeigneter und handwerksmaessig 
festgehaltener Fertigkeiten, aber so wenig wie die chinesische ein Zeugnis auch 
nur genialer Rezeptivitaet. Wie man sich auch straeuben mag, so gut wie man 
laengst aufgehoert hat, die griechische Kunst aus der etruskischen abzuleiten, 
wird man sich auch noch entschliessen muessen, in der Geschichte der italischen 
Kunst die Etrusker aus der ersten in die letzte Stelle zu versetzen.




End of the Project Gutenberg Etext of Römische Geschichte Book 1
by Theodor Mommsen